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BGH · VI ZR 240/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 240/89

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Deswegen habe er zwischen 11.30 Uhr und 12.00 Uhr sich von dem Beklagten eine Injektion in-die Streckseite des rechten Unterarmes geben lassen, wobei ihm der Beklagte erklärt habe, es könne zu kruzfristigen Lähmungserscheinungen kommen, die aber nach höchstens 1 1/2 Stunden abklingen würden. Kurz nach der-Injektion sei seine rechte Hand taub geworden, und er habe die Finger nicht mehr bewegen können. Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM zuerkannt, den Anspruch auf Ersatz des bisher entstandenen materiellen Schadens dem Grunde nach für Auf die Berufung des Beklagten hat das Qberlandesgericht,unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers, mit der dieser ein höheres Schmerzensgeld verlangt hatte, die Klage abgewiesen. stationär behandelt worden zu sein, wenn auch nicht auszuschließen sei, daß er dieses Krankenhaus am Vormittag des 16. : Der. Meinung des Landgerichtes, die Patientenkartei des-Beklagten sei.nicht exakt geführt gewesen, tritt das, Berufungsgericht mit näherer Begründung nicht bei. September 1983 mehreren Bekannten auf dem Tennisplatz von einer.Injektign durch einen-Arzt am Vormittag* berichtet und diesen die*daraus folgenden- Lähmungser-»cheinungen demonstriert. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger für die Richtigkeit seines Klagevorbringens angeführten Indizien teilweise unrichtig gewürdigt und ihre Erheblichkeit für die Schlüssigkeit der Klage verkannt. 1. Von den Bedenken gegen die Darstellung des Klägers und die Bekundungen der Zeuginnen H. und 6., die dem Landgericht für dessen gegenteilige Überzeugungsbildung ausgereicht hatten, bezeichnet das Berufungsgericht als "letzt-lich entscheidend“ 'den' Umstand, daß die Patientenkartei des Beklagten keine Eintragungen über Behandlungen des Klägers am 16. Ebensowenig spricht gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Krankenunterlagen, daß Eintragungen zu dem Teil nicht vom Beklagten selbst herrühren. Dazu bedarf es nicht der vom Kläger nur in erster Instanz beantragten Vernehmung des gerichtlichen Sachverständigen Professor Dr. L., der die Praxisnotizen des Beklagten als "anhand der Behandlungsdaten zu schließen" unvollständig bezeichnet hat. Jedenfalls sprechen die vorliegenden Krankenunterlagen nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, für die Richtigkeit des gegenteiligen Vortrages des Beklagten. September 19 S3 nachmittags mehreren Tenni sfreunden auf dem Tennisplatz von0der Injektion am Vormittag berichtet und Lähmungserscheinungen demonstriert, in seiner indiziellen Bedeutung nur ganz unvollständig würdigt. Dasselbe gilt für die Zweifel des Berufungsgerichtes, ob der Kläger am Vormittag dieses Tages das Krankenhaus D. September 1983 seinen Bekannten gegenüber der Wahrheit zuwider von einer Injektion zu berichten, die zu Lähmungen geführt hat, und was ihn veranlaßt haben sollte, sich eine solche Injektion bei einem anderen Arzt als dem Beklagten geben zu lassen, mit dem er befreundet war, den er leicht erreichen konnte und der ihn schon seit längerer Zeit wegen des Tennisarms behandelte. Eine vollständige und zutreffende Bewertung der vom Kläger -für die Richtigkeit seiner-Darstellung vorgetragenen Indizien führt zu dem Ergebnis, daß sie in ihrer Gesamtheit erheblich sind und der Klage, die Richtigkeit des Tatsachenvortrages unterstellt, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes zu dem Erfolg verhelfen könnten. September 1983 an die Berufsgenossenschaft mit der Behauptung, vom Beklagten behandelt worden zu sein, reichen, dies offenbar auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes, jedenfalls nicht aus, ohne weitere Aufklärung den Kläger als beweisfällig anzusehen.

BehandlungRichtigkeitBerufungsgerichtEintragungInjektionKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 240/89	URTEIL	Verkündet	am:
29. Mai 1990 Ryseck
 Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Hans
 itraße 12, H0|>
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigtei: Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
 den Chirurgen Dr. Gerd S( Hfli,
I, An der
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
WIV
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S6
Der VI. Zivilsenat aes Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. ltoi 1990 durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 1989 aufgehoben. s
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Der damals als Tennislehrer tätige Kläger war seil: Anfang der 80er Jahre wegen eines sogenannten TenniselTen-bogens in ärztlicher Behandlung des Beklagten/1 eines Chirurgen in H.. Er nimmt diesen auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens wegen einer im Herbst 1983 aufgetretenen Nervenlähmung des rechten Armes in Anspruch.
