Per Kläger hat vom Beklagten Schadensersatz verlangt und vorgetragen, er sei in mäßiger Geschwindigkeit die ansteigende Straße scharf rechts gefahren* Auch in der ersetzenden Linkskurve habe er die äußerste rechte Fahrbahnseite eingehalten» Per Beklagte habe mit hoher Geschwindigkeit die für ihn abfallende Strecke befahren und sei plötzlich in der Kurve auf der nördlichen Fahrbahnseito (der Fahrbahn des Klägers) aufgetaucht« Per Zusammenstoß sei in diesem Augenblick nicht mehr zu vermeiden gewesen* Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 765?60 DM nebst Zinsen verurteilt und die Feststellung getroffen, daß der Beklagte dem Kläger im Rahmen dos Straßenverkehrsgesetzes drei Fünftel des zukünftigen Schadens zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind* Im übrigen hat es die Klage abgewiesen * b) Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ‘dem Kläger allen Schaden, der diesem Uber den bezifferten Schaden hinaus aus dem Unfall entstanden ist oder noch entstehen wird, zu 9/10 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind* Durch das auf der südlichen Straßenseite in die Fahrbahn hineinragende Buschwerk war die Sicht des talwärts in die Kurve einfahrenden Beklagten nach vom wesentlich behinderte Die Sicht war ferner durch die dunkle Beleuchtung infolge eines horannahenden Gewitters erschwert* Das Berufungsgericht ist unter Würdigung dieser Umstände der Auffassung, der Beklagte habe mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 bis 25 km/ot in die Kurve einfahren dürfen* Er sei aber, so stellt es fest, mit mindestens 40 km/st gefahren und dabei auf die nördliche Fahrbahnseite gekommen. so spricht schon der Anscheinsbeweis für ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten (VI ZR 180/59 vom 7« Oktober I960 = VersR I960, 1017)« Bas Berufungsgericht hat seine Feststellung* daß die Krafträder auf der nördlichen Fahrbahnhälfte zusammengestoßen sind, ausreichend und ohne Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften begründet« Dabei fielen im wesentlichen folgende Umstände ins Gevficht; c) Der Gutachter Dipl«Ing« Lossagk hat mit Hilfe eines vektorialen Stoßdiagramms aus der Endlage der Krafträder, ihren feststehenden Messen und der geschätzten Geschwindigkeit die vermutliche Anstoßstelle ermittelt* Er kam zu dem Ergebnis, daß sie auf der nördlichen Fahrbahnhälfte lag« Zur Präge der Geschwindigkeit konnte das Berufungsgericht sehr wohl aus der Einlassung des Beklagten im Strafverfahren und dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung gewinnen, daß der Beklagte mit mindestens 40 km/st und so mit einer der Fahrbahn und der Sicht nicht angepaßton Geschwindigkeit gefahren ist«. Bie Feststellung des Tatrichters, der Kläger sei nicht zu schnell gefahren, war nach dem Beweisergobnis möglich und ist daher für die Revisionsinstanz bindendo Fehl geht auch der Vorwurf der Revision, das Gutachten des Sachverständigen Lossagk sei unbrauchbar, weil es auf unbewiesenen Voraussetzungen aufbaue«, In der Unterstellung von Tatsachen ist der Gutachter besonders vorsichtig gewesen » Er hat ausdrücklich darauf hingewiosen, in welchen Punkten dem Gericht die Verantwortung zufällt, ob gewisse Grundlagen seiner Beurteilung als erwiesen anzusehen sind» Ber Gutachter kommt selbst dann zu einem dem Kläger günstigen Ergebnis, wenn die Endlage des Kraftrades des Beklagten \iach dem Zusammenstoß nicht so weit nördlich anzunohmen ist, wie sie das Berufungsgericht auf Grund der Aussage der Zeugin Kuck annimmt«, Im übrigen hatte das Gutachten schon deshalb einen erheblichen Beweiswert, weil es unter Berücksichtigung technischer Gesetze und Erfahrungen die hohe Wahrscheinlichkeit für einen näher geschilderten Ablauf des Unfallgeschehens dartut, wobei im besonderen die Art der Beschädigung der Krafträder ausgewertet worden ist« Die von der Revision angeschnittene Präge, ob der Lage der Glassplitter Bedeutung für die Pestlegung der Zusammenstoßstelle zukommt, ist vom Gutachter behandelt wordene Die Bevision vermag nicht darzutun, daß das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung wesentliche Gesichtspunkte übersehen oder sich mit Sätzen der Lebenserfahrung in Widerspruch gesetzt hat« Seine unter sachverständiger Beratung getroffene Feststellung über den Ort des Zusammenstoßes muß daher der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden« km/st fahrend in der unübersichtlichen Kurve auf die Fahrbahnseite des Klägers gekommen und hier mit dem Kraftrad des Klägers zusammengestoßen, so hat er den Unfall durch schuldhafte Verletzung der §§ 9 Abs* 1, Aus zutreffenden Gründen hat das Berufungsgericht es abgelehnt, ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall anzunehmeno Weder ist die Geschwindigkeit des Klägers zu beanstanden noch konnte festgestellt werden, daß der Kläger in der läge war, den Zusammenstoß dadurch zu vermeiden, daß er mehr zu dem rechten Straßenrand fuhr« Da der Beklagte für ein Mitverschulden des Klägers beweispflichtig ist, hat das Berufungsgericht mit Recht zugunsten des Klägers berücksichtigt, daß die Stelle des Zusammenstoßes weiter zu dem nördlichen Straßenrand gelegen haben kann, als es vorsichtigerweise bei der Prüfung der Schuld des Beklagten angenommen worden ist«. Endlich haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Kläger in der plötzlich eintretenden Gefahrlage noch imstande war, den Zusammenstoß zu vermeiden Eine Fehlreaktion in dem kritischen Augenblick würde zudem noch keinen Verschuldensvorwurf begründen« Andererseits verkennt das Berufuntsgericht nicht, daß möglicherweise ein besonders sorgfältiger und geistesgegenwärtiger Fahrer in der Situation des Klägers den Unfall hätte vermeiden könner Da die genaue Stelle des Zusammenstoßes nicht festgestellt werden konnte, war der Kläger nicht in der Lage, den streng Entlastungsbeweis des § 7 Abs, 2 StVG zu führen« Der ursächlichen Betriebsgefahr seines Kraftrades ist durch Kürzung seiner Ansprüche um 1/10 Rechnung getragen v/orden (§ 17 Abs» 1 StVG)o Eine solche Kürzung ist rechtlich selbe dann möglich, wenn auf seiten des Beklagten ein schweres Verschulden festzustellen ist«.
VI ZR 240/61 Verkündet am 27 ° November 1962 Kriegl Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2181 100 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Postsekretärs Emil B 3 Gemeinde Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägcrs, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3>r« gegen den Hobler Friedrich K Dl in S Gemeinde Kläger, Berufungskläger> Ansehlußberufungsboklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrovisionskläger, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27o November 1962 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr0 Engels und der Bundesrichter Pr« Kleinewefers, Dr. Bode, Dr, Hauß und Heinrich Meyer für Rocht erkannt: Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29» August 1961 werden zurückgewiesen <> Die Kosten der Revisionsinstanz werden zu 9/10 dem Beklagten, zu 1/10 dem Kläger auferlegt0 Von Rechts wegen 2 \ Tatbestand: Am lo Juni 1953 gegen 13<»45 Uhr befuhren die Parteien mit ihren Krafträdern die im Oberbergischen Kreis gelegene Straße Bruch/V/iehl* Per Kläger kam mit seinem DKY/~Kraftrad (190 ccm) aus Wiehl und fuhr in Richtung Bruch* per Beklagte kam mit seinem BMW-Kraftrad (490 ccm) von Bruch und wollte nach Wiehl fahren* Pie Parteien stießen in einer Kurve zusammen und wurden verletzt* Per Kläger hat vom Beklagten Schadensersatz verlangt und vorgetragen, er sei in mäßiger Geschwindigkeit die ansteigende Straße scharf rechts gefahren* Auch in der ersetzenden Linkskurve habe er die äußerste rechte Fahrbahnseite eingehalten» Per Beklagte habe mit hoher Geschwindigkeit die für ihn abfallende Strecke befahren und sei plötzlich in der Kurve auf der nördlichen Fahrbahnseito (der Fahrbahn des Klägers) aufgetaucht« Per Zusammenstoß sei in diesem Augenblick nicht mehr zu vermeiden gewesen* per Kläger hat beantragt, 1* den Beklagten zu verurteilen, 1,276 PM nebst Zinsen zu zahlen; 2* den Beklagten zu verurteilen, ein Schmerzensgeld von 10 000 PM nebst Zinsen zu zahlen; 3« festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen zukünftigen aus dem Unfall entstehenden schaden zu ersetzen* y Per Beklagte hat um Abv/eisung der Klage gebeten* Br hat behauptet, er sei mit mäßiger Geschwindigkeit auf der südlichen Fahrbahnseite gefahren, der entgegenkommende Kläger habe die Kurve geschnitten und ihn auf der südlichen Hälfte angefähren* Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 765?60 DM nebst Zinsen verurteilt und die Feststellung getroffen, daß der Beklagte dem Kläger im Rahmen dos Straßenverkehrsgesetzes drei Fünftel des zukünftigen Schadens zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind* Im übrigen hat es die Klage abgewiesen * Der Kläger hat mit der Berufung beantragt, der Klage in vollem Umfang stattzugeben * Der Beklagte hat mit der Anschlußberufung um volle Abweisung de3 Zahlungsantrageo zu gebeteno Das Berufungsgericht hat die Entscheidung über den Antrag zu 1) zurückgestellt und durch Teilurteil v/ie folgt erkannt: - a) Der Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wird dem Grundes nach zu 9/10 für gerechtfertigt erklärt und im übrigen abgewiesen* b) Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ‘dem Kläger allen Schaden, der diesem Uber den bezifferten Schaden hinaus aus dem Unfall entstanden ist oder noch entstehen wird, zu 9/10 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind* Im übrigen wird der Feststellungsantrag abgewiesen* Mit der Revision bittet der Beklagte, bezüglich der Klageanträge zu 2) und 3) das landgerichtliche Urteil wieäc herzustellen* Der Kläger bittet mit der Anschlußrevision, das angefochtene Urteil insoweit abzuändern? als dem Schmci zensgeldanspruch und dem Feststellungsantrag nur zu 9/10 stattgegeben worden ist und insoweit den Klageanträgen vol] zu entsprechen* M — 4 Entscheidungsgründe: Io Wie da3 Berufungsgericht feststellt, war die etwa 3,20 m breite Straße im ünfallzeltpunkt in sehr schlechtem Zustand» Die Randzonen der Fahrbahn waren ausgefahren, teil-** weise auch durch vom Berghang heruntergekommenes Geröll und losgelöste Erde bedeckt«, Der befestigte Toil der Fahrbahn von nur 2,30 bis 2,60 m Breite y/ar mit einem im wesentlichen ungebundenen und ausgewaschenen Steinbelag versehene Angesichts der ungünstigen StraßenVerhältnisse war bei dem Befahren der scharfen Kurve besondere Vorsicht geboten«. Durch das auf der südlichen Straßenseite in die Fahrbahn hineinragende Buschwerk war die Sicht des talwärts in die Kurve einfahrenden Beklagten nach vom wesentlich behinderte Die Sicht war ferner durch die dunkle Beleuchtung infolge eines horannahenden Gewitters erschwert* Das Berufungsgericht ist unter Würdigung dieser Umstände der Auffassung, der Beklagte habe mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 bis 25 km/ot in die Kurve einfahren dürfen* Er sei aber, so stellt es fest, mit mindestens 40 km/st gefahren und dabei auf die nördliche Fahrbahnseite gekommen. Diese grob verkehrswidrige Fahrweise hat nach der tlberzeugung des Berufungsgerichts zu dem Zusammenstoß geführto IIo Der Schwerpunkt der Revisionsangriffe liegt auf dem Versuch, die tatrichterlichen'Feststellungen des Berufungsgerichts zu erschüttern* Die Revision kann mit ihren Angriffen keinen Erfolg habene Io) Entscheidend für die Würdigung ist naturgemäß die Festlegung der Stelle, wo die beiden Krafträder zusam-mengestoßen sind« Lag die Anstoßstelle auf der nördlichen Fahrbahnhälfte (der Pahrseite des Klägers)? so spricht schon der Anscheinsbeweis für ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten (VI ZR 180/59 vom 7« Oktober I960 = VersR I960, 1017)« Bas Berufungsgericht hat seine Feststellung* daß die Krafträder auf der nördlichen Fahrbahnhälfte zusammengestoßen sind, ausreichend und ohne Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften begründet« Dabei fielen im wesentlichen folgende Umstände ins Gevficht; a) Das Kraftrad des Klägers lag nach dem Unfall auf der nördlichen Fahrbahnhälfte, das Kraftrad des Beklagten auf der Straßenmitte, aber mehr zur nördlichen Straßenseite hin o b) ln Höhe der Unfallstelle war auf der nördlichen Fahrbahnhälfte ein faustgroßes Loch zu sehen, von dem eine Kratzapur in Richtung Wiehl zu dem Ort führte, wo das Kraftrad des Klägers lag« c) Der Gutachter Dipl«Ing« Lossagk hat mit Hilfe eines vektorialen Stoßdiagramms aus der Endlage der Krafträder, ihren feststehenden Messen und der geschätzten Geschwindigkeit die vermutliche Anstoßstelle ermittelt* Er kam zu dem Ergebnis, daß sie auf der nördlichen Fahrbahnhälfte lag« Bei der Würdigung des Verhandlungsergebnisses hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß auch für den Beklagten günstige Momente in der Beweisaufnähme hervorgo-treten sind und daß gegen einzelne Zeugenaussagen - sei es v/egen eines Wechsels der Aussage oder Widerspruchs zu anderen Aussagen - gewisse Bedenken bestehen« Es hat sich aber mit diesen Bedenken auseinandergesetzt und eingehend begründet, weshalb es die Aussagen für zuverlässig hält, die es seiner Beurteilung zugrunde legt. Biese Beurteilung kann in der Revisionsinstanz nicht dadurch in Präge gestellt werden, daß die Revision nochmals die für den Beklagten günstigen Momente des Prozeßstoffes zusammenfaßt» Zur Präge der Geschwindigkeit konnte das Berufungsgericht sehr wohl aus der Einlassung des Beklagten im Strafverfahren und dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung gewinnen, daß der Beklagte mit mindestens 40 km/st und so mit einer der Fahrbahn und der Sicht nicht angepaßton Geschwindigkeit gefahren ist«. Andererseits waren bei dem bergauf fahrenden Kläger keine Momente hervorgetreten, die auf eine unangemessene Geschwindigkeit hinwieseno Baß zwischen dem Pahrtempo der beiden Krafträder ein wesentlicher Unterschied bestand, hatte auch der Gutachter unter Auswertung der Endlage der Krafträder und der Schätzung ihrer Rutschstrecke nach dem Zusammenstoß als höchst wahrscheinlich bezeichnet. Bie Feststellung des Tatrichters, der Kläger sei nicht zu schnell gefahren, war nach dem Beweisergobnis möglich und ist daher für die Revisionsinstanz bindendo Fehl geht auch der Vorwurf der Revision, das Gutachten des Sachverständigen Lossagk sei unbrauchbar, weil es auf unbewiesenen Voraussetzungen aufbaue«, In der Unterstellung von Tatsachen ist der Gutachter besonders vorsichtig gewesen » Er hat ausdrücklich darauf hingewiosen, in welchen Punkten dem Gericht die Verantwortung zufällt, ob gewisse Grundlagen seiner Beurteilung als erwiesen anzusehen sind» Ber Gutachter kommt selbst dann zu einem dem Kläger günstigen Ergebnis, wenn die Endlage des Kraftrades des Beklagten \iach dem Zusammenstoß nicht so weit nördlich anzunohmen ist, wie sie das Berufungsgericht auf Grund der Aussage der Zeugin Kuck annimmt«, Im übrigen hatte das Gutachten schon deshalb einen erheblichen Beweiswert, weil es unter Berücksichtigung technischer Gesetze und Erfahrungen die hohe Wahrscheinlichkeit für einen näher geschilderten Ablauf des Unfallgeschehens dartut, wobei im besonderen die Art der Beschädigung der Krafträder ausgewertet worden ist« Die von der Revision angeschnittene Präge, ob der Lage der Glassplitter Bedeutung für die Pestlegung der Zusammenstoßstelle zukommt, ist vom Gutachter behandelt wordene Die Bevision vermag nicht darzutun, daß das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung wesentliche Gesichtspunkte übersehen oder sich mit Sätzen der Lebenserfahrung in Widerspruch gesetzt hat« Seine unter sachverständiger Beratung getroffene Feststellung über den Ort des Zusammenstoßes muß daher der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden« 2«) Ist aber der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von mindestens.40 km/st fahrend in der unübersichtlichen Kurve auf die Fahrbahnseite des Klägers gekommen und hier mit dem Kraftrad des Klägers zusammengestoßen, so hat er den Unfall durch schuldhafte Verletzung der §§ 9 Abs* 1, 10 Abs. 1 StVO verursacht. Allerdings ist der Bevision zuzugeben, daß das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der überhöhten Geschwindigkeit für den Zusammenstoß falsch gesehen hat. Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen der zu schnellen Fahrweise und dem Unfall ist noch nicht deswegen gegeben, weil der Beklagte bei langsamerer Fahrgeschwindigkeit dem Kläger nicht in der gefährlichen Kurve, sondern auf der geraden Fahrstrecke vor der Kurve begegnet wäre (VI ZR 215/58 vom 22. Dezember 1959 = VBS 18, 180 = VersB I960, 183)* Vielmehr ist für den rechtlichen Ursachen-Zusammenhang entscheidend, ob der Beklagte bei einem der Örtlichkeit und der Sicht angepaßten Fahrtempo im kritischen Augenblick der Begegnung der Fahrzeuge in der Kurve den Unfall hätte vermeiden können« Der Fehler in der rechtlichen Betrachtungsweise kann aber das gewonnene Ergebnis j nicht in Frage stellen, denn wenn der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st in die unübersichtliche Kurve einfuhr und dann auf der Gegenfahrbahn mit dem entgegenkommenden Kläger zusaramenstieß, so ergibt dieser Unfallhergang, daß der Beklagte auch wegen der überhöhten Geschwindigkeit nicht in der Lage war, das Kraftrad vor der Begegnung mit dem auf einer kurzen Sichtstrecke auftauchendon Klager wieder auf die südliche Fahrbahn zu bringen* Benutzte der Beklagte - aus welchen Gründen auch immer - die Gegenfahrbahn, so mußte er wenigstens die Geschv/indigkeit so ermäßigen, daß er rechtzeitig vor einer Begegnung die nördliche Fahrbahn wieder freimachen konnte» Schon daraus, daß ihm das nicht gelang, ergibt sich, daß auch die überhöhte Geschwindigkeit für den Unfall ursächlich war* Auf die Revisionsrügen, die sich mit den festgestellten Sicht- und Straßenverhältnissen auseinandersetzten, braucht im einzelnen nicht eingegangen zu werden, da sie auf tatrich-terlichem Gebiet liegen» Baß die nördliche Straßenböochung im Unfallzeitpunkt mit überhängenden Sträuchern bewachsen war, hatte bereits die Niederschrift über den Ortstermin vom 26» November 1956 (Bl* 75 d»A») als unstreitig fest-gestellt» Ebenfalls hatte der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils diese Tatsache in seinem unstreitigen Teil festgehalten» Daher hatte das Berufungsgericht ohne eine Anregung des Beklagten keinen Anlaß, auf dessen im ersten Rechtszug zu diesem Thema gestellten Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 4«. Januar 1957 (Bio 105 d»A») einsugehen» Im übrigen kommt den von der Revision erörterten Einzelheiten angesichts des einwandfrei festgestellten Ortes des Zusammenstoßes keine wesentliche Bedeutung zu» III. Aus zutreffenden Gründen hat das Berufungsgericht es abgelehnt, ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall anzunehmeno Weder ist die Geschwindigkeit des Klägers zu beanstanden noch konnte festgestellt werden, daß der Kläger in der läge war, den Zusammenstoß dadurch zu vermeiden, daß er mehr zu dem rechten Straßenrand fuhr« Da der Beklagte für ein Mitverschulden des Klägers beweispflichtig ist, hat das Berufungsgericht mit Recht zugunsten des Klägers berücksichtigt, daß die Stelle des Zusammenstoßes weiter zu dem nördlichen Straßenrand gelegen haben kann, als es vorsichtigerweise bei der Prüfung der Schuld des Beklagten angenommen worden ist«. Endlich haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Kläger in der plötzlich eintretenden Gefahrlage noch imstande war, den Zusammenstoß zu vermeiden Eine Fehlreaktion in dem kritischen Augenblick würde zudem noch keinen Verschuldensvorwurf begründen« Andererseits verkennt das Berufuntsgericht nicht, daß möglicherweise ein besonders sorgfältiger und geistesgegenwärtiger Fahrer in der Situation des Klägers den Unfall hätte vermeiden könner Da die genaue Stelle des Zusammenstoßes nicht festgestellt werden konnte, war der Kläger nicht in der Lage, den streng Entlastungsbeweis des § 7 Abs, 2 StVG zu führen« Der ursächlichen Betriebsgefahr seines Kraftrades ist durch Kürzung seiner Ansprüche um 1/10 Rechnung getragen v/orden (§ 17 Abs» 1 StVG)o Eine solche Kürzung ist rechtlich selbe dann möglich, wenn auf seiten des Beklagten ein schweres Verschulden festzustellen ist«. Demgemