Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.Dezember 1981 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr.Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Nach der Explosion stellte sich heraus, daß die GasVersorgungsleitung im Bereich des Anschlusses zu dem Hause des Klägers gebrochen war. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, die Explosion sei dadurch verursacht worden, daß aus der gebrochenen Versorgungsleitung durch den Mauerdurchbruch für die Anschlußleitungen in den Keller seines Hauses austretendes Gas gelangt sei und sich dort entzündet habe. Die beklagte Stadt behauptet, das Gas sei erst im Keller des Hauses des Klägers aus dort installierten, defekten Gasgeräten ausgetreten; die Versorgungsleitung außerhalb des Hauses sei erst infolge der Explosion gebrochen. Vor allem, so meint es, habe sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit ausschließen lassen, daß das Gas, das schließlich zur Explosion geführt habe, aus dem im Verantwortungsbereich des Klägers stehenden Teil der im Keller des Hauses hinter der Gaszähluhr befindlichen Gasleitungsanschlüsse und der Wasserheizung ausgetreten sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet die beklagte Stadt für den Sachschaden auch nicht nach § 1 a des Reichshaftpflichtgesetzes (RHPflG) a.F.(jetzt: § 2 HPflG n.F., im Wortlaut unverändert); auch insoweit vermißt es den Beweis dafür, daß das die Explosion verursachende Gas im Verantwortungsbereich der beklagten Stadt ausgetreten ist, und meint, die in § 1 a Abs.3 RHPflG (jetzt: § 2 Abs.3 HPflG n.F.) geregelten Ausnahmetatbestände, nach denen eine Haftung des Inhabers der Gasanlage ausgeschlossen sei, enthielten keine Beweisregel zu Lasten der beklagten Stadt. 1. Die beklagte Stadt ist Inhaberin einer Anlage zur Fortleitung von Gas, nämlich der zu dem Hause des Klägers führenden Gasversorgungsanlage. Auf die V.rirkungen des Gases, die von dieser Anlage ausgehen, nämlich auf austretendes Gas, das mittels der Versorgungsleitung transportiert wurde, ist die Zerstörung des Hauses des Klägers zurückzuführen.Damit sind die Voraussetzungen einer Haftung der beklagten Stadt für den eingetretenen Sachschaden nach § 1 a Abs. 1 Satz 2 in der zur Unfallzeit noch geltenden Fassung des RHPflG (ebenso jetzt § 2 Abs. 1 S.2 HPflG n.F.) gegeben. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gehört zu dem haftungsbegründenden Grundtatbestand nicht, daß das die Explosion verursachende Gas "im Verantwortungsbereich" der Beklagten ausgetreten ist. Der Wortlaut der Vorschrift gibt für eine derartige Auslegung nichts her; die anschließende Normierung von Ausnahmetatbeständen in § 1 a Abs.3 RHPflG, (ebenso jetzt § 2 Abs.3 HPflG n.F.^auf die sogleich einzugehen sein wird, spricht sogar eindeutig dagegen. Daß aber überhaupt ein Fall vorliegt, in dem sich das Risiko verlagert, ist vom Inhaber der Versorgungsanlage darzutun und zu beweisen, weil er die Gefährdung zunächst durch das Zuführen von Gas in seinen Leitungen setzt. Für den Streitfall bedeutet das: Auch nach Ansicht des Berufungsgerichts ist aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme jedenfalls nicht festzustellen, daß das Gas im Keller des Hauses des Klägers aus den Hausleitungen ausgetreten ist, auch nicht aus solchen Leitungen, die im befriedeten Grundstück des Klägers lagen (§ 1 a Abs.3 Nr. 1 RHPflG = § 2 Abs.3 Nr. 1 HPflG n.F. Ebensowenig steht fest, daß ein Energieverbrauchsgerät des Klägers beschädigt war oder daß durch ein solches Gerät (in Betracht kommt die Warmwasserheizungsanlage) der Schaden verursacht worden ist (§ 1 a Abs.3 Nr. 2 RHPflG = § 2 Abs.3 Nr. 2 HPflG n.F.). 