Als WeflBl sich auf der Höhe der Tankstelle Uitting dem Anhänger des Lastzuges genähert hatte und zu dem tiberholen ansetzte, bog der Beklagte mit seinem Lastzug hach links ein’. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei vordem Einbiegen scharf rechts herangefahren und habe den Winker nicht herausgestellt. Er ist der Ansicht, der Beklagte habe sich nach der Mitte einordnen müssen und wenn er schon am rechten Straßenrand gefahren sei, den nachfolgenden Verkehr beobachten und den mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/st heranfahrenden Motorradfahrer vorbeilasseh müssen. Motorrades verlangt» Er hat den in der Klageschrift enthaltenen Antrag, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die weiterhin erforderlich werdenden Aufwendungen aus dem Dienetunfall des Steuerinspektors zu ersetzen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht verlesen» Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgetragens Er habe den linken Winker rechtzeitig heraus-gestellt und sich nach der Mitte eingeordnet« so daß der Verkehr rechts habe vorbeifließen können« Die Straße sei vereist gewesen und WedH) mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren« Der Beklagte meint. Ic Der Beklagte5ist, wie das Berufungsgericht feststellt., mit seinem 12,70 m langen Lastzug zunächst scharf rechts gefahren und dann, nachdem er rechtzeitig den’linken Winker herausgestellt hatte, plötzlich nach links eingebogen, um zu dem dort liegenden Grundstück der Tankstelle Uitting zu gelangen. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte bei diesem Verkehrsvorgang die besonderen Sorgfaltspflichten zu erfüllen hatte, die § 17 StVO dem in ein Grundstück Einfahrenden auferlegt. Er hat sich nach den PestStellungen des Berufungsgerichts nicht um den nachfolgenden Verkehr gekümmert und, obwohl die Sicht nach hinten frei war, den Motorradfahrer Wefl)^ erst gesehen, aln die Spitze seines Lastzuges schon den linken Straßenrand erreicht hatte. WeflH) hatte sich, als der Beklagte den Wagen plötzlich nach links zog, bis auf etwa 5 m dem Lastzug genähert. Bei dieser Sachlage ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen, daß der Beklagte schuldhaft gegen § 17 StVO verstoßen hat und nach §§ 823 ff BGB schadensersatzpflichtig ist. Diese Bestimmung galt nach den zur Zeit des Unfalls maßgeblichen Vorschriften nicht für das Kleinkraftrad des Wehner (§27 Kf zG und § 67 a StVZO in der Passung vom 24. .Hach seinen Peststellungen hatte WeflHP sich bereits bis auf etwa 5 m dem Lastzug genähert, als der Beklagte plötzlich nach links einbög. Baß Win diesem Zeitpunkt den Unfall nicht mehr verhindern konnte, ergibt sich aus den PestStellungen des Berufungsgerichts und wird auch von der Revision nicht angezweifelt. Bas Berufungsgericht hat nicht feststellen können, welchen genauen Fahrweg der Lastzug und das Motorrad vor dem Unfall genommen haben und kommt daher zu dem Ergebnis, es sei nicht auszuschließen, daß der Winker für WeflH) durch die Wagenplane verdeckt blieb, vor allem als sich der Lastzug nach rechts bewegte und dadurch schräg zur Fahrt- und Blickrichtung des We^ü stand. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das, Berufungsgericht habe die Frage, ob WeflU den Winker habe sehen können, einem Sachverständigen vorlegen müssen» Das Berufungsgericht hatte nach seinem Ermessen zu entscheiden, ob es hierzu einen Sachverständigen hören wollte« Baß es die Grenzen seines Ermessens überschritten hat, ist umsoweniger anzunehmen, als nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wesentliche tatsächliche Grundlagen für die Beurteilung dieser Frage fehlen» Es bedarf daher keiner Prüfung, ob auch die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zu billigen sind, mit denen es darlegty Wej/Kf sei auch dann, wenn er den Winker habe sehen können, kein Vorwurf zu machen, weil er habe darauf vertrauen können» der Beklagte werde sich verkehrsgemäß verhalten» Es hat in seiner Hilfserwägung rechtsirrtumsfrei angenommen, daß das Verhalten des Webner bei der Abwägung nicht entscheidend ins Gewicht fällt, weil der Unfall in der Hauptsache auf die grobfahrlässige Fahrweise des Beklagten zurückzuführen ist und weil weiterhin auch die erhebliche Betriebsgefahr des links einbiegenden Lastzuges in die Wagschale zu werfen ist.
TI ZR 241/56 2336 088 Verkündet am 26« November 1957 ■■Hfc Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Transportunternehmers Erwin S TppPstraße 4P? in 11 Beklagten, Berufungsklägers, Ansehlußberu-fungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen das Land Hessen, vertreten durch seinen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion t Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Meyer, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Löscher für Recht erkannt$ Bie Revision des Beklagten gegen das TJrteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. . Von Rechts wegen Tatbestand t Der in Diensten des Klägers stehende Steuerinspektor WeflBfc befuhr am 28. Januar 1952 auf einer Dienstfahrt mit seinem Motorrad (196 ccm) die Mainzerstraße in Wiesbaden in Richtung Biebrich« Etwa 100 bis 150 ra vor der auf der linken Straßenseite liegenden Tankstelle Bitting sah er vor sich den mit geringer Geschwindigkeit in der gleichen Richtung fahrenden Lastzug des Beklagten. Als WeflBl sich auf der Höhe der Tankstelle Uitting dem Anhänger des Lastzuges genähert hatte und zu dem tiberholen ansetzte, bog der Beklagte mit seinem Lastzug hach links ein’. Doft liegen unmittelbar nebeneinander die Zufahrt zür Tankstelle und die Einmündung der Weifenstraße.. Weflfe fuhr links neben dem einbiegenden Lastzug ebenfalls einen Bogen nach links und bremste. Kurz vor dem linken Straßenrand stürzte das Motorrad unmittelbar neben dem Lastzug, ohne mit ihm zusammenzustoßen. WeflÜ fiel auf die vordere Stoßstange des Motorwagens und zog sich bei dem Aufprall einen Beckenbruch und eine Harnröhrenverletzung zu. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei vordem Einbiegen scharf rechts herangefahren und habe den Winker nicht herausgestellt. Er ist der Ansicht, der Beklagte habe sich nach der Mitte einordnen müssen und wenn er schon am rechten Straßenrand gefahren sei, den nachfolgenden Verkehr beobachten und den mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/st heranfahrenden Motorradfahrer vorbeilasseh müssen. Der Kläger hat von dem Beklagten 4622,85 DM als Kosten für die Heilung des Wehner und für die Instandsetzung des Motorrades verlangt» Er hat den in der Klageschrift enthaltenen Antrag, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die weiterhin erforderlich werdenden Aufwendungen aus dem Dienetunfall des Steuerinspektors zu ersetzen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht verlesen» Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgetragens Er habe den linken Winker rechtzeitig heraus-gestellt und sich nach der Mitte eingeordnet« so daß der Verkehr rechts habe vorbeifließen können« Die Straße sei vereist gewesen und WedH) mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren« Der Beklagte meint. WdflP habe wegen der angezeigten Fahrt-» richtungsänderung des Lastzuges nicht überholen dürfen» Außerdem sei das Überholen an dieser Stelle wegen der Einmündung der Weifenstraße verboten« Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte die Behauptung, er habe sich vor dem Einbiegen nach der Mitte zu eingeordnet, nicht mehr aufrecht erhalten. Seine Berufung hatte keinen Erfolg. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht auch dem Feststellungsbegehren des Klägers stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 4 Entsbheidungsgründe: Ic Der Beklagte5ist, wie das Berufungsgericht feststellt., mit seinem 12,70 m langen Lastzug zunächst scharf rechts gefahren und dann, nachdem er rechtzeitig den’linken Winker herausgestellt hatte, plötzlich nach links eingebogen, um zu dem dort liegenden Grundstück der Tankstelle Uitting zu gelangen. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte bei diesem Verkehrsvorgang die besonderen Sorgfaltspflichten zu erfüllen hatte, die § 17 StVO dem in ein Grundstück Einfahrenden auferlegt. Daß unmittelbar neben dem Tankstellengrundstück die Welfenbtraße einmündet, kann entgegen der Meinung der Revision keine andere Beurteilung rechtfertigen. Sine andere Beurteilung könnte vielleicht angebracht sein, wenn der Beklagte sich möglichst weit links eingeordnet, also sich so verhalten hätte, wie es § 8 Abs. 3 StVO dem Fahrer vorschreibt, der links in eine andere Straße einbiegen will. Der Beklagte ist.aber, wie feststeht,*vor dem Einbiegen scharf nach rechts gefahren. Bei dieser Fahrweise mußte er besondere Rücksicht auf den fließenden Verkehr nehmen und sich so verhalten, daß eine Gefährdung dieses Verkehrs ausgeschlossen war. Da der Beklagte beim tiberqueren der Straße mit seinem langen Lastzug die Fahrbahn der aus beiden Richtungen kommenden Verkehrsteilnehmer kreuzte, bildete sein Fahrzeug eine besondere Gefahrenquelle.'Er mußte daher die größte Sorgfalt und Vorsicht walten lassen und sein möglichstes tun, um Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Zur Erfüllung dieser Pflichten genügte es nicht, daß er den linken Winker herausstellte. Er mußte sich vielmehr i 3 t i | i I ■ p- . X- 'S. • I - V; vor und beim Einbiegen nach links überzeugen, daß kein Fahrzeug in gefahrdrohender Hähe war und mußte die ihm nachfolgenden Fahrzeuge zunächst vorbeilassen, bevor er selbst einbog. Daß der Beklagte diese Pflichten vernachlässigt hat, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt. Er hat sich nach den PestStellungen des Berufungsgerichts nicht um den nachfolgenden Verkehr gekümmert und, obwohl die Sicht nach hinten frei war, den Motorradfahrer Wefl)^ erst gesehen, aln die Spitze seines Lastzuges schon den linken Straßenrand erreicht hatte. WeflH) hatte sich, als der Beklagte den Wagen plötzlich nach links zog, bis auf etwa 5 m dem Lastzug genähert. Der.Beklagte hätte ihn, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, bei'gehöriger Aufmerksamkeit recht- . zeitig sehen müssen. Bei dieser Sachlage ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen, daß der Beklagte schuldhaft gegen § 17 StVO verstoßen hat und nach §§ 823 ff BGB schadensersatzpflichtig ist. • II. Mit ihren weiteren Angriffen wendet die Revision sich gegen die Urteilsausführungen, mit denen das Berufungsgericht es abgelehnt hat, die Ansprüche des Klägers zu mindern. Aber auch in diesem Punkte hält das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Präge, ob die Ansprüche des Klägers herabzusetzen sind, nicht nach § 17 StVG beurteilt. Diese Bestimmung galt nach den zur Zeit des Unfalls maßgeblichen Vorschriften nicht für das Kleinkraftrad des Wehner (§27 Kf zG und § 67 a StVZO in der Passung vom 24. September 1938 - RGBl I 1189). Mit Recht hät das Berufungsgericht daher § 254 BGB angewandt und an- genommen? daß es Aufgabe des Beklagten war? ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden des Wehner zu beweisen. 2. Baß We4HI mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren ist, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. .Hach seinen Peststellungen hatte WeflHP sich bereits bis auf etwa 5 m dem Lastzug genähert, als der Beklagte plötzlich nach links einbög. Baß Win diesem Zeitpunkt den Unfall nicht mehr verhindern konnte, ergibt sich aus den PestStellungen des Berufungsgerichts und wird auch von der Revision nicht angezweifelt. 