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BGH · VI ZR 240/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 240/74

Das Landgericht hat den Klageanträgen unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 1/3 im wesentlichen zu 2/3 stattgegeben. dem Verschulden des Ehemannes der Klägerin, der nur für einen kurzen Augenblick bei der Beachtung seiner Verkehrspflichten versagt habe, sehr viel schwerer, so daß bei einer Gesamtbetrachtung die vom Landgericht vorgenommene Quotelung von 2 : 1 zu Lasten der Beklagten angemessen sei. Zur Höhe des Unterhaltsanspruchs führt das Berufungsgericht aus: Der Ehemann der Klägerin hätte nach etwa 3-3ährigem Unterricht hei seinem Lehrer, dem Dozenten der Folkwang-Hochschule der Stadt Essen Schlee, also spätestens ab Januar 1970, eine Stellung als Solo-Oboist in einem erstklassigen Kulturorchester gefunden. Ab diesem Zeitpunkt hätte nämlich ihr Ehemann eine wirtschaftlich und sozial betrachtet so günstige Stellung erlangt gehabt, daß sie als Ehefrau zur Ausübung einer eigenen Erwerbstätigkeit nicht mehr verpflichtet gewesen wäre. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Berufungsgericht das von der Klägerin ab Januar 1970 erzielte Einkommen nicht auf die ihr nach § 844 Abs. 2 BGB zustehenden Unterhaltsrenten anrechnet. a) Zwar ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin folgt, sie sei im Falle des Fortlebens ihres Ehemannes nicht mehr gesetzlich verpflichtet gewesen, durch Erwerbstätigkeit zu dem Familienunterhalt beizutragen. Es stellt rechtsfehlerfrei darauf ab, daß die Eheleute ab dem Zeitpunkt, in dem der Ehemann als Solo-Oboist in einem erstklassigen Kulturorchester tätig gewesen wäre, in so günstigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hätten, daß die Klägerin sich ausschließ« lieh ihrem Haushalt hätte widmen dürfen, wie es in der Regel der von einer Ehefrau nach § 1360 BGB zu leistenden Unterhaltspflicht entspricht. Diese Frage, ob eine Ehefrau zu Lebzeiten ihres Mannes zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet war, stellt sich auch unabhängig davon, ob sie tatsächlich eine solche ausgeübt hatte oder ob die Ehegatten eine weitere Berufstätigkeit der Ehefrau geplant hatten. Dieser Rechtssatz hat aber nichts mit der hier zu entscheidenden Frage zu tun, ob die Klägerin auch noch-vom Jahre 1970 ab verpflichtet gewesen wäre, berufstätig zu sein. b) Das Berufungsgericht irrt Jedoch, wenn es aus der Verneinung einer Pflicht der Klägerin, während der Ehe auch noch ab 1970 berufstätig zu sein, glaubt folgern zu können, daß für die Klägerin auch keine Pflicht bestehe, sich ihren aus dem Arbeitserwerb erzielten Verdienst auf ihre Schadensersatzansprüche anrechnen zu lassen. Diese Frage stellt sich unabhängig vom Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu Lebzeiten des Ehemannes; sie kann sich rechtlich überhaupt erst dann stellen, wenn die erste Frage, ob der Klägerin ein Unterhaltsanspruch entzogen worden ist, bejaht worden ist (BGHZ 4, 170, 174; vgl. Wenn sie schon zu Lebzeiten verpflichtet gewesen war, einem Arbeitserwerb nachzugehen und das getan hat, so ist dies ein starkes Indiz dafür, daß sie nach dem Tode ihres Ehemannes auch dem Schädiger gegenüber gemäß § 254 Abs. 2 BGB zur Berufstätigkeit verpflichtet ist. Daraus kann aber nicht der umgekehrte Schluß gezogen werden, daß, wenn sie zu Lebzeiten ihres Mannes zur Berufsausübung nicht verpflichtet war, eine solche auch nach dessen Tode gemäß § 254 Abs. 