Dazu hat er behauptet: Aast Vormittag des 16. September 1983 habe er während des Tennisunterrichtes heftige Schmerzen im rechten Unterarm verspürt. Deswegen habe er zwischen 11.30 Uhr und 12.00 Uhr sich von dem Beklagten eine Injektion in-die Streckseite des rechten Unterarmes geben lassen, wobei ihm der Beklagte erklärt habe, es könne zu kruzfristigen Lähmungserscheinungen kommen, die aber nach höchstens 1 1/2 Stunden abklingen würden. Kurz nach der-Injektion sei seine rechte Hand taub geworden, und er habe die Finger nicht mehr bewegen können. Behandlungen mit Salben hätten in der Folgezeit keine Besserung gebracht. Im Oktober 1983 sei dann eine inkomplette Schädigung des nervus radialis des rechten Armes festgestellt worden, die dazu geführt habe, da& er praktisch vollständig arbeitsunfähig geworden sei.
Der Beklagte hat bestritten, den Kläger am 16. September 1983 behandelt und ihm dabei eine Injektion verabreicht zu haben.
Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM zuerkannt, den Anspruch auf Ersatz des bisher entstandenen materiellen Schadens dem Grunde nach für
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gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage hinsichtlich des materiellen Zukunftsschadens stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Qberlandesgericht,unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers, mit der dieser ein höheres Schmerzensgeld verlangt hatte, die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine abge-wieäenen Klageansprüche weiter.
Entschefdungsoründe:
I«
Das Berufungsgericht vermag sich nach einer ergänzenden Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen, daß der Kläger am 16. September 1983 die behauptete Injektion durch den Beklagten erhalten hat. Dazu führt es im wesentlichen.aus: Zweifel an der Darstellung des Klägers ergäben sich bereits daraus, daß er sich erstmals in der Klageschrift auf das Datum des 16. September 1983 festgelegt habe. Das sei insbesondere von Bedeutung vor dem Hintergrund der Bekundung der Zeugin H., damals Angestellte im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau, gegen deren Zeugenaussage Bedenken beständen. Weitere Zweifel ergäben sich aus vom Kläger geschilderten Begleitumständen der angeblichen Behandlung, ferner daraus, daß der Kläger erst auf Vorhalt in der zweiten Instanz zugegeben habe, in der Zeit zwischen 12. und 21. September 1983 mindestens zeitweise im Krankenhaus D. stationär behandelt worden zu sein, wenn auch nicht auszuschließen sei, daß er dieses Krankenhaus am Vormittag des 16. September 1983 habe verlassen können. Letztlich entscheidend sei
 aber, daß die- Patientenkartei des Beklagten keine Eintragungen übet Behandlungen des Klägers am 16. und 19. September. 1983> difLdieser behaupte, enthalte, und der Beklagte nae& seinem.tun?riderlegten Vortrag solche Behandlungen auch, night gegenüber»der Krankenversicherung*.des Klägers -abgerechnet habe. : Der. Meinung des Landgerichtes, die Patientenkartei des-Beklagten sei.nicht exakt geführt gewesen, tritt das, Berufungsgericht mit näherer Begründung nicht bei. Es unterstellt am;.Schluß seiner Ausführungen zur Beweiswürdi-gung die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, er habe am Nachmittag des 16. September 1983 mehreren Bekannten auf dem Tennisplatz von einer.Injektign durch einen-Arzt am Vormittag* berichtet und diesen die*daraus folgenden- Lähmungser-»cheinungen demonstriert. Es meint dasu, das besage nichts darüber, daß?gerade der Beklagte diese Injektion verabreicht habe. Deshalb lehnt es die Vernehmung der für diesen Vortrag benannten Zeugen ao, ebenso eine erneute Vernehmung und . etwaige Vereidigung der Zeuginnen H. und 6. sowie die vom* Kläger angeregte*ParteiVernehmung.
II i
Das angefochtene Urteil hält den Verfahrensrügen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger für die Richtigkeit seines Klagevorbringens angeführten Indizien teilweise unrichtig gewürdigt und ihre Erheblichkeit für die Schlüssigkeit der Klage verkannt. Das hat dazu geführt, daß es den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt und aufgeklärt hat ($ 286 ZPO).