2.Auch soweit das Berufungsgericht weitergehende Schadensersatzansprüche des Klägers wegen schuldhafter Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Gasversorgungsvertrages durch die beklagte Stadt und wegen etwaiger schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nach § 823 Abs. 1 BGB verneint hat, hält das angefochtene Urteil den Revisionsrügen nicht stand, wenngleich Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB verjährt sein mögen, was indessen noch tatrichterlicher Feststellung bedarf.a) Ursache für die Explosion im Hause des Klägers ist die Bildung eines Luft-Gas-Gemisches, das dann durch die Zündflamme der in Betrieb befindlichen Warmwasser-Heizungsanlage im Keller des Klägers gezündet worden ist. aa) Einbruch der Versorgungsleitung außerhalb des Hauses mit nachfolgendem Eindringen von Gas durch den Mauerdurchbruch für die Versorgungsleitungen; Genau das besagt auch das von der Revision für ihre entgegenstehende Ansicht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1969 - VIII ZR 148/67 - NJW 1969, 1708, 1709, auf das sich die Revision ebenfalls berufen will, befaßt sich nicht mit der hier in Frage stehenden Fallsituation, daß mehrere Ursachenverläufe in Betracht kommen, bei denen für keinen der Beweis des ersten Anscheins spricht. So bleibt es im Streitfall dabei, daß es Sache des Klägers ist, den Beweis für den von ihm behaupteten Kausalverlauf, nämlich Bruch der außerhalb des Hauses verlaufenden Versorgungs leitung und Eindringen des Gases in den Keller, voll zu erbringen. Dabei übersieht es anscheinend - mindestens fehlt Jede Auseinandersetzung damit -, daß die Gutachter auf eben dieser, von ihm nicht für ausreichend gehaltenen tatsächlichen Grundlage zu dem Ergebnis gekommen sind, es sei ganz unwahrscheinlich, daß Gas in einer für die Bildung eines explosionsfähigen Gemisches ausreichenden Menge aus Leckstellen der Geräte ausgetreten ist. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung und etwaiger weiterer Aufklärung zu dem Ergebnis kommen, daß ein Bruch der außerhalb des Hauses des Klägers verlaufenden Versorgungsleitung die Explosion im Keller verursacht hat, wird es weiter zu prüfen haben, ob der Schaden an der Gasversorgungsleitung auf ein der beklagten Stadt zuzurechnendes Verhalten zurückzuführen ist.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Ja zu II 1 HaftpflG 1978 § 2 Abs. 3 (= § 1 a Abs. 3 a.F.) Liegen die Voraussetzungen für eine Haftung des Energiewirtschaftsunternehmens nach § 2 Abs. 1 HaftpflG n.F. = § 1 a Abs. 1 HaftpflG a.F. vor, dann ist es seine Sache, darzulegen und zu beweisen, daß die Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 3 HaftpflG n.F. * § 1 a Abs. 3 HaftpflG a.F. gegeben sind. BGH, Urt. v. 12. Januar 1982 - VI ZR 240/80 - OLG Hamm LG Münster BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 240/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 12. Januar 1982 Walz JustizhauptSekretär als Urkundabeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Franz F MflIBstraße B > IBBBI » Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadt D vertreten durch den Stadtdirektor, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 s Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.Dezember 1981 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr.Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 28. November 1972 ereignete sich im Keller des dem Kläger gehörenden Wohn- und Geschäftshauses in D. eine Gasexplosion. Das Haus wurde dabei völlig zerstört. Die beklagte Stadt betreibt in D. die Gasversorgung. Diese war kurz vor dem Unglücksfall von Leuchtgas auf Erdgas umgestellt worden, wobei im Hause des Klägers u.a. ein Druckregler eingebaut worden war. Nach der Explosion stellte sich heraus, daß die GasVersorgungsleitung im Bereich des Anschlusses zu dem Hause des Klägers gebrochen war. Der Kläger nimmt die beklagte Stadt auf Ersatz des ihm durch die Gasexplosion entstaiidenen Schadens in Anspruch. Er ha+ zunächst einen Teilbetrag von 30.000 DM geltend gemacht und die Klage am 26. November 1976 auf 40.500 DM erhöht. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, die Explosion sei dadurch verursacht worden, daß aus der gebrochenen Versorgungsleitung durch den Mauerdurchbruch für die Anschlußleitungen in den Keller seines Hauses austretendes Gas gelangt sei und sich dort entzündet habe. Die beklagte Stadt behauptet, das Gas sei erst im Keller des Hauses des Klägers aus dort installierten, defekten Gasgeräten ausgetreten; die Versorgungsleitung außerhalb des Hauses sei erst infolge der Explosion gebrochen. Wegen des 30.000 DM überschießenden Klageanspruches beruft die beklagte Stadt sich ferner auf den Eintritt der Verjährung. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht verneint Ansprüche des Klägers aus schuldhafter Vertragsverletzung, Dazu führt es unter eingehender Würdigung des Beweisergebnisses, insbesondere der eingeholten Sachverstän digengutachten, aus, der Kläger habe den Nachweis y - k ~ dafür, daß die Ursache der Explosion im Gefahrenbereich der Beklagten gelegen habe, nicht erbracht. Vor allem, so meint es, habe sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit ausschließen lassen, daß das Gas, das schließlich zur Explosion geführt habe, aus dem im Verantwortungsbereich des Klägers stehenden Teil der im Keller des Hauses hinter der Gaszähluhr befindlichen Gasleitungsanschlüsse und der Wasserheizung ausgetreten sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet die beklagte Stadt für den Sachschaden auch nicht nach § 1 a des Reichshaftpflichtgesetzes (RHPflG) a.F.(jetzt: § 2 HPflG n.F., im Wortlaut unverändert); auch insoweit vermißt es den Beweis dafür, daß das die Explosion verursachende Gas im Verantwortungsbereich der beklagten Stadt ausgetreten ist, und meint, die in § 1 a Abs. 3 RHPflG (jetzt: § 2 Abs. 3 HPflG n.F.) geregelten Ausnahmetatbestände, nach denen eine Haftung des Inhabers der Gasanlage ausgeschlossen sei, enthielten keine Beweisregel zu Lasten der beklagten Stadt. In jedem Falle seien nach § 8 RHPflG a.F. über 30.000 DM hinausgehende Ansprüche des Klägers verjährt. II. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind begründet. Das Berufungsgericht verkennt die Verteilung der Darlegungsund Beweislast in § 1 a RHPflG a.F. = § 2 HPflG n.F. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, die Anforderungen an den Beweis der Schadensursache möglicherweise überspannt. 5 1. Die beklagte Stadt ist Inhaberin einer Anlage zur Fortleitung von Gas, nämlich der zu dem Hause des Klägers führenden Gasversorgungsanlage. Auf die V.rirkungen des Gases, die von dieser Anlage ausgehen, nämlich auf austretendes Gas, das mittels der Versorgungsleitung transportiert wurde, ist die Zerstörung des Hauses des Klägers zurückzuführen.Damit sind die Voraussetzungen einer Haftung der beklagten Stadt für den eingetretenen Sachschaden nach § 1 a Abs. 1 Satz 2 in der zur Unfallzeit noch geltenden Fassung des RHPflG (ebenso jetzt § 2 Abs. 1 S.2 HPflG n.F.) gegeben. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gehört zu dem haftungsbegründenden Grundtatbestand nicht, daß das die Explosion verursachende Gas "im Verantwortungsbereich" der Beklagten ausgetreten ist. Der Wortlaut der Vorschrift gibt für eine derartige Auslegung nichts her; die anschließende Normierung von Ausnahmetatbeständen in § 1 a Abs. 3 RHPflG, (ebenso jetzt § 2 Abs. 3 HPflG n.F.