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BGH

Gericht: BGH

- 2 « Tatbestands Dio Beklagte ist Eigentümerin eines unbebauten Platzes in der Halle des Bahnhofs von Bad Soden» Das Grundstück liegt zwischen zwei sich spitzwinklig gabelnden Straßen, die es nach zwei Seiten begrenzen, -und hat an dieser Spitze eine Einfahrt» Es wird teilweise als Parkplatz benutzt, hat an der Eingangs-ocite zunächst einen festeren, mit Kies und ähnlichem Material bestreuten Untergrund und geht dann in unbefestigtes Gelände über» Mit Schreiben vom 18«, Dezember 1957 stellte die Beklagte diesen Platz der Stroithelferin "kostenlos, zur Benutzung auf Ihre Gefahr" für eine am 30«, Mai 1958 beginnende Veranstaltung zur Verfügung» Die Streithelferin ließ auf dem Gelände mehrere Schaustellerbuden und ein Pestzelt errichten» Sie beauftragte ferner den Kläger, der Feuerwerker ist, zu dem Zeichen des Fest-beginno drei "Kanonenschläge" außerhalb des Platzes zu zünden» Die Verletzung einer allenfalls bestehenden öffentlich-rechtlichen Aufsichtspflicht der Beklagten sei zu verneinen, vermöge die Klage aber auch nicht zu stützen, da der Kläger von der Stroithelferin Schadensersatz erlangen könne» Die Beklagte hat ferner die Behauptungen über den Unfallhergang und die Sch denshöhe bestritten und ein mitwirkendes Verschulden des Klägers eingev/andt» Die Streithelferin ist der Beklagten im zweiten Rechtszug beigetreten und hat insbesondere behauptet, sie habe den Platz noch vor dem Beginn des Fackelsuges am 30» Mai mit größeren Mengen Sand ausreichend bestreuen lassen; überdies sei der Kläger auf dem vorderen, ohnehin befestigten Teil des Geländes gestürzt» Daß die Erfüllung der Streupflicht, soweit sich dies aus besonderen Gesetzen ergibt, als hoheitliehe Tätigkeit anzusehen ist, bleibt vorliegend bedeutungslos* Die Beklagte wird weder aus einer Verletzung dieser Pflicht in Anspruch genommen, noch vermag ihre Betätigung auf diesem Gebiet zugleich auch die Rechtsnatur ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflichten -sei es als Wegeunterhaltungspflichtige, sei es als Grundstückseigentümerin - zu prägen* Deshalb läßt sich aus den von der Revision herangezogenen Entscheidungen, die sich mit der Streupflicht als hoheitlicher Tätigkeit befassen, nichts für ihren Standpunkt herleiten, daß die Beklagte auch hier allenfalls nach § 839 BGB, Art* 34 GG hafte* a) Der Tatrichter hat das Bev/eisergebnis dahin gewürdigt, daß die Darstellung des Klägers, v/ie es im einzelnen zu dem Unfall gekommen sei, zutroffe» Diese Beststellung erstreckt sich auch auf den Unfallort« Der Kläger hat ihn in die vorgelcgtc Skizze dcc Pestplatzes eingezeichnet» Hiernach befindet sich die Stelle eindeutig in der Tiefe des Grundstücks, jenseits der befestigten ersten zwanzig Meter unmittelbar hinter der Einfahrt« Etwas anderes hat der Kläger entgegen der Meinung der Revision auch sonst nirgends vorgetragen» In den bezcichnc-ten Schriftsätzen hat er lediglich verdeutlicht, daß er weder auf dem vorderen, befestigten Streifen noch auf der rückwärtigen Y/iese um das Pestzelt gestürzt sei, sondern auf dem dazwischen gelegenen, unbefestigten Platz, wo die Buden standen» Diese Darstellung hat sich die Beklagte insofern ausdrücklich zu eigen gemacht, als sie noch in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, nur die äußerste Spitze des Grundstücks werde in einer Tiefe von etwa 20 m als Parkplatz genutzt und dort sei der Untergrund auch eben und fest; der Unfall habe sich aber außerhalb dieses Platzteiles ereignet« Hiervon ist die Beklagte auch später nicht abgegangen» Die Behauptung der Stroithelferin, der Kläger sei in der befestigten Zone zu Pall gekommen, stand hierzu im direkten Widerspruch» Das Berufungsgericht hat deshalb diesen Vortrag zutreffend nach § 67 ZPO außer Betracht gelassen» Ob er zugleich als verspätet zurückgewiesen werden durfte, kann dahinstehen» Desgleichen erübrigt sich damit ein Eingehen auf die Darlegungen der Revision, die Beklagte habe davon überzeugt sein dürfen, daß c) Das Berufungsgericht hat es mit Recht als ungenügend angesehen, daß mit den Maßnahmen zur Befestigung des Platzes erst nach dem Unfall begonnen wurde* Wenn die Streithelferin sich dafür entschied, ihre Veranstaltung trotz der starken Re-genfLille programmgemäß stattfinden zu lassen, so mußte sie auch das aufgeweichte und zerfahrene Gelände rechtszeitig in Ordnung bringen lassen* Es mag sein, daß dies während des Regens - der übrigens unstreitig schon gegen 18 Uhr aufgehört hat - mühevoller und aufwendiger gewesen wäre als später» Es ist aber nicht anzuerkennen, daß die Arbeiten unmöglich oder zv/ecklos gewesen wären,wie etwa das Streuen und Schaufeln während eines noch anhaltenden Schneefalls* Die Beklagte hätte deshalb ihre Aufsicht dahin ausüben müssen, daß der Pestplatz verkehrssicher hergerichtet war, als die ersten Besucher eintrafen* Es kann keine Rede davon sein, daß ihr - wie die Revision meint - eine angemessene Zeitspanne zugebilligt werden müßte, um erst einmal von dem Zustand des Grundstücks Kenntnis zu nehmen, nachdem das Regenwasser sich verlaufen hatte, und dann die Maßnahmen zur Gefahrabwendung zu organisieren* tendon Regens nicht im Zweifel sein und wußte auch, daß die Streithelforin ihre Veranstaltung - der sie selbst recht zal reiche Besucher wünschte - gleichwohl pünktlich beginnen las sen wollte* Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Recht eine schuldhafte, unfallursächliche Unterlassung < Beklagten darin gesehen, daß sie nichts getan hat, um die V< kehrosicherheit des Geländes beim Eintreffen der ersten Besi eher zu gewährleisten* 3* Endlich wendet sich die Revision auch vergeblich dag gen, daß das Berufungsgericht ein mitwirkendes Selbstverschi den des Klägers verneint hat* Die Beklagte hat keine tatsäc* liehen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß der Kläger sich anders, insbesondere unvorsichtiger verhalten hätte, als die von jedem Besucher des Pestplatzes zu erwarten war* Da die Gäste den Platz mit dem Willen der Veranstalterin betreten i ben, läßt sich ihnen nicht vorwerfen, daß sie ihn nicht sogleich wieder verlassen, sondern auf seine Verkehrssicherhoj vertraut haben. Wenn andere Besucher, wie footgestollt, unversehens mit den Schuhen steckengeblieben sind oder sie verloren haben, konnte es durch eine unglückliche Verkettung auch ohne eigenes Verschulden des Klägers £ schehen, daß er sich hierbei den Knöchel brach*

StreithelferinUnfallBerufungsgerichtplatzenGeländeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2204 096
240/62
Verkündet am 28o Mai 1963,
Kriogl, Juotizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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der Stadt Magistrat
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amen des Volke In dem Rechtsstreit ft, vertreten durch ihren
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Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin-,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 Streithelferin: Sängervereinigung	1858	CoV.,
vertreten durch ihren Vorstand Karl Z|
JRans	und	Otto	Fl
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- Prozeßbevollmächtigte des 2. Rechtszuges: Rechtsanwälte
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d Br« Hans Bj
 gegen
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 Kaufmann Alexander VI Straße
 Kläger, Berufungsbeklagton und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«,
hat der VI „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 280 Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Br* Engels sowie der Bundesrichtor Br„ KoEoMcyer, Hanebeck, Br«, Bode und Br«, Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 15» März 1962 wird zurückgewiesen„
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt»
Von Rechts wegen
L r
- 2 « Tatbestands
 Dio Beklagte ist Eigentümerin eines unbebauten Platzes in der Halle des Bahnhofs von Bad Soden» Das Grundstück liegt zwischen zwei sich spitzwinklig gabelnden Straßen, die es nach zwei Seiten begrenzen, -und hat an dieser Spitze eine Einfahrt» Es wird teilweise als Parkplatz benutzt, hat an der Eingangs-ocite zunächst einen festeren, mit Kies und ähnlichem Material bestreuten Untergrund und geht dann in unbefestigtes Gelände über»
Mit Schreiben vom 18«, Dezember 1957 stellte die Beklagte diesen Platz der Stroithelferin "kostenlos, zur Benutzung auf Ihre Gefahr" für eine am 30«, Mai 1958 beginnende Veranstaltung zur Verfügung» Die Streithelferin ließ auf dem Gelände mehrere Schaustellerbuden und ein Pestzelt errichten» Sie beauftragte ferner den Kläger, der Feuerwerker ist, zu dem Zeichen des Fest-beginno drei "Kanonenschläge" außerhalb des Platzes zu zünden»
Nachdem der damals sechzigjährige Kläger dieses vereinba-te Signal gegeben hatte, begab er sich am Abend des 30» Mai 1958 auf den Festplatz» Hier stürzte er und zog sich einen Bruch des rechten Fußknöchels zu»
Der Kläger hat behauptet, er sei auf dem hinteren Teil des Platzes, in der Nähe der Schaustellerbuden, mit dem rechten Fuß in eine schlammgefüllte Bodenvertiefung eingesunken, darauf mit dem linken Fuß ausgeglitten und zu Fall gekommen»
Das ganze Gelände sei durch die voraufgegangenen Regenfälle aufgeweicht, von den Schau3tellerwagen zerfahren und zudem nicht ausreichend beleuchtet gewesen; erst nach dem Unfall habe
3
die Beklagte durch Streuen von mehreren Y/agenladungen Sand und Schlacke einen verkehrssicheren Zustand geschaffen» Der Kläger hat 3o658,90 DM zu dem teilweisen Ausgleich seines Schadens, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm auch seinen weiteren unfallbedingten Schaden ersetzen müsse»
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie hat gel-tend gemacht, den Verkehr auf dem Platz habe nicht sie, sondern die Streithelferin eröffnet» Diese habe zudem die Gefahr ausdrücklich übernommen und dementsprechend auch gestreut»
Die Verletzung einer allenfalls bestehenden öffentlich-rechtlichen Aufsichtspflicht der Beklagten sei zu verneinen, vermöge die Klage aber auch nicht zu stützen, da der Kläger von der Stroithelferin Schadensersatz erlangen könne» Die Beklagte hat ferner die Behauptungen über den Unfallhergang und die Sch denshöhe bestritten und ein mitwirkendes Verschulden des Klägers eingev/andt» Die Streithelferin ist der Beklagten im zweiten Rechtszug beigetreten und hat insbesondere behauptet, sie habe den Platz noch vor dem Beginn des Fackelsuges am 30» Mai mit größeren Mengen Sand ausreichend bestreuen lassen; überdies sei der Kläger auf dem vorderen, ohnehin befestigten Teil des Geländes gestürzt»
Das Landgericht hat vorab das Zahlungsbegehren und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben« Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage, soweit darüber erkannt worden ist»
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Entscheidungsgründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben*
I* Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend erkannt, daß die Beklagte für eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungs-pflicht nach §§ 823? 89» 31 BGB einstehen muß* Dabei konnte cs entgegen der Rüge der Revision offen gelassen werden, ob der Platz dem öffentlichen Verkehr gewidmet war. Auch wenn der' Beklagten die Gefahrenabwendung aus dem Gesichtspunkt der Wegeunterhaltungspflicht obgelegen haben sollte, würde es sich dabei um eine privatrechtliche Tätigkeit gehandelt haben (vgl* EGHZ 9? 373; 14, 83; 16, 95 u. ständig)* Allein hierauf kommt es für die Präge an, ob die Beklagte nach allgemeinem Deliktsrecht oder nach Amtshaftungsgrundsätzen verantwortlich ist*
Daß die Erfüllung der Streupflicht, soweit sich dies aus besonderen Gesetzen ergibt, als hoheitliehe Tätigkeit anzusehen ist, bleibt vorliegend bedeutungslos* Die Beklagte wird weder aus einer Verletzung dieser Pflicht in Anspruch genommen, noch vermag ihre Betätigung auf diesem Gebiet zugleich auch die Rechtsnatur ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflichten -sei es als Wegeunterhaltungspflichtige, sei es als Grundstückseigentümerin - zu prägen* Deshalb läßt sich aus den von der Revision herangezogenen Entscheidungen, die sich mit der Streupflicht als hoheitlicher Tätigkeit befassen, nichts für ihren Standpunkt herleiten, daß die Beklagte auch hier allenfalls nach § 839 BGB, Art* 34 GG hafte*
Zu diesem Ergebnis kann die Revision auch nicht durch das Zugeständnis gelangen, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum von einer bei der Beklagten verbliebenen Auf-
 
sichtspflicht ausgegangen ist, daß es also der Vereinbarung mit der Streithelferin nicht die Bedeutung einer völligen Kaftungsbefreiung gegenüber dem Geschädigten beigemessen hat» Die Revision unterstellt fehlsam, daß jede einer Gemeinde obliegende Aufsichtspflicht hinsichtlich öffentlicher Yfege öffentlich-rechtlicher Natur sein müsse, und bezieht sich dabei wiederum ausschließlich auf Entscheidungen zur Streupflicht, Gewiß ist in BGHZ 32, 352, 355 ausgeführt worden, daß die Verletzung der im öffentlichen Recht wurzelnden Pflicht zur polizeimäßigen Straßenreinigung - im Gegensatz zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht - grundsätzlich eine Amtspflichtverletzung sei, und daß dann notwendigerweise auch die Verletzung der Aufsichtspflicht insoweit gleich behandelt werden müsseo Das spricht aber gerade gegen den Schluß der Revision, daß die Aufsicht über die Erfüllung der privatrechtlichen, allgemeinen Verkchrssioherungspflicht ebenfalls zwangsläufig eine Amtspflicht sei» Es ist vielmehr in dem gleichfalls angezogene] Urteil des III» Zivilsenats vom 5»/7» August 1961 (III ZR 86/6< = VersR 61, 887, 888) ausdrücklich ausgesprochen worden, daß die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht auch dann Gegenstand der Klage bleibt, wenn die Gemeinde diese Pflicht ab-gcwälzt hat (doho also, wenn ihr nur die Aufsichtspflicht verblieben ist)» Eine Gemeinde wird dann aufsichtlich nicht anders tätig als ein privater Grundstückseigentümer, der einen Dritten - etwa einen Mieter - mit der Verkehrssicherung betraut hat und nun darüber wachen muß, daß dieser der übernommenen Pflicht nachkommt» War aber demnach die Überwachung eine fiskalische Tätigkeit der Beklagten, so ist es rechtlich zutreffend, daß sie für die Polgen einer pflichtwidrigen Unterlassung nach §§ 323, 89, 31 3GB in Anspruch genommen werden kann»
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2* Die von der Revision gewünschte Rachprüfung, ob der Unfallhergang eine Haftung der Beklagten begründe, ergibt keine rechtlichen Bedenken•
a)	Der Tatrichter hat das Bev/eisergebnis dahin gewürdigt, daß die Darstellung des Klägers, v/ie es im einzelnen zu dem Unfall gekommen sei, zutroffe» Diese Beststellung erstreckt sich auch auf den Unfallort« Der Kläger hat ihn in die vorgelcgtc Skizze dcc Pestplatzes eingezeichnet» Hiernach befindet sich die Stelle eindeutig in der Tiefe des Grundstücks, jenseits der befestigten ersten zwanzig Meter unmittelbar hinter der Einfahrt« Etwas anderes hat der Kläger entgegen der Meinung der Revision auch sonst nirgends vorgetragen» In den bezcichnc-ten Schriftsätzen hat er lediglich verdeutlicht, daß er weder auf dem vorderen, befestigten Streifen noch auf der rückwärtigen Y/iese um das Pestzelt gestürzt sei, sondern auf dem dazwischen gelegenen, unbefestigten Platz, wo die Buden standen» Diese Darstellung hat sich die Beklagte insofern ausdrücklich zu eigen gemacht, als sie noch in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, nur die äußerste Spitze des Grundstücks werde in einer Tiefe von etwa 20 m als Parkplatz genutzt und dort sei der Untergrund auch eben und fest; der Unfall habe sich aber außerhalb dieses Platzteiles ereignet« Hiervon ist die Beklagte auch später nicht abgegangen» Die Behauptung der Stroithelferin, der Kläger sei in der befestigten Zone zu Pall gekommen, stand hierzu im direkten Widerspruch» Das Berufungsgericht hat deshalb diesen Vortrag zutreffend nach § 67 ZPO außer Betracht gelassen» Ob er zugleich als verspätet zurückgewiesen werden durfte, kann dahinstehen» Desgleichen erübrigt sich damit ein Eingehen auf die Darlegungen der Revision, die Beklagte habe davon überzeugt sein dürfen, daß
 
jedenfalls der befestigte Platzteil trotz des niedergegangenen Regens verkehrssicher geblieben sei«,
b)	Ob die Stroithelferin noch vor Beginn des Pestzuges am Abend des 30» Mai Sand gestreut hat, wie sie behauptet, oder ob dies erst am nächsten Morgen geschehen ist, wie die Beklagte es zunächst dargestellt hat, ist unerheblich« Insoweit kann es deshalb auf sich beruhen, ob der Vortrag der Stroithelfcrin widersprüchlich oder verspätet war« Der Vor-kehrosicherungspflicht wäre nur dann genügt worden, wenn sic? der Platz bereits in einem verkehrssicheren Zustand befunden hätte, als der Besuch ungehindert einsetzte» Daß dies erst der Pall gewesen wäre, als der Pestzug am entgegengesetzten Endo der Stadt seinen Anfang nahm, haben weder die Beklagte noch die Streithelferin behauptet» Die Meinung der Revision, daß sogar der Kläger davon ausgegangen sei, ist unzutreffend, Er hat sich im Gegenteil schon in der Klageschrift auf den Standpunkt gestellt, daß der Platz ständig, also unabhängig von der Veranstaltung, dem öffentlichen Verkehr gewidmet gewesen sei» Darauf brauchte das Berufungsgericht indessen nicl cinzugchen, weil jedenfalls unstreitig war, daß der Platz jedermann offenstand, als der Kläger ihn betrat» Die Beklagte hat nicht behauptet, daß der Kläger sich dort unbefugt auf-gehalten habe, gleichviel was ihn zu dem Betreten veranlaßt haben mag» Ebensowenig war der Kläger ein einzelner, völlig verfrühter Besucher, wie schon daraus hervorgeht, daß er unmittelbar nach dem Unfall von anderen Pestgästen aufgefunden wurde» Daß zur Unfallzeit noch nichts zur Befestigung des au: geweichten Platzes geschehen war, hat das Berufungsgericht d< im einzelnen festgestellten, verkehrswidrigen Zustand entnommen» Die Beklagte wie die Streithelferin haben auch gar
 nicht das Gegenteil vortragen, sondern lediglich geltend machen wollen, daß der Kläger gestürzt sei, ehe die Streithelferin den Platz bei sorgfältigstem Vorgehen herzurichten vermochte o Daß dies der Inhalt des Vorbringens v/ar, räumt die Revision mittelbar dadurch ein, daß sie - allerdings vergeblich - den Unfall in eine Zeit vor der Eröffnung des Publi-kumsverkehrs zu verlegen sucht*
c)	Das Berufungsgericht hat es mit Recht als ungenügend angesehen, daß mit den Maßnahmen zur Befestigung des Platzes erst nach dem Unfall begonnen wurde* Wenn die Streithelferin sich dafür entschied, ihre Veranstaltung trotz der starken Re-genfLille programmgemäß stattfinden zu lassen, so mußte sie auch das aufgeweichte und zerfahrene Gelände rechtszeitig in Ordnung bringen lassen* Es mag sein, daß dies während des Regens - der übrigens unstreitig schon gegen 18 Uhr aufgehört hat - mühevoller und aufwendiger gewesen wäre als später» Es ist aber nicht anzuerkennen, daß die Arbeiten unmöglich oder zv/ecklos gewesen wären,wie etwa das Streuen und Schaufeln während eines noch anhaltenden Schneefalls* Die Beklagte hätte deshalb ihre Aufsicht dahin ausüben müssen, daß der Pestplatz verkehrssicher hergerichtet war, als die ersten Besucher eintrafen* Es kann keine Rede davon sein, daß ihr - wie die Revision meint - eine angemessene Zeitspanne zugebilligt werden müßte, um erst einmal von dem Zustand des Grundstücks Kenntnis zu nehmen, nachdem das Regenwasser sich verlaufen hatte, und dann die Maßnahmen zur Gefahrabwendung zu organisieren*
Die von der Revision für diese Ansicht herangezogenen Entscheidungen betreffen das unerwartete Auftreten von Gefahren (wie einer plötzlichen Glatteisbildung) an Stellen, welche die Verwaltung nicht augenblicklich und gleichzeitig zu über-
 
Gehen vermago Die Beklagte kannte jedoch ihren unbefestigte] lehmigen Platz, konnte über die Auswirkungen eines langanha! tendon Regens nicht im Zweifel sein und wußte auch, daß die Streithelforin ihre Veranstaltung - der sie selbst recht zal reiche Besucher wünschte - gleichwohl pünktlich beginnen las sen wollte* Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Recht eine schuldhafte, unfallursächliche Unterlassung < Beklagten darin gesehen, daß sie nichts getan hat, um die V< kehrosicherheit des Geländes beim Eintreffen der ersten Besi eher zu gewährleisten*
3* Endlich wendet sich die Revision auch vergeblich dag gen, daß das Berufungsgericht ein mitwirkendes Selbstverschi den des Klägers verneint hat* Die Beklagte hat keine tatsäc* liehen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß der Kläger sich anders, insbesondere unvorsichtiger verhalten hätte, als die von jedem Besucher des Pestplatzes zu erwarten war* Da die Gäste den Platz mit dem Willen der Veranstalterin betreten i ben, läßt sich ihnen nicht vorwerfen, daß sie ihn nicht sogleich wieder verlassen, sondern auf seine Verkehrssicherhoj vertraut haben. Es handelt sich auch nicht um ein Gelände, das - wie etwa eine von Wassergräben durchzogene Wiese - ersichtlich nicht darauf eingerichtet war, von zahlreichen Mcj schon begangen zu werden, und das deshalb zu besonderer Vorsicht hätte Anlaß geben müssen. Wenn andere Besucher, wie footgestollt, unversehens mit den Schuhen steckengeblieben sind oder sie verloren haben, konnte es durch eine unglückliche Verkettung auch ohne eigenes Verschulden des Klägers £ schehen, daß er sich hierbei den Knöchel brach*
4o Die Revision muI3te demnach als unbegründet zurückge-v/iesen werden«, Die Kostenentscheidung entspricht § 97 ZPO*
Engels	Dr„	K«,E„Meyer	Hanebeck
 Dr0 Bode
 Dr» Pfretzschner