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1. Von den Bedenken gegen die Darstellung des Klägers und die Bekundungen der Zeuginnen H. und 6., die dem Landgericht für dessen gegenteilige Überzeugungsbildung ausgereicht hatten, bezeichnet das Berufungsgericht als "letzt-lich entscheidend“ 'den' Umstand, daß die Patientenkartei des Beklagten keine Eintragungen über Behandlungen des Klägers am 16. und 19. September 1983 enthalte, wie dieser behauptet habe. Es würdigt damit die Behandlungsunterlagen als Indiz für die Darstellung des Beklagten. Das rügt die Revision mit Recht;
a)	Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß die ärztliche Dokumentation nicht schon dadurch entwertet wird, daß Eintragungen schwer lesbar sind> wenn sie* nur, vielleicht auch mit Mühe, zu entschlüsseln sind. Ebensowenig spricht gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Krankenunterlagen, daß Eintragungen zu dem Teil nicht vom Beklagten selbst herrühren. Auch Sprechstundenhilfen dürfen, sofern sie dazu von dem Arzt angewiesen worden sind, Eintragungen in die Krankenunterlagen vornehmen. Soweit das Landgericht eine Eintragung mit dem Datum vom 4. Juli 1984 beanstandet hat, hat es diese offenbar mißverstanden.
b)	Zutreffend weist die Revision indessen darauf hin, daß bereits die Durchsicht der Behandlungsunterlagen erkennen läßt, daß diese unvollständig sind. Dazu bedarf es nicht der vom Kläger nur in erster Instanz beantragten Vernehmung des gerichtlichen Sachverständigen Professor Dr. L., der die Praxisnotizen des Beklagten als "anhand der Behandlungsdaten zu schließen" unvollständig bezeichnet hat. Aufgrund der Behauptung des Klägers hätte das Berufungsgericht selbst diese Praxisnotizen daraufhin überprüfen können
 
und müssen. Sie ergeben', daA* für die Zeit vom 3. August 1983 bis zu dem April'ä.9ft4' Eintragungen fehlen. Auf dem letzten Blatt ist dann noch eine Spritze gegen' HWS-Syndrom von Juli 1983 notiert. Ob die danach wenig beweiskräftige Dokumentation bereits ein>Indiz für die Darstellung des Klägers ai>-geben kann, mag dahinstehen. Jedenfalls sprechen die vorliegenden Krankenunterlagen nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, für die Richtigkeit des gegenteiligen Vortrages des Beklagten.
2. Rechtsfehlerhaft ist es ferner, daß das Berufungsgericht den ton iiutfals währ unterstellten Vortrag des Klägers, ef^ haberaifc 18. September 19 S3 nachmittags mehreren Tenni sfreunden auf dem Tennisplatz von0der Injektion am Vormittag berichtet und Lähmungserscheinungen demonstriert, in seiner indiziellen Bedeutung nur ganz unvollständig würdigt. Schon die Bestätigung des Datums der behaupteten Injektion macht die Bedenken des.Berufungsgerichtes gegen die zeitliche Einordnung des Vorfalls durch.den Kläger vor Beginn des Prozesses, vor allem aber die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Aussagen der Zeuginnen H. und' 6. weitgehend gegenstandslos. Dasselbe gilt für die Zweifel des Berufungsgerichtes, ob der Kläger am Vormittag dieses Tages das Krankenhaus D. verlassen hat, um auf den Tennisplatz zu gehen. Darüber hinaus fehlt, wie die Revision mit Recht rügt, die notwendige Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit der Frage, welche Gründe der Kläger gehabt haben sollte, am 16. September 1983 seinen Bekannten gegenüber der Wahrheit zuwider von einer Injektion zu berichten, die zu Lähmungen geführt hat, und was ihn veranlaßt haben sollte, sich eine solche Injektion bei einem anderen Arzt als dem Beklagten
 
geben zu lassen, mit dem er befreundet war, den er leicht erreichen konnte und der ihn schon seit längerer Zeit wegen des Tennisarms behandelte. Etwaige Injektionen im Krankenhaus D. müßten, hätten sie am Vormittag des 16. September 14S3 dort stattgefunden, in den dortigen Krankenunterlagen vermerkt sein, sofern diese zuverlässig sind.
III.
Das angefochtene Urteil beruht auf den aufgezeigten Verfahrensfehlem. Eine vollständige und zutreffende Bewertung der vom Kläger -für die Richtigkeit seiner-Darstellung vorgetragenen Indizien führt zu dem Ergebnis, daß sie in ihrer Gesamtheit erheblich sind und der Klage, die Richtigkeit des Tatsachenvortrages unterstellt, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes zu dem Erfolg verhelfen könnten. Ob noch eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes, etwa durch erneute Vernehmung der Zeuginnen H. und G. und eine Parteivernehmung des Klägers, in Betracht kommt, wird das Berufungsgericht im weiteren Verlauf zu entscheiden haben.
Allgemeine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers, die aus unsicheren Angaben über Daten, dem zunächst verschwiegenen Krankenhausaufenthalt in D. und einer offenbar unrichtigen Anzeige eines Unfalls vom 4. September 1983 an die Berufsgenossenschaft mit der Behauptung, vom Beklagten behandelt worden zu sein, reichen, dies offenbar auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes, jedenfalls nicht aus, ohne weitere Aufklärung den Kläger als beweisfällig anzusehen.
Dr. Kullmann	Dr.	Ankermann	Dr.	Macke
 Dr. Lepa
 Dr. Birkmann