2 BGB gegenüber dem Schädiger nicht in Betracht käme. Dezember 1969 (VI ZR 143/69 * VersR 1970, 183) - das sich nur auf die Höhe des Unterhalts bezieht ebensowenig dem Urteil des III. Ob eine Witwe dem Schädiger gegenüber verpflichtet ist, den durch Verlust ihres Rechts auf Unterhalt eingetretenen Schaden durch eine Berufstätigkeit ganz oder teilweise auszugleichen, bestimmt sich wie schon das Reichsgericht (s. Das ist dann zu bejahen, wenn der Witwe die Übernahme einer Erwerbstätigkeit nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zugemutet werden kann und sie gegen Treu und Glauben verstieße, falls sie es ablehnte, einem Erwerb nachzugehen. 170, 174 ausgeführt wird, umfaßt das Verschulden i.S. des § 254 Abs. 2 BGB Jeden Verstoß gegen Treu und Glauben, mithin auch ein Unterlassen derjenigen Maßnahmen, die Jeder ordentliche und verständige Mensch ergreifen müßte, um Schaden von sich abzuwenden. Anders verhält es sich aber dann, wenn eine junge, arbeitsfähige und kinderlose Frau Witwe wird, so daß die Pflicht entfällt, dem Ehemann den Haushalt zu führen. Eine Frau, die nur für sich selbst zu sorgen hat, wird in aller Regel, wenn sie nach dem Tode ihres Mannes mittellos und ohne sonstige Einkünfte wäre, von ihrer Arbeit und dem dadurch erzielten Verdienst leben. Für die Frage, ob die Art einer möglichen Berufsausübung angemessen und damit zu demutbar ist, wird entscheidend zu berücksichtigen sein, welche Fähigkeiten und Kenntnisse die Witwe hat, aber auch,ob der aus-geübte oder auszuübende Beruf ihrer als Ehefrau erlangten sozialen Stellung gemäß ist. nicht verlangt werden, daß die Witwe im Interesse des Schädigers eine Tätigkeit aufnimmt, die erheblich unter der sozialen Stellung liegt, die sie bei Lebzeiten ihres Mannes eingenommen hatte (s.Sen.Urt. v. Die Klägerin übt nach dem Tode ihres Mannes denselben Beruf aus, den sie auch während der Ehe ausgeübt hat und der in das von ihr gelernte Fachgebiet fällt. 3. Wegen dieses Rechtsfehlers war das Urteil insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen, als es die Rentenbeträge ab Januar 1970 zu Lasten der Beklagten beschieden hat. 1. Zur Höhe des durch eigene Erwerbstätigkeit anzurechnenden Arbeitsverdienstes unterliegt die Berechnung des Berufungsgerichts insoweit einem Fehler, als es für die Jahre 1968 und 1969 das Einkommen der Klägerin in voller Höhe einsetzt, obwohl sie wegen des ihren Ehemann treffenden Mitverschuldens ein Drittel des Schadens selbst zu tragen hat. Es widerspricht hiernach im allgemeinen Treu und Glauben, wenn ihr zugemutet wird, ihr Arbeitseinkommen nicht zuerst zur völligen oder teilweisen Abdeckung ihres eigenen Schadens zu benutzen; andernfalls müßte sie arbeiten, um den Schädiger zu entlasten, während ihr eigener Schaden in anteiliger Höhe bis zur Freistellung des Schädigers ihr verbliebe (vgl.

Zitierte Normen: § 844 BGB § 10 StVG
WitweVersRHöheBerufungsgerichtErwerbstätigkeitSchadenBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 254 F, 844 Abs. 2
Zur Frage, wann der Schädiger einer jungen, kinderlosen, arbeitsfähigen Vitwe zu demuten kann, einer Erwerbstätig-keit nachzugehen, obschon sie bei Fortbestehen der Ehe ihrem Mann gegenüber dazu nicht verpflichtet gewesen wäre.
BGH, Urt.v. 6. April 1976 - VI ZR 240/74 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 240/74	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
6. April 1976 W a 1 z ,
Justi zhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.
2.