^auf die sogleich einzugehen sein wird, spricht sogar eindeutig dagegen. Die Ansicht des Berufungsgerichts verfehlt auch den Sinn der durch den Gesetzgeber eingeführten Gefährdungshaftung: Es sollte gerade für Unfälle, die auf das Undichtwerden oder den Bruch von Gasleitungen zurückzuführen sind, eine besondere Haftpflichtvorschrift eingeführt werden, um den Schaden auf das Energiever-sorgungsunternehmen zu verlagern (vgl. die Einleitung zur Begründung des Gesetzes zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 15. April 1943, abgedruckt in DJ 43, 430). Wann die Ersatzpflicht des Inhabers der Gasversorgungsanlage ausgeschlossen ist, ist in § 1 a Abs. 3 RHPflG (= § 2 Abs. 3 HPflG n.F.) geregelt. Gesetzes- J technisch und ihrem Sinn nach handelt es sich um Ausnahmetatbestände. Die Darlegungsund Beweislast für einen Sachverhalt, der zu dem Haftungsausschluß führt, obliegt deshalb nach allgemeinen Grundsätzen demjenigen, der sich darauf beruft (vgl. auch insoweit die amtliche Begründung aaO S.430, in der es wörtlich heißt: "Abs. 3 enthält die Gründe, bei deren Vorliegen die Ersatzpflicht nach Abs. 1 wegfällt"). Das verkennt das Berufungsgericht, das sich für seine gegenteilige Ansicht weder auf Rechtsprechung noch auf Stimmen in der Literatur beziehen kann. Die gesetzliche Regelung hat auch ihren guten Grund: Die Gefährdungshaftung des Inhabers der Gasversorgungsleitung soll, neben den Fällen der höheren Gewalt, immer dann nicht eintreten, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt. Daß aber überhaupt ein Fall vorliegt, in dem sich das Risiko verlagert, ist vom Inhaber der Versorgungsanlage darzutun und zu beweisen, weil er die Gefährdung zunächst durch das Zuführen von Gas in seinen Leitungen setzt. Für den Streitfall bedeutet das: Auch nach Ansicht des Berufungsgerichts ist aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme jedenfalls nicht festzustellen, daß das Gas im Keller des Hauses des Klägers aus den Hausleitungen ausgetreten ist, auch nicht aus solchen Leitungen, die im befriedeten Grundstück des Klägers lagen (§ 1 a Abs. 3 Nr. 1 RHPflG = § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG n.F. Ebensowenig steht fest, daß ein Energieverbrauchsgerät des Klägers beschädigt war oder daß durch ein solches Gerät (in Betracht kommt die Warmwasserheizungsanlage) der Schaden verursacht worden ist (§ 1 a Abs. 3 Nr. 2 RHPflG = § 2 Abs. 3 Nr. 2 HPflG n.F.). Für das Vorliegen höherer Gewalt besteht ohnehin kein Anhalt. Danach wäre die Klage nach den Vorschriften des Reichshaftpflichtgesetzes in Höhe des ursprünglich eingeklagten Betrages von 30.000 DM begründet (die darüber hinausgehende Klage ist, soweit sie auf das Reichshaftpflichtgesetz gestützt werden kann, freilich nach § 8 dieses Gesetzes verjährt). Über diesen, der Höhe nach nicht bestrittenen Kapitalbetrag kann der Senat jedoch noch nicht abschließend entscheiden, weil zur Frage der Entstehung der Explosion weitere Aufklärung erforderlich ist, wie sogleich auszuführen sein wird; deren Ergebnis ist nicht sicher abzusehen. 2.Auch soweit das Berufungsgericht weitergehende Schadensersatzansprüche des Klägers wegen schuldhafter Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Gasversorgungsvertrages durch die beklagte Stadt und wegen etwaiger schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nach § 823 Abs. 1 BGB verneint hat, hält das angefochtene Urteil den Revisionsrügen nicht stand, wenngleich Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB verjährt sein mögen, was indessen noch tatrichterlicher Feststellung bedarf. a) Ursache für die Explosion im Hause des Klägers ist die Bildung eines Luft-Gas-Gemisches, das dann durch die Zündflamme der in Betrieb befindlichen Warmwasser-Heizungsanlage im Keller des Klägers gezündet worden ist. Für das Austreten des Gases kommen nach der Feststellung des Berufungsgerichts nur drei Möglichkeiten in Betracht: 8 J7 aa) Einbruch der Versorgungsleitung außerhalb des Hauses mit nachfolgendem Eindringen von Gas durch den Mauerdurchbruch für die Versorgungsleitungen; bb) Undichtigkeiten der Gasrohrleitungen im Keller; cc) Undichtigkeiten an der Warmwasserheizung. Bei dieser Sachlage ist entgegen der Ansicht der Revision kein Raum für die Annahme eines Anscheinsbeweises. Keiner der in Betracht kommenden Ursachenverläufe deutet für sich auf