In der Nacht vom 30» April auf den Io Mai 1957 gegen 1 Uhr fuhr der Beklagte mit seinem Motorrad Horex (342 ccm) auf der Landstraße von Immendingen nach Kirchen-Hausen» Als er die bei der Bonaubrücko befindlichen 4 Kurven schon durchfahren hatte und sich etwa 20 bis 25 m auf der annähernd geraden Strecke in Richtung Kirchen-Hausen bewegte, stürzte das Motorrad» Bas Motorrad wurde geringfügig beschädigte Ber Beklagte blieb unverletzt, aber der Maschinenschlosser Werner der auf dem Rücksitz des Motorrades mitfuhr, wurde derart auf die Straße geschleudert, daß er einen schweren Schädelbruch mit Hirnverletzung erlitt» Er war lange Zeit arbeitsunfähig und hat erst am 4» April I960 wieder eine Beschäftigung aufgenommen» Bie Klägerin hat mit der Klage Ersatz der an H0[^bis zu dem 31» März I960 erbrachten Sozialleistungen sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte auch zu dem Ersatz etwaiger weiterer Leistungen verpflichtet sei, die sie wegen des Unfalls an zu erbringen habe» Sie hat vorgetragen, der Be- klagte habe den Unfall allein Verschuldet; er sei insbesondere zu schnell gefahren» Schon der Anscheinsbeweis spreche für ein Verschulden des Beklagten, der auf der von jedem Hindernis freien, 5,40 m breiten Fahrbahn ohne ersichtlichen Grund gestürzt sei» Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin die bis zu dem 30, September 1959 erbrachten Sozialleistun-gen in Höhe von insgesamt 4»660,25 DM zu ersetzen, und die begehrte Feststellung getroffen. ursache hinter einer nach der Lebenserfahrung sich aufdrängenden fehlerhaften Fahrweise des Beklagten völlig zurück, eingehend begründet« Dabei hat es insbesondere dargelegt, daß für ein falsches Verhalten Höfles, der selbst Motorradfahrer war, etwa infolge Alkoholeinwirkung oder Übermüdung kein Anhalt gegeben sei, wogegen für eine schuldhaft verkehrswidrige Fahrweisc des Beklagten, besonders eine überhöhte Geschwindigkeit, starke Anhaltspunkte beständen« Bei der Untersuchung der verschiedenen Möglichkeiten eines fehlerhaften Fahrverhaltens des Beklagten bejaht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ein Verschulden schon für den Fall, daß es ihm nicht gelang, die nach der Auffassung des Sachverständigen nicht mehr angemessene Geschwindigkeit von If 35 bis 40 km/st in dor Kurve durch geschickte Fahrweise unter Benutzung der linken Straßenseite fahrtechnisch auszuglcichcn0 Der Meinung der Revision, unter der angenommenen Voraussetzung sei eine Fahrlässigkeit nicht ersichtlich, kann nicht beige-troten werden«, Gelang nämlich dem Beklagten der fahrtochnische Ausgleich nicht, so hat er seine Fahrerfähigkeiten überschätzt oder der Gefahr, die sich aus einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/st in der ihm bekannten Kurve ergab, nicht hinreichend Rechnung getragene Das Berufungsgericht hat ihm dünn mit Recht zu dem Vorwurf gemacht, die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen zu haben« Das Berufungsgericht erwägt ira gleichen Zusammenhang, zufolge überhöhter Geschwindigkeit könne der Beklagte in der letzten Kurve ins Schleudern geraten sein, das er nicht mehr habe auffangen können, und das schließlich zu dem Sturz an der Unfallstcllc geführt habe; dabei könne er in eine Rollsplittanhäufung am Rande der Kurve geraten sein, die das Schleudern möglicherweise mitverursacht habe» Die Revision meint, ein Sturz infolge Auffahrens auf Rollsplitt setze kein Verschulden des Beklagten voraus, da nicht festgestellt sei, daß dieser den Rollsplitt habe wahrnehmen können« Sie übersieht dabei, daß das Berufungsgericht eine Mitverursachung des Schlou-derns durch Rollsplitt am Fahrbahnrande nur im Zusammenwirken mit einer überhöhten Geschwindigkeit des Beklagten als mögliche Unfallursache angenommen hat« Daß die Fahrbahn selbst von jeglichem Hindernis frei war, hat das Berufungsgericht mit Erwägungen festgeotellt, die die Revision nicht angegriffen hat« Zudem hat der Beklagte in den Vorinstanzen nicht behauptet, daß sich auf.der Fahrbahn Rollsplitt befunden habe, durch Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum ein Verschulden des Beklagten als erwiesen erachtet„ Seine Ausführungen zur Schadenshöhe lassen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten erkennen, werden auch von der Revision nicht angegriffen»