3.
des Kraftfahrers Eckhardt KflHHB» DflBstraße,
 des Fernverkehrsunternehmers Willibald S t
LSBmjMSnsl.
der K R flHHI » Versicherungsverband des Deutschen Kraftverkehrs VaG,	~
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Witwe Margot
 Bad Safl
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird auf die Revision der Beklagten das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichs zu Hamburg vom 27. August 197^ insoweit aufgehoben, als es der Klägerin ab
1.	«Januar 1970 Rentenbeträge zuerkannt hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 2. September 1968 gegen 21.30 Uhr fuhr der Erstbeklagte mit dem bei der Drittbeklagten versicherten Lastzug des Zweitbeklagten auf der Bundesautobahn Hannover-Köln. Dabei löste sich das Reserverad des Anhängers, das unter diesem befestigt war, und blieb auf der rechten Fahrspur der Fahrbahn liegen. Der
 
nachfolgende Lkw-Fahrer bemerkte das Reserverad, bremste scharf ab, konnte aber nicht verhindern, daß die Vorderräder seines Lkw's über das Rad hinwegfuhren. Durch den Aufprall verlor er für kurze Zeit die Kontrolle über sein Fahrzeug und kam dann, im wesentlichen auf der rechten Fahrspur, zu dem Stehen. Der hinter ihm fahrende Ehemann der Klägerin stieß mit seinem VW 1500 gegen die rechte Hinterfront des Lkw's. Dadurch überschlug sich sein Fahrzeug und blieb rechts neben der Autobahn auf der Böschung liegen. Der Ehemann der Klägerin erlag seinen Verletzungen.
Die Klägerin hat Sachschaden und Ersatz für entgangenen Unterhalt geltend gemacht sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr jeden weiteren entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat den Klageanträgen unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 1/3 im wesentlichen zu 2/3 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf Berufung der Klägerin die Unterhaltsrente überwiegend erhöht; die Anschlußberufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Unterhaltsansprüche abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,weiter.
Ent sehe idung sgründe
I.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Ehemann der Klägerin den Unfall mitver schuld et hat, dies jedoch nur zu 1/3. Jeder Kraftfahrer müsse einen so großen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Kraftfahrzeug einhalten, daß er auch dann noch zu dem Halten kommen könne, wenn es plötzlich abgebremst werde. Eine Ausweichbewegung nach rechts sei bei der gegebenen Sachlage nicht gerechtfertigt gewesen. Hierfür genüge nicht die allgemeine Gefahr, daß andernfalls ein nachfolgendes Fahrzeug, das keinen genügenden Abstand eingehalten hatte, auf ihn habe auffahren können; diese Gefahr habe sich hier konkret nicht verwirklicht.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachungsbeiträge seien, so führt das Berufungsgericht weiter aus, in erster Linie die Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge gegeneinander abzuwägen. Die an sich im allgemeinen höhere Betriebsgefahr eines Lastzuges habe sich hier gegenüber derBetriebsgefahr des sich mehrfach überschlagenden Personenkraftwagens nicht ausgewirkt. Dagegen sei aber zu Lasten der Beklagten das grobe Verschulden des Erstbeklagten zu berücksichtigen, der sich in überaus leichtsinniger Weise über das Gebot hinweggesetzt habe, den Reservereifen -insbesondere bei einer Fahrt auf der Autobahn - sorgfältig zu sichern. Dieses Verschulden wiege gegenüber
 
dem Verschulden des Ehemannes der Klägerin, der nur für einen kurzen Augenblick bei der Beachtung seiner Verkehrspflichten versagt habe, sehr viel schwerer, so daß bei einer Gesamtbetrachtung die vom Landgericht vorgenommene Quotelung von 2 : 1 zu Lasten der Beklagten angemessen sei.
2.	Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Mit ihrem Vorbringen, das Verschulden des Ehemannes der Klägerin sei mit mindestens 40 - 50 % zu bewerten, begibt sie sich auf das der Revision verschlossene Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigung. Im übrigen hat sie den hilfsweise geltend gemachten Feststellungsanspruch in Höhe von 2/3 selbst anerkannt.
b) Auch die Revisionsrüge zu dem Schmerzensgeldanspruch der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat ihr ausgehend von einem Einsatzbetrag von 3.000 DM unter Berücksichtigung einer sie als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes treffenden Ausgleichspflicht in Höhe von einem Drittel 2.000 DM zuerkannt. Hiergegen haben die Beklagten mit ihrer Anschlußberufung nichts erinnert. Ihre Revision hätte darum bezüglich des Schmerzensgeldes nur dann Erfolg haben können, wenn sie mit ihrem Begehren, die Quote zu ihren Gunsten zu ändern, durchgedrungen wäre. Da dies, wie soeben dargelegt, nicht der Fall war, konnte auch die Rüge zu dem Schmerzensgeld keinen Erfolg haben.
II.
Zur Höhe des Unterhaltsanspruchs führt das Berufungsgericht aus: Der Ehemann der Klägerin hätte nach etwa 3-3ährigem Unterricht hei seinem Lehrer, dem Dozenten der Folkwang-Hochschule der Stadt Essen Schlee, also spätestens ab Januar 1970, eine Stellung als Solo-Oboist in einem erstklassigen Kulturorchester gefunden. Als solcher hätte er ein Anfangseinkommen von monatlich 2.600 DM brutto erreicht, was einem Nettobetrag von 2.134 DM entspreche. Unter Berücksichtigung einer Einkommenserhöhung für 1973 von 6 % und für 1974 von etwa 10 % würde sein Verdienst in den beiden Jahren 2.850 DM brutto « 2.308 DM netto bzw. 3.135 DM brutto * 2.489 DM netto betragen haben. Von den so ermittelten Nettobeträgen ständen der Klägerin 40 % zu.
Ihren durch die Ausübung ihres bisherigen Berufs erzielten Arbeitsverdienst brauche sie sich ab Januar 1970 auf die Unterhaltsforderungen nicht anrechnen zu lassen. Ab diesem Zeitpunkt hätte nämlich ihr Ehemann eine wirtschaftlich und sozial betrachtet so günstige Stellung erlangt gehabt, daß sie als Ehefrau zur Ausübung einer eigenen Erwerbstätigkeit nicht mehr verpflichtet gewesen wäre. Somit seien der Klägerin die hiernach für die einzelnen Jahre ab 1970 berechneten, im einzelnen dargelegten Unterhaltsbeträge zuzusprechen.
1. Soweit die Revision sich gegen die Schätzung der Höhe des Einkommens und der Berechnung der fixen
 
Kosten wendet, kann sie nicht durchdringen. Insoweit sieht der Senat gemäß § 565 a ZPO von einer Begründung ab.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Berufungsgericht das von der Klägerin ab Januar 1970 erzielte Einkommen nicht auf die ihr nach § 844 Abs. 2 BGB zustehenden Unterhaltsrenten anrechnet.
a) Zwar ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin folgt, sie sei im Falle des Fortlebens ihres Ehemannes nicht mehr gesetzlich verpflichtet gewesen, durch Erwerbstätigkeit zu dem Familienunterhalt beizutragen. Es stellt rechtsfehlerfrei darauf ab, daß die Eheleute ab dem Zeitpunkt, in dem der Ehemann als Solo-Oboist in einem erstklassigen Kulturorchester tätig gewesen wäre, in so günstigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hätten, daß die Klägerin sich ausschließ« lieh ihrem Haushalt hätte widmen dürfen, wie es in der Regel der von einer Ehefrau nach § 1360 BGB zu leistenden Unterhaltspflicht entspricht.
Diese Frage, ob eine Ehefrau zu Lebzeiten ihres Mannes zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet war, stellt sich auch unabhängig davon, ob sie tatsächlich eine solche ausgeübt hatte oder ob die Ehegatten eine weitere Berufstätigkeit der Ehefrau geplant hatten. Zwar muß jeder Ehegatte unabhängig davon, ob er zu der von ihm gewählten Erwerbstätigkeit nicht (oder nicht in dem ausgeübten Umfang) verpflichtet war, dann einen
 
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Beitrag zu dem Familienunterhalt leisten, wenn er tatsächlich Arbeitseinkommen hat (Senatsurt. v. 2. April 1974 - VI ZR 130 und 155/73 = VersR 1974,
885; v. 11. Februar 1969 - VI ZR 240/67 - VersR 1969, 469). Dieser Rechtssatz hat aber nichts mit der hier zu entscheidenden Frage zu tun, ob die Klägerin auch noch-vom Jahre 1970 ab verpflichtet gewesen wäre, berufstätig zu sein.