einen typischen Geschehensverlauf hin. Von der Tatsache der Gasexplosion im Keller kann nicht nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Quelle des Gasaustrittes geschlossen werden. Dafür geben auch die technischen Ausführungen der Sachverständigen nichts her. Kommen mithin wie hier mehrere Schadensursachen in Betracht, darf gerade nicht die wahrscheinlichste nach den Grundsätzen für einen Anscheinsbeweis festgestellt werden. Genau das besagt auch das von der Revision für ihre entgegenstehende Ansicht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. April 1966 - III ZR 147/64 -NJW 1966, 1263, 1265. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 1969 - VIII ZR 148/67 - NJW 1969, 1708, 1709, auf das sich die Revision ebenfalls berufen will, befaßt sich nicht mit der hier in Frage stehenden Fallsituation, daß mehrere Ursachenverläufe in Betracht kommen, bei denen für keinen der Beweis des ersten Anscheins spricht. So bleibt es im Streitfall dabei, daß es Sache des Klägers ist, den Beweis für den von ihm behaupteten Kausalverlauf, nämlich Bruch der außerhalb des Hauses verlaufenden Versorgungs leitung und Eindringen des Gases in den Keller, voll zu erbringen. 9 b) Die Revision rügt aber im Ergebnis mit Recht, daß das Berufungsgericht die Gutachten der Sachverständigen H. und Prof. Dr. G. nicht zutreffend gewürdigt hat (§ 286 ZPO). Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht den Grad von Gewißheit über den Geschehensablauf, der zur Bildung der richterlichen Überzeugung erforderlich ist und ausreicht, verkannt hat (vgl. dazu u.a. Senatsurteil vom 6. Februar 1959 - VI ZR 45/58 - VersR 1959, 632; BGHZ 61, 165, 169; St.Rspr.), und ob es unzulässigerweise ohne eigene Wertung die Bezeichnung eines Grades von Wahrscheinlichkeit durch die Sachverständigen übernommen hat (vgl. dazu u.a. BGHZ 7, 116, 119; 18, 311, 318; BGH Urt.v.21.Dezember 1960 -VIII ZR 145/59 - NJW 1961, 777, 779). Ersichtlich sind Jedenfalls seine Zweifel daran, daß Defekte an den Gasgeräten im Keller als Explosionsherd aus-scheiden, von seiner Erwägung mitbeeinflußt, es fehle letztlich an einer verläßlichen Beweisgrundlage, weil notwendige Feststellungen an Leitungen und Geräten durch den Zustand nach der Explosion beeinträchtigt gewesen seien. Dabei übersieht es anscheinend - mindestens fehlt Jede Auseinandersetzung damit -, daß die Gutachter auf eben dieser, von ihm nicht für ausreichend gehaltenen tatsächlichen Grundlage zu dem Ergebnis gekommen sind, es sei ganz unwahrscheinlich, daß Gas in einer für die Bildung eines explosionsfähigen Gemisches ausreichenden Menge aus Leckstellen der Geräte ausgetreten ist. Da mithin die tatsächliche Beurteilungsgrundlage für die Gutachter ausgereicht hat, um zu klaren Aussagen über den möglichen Explosionsherd zu kommen, hätte sich das Berufungsgericht darüber 10 J schlüssig werden müssen, ob deren Darlegungen und Schlußfolgerungen für die Bildung einer sicheren Überzeugung vom Ursachenverlauf ausreichten; es durfte nicht zusätzlich solche Ungewißheiten ins Spiel bringen, die in den Gutachten bereits berücksichtigt worden waren. c) Das angefochtene Urteil beruht auf diesem verfehlten Verfahren. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung und etwaiger weiterer Aufklärung zu dem Ergebnis kommen, daß ein Bruch der außerhalb des Hauses des Klägers verlaufenden Versorgungsleitung die Explosion im Keller verursacht hat, wird es weiter zu prüfen haben, ob der Schaden an der Gasversorgungsleitung auf ein der beklagten Stadt zuzurechnendes Verhalten zurückzuführen ist. In diesem Fall könnte die Klage nicht nur nach dem Reichshaftpflichtgesetz, sondern auch über 30.000,- DM hinaus mindestens auf Grund etwaiger noch nicht verjährter vertraglicher Ansprüche begründet sein. Dunz Scheffen Dr.Steffen Dr.Ankermann Richter Dr. Deinhardt ist zur Kur abwesend Dunz