Nachschlagewerk: .ja ' Amtliche Sammlung: nein ZPO § 286 C; BGB § 823 Ec . ’ ' L ' ' ' . Stürzt ein Motorradfahrer mit Beifahrer, nachdem er eine Kurve mit einer Geschwindigkeit durchfahren hat, die hart an der Grenze des fahrtechnisch Möglichen liegt, so spricht der An-schoincboY/eis für ein Verschulden des Motorradfahrers <, BGH, Ürt. v. 9. Oktober 1962 - VI ZR 241/61 - OiG Karlsruhe IG Konstanz IOIL 241/61 Verkündet am 9° Oktober 1.962 Kricgl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Gerhard Haus Nr«. flR Beklagten, Berufungsklägers, Berufungs beklagten und Revisionsklägers, - Prozoßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt gegen Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungs klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Oktober 1962 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Br« Engels und der Bundesrichter Dr«, Bode, Di*- Hauß, Heinrich Meyer und Dr« Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karls ruhe vom 3« Oktober 1961 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt » Von Rechts wegen Tatbestand: In der Nacht vom 30» April auf den Io Mai 1957 gegen 1 Uhr fuhr der Beklagte mit seinem Motorrad Horex (342 ccm) auf der Landstraße von Immendingen nach Kirchen-Hausen» Als er die bei der Bonaubrücko befindlichen 4 Kurven schon durchfahren hatte und sich etwa 20 bis 25 m auf der annähernd geraden Strecke in Richtung Kirchen-Hausen bewegte, stürzte das Motorrad» Bas Motorrad wurde geringfügig beschädigte Ber Beklagte blieb unverletzt, aber der Maschinenschlosser Werner der auf dem Rücksitz des Motorrades mitfuhr, wurde derart auf die Straße geschleudert, daß er einen schweren Schädelbruch mit Hirnverletzung erlitt» Er war lange Zeit arbeitsunfähig und hat erst am 4» April I960 wieder eine Beschäftigung aufgenommen» Bie Klägerin hat mit der Klage Ersatz der an H0[^bis zu dem 31» März I960 erbrachten Sozialleistungen sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte auch zu dem Ersatz etwaiger weiterer Leistungen verpflichtet sei, die sie wegen des Unfalls an zu erbringen habe» Sie hat vorgetragen, der Be- klagte habe den Unfall allein Verschuldet; er sei insbesondere zu schnell gefahren» Schon der Anscheinsbeweis spreche für ein Verschulden des Beklagten, der auf der von jedem Hindernis freien, 5,40 m breiten Fahrbahn ohne ersichtlichen Grund gestürzt sei» Ber Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Er hat ein eigenes Verschulden in Abrede gestellt; der Sturz sei dadurch, verursacht worden, daß Hflp vom Motorrad abgerutscht sei» - 3 ~ Y/eiter hat er geltend gemacht, selbst im Falle eines Verschuldens treffe ihn keine Ersatzpflicht, weil auf eigene Gefahr gehandelt habe« Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin die bis zu dem 30, September 1959 erbrachten Sozialleistun-gen in Höhe von insgesamt 4»660,25 DM zu ersetzen, und die begehrte Feststellung getroffen. Die weitergehende Leistungsklage hat es abgev/iesen, weil Höfle vom 30« September 1959 ab wieder berufsfähig gev/ssen sei« Mit der Berufung hat die Klägerin die Zuerkennung auch der vom Landgericht abgewiesenen Ansprüche erstrebt,. Der Beklagte begehrte mit seiner Berufung die Abweisung der Klage in vollem Umfang, Das Oberlandesgericht hat die Berufung dos Beklagten zu-rückgewiesen. Dem Zahlungsbegehren der Klägerin hat es in vollem Umfang entsprochen. Dem Feststellungsantrag hat es statt-gegeben, soweit die Leistungen der Klägerin zwei Drittel des dem Verunglückten Höfle entstandenen Schadens nicht überschreiten. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abwei-sungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält es nach den Grundsätzen des w Anochoinsbeweiscs für erwiesen, daß der Beklagte den Unfall durch fehlerhafte Fahrweise verschuldet hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Bevision können keinen Erfolg habenP Unbestritten ist der Beklagte mit seinem Motorrad nach Durchfahren der Kurven an der Donaubrücke 20 bis 25 m hinter der lotsten Kurve auf einer annähernd geraden Strecke gestürzt Nach Feststellung des Berufungsgerichts war der Zustand der Fahrbahn einwandfrei, auf ihr befanden sich keine Hindernisse, es bestand kein Gegenverkehr, auch das Motorrad wies keinerlei Hange! aufo Die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten beim Durchfahren der Kurven betrug 35 bis 40 km/st, möglicherweise war sie noch höher« Sie lag nach der auf das Gutachten des Sachverständigen gestützten Beurteilung des Berufungsgerichts zu demindest hart an der Grenze des Zulässigen, wobei nur für einen geschickten Fahrer ein fahrtechnischer Ausgleich durch Benutzung der linken Fahrbahnhälfte möglich war* Bei dieser Sachlage drängt sich nach der Lebenserfahrung der