b) Das Berufungsgericht irrt Jedoch, wenn es aus der Verneinung einer Pflicht der Klägerin, während der Ehe auch noch ab 1970 berufstätig zu sein, glaubt folgern zu können, daß für die Klägerin auch keine Pflicht bestehe, sich ihren aus dem Arbeitserwerb erzielten Verdienst auf ihre Schadensersatzansprüche anrechnen zu lassen.
Diese Frage stellt sich unabhängig vom Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu Lebzeiten des Ehemannes; sie kann sich rechtlich überhaupt erst dann stellen, wenn die erste Frage, ob der Klägerin ein Unterhaltsanspruch entzogen worden ist, bejaht worden ist (BGHZ 4, 170, 174; vgl. auch Wussow, UHR 12. Aufl. TZ 1136). Wenn sie schon zu Lebzeiten verpflichtet gewesen war, einem Arbeitserwerb nachzugehen und das getan hat, so ist dies ein starkes Indiz dafür, daß sie nach dem Tode ihres Ehemannes auch dem Schädiger gegenüber gemäß § 254 Abs. 2 BGB zur Berufstätigkeit verpflichtet ist.
Daraus kann aber nicht der umgekehrte Schluß gezogen werden, daß, wenn sie zu Lebzeiten ihres Mannes zur
 Berufsausübung nicht verpflichtet war, eine solche auch nach dessen Tode gemäß § 254 Abs. 2 BGB gegenüber dem Schädiger nicht in Betracht käme. Dies kann auch nicht dem Urteil des Senats vom 2. Dezember 1969 (VI ZR 143/69 * VersR 1970, 183) - das sich nur auf die Höhe des Unterhalts bezieht ebensowenig dem Urteil des III. Zivilsenats vom 29. Oktober 1959 (III ZR 154/58 * VersR I960, 320) entnommen werden. Ob eine Witwe dem Schädiger gegenüber verpflichtet ist, den durch Verlust ihres Rechts auf Unterhalt eingetretenen Schaden durch eine Berufstätigkeit ganz oder teilweise auszugleichen, bestimmt sich wie schon das Reichsgericht (s. RGZ 154, 236) und ihm folgend des Bundesgerichtshofes (s. BGHZ 4, 170, 176) ausgesprochen haben, vielmehr nach § 254 Abs. 2 BGB, d.h. also danach, ob die Witwe durch Nichtausübung einer Berufstätigkeit die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verletzen würde. Das ist dann zu bejahen, wenn der Witwe die Übernahme einer Erwerbstätigkeit nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zugemutet werden kann und sie gegen Treu und Glauben verstieße, falls sie es ablehnte, einem Erwerb nachzugehen. Wie in BGHZ 4,
170, 174 ausgeführt wird, umfaßt das Verschulden i.S. des § 254 Abs. 2 BGB Jeden Verstoß gegen Treu und Glauben, mithin auch ein Unterlassen derjenigen Maßnahmen, die Jeder ordentliche und verständige Mensch ergreifen müßte, um Schaden von sich abzuwenden. Dabei sind entscheidend die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen sowie ob nach Alter, Leistungsfähigkeit und den sonstigen Lebensverhältnissen, vor allem bei schon früher ausgeübten Erwerbstätigkeit und entsprechender Ausbildung, die
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Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt werden kann. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl, zuletzt Senatsurt. v. 25. September 1973 - VI ZR 97/71 * VersR 1974, 142 m.w.Nachw.) und wird auch vom Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig geteilt.
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof einer Witwe auch im Hinblick auf ihr Alter oder auf zu betreuende Kinder oder die Ausübung einer sozial nicht gemäßen Tätigkeit die Aufnahme einer Arbeit nicht zugemutet.