3o Eine andere Präge ist, ob vorher ver- kehrswidrig verhalten•hatob\er vor allem die vom Beklagten angezeigte Richtungsänderung bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt in einem Zeitpunkt hätte wahrnehmen können, in dem es ihm noch möglich war, ihr Rechnung zu tragen. In dieser Hinsicht hält das Berufungsgericht ein Verschulden des Wehner nicht für bewiesen. Hach seiner Ansicht ist nicht geklärt, ob We^Hfcden Winker überhaupt sehen konnte. Bas Berufungsgericht hat nicht feststellen können, welchen genauen Fahrweg der Lastzug und das Motorrad vor dem Unfall genommen haben und kommt daher zu dem Ergebnis, es sei nicht auszuschließen, daß der Winker für WeflH) durch die Wagenplane verdeckt blieb, vor allem als sich der Lastzug nach rechts bewegte und dadurch schräg zur Fahrt- und Blickrichtung des We^ü stand. Biese Ausführungen beruhen im wesentlichen auf Erwägungen tatsächlicher Art und sind daher den Angriffen der Revision weitgehend entzogen. Einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Benkgesetze i > lassen sie nicht erkennen« Auch ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist dem Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht vorzuwerfen« Baß WeflU angegeben hat, zwischen den Schienen gefahren zu sein» hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausdrücklich erwähnt« Es besteht kein Anlaß zu der Annahme» daß er diese Aussage hier übersehen habe« Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das, Berufungsgericht habe die Frage, ob WeflU den Winker habe sehen können, einem Sachverständigen vorlegen müssen» Das Berufungsgericht hatte nach seinem Ermessen zu entscheiden, ob es hierzu einen Sachverständigen hören wollte« Baß es die Grenzen seines Ermessens überschritten hat, ist umsoweniger anzunehmen, als nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wesentliche tatsächliche Grundlagen für die Beurteilung dieser Frage fehlen» Hach alledem muß ein Schuldvorwurf gegen WeflHfc in diesem Punkte schon daran scheitern, daß ein rechtzeitiges Brkennenkönnen des Winkers nicht bewiesen ist. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob auch die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zu billigen sind, mit denen es darlegty Wej/Kf sei auch dann, wenn er den Winker habe sehen können, kein Vorwurf zu machen, weil er habe darauf vertrauen können» der Beklagte werde sich verkehrsgemäß verhalten» 4» Wefl) hat vor der Einmündung der Weifenstraße zu dem Überholen des Lastzuges angesetzt, obwohl dies nach § 10 Abs» 1 StVO in der damaligen Fassung verboten war. Bas Berufungsgericht hat ihm dieses objektiv verkehrswidrige Verhalten e # *' jedoch nicht als Verschulden angerechnet» Seine Eiwäguttgen hierzu sind rechtlich nicht zu billigen» WeflB ist Vielmehr aus den Gründen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. Juni 1955 (VI ZR 88/54, VRS 9, 99 Hr* 48 * VersR 1955, 504) dargelegt hat, ein schuldhafter Verstoß gegen das Schutzgesetz des § 10 Abs. 1 StVO ä„F. zur Last /zu legen. Gleichwohl hat das Berufungsgericht.im Ergebnis zutreffend dem Kläger den gesamten Schaden zugebilligt. Es hat in seiner Hilfserwägung rechtsirrtumsfrei angenommen, daß das Verhalten des Webner bei der Abwägung nicht entscheidend ins Gewicht fällt, weil der Unfall in der Hauptsache auf die grobfahrlässige Fahrweise des Beklagten zurückzuführen ist und weil weiterhin auch die erhebliche Betriebsgefahr des links einbiegenden Lastzuges in die Wagschale zu werfen ist. Bä das Berufungsgericht im übrigen keinen Rechtsfehler . erkennen läßt, war die Revision des Beklagten zurückzu- ., weisen. * Die Xostenentsoheädung ergibt sich aus § 97 ZPO. ... Eine Berichtigung oder Klarstellung des Urteilsspruchs, wie der Kläger sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht erbeten hat, ist nicht möglich. Bas Berufungsgericht hat, wie die Entscheidungsgründe seines Urteils zeigen, den § 139 BBG bewußt in die Urteilsformel aufgenommen, jweil das Hessische Beamtengesetz in der zur Unfallzeit geltenden Fassung bestimmte,' daß für die Versorgung die Vorschriften des Abschnittes VIII, Versorgung, des Deutschen Beamtengesetzes sinngemäß weitergalten. Bei dieser Sachlage handelt es sich hei der vom Kläger erstrebten Änderung nicht um eine Klarstellung oder Berichtigung* Br. Kleinewefers Br.K.B. Meyer Br. Bode Br. Hauß Br. Löscher