Schluß auf, daß der Beklagte den Unfall durch eine fehlerhafte Fahrweise verschuldet hato Demgegenüber tritt, wie das Berufungsgericht rechts-irrtumsfrei darlegt, die vom Beklagten angeführte Möglichkeit der Unfallverursachung durch Abrutschen vom Motorrad so stark zurück, daß es gerechtfertigt erscheint, sie zunächst nicht zu berücksichtigen und es dem Beklagten zu überlassen, den gegen ihn sprechenden Beweis des ersten Anscheins zu entkräft en„ Die Bevision beanstandet, das Berufungsgericht habe sich mit seiner Auffassung in Y/iderspruch zu dem Sachverständigengutachten gese-tzt, nach dem ein Abrutschen des Mitfahrers ala gleichwertige Möglichkeit für die Entstehung des Unfalls anzusehen sei; es habe zudem sein Abwoichen von der Auffaooung des Sachverständigen nicht einmal näher begründete Die Rüge i3t nicht gerechtfertigt „ Der Sachverständige hat ein Abrutschen Höfles infolge falschen Verhaltens als eine Möglichkeit für die Entstehung des Unfalls erachtet, die nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszu-schließen sei; auf Befragen des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hat er hinzugofügt, der Unfall könne sowohl auf das Vorhalten des Fahrers als auch auf das* Verhalten des Mitfahrers zurückgeführt werden« Diese Ausführungen geben keinen Anlaß, ein Abrutschen des Beifahrers als gleichv/ertige Möglichkeit für die Entstehung de3 Unfalls neben einer fehlerhaften Fahr-weise des Beklagten anzuschen« Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, das Abrutschen trete als mögliche Unfall- ursache hinter einer nach der Lebenserfahrung sich aufdrängenden fehlerhaften Fahrweise des Beklagten völlig zurück, eingehend begründet« Dabei hat es insbesondere dargelegt, daß für ein falsches Verhalten Höfles, der selbst Motorradfahrer war, etwa infolge Alkoholeinwirkung oder Übermüdung kein Anhalt gegeben sei, wogegen für eine schuldhaft verkehrswidrige Fahrweisc des Beklagten, besonders eine überhöhte Geschwindigkeit, starke Anhaltspunkte beständen« Bei der Untersuchung der verschiedenen Möglichkeiten eines fehlerhaften Fahrverhaltens des Beklagten bejaht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ein Verschulden schon für den Fall, daß es ihm nicht gelang, die nach der Auffassung des Sachverständigen nicht mehr angemessene Geschwindigkeit von If 35 bis 40 km/st in dor Kurve durch geschickte Fahrweise unter Benutzung der linken Straßenseite fahrtechnisch auszuglcichcn0 Der Meinung der Revision, unter der angenommenen Voraussetzung sei eine Fahrlässigkeit nicht ersichtlich, kann nicht beige-troten werden«, Gelang nämlich dem Beklagten der fahrtochnische Ausgleich nicht, so hat er seine Fahrerfähigkeiten überschätzt oder der Gefahr, die sich aus einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/st in der ihm bekannten Kurve ergab, nicht hinreichend Rechnung getragene Das Berufungsgericht hat ihm dünn mit Recht zu dem Vorwurf gemacht, die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen zu haben« Das Berufungsgericht erwägt ira gleichen Zusammenhang, zufolge überhöhter Geschwindigkeit könne der Beklagte in der letzten Kurve ins Schleudern geraten sein, das er nicht mehr habe auffangen können, und das schließlich zu dem Sturz an der Unfallstcllc geführt habe; dabei könne er in eine Rollsplittanhäufung am Rande der Kurve geraten sein, die das Schleudern möglicherweise mitverursacht habe» Die Revision meint, ein Sturz infolge Auffahrens auf Rollsplitt setze kein Verschulden des Beklagten voraus, da nicht festgestellt sei, daß dieser den Rollsplitt habe wahrnehmen können« Sie übersieht dabei, daß das Berufungsgericht eine Mitverursachung des Schlou-derns durch Rollsplitt am Fahrbahnrande nur im Zusammenwirken mit einer überhöhten Geschwindigkeit des Beklagten als mögliche Unfallursache angenommen hat« Daß die Fahrbahn selbst von jeglichem Hindernis frei war, hat das Berufungsgericht mit Erwägungen festgeotellt, die die Revision nicht angegriffen hat« Zudem hat der Beklagte in den Vorinstanzen nicht behauptet, daß sich auf.der Fahrbahn Rollsplitt befunden habe, durch den coin Sturz verursacht worden sei» Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum ein Verschulden des Beklagten als erwiesen erachtet„ Seine Ausführungen zur Schadenshöhe lassen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten erkennen, werden auch von der Revision nicht angegriffen» Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO surückzuweisen» Engels Dr» Bode Dr» Hauß Dr. Pfretzschner Heinrich Meyer