Anders verhält es sich aber dann, wenn eine junge, arbeitsfähige und kinderlose Frau Witwe wird, so daß die Pflicht entfällt, dem Ehemann den Haushalt zu führen. Eine Frau, die nur für sich selbst zu sorgen hat, wird in aller Regel, wenn sie nach dem Tode ihres Mannes mittellos und ohne sonstige Einkünfte wäre, von ihrer Arbeit und dem dadurch erzielten Verdienst leben. Einer solchen jungen Witwe wird im allgemeinen zuzu demuten sein, zu dem Zwecke der Schadensminderung einen ihrem sozialen Stand und ihren Fähigkeiten angemessenen Beruf zu ergreifen und auszuüben (BGHZ 4, 170, 175; vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1962 - VI ZR 109/61 - VersR 1962, 1086, 1088). Für die Frage, ob die Art einer möglichen Berufsausübung angemessen und damit zu demutbar ist, wird entscheidend zu berücksichtigen sein, welche Fähigkeiten und Kenntnisse die Witwe hat, aber auch,ob der aus-geübte oder auszuübende Beruf ihrer als Ehefrau erlangten sozialen Stellung gemäß ist. So kann z.B.
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nicht verlangt werden, daß die Witwe im Interesse des Schädigers eine Tätigkeit aufnimmt, die erheblich unter der sozialen Stellung liegt, die sie bei Lebzeiten ihres Mannes eingenommen hatte (s.Sen.Urt. v. 8. Dezember 1959 - VI ZR 219/58 = VersR I960,
159). Dieser Gesichtspunkt trifft hier offenbar nicht zu. Die Klägerin übt nach dem Tode ihres Mannes denselben Beruf aus, den sie auch während der Ehe ausgeübt hat und der in das von ihr gelernte Fachgebiet fällt.
3.	Wegen dieses Rechtsfehlers war das Urteil insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen, als es die Rentenbeträge ab Januar 1970 zu Lasten der Beklagten beschieden hat.
III.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben:
1. Zur Höhe des durch eigene Erwerbstätigkeit anzurechnenden Arbeitsverdienstes unterliegt die Berechnung des Berufungsgerichts insoweit einem Fehler, als es für die Jahre 1968 und 1969 das Einkommen der Klägerin in voller Höhe einsetzt, obwohl sie wegen des ihren Ehemann treffenden Mitverschuldens ein Drittel des Schadens selbst zu tragen hat. Dies ist nicht richtig, weil die Witwe, wenn ihr nur ein Teil des Schadens ersetzt wird, nur in dem Umfang zur Minderung des Schadens gegenüber dem Schädiger
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aus eigener Tätigkeit nach Treu und Glauben verpflichtet ist, als sie hierzu nach Deckung des sie treffenden Schadensteiles in der Lage ist (s. BGHZ 16, 265, 275; Sen.Urt. v. 13. Dezember 1966 - VI ZR 75/65 = VersR 1967, 259 und v. 19. Juni 1962 - VI ZR 146/61 = VersR 1962,
1063). Es widerspricht hiernach im allgemeinen Treu und Glauben, wenn ihr zugemutet wird, ihr Arbeitseinkommen nicht zuerst zur völligen oder teilweisen Abdeckung ihres eigenen Schadens zu benutzen; andernfalls müßte sie arbeiten, um den Schädiger zu entlasten, während ihr eigener Schaden in anteiliger Höhe bis zur Freistellung des Schädigers ihr verbliebe (vgl. Müller, Straßenverkehrsrecht'2?» Aufl., § 10 StVG Rdnr. 55; Wussow'UHR aaOTZ 1139; WI 1969, 59 , 60).
2. Das Berufungsgericht wird bei der neuen Verhandlung auch zu prüfen haben, ob es bei der Berechnung des Nettoeinkommens mit Recht Sozialversicherungsbeiträge nicht abgezogen hatte.
Dr. Weber	Prof.Dr.Nüßgens be-	Seheffen
 findet sich in Urlaub Dr. Weber
 Dr.Steffen	Dr.	Ankermann