Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, htsanwalt Br hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels sowie der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Br« Bode, Heinrich Meyer und Br« Pfretzschner für Recht erkannt: Die Klägerin hat vorgetragen, der Zweitbeklagte habe ohne zwingende Notwendigkeit den von ihm gesteuerten Omnibus der Erstbeklagten auf der Autobahn angehalten und diese damit teilweise versperrt« Der Zweitbeklagte habe keine Sicherungen gegenüber nachfolgenden Verkehrsteilnehmern vorgenommen« Der in dem Omnibus mit fahrende amerikanische Offizier Joseph habe sich wegen der vom Zweitbeklagten geschaffenen Gefahrenlage in einiger Entfernung hinter dem Omnibus auf gestellt und nachfolgende Fahrzeuge durch Handzeichen gewarnt« Als etwa eine halbe Stunde lang herannahende Verkehrsteilnehmer gewarnt habe, sei ein Lastzug mit hoher Geschwindigkeit auf der rechten Fahrbahn der nach Karlsruhe führenden Autobahn herangekommen« Hinter diesem, jedoch auf der überholbahn fahrend, habe sich der Sohn der Klägerin genähert« Y/egen der Warnzeichen Weils und wegen des verkehrswidrig haltenden Omnibus sei der Lastzug mit unverminderter Fahrgeschwindigkeit auf die linke Fahrbahn ausgewichen« Hierdurch habe er dem im Überholen begriffenen Porsche die Fahrbahn versperrt« Der Porsche sei dadurch zunächst gegen den Lastzug geraten und alsdann Uber den Grünstreifen auf die Gegenfahrbahn geschleudert worden« Das Landgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, daß die Fahrbahn trocken war und sich in gutem Zustand befand» Sie verläuft Ivor der Unfallstelle zunächst eine größere Strecke gradlinig, dann beginnt - in Rieh-tung Karlsruhe - ein reichlich 1000 m langer Hechtsbogen mit einem Halbmesser von 2000 m. Bereits vor dem Ende dieser Gefällstrecke war die Autobahn in Richtung Karlsruhe ab km 562,700 wegen Bauarbeiten gesperrt * Der Fährverkehr wurde dort auf die Gegenfahrbahn umgeleiteto Für die in Richtung Karlsruhe fahrenden Verkehrsteilnehmer wurde bei km 562,300 erstmals durch das Verkehrszeichen nach Bild 1 der Anlage zur StVO (mit der zugesetzten Zahl 400 m) auf die Gefahrenstelle hingewiesen» Daß Landgericht hat festgestellt, daß der Omnibus unterwegs einen Motorschaden erlitt, Oel verlor und der Zweitbeklagte das Fahrzeug deshalb bei km 562,520 rechts anhiclto Da sich nur ein 1 m breiter Randstreifen neben der rechten Fahrbahn und unmittelbar neben ihm Buschwerk bis zur starken Böschung befand, konnte der Omnibus nicht rechts außerhalb der Fahrbahn abgestellt werden« Dadurch ragte er etwa zwei Meter in die Fahrbahn hinein« Das Landgericht hat weiter festgestellt, daß der Reiseleiter sich mit dem ^schadhaften feil des Motors nach Mannheim begab, während der Zweitbeklagte sich weiter mit dem Motor befaßte. In dieser Zeit verließen einige Reisende den Omnibus, der wegen seiner Stellung nur durch die linke vordere für verlassen werden konnte, und begaben sich auf die Autobahn» Sie standen vor dem Unfall auf der Das Gericht meint aber, bei dem eine Geschwindigkeit von 130 - 140 km/st bedingenden langen Bremsweg habe Langenwalter mit einer Herabsetzung seiner Geschwindigkeit nicht warten dürfen, bis er die Verkehrszeichen in allen Einzelheiten habe erkennen können. Beide Gerichte sind aber der Auffassung, der Zweitbeklagte habe den Omnibus ohne zwingende Notwendigkeit auch nach Entfernung des schadhaften Motorteiles entgegen §§15 und 16 StVO auf der Bundesautobahn stehen lassen« Der Wagen habe ohne Benutzung des Motors bis in den toten Winkel der Oberleitungsstelle zur Gegenfahrbahn verbracht werden müssen» Die Revision rügt, der latrichter habe sich damit eine Sachkunde angemaßt, die er nicht gehabt habe, denn die Beklagten hätten stets vorgetragen, das Gefälle reiche nicht aus, um den Omnibus ohne, Motorkraft zu bewegen» Die Revision übersieht hierbei, daß der Sachverständige Fiedler sich in seinem Gutachten vom 9« September 1951 auf S« 16 mit dieser Frage befaßt hat« Er ist zu dem Ergebnis gelangt, das Gefälle hätte ausgereicht, den Omnibus b£s zur Überleitungsstelle rollen zu lassen« Auch bei dieser Sachlage beruht die Überzeugung des Gerichts nicht auf einer fehlerhaften, mit der Revision angreifbaren Grundlage Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, daß bei dieser Verkehrslage eine solche Reaktion durchaus nicht völlig außerhalb jeder Erwartung lag und daher eine Haftung der Beklagten nicht ausschließt« Dabei spielt es keine Rolle, ob der Fahrer des Lastzuges die überwiegende Ursache zu dem Unfall gesetzt hat und im Innenverhältnis den Schaden billigerweise ganz zu tragen hätte« Das Landgericht hat weiter festgestellt, daß einige Fahrgäste auf der rechten Fahrbahn der Autobahn standen, eine Feststellung, der das Berufungsgericht gefolgt ist« Sie ist in der eingehenden Berufungsbegründung der Beklagten nicht ausdrücklich angegriffen worden« Ein Anlaß für das Berufungsgericht, die Beklagten nach § 139 ZP0 zu veranlassen, zu dieser Präge weitere Beweise anzutreten, bestand somit nichto Weiter besteht kein Anhalt für die Annahme der Revision, die Aussage von Frau de HflHK sei übersehen worden (Bl« 96)« Sie brauchte nicht besonders erwähnt zu werden, weil sie der Feststellung, daß sich Fahrgäste außerhalb des Omnibus befanden, nicht entgegensteht« Frau erklärt nur, daß sie und ihr Ehemann während der Reparatur im Wagen blieben und mehrere Mitreisende nach dem Unfall den Wagen verließen« Der Erklärung kann aber nicht entnommen werden, daß alle Reisenden erst nach dem Unfall ausstiegen« liehen Mitreisenden hätten die rechte Seite der Fahrbahn versperrto Der Tatrichter weist hierzu ausdrücklich auf die Aussage des Zeugen Heinz hin, der unmittelbar nach dem Unfall eintraf - er wurde bei km 562,00 von dem Porsche überholt - und erklärt hatte, einige Leute hätten "um die Tür herum” gestanden« Der Zweitbeklagte hat zudem unstreitig das Herumlaufen seiner Fahrgäste nicht verhindert« Eine Tatbestandsberichtigung hierzu liegt nicht vor« Ohne Hechtsverstoß hat das Berufungsgericht dem Zeit-beklagten zu dem Vorwurf gemacht, daß er seine Fahrgäste nicht hinderte, die gesamte rechte Hälfte der Fahrbahn zu sperren« Auch die Kausalität dieses Verhaltens wird von der Revision zu Unrecht bezweifelt« Landgericht und Oberlandesgericht haben die Erstbeklagte nach § 831 BGB für haftbar erklärt, weil kein Entlastungsbeweis angetreten worden war« Da die Erstbeklagte rechtskundig vertreten war, bestand für den Vorsitzenden des Senats kein Anlaß anzunehmen, es sei versehentlich unterlassen worden, den Entlastungsbeweis anzutreten o Vor allem bestand zu dieser Annahme hier deshalb kein Anlaß, weil weder auf die Xlagebegründung noch auf die in erster Instanz auf § 831 BGB gestützte Verurteilung ein Entlastungsbeweis auch nur erwogen worden war« Ein Verstoß gegen § 139 ZPO scheidet deshalb aus«
VI ZK 241/60 Verkündet am 3c April 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 21S6 083 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit 1 o Sociedad v®HBHP^Spanien) > ^______ vertreten durch den Vorstand Jose Melia S del Birecciön General 2« !)• Ju de A ^ Kraftfahrer, jpoAcS Servicio (Spanien) 9 PjM^del RflHp, Beklagten, Berufungskläger, An~ schluBberufungsbeklagten und Re« Visionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br< gegen Maria 9tr0Si - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, htsanwalt Br hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels sowie der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Br« Bode, Heinrich Meyer und Br« Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5» Oktober I960 wird zurückgewiesen« Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt « Von Rechts wegen f Tatbestand: * Am 11« Mai 1956 steuerte der Sohn der Klägerin, der Bauingenieur Herbert gegen 13 «>00 Uhr sei- nen Porsche Personenwagen (1488 ccm, Kennzeichen B 123 -860) in der Gemarkung Mannheim auf der Autobahn in Richtung Karlsruhe« Bei Kilometer 562,450 geriet der Wagen Uber den Mittelstreifen auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit einem Lastzug (AB 142 - 860) zusammen« Hierbei wurde Langen-v/alter tödlich verletzt« Die Klägerin hat vorgetragen, der Zweitbeklagte habe ohne zwingende Notwendigkeit den von ihm gesteuerten Omnibus der Erstbeklagten auf der Autobahn angehalten und diese damit teilweise versperrt« Der Zweitbeklagte habe keine Sicherungen gegenüber nachfolgenden Verkehrsteilnehmern vorgenommen« Der in dem Omnibus mit fahrende amerikanische Offizier Joseph habe sich wegen der vom Zweitbeklagten geschaffenen Gefahrenlage in einiger Entfernung hinter dem Omnibus auf gestellt und nachfolgende Fahrzeuge durch Handzeichen gewarnt« Als etwa eine halbe Stunde lang herannahende Verkehrsteilnehmer gewarnt habe, sei ein Lastzug mit hoher Geschwindigkeit auf der rechten Fahrbahn der nach Karlsruhe führenden Autobahn herangekommen« Hinter diesem, jedoch auf der überholbahn fahrend, habe sich der Sohn der Klägerin genähert« Y/egen der Warnzeichen Weils und wegen des verkehrswidrig haltenden Omnibus sei der Lastzug mit unverminderter Fahrgeschwindigkeit auf die linke Fahrbahn ausgewichen« Hierdurch habe er dem im Überholen begriffenen Porsche die Fahrbahn versperrt« Der Porsche sei dadurch zunächst gegen den Lastzug geraten und alsdann Uber den Grünstreifen auf die Gegenfahrbahn geschleudert worden« Als Erbin ihres verunglückten Sohnes und aus eigenem Hecht hat die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen den Zweitbeklagten sowie gegen die Erstbeklagte als Halterin des Omnibus geltend gemacht. Sie ist der Auffassung, der Zweitbeklagte habe den Unfall schuldhaft mitverursacht9 die Erstbeklagte hafte nach dem Straßenverkehrsgesetz,, auch müsse sie für das widerrechtliche Verhalten ihres Verrichtungsgehilfen einstehen» Die Beklagten behaupten, der Zweitbeklagte habe wegen Motorschadens (Oelverlust) halten müssen. Er habe den Wagen soweit als möglich rechts herangefahren. Eine Verpflichtung, nachfolgende Verkehrsteilnehmer zu warnen, habe nicht bestanden, da der Autobus weithin sichtbar gewesen sei. Zudem sei das Halten für den Unfall nicht ursächlich geworden. Nur die Fahrweise des Lastzugs und die überhöhte Geschwindigkeit des von dem Sohn der Klägerin gesteuerten Forsche hätten zu dem Unfall geführt. Das Landgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, daß die Fahrbahn trocken war und sich in gutem Zustand befand» Sie verläuft Ivor der Unfallstelle zunächst eine größere Strecke gradlinig, dann beginnt - in Rieh-tung Karlsruhe - ein reichlich 1000 m langer Hechtsbogen mit einem Halbmesser von 2000 m. Dies bedeutet nach den Berechnungen des Sachverständigen Fiedler, daß die Autobahn ihre Richtung um 30° ändert. Im Anschluß an den Rechtsbogen verläuft die Autobahn wieder gerade^ Gegen Ende des Rechtsbogens, beginnend bei föm? 361,73 steigt die Autobahn bis km 362,03 leicht an, also auf einer Strecke von etwa 319 m. Dann folgt eine ebene Strecke von 333 m, die bei km 562,382 endet. Von km 562.,382 bis 562,818 - also Uber 436 m - fällt die Autobahn wieder mit einem Höhenunterschied von 8,72 m. Bereits vor dem Ende dieser Gefällstrecke war die Autobahn in Richtung Karlsruhe ab km 562,700 wegen Bauarbeiten gesperrt * Der Fährverkehr wurde dort auf die Gegenfahrbahn umgeleiteto Für die in Richtung Karlsruhe fahrenden Verkehrsteilnehmer wurde bei km 562,300 erstmals durch das Verkehrszeichen nach Bild 1 der Anlage zur StVO (mit der zugesetzten Zahl 400 m) auf die Gefahrenstelle hingewiesen» Bei km 562,407 folgten Verkehrszeichen nach Bild 21 b der Anlage (Überholverbot fUr Kraftfahrzeuge untereinander) und nach Bild 21 mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/st. Bei km 562,500 wies ein weiteres Zeichen auf den notwendigen Fahrbahnweehsel nach 200 m hin» Daß Landgericht hat festgestellt, daß der Omnibus unterwegs einen Motorschaden erlitt, Oel verlor und der Zweitbeklagte das Fahrzeug deshalb bei km 562,520 rechts anhiclto Da sich nur ein 1 m breiter Randstreifen neben der rechten Fahrbahn und unmittelbar neben ihm Buschwerk bis zur starken Böschung befand, konnte der Omnibus nicht rechts außerhalb der Fahrbahn abgestellt werden« Dadurch ragte er etwa zwei Meter in die Fahrbahn hinein« Das Landgericht hat weiter festgestellt, daß der Reiseleiter sich mit dem ^schadhaften feil des Motors nach Mannheim begab, während der Zweitbeklagte sich weiter mit dem Motor befaßte. In dieser Zeit verließen einige Reisende den Omnibus, der wegen seiner Stellung nur durch die linke vordere für verlassen werden konnte, und begaben sich auf die Autobahn» Sie standen vor dem Unfall auf der “ 5 - rechten Fahrbahn herum» Der amerikanische Fahrgast Weil stellte sich 40 - 50 m hinter den Omnibus, um herannahende Verkehrsteilnehmer zu warnen und zu einer Verminderung der Geschwindigkeit zu veranlassen. Nach 15-30 Minuten gab W^B auch dem Lastzug ein Zeichen, den der Sohn der Klägerin überholen wollte. Der Lastzug fuhr aber mit unverminderter Geschwindigkeit - von Weil auf 80 kra/st geschätzt - weiter und auf die Uberholbahn. Br versperrte dadurch dem Forsche, der bei km 561,900 mit mindestens 130 - 140 km/st bereits einen anderen Wagen überholt hatte, die Fahrbahn. Langenwalter bremste, kam jedoch etwa 20 m weiter nach Berühren des Mittelstreifens ins Schleudern und geriet auf die Gegenfahrbahn. Das Landgericht hat nur für möglich gehalten, daß der Forsche den aus bi egenden Lastzug berührte. Es hat sich auch nicht in der Lage gesehen^ die Geschwindigkeit des Forsche vor Beginn des Bremsens festzustellen. Das Gericht meint aber, bei dem eine Geschwindigkeit von 130 - 140 km/st bedingenden langen Bremsweg habe Langenwalter mit einer Herabsetzung seiner Geschwindigkeit nicht warten dürfen, bis er die Verkehrszeichen in allen Einzelheiten habe erkennen können. Er habe bereits beim ersten Auftauchen von Schildern seine Geschwindigkeit so herabsetzen müssen, daß er sich rechtzeitig auf die Verbotsschilder habe einstellen können. Hierzu sei vor allem auf Autobahnen besondere Veranlassung gegeben, weil dort erfahrungsgemäß auf ^Achtungshinweise" eine Geschwindigkeitsbegrenzung vor Beginn der eigentlichen Gefahrenstelle erfolge. Dann hätte er auch den Forsche noch abbremsen und den Unfall vermeiden können» Das Landgericht hat zu dem Verhalten des Zweitbeklagten ausgeführt, wegen der auf Autobahnen oft gefahrenen hohen Geschwindigkeiten müsse auf parkende Fahrzeuge beson- ders und rechtzeitig hingewiesen werden» Dies vor allem deshalb, weil mit solchen Verkehrslagen, wie sie das Verhalten des Zweitbeklagten geschaffen habe, nicht gerechnet werdeo Da hier auch Fahrgäste auf der rechten Fahrbahn standen, sei diese völlig versperrt gewesen« Hinzu komme, daß die Straßenführung die Sicht Verhältnisse beeinträchtige» Die Rechtskurve, die leichte Steiung und das spätere Gefälle, in dem der Omnibus parkte, hätten sein Erkennen erschwert» Hierdurch sei eine Verkehrslage entstanden, die bei dem lebhaften Verkehr auf dieser Auto bahn durchaus zu einem fehlerhaften Verhalten nachfolgender Verkehrsteilnehmer habe führen können» Der Zweitbeklagte habe schuldhaft gehandelt, weil er nach dem Anhalten keine ausreichende Sicherung nach hinten veranlaßt und auch die Fahrgäste nicht gehindert habe, auf der Fahr bahn herumzugehen» Der Zweitbeklagte habe nach Entfernen des Motorteils den Omnibus auf der Gefällstrecke bis unmittelbar an die Umleitungsstelle auf der Autobahn weiterrollen lassen müssen, um ihn dort im toten Winkel gefahrlos abzustellen« Das Landgericht ist daher zu dem Ergebnis gelangt, das schuldhafte und unfallursächliche Verhalten verpflichte den Zweitbeklagten zu dem Schadensersatz» Die Erstbeklagte hafte mangels eines Entlastungsbeweises für den Zweitbeklagten als ihren Verrichtungs-gehilfen» Das Gericht hält eine hälftige Schadensteilung für angemessen» Mit ihren Berufungen begehrten die Beklagten Klageabweisung, die Klägerin vollen Schadensersatz» Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil bestätigt» Die Beklagten möchten mit der Revision ihrem Beru-fungsantrage zu dem Erfolge verhelfen« Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen« Ent scheidungsgründe: Die Revision der Beklagten kann keinen Erfolg haben« Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ein unfallursächliches, schuldhaftes Verhalten des Zweitbeklagten seiner Entscheidung zugrunde gelegt« Das Landgericht hat bereits ausgeführt, daß nach § 15 Abs« 3 StVO auf Bundesautobahnen hyr auf den besonders be-zeichneten Parkplätzen und auf den über 2 m breiten befestigten Randstreifen gehalten werden darf« Nach § 16 Abs« 1 Ziff« 8 StVO darf auch nur auf besonders bezeichne-ten Plätzen geparkt werden« Da diese tatsächlichen Voraussetzungen hier fehlten, berufen sich die Beklagten auf eine zwingende Notwendigkeit, den Omnibus stehen zui, lassen« Diesem Vortrag kommt insofern rechtserhebliche Bedeutung zu, als unter solchen Umständen ein Verschulden des Zweitbeklagten zu verneinen sein könnte« Land- und Berufungsgericht haben das Anhalten nicht beanstandet« Sie sind ersichtlich davon ausgegangen, daB der Oelverlust nicht auf Pahrlässigkeit des Zweitbeklagten oder einen vermeidbaren Fehler der Erstbeklagten zurückzuführen ist« Beide Gerichte sind aber der Auffassung, der Zweitbeklagte habe den Omnibus ohne zwingende Notwendigkeit auch nach Entfernung des schadhaften Motorteiles entgegen §§15 und 16 StVO auf der Bundesautobahn stehen lassen« Der Wagen habe ohne Benutzung des Motors bis in den toten Winkel der Oberleitungsstelle zur Gegenfahrbahn verbracht werden müssen» * Die Revision rügt, der latrichter habe sich damit eine Sachkunde angemaßt, die er nicht gehabt habe, denn die Beklagten hätten stets vorgetragen, das Gefälle reiche nicht aus, um den Omnibus ohne, Motorkraft zu bewegen» Die Revision übersieht hierbei, daß der Sachverständige Fiedler sich in seinem Gutachten vom 9« September 1951 auf S« 16 mit dieser Frage befaßt hat« Er ist zu dem Ergebnis gelangt, das Gefälle hätte ausgereicht, den Omnibus b£s zur Überleitungsstelle rollen zu lassen« Es kann hiernach keinem Zweifel unterliegen, daß der Zweitbeklagte ohne rechtfertigenden Grund entgegen den ausdrücklichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung den Omnibus auf der Autobahn stehen ließ« Das Landgericht ist bei seinen Erwägungen, ob das fahrlässige Verhalten des Zweitbeklagten den Unfall des Porsche adäquat verursacht hat, davon ausgegangen, daß der Omnibus 70 m in Richtung Karlsruhe hinter der Unfallstelle gestanden hat« Das Oberlandesgericht hat jedoch zugunsten der Beklagten unterstellt, daß die Ent-fernung des haltenden Omnibus wesentlich größer gewesen sei, etwa HO m, wie der Zeuge bekundet habe, oder gar 200 m, wie die Beklagten vorgetragen hatten» Auch bei dieser Sachlage beruht die Überzeugung des Gerichts nicht auf einer fehlerhaften, mit der Revision angreifbaren Grundlage o Allerdings würde eine Haftung des Zweitbeklagten dann ausscheiden, wenn das Verhalten des auf die überholbahn ausweichenden Lastzugfahrers außerhalb aller Lebenserfahrung gelegen hätte, wenn also eine “wertende Beurteilung“ erforderte, dieses Verhalten den Beklagten nicht zuzurech-nen. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, daß bei dieser Verkehrslage eine solche Reaktion durchaus nicht völlig außerhalb jeder Erwartung lag und daher eine Haftung der Beklagten nicht ausschließt« Dabei spielt es keine Rolle, ob der Fahrer des Lastzuges die überwiegende Ursache zu dem Unfall gesetzt hat und im Innenverhältnis den Schaden billigerweise ganz zu tragen hätte« Das Landgericht hat weiter festgestellt, daß einige Fahrgäste auf der rechten Fahrbahn der Autobahn standen, eine Feststellung, der das Berufungsgericht gefolgt ist« Sie ist in der eingehenden Berufungsbegründung der Beklagten nicht ausdrücklich angegriffen worden« Ein Anlaß für das Berufungsgericht, die Beklagten nach § 139 ZP0 zu veranlassen, zu dieser Präge weitere Beweise anzutreten, bestand somit nichto Weiter besteht kein Anhalt für die Annahme der Revision, die Aussage von Frau de HflHK sei übersehen worden (Bl« 96)« Sie brauchte nicht besonders erwähnt zu werden, weil sie der Feststellung, daß sich Fahrgäste außerhalb des Omnibus befanden, nicht entgegensteht« Frau erklärt nur, daß sie und ihr Ehemann während der Reparatur im Wagen blieben und mehrere Mitreisende nach dem Unfall den Wagen verließen« Der Erklärung kann aber nicht entnommen werden, daß alle Reisenden erst nach dem Unfall ausstiegen« Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die tatrichterliche Feststellung, die auf der Fahrbahn befind- 10 - liehen Mitreisenden hätten die rechte Seite der Fahrbahn versperrto Der Tatrichter weist hierzu ausdrücklich auf die Aussage des Zeugen Heinz hin, der unmittelbar nach dem Unfall eintraf - er wurde bei km 562,00 von dem Porsche überholt - und erklärt hatte, einige Leute hätten "um die Tür herum” gestanden« Der Zweitbeklagte hat zudem unstreitig das Herumlaufen seiner Fahrgäste nicht verhindert« Eine Tatbestandsberichtigung hierzu liegt nicht vor« Ohne Hechtsverstoß hat das Berufungsgericht dem Zeit-beklagten zu dem Vorwurf gemacht, daß er seine Fahrgäste nicht hinderte, die gesamte rechte Hälfte der Fahrbahn zu sperren« Auch die Kausalität dieses Verhaltens wird von der Revision zu Unrecht bezweifelt« Landgericht und Oberlandesgericht haben die Erstbeklagte nach § 831 BGB für haftbar erklärt, weil kein Entlastungsbeweis angetreten worden war« Da die Erstbeklagte rechtskundig vertreten war, bestand für den Vorsitzenden des Senats kein Anlaß anzunehmen, es sei versehentlich unterlassen worden, den Entlastungsbeweis anzutreten o Vor allem bestand zu dieser Annahme hier deshalb kein Anlaß, weil weder auf die Xlagebegründung noch auf die in erster Instanz auf § 831 BGB gestützte Verurteilung ein Entlastungsbeweis auch nur erwogen worden war« Ein Verstoß gegen § 139 ZPO scheidet deshalb aus« Schließlich vermag die Hevision auch die tatrichterliche Schadensverteilung nicht mit Erfolg zu bekämpfen« Zwar ist die Mitverantwortung gegenüber jedem Schädiger - hier kommen u.a« die Beklagten sowie Fahrer und Hal~ ter des ausscherenden Lastzuges in Frage - gesondert abzuwägen (BGHZ 30, 203)o Diese Grundsätze sind aber vom Berufungsgericht nicht verkannt worden« Es hat nur die «... - Verursachung der Parteien und ihr Verschulden berücksichtigt» jedoch die Mitverursachung durch den auf die Uber-holbahn ausweichenden Lastzug nicht 2u Lasten der Beklagten eingeworfeno Da weder die Schadensverteilung noch die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen lassen, war ihre Revision zurückzuweiseno Die Kostenentscheidung beruht auf §197 ZPO* Engels Dr« Kleinewefers Dr«, Bode H» Meyer Dr0 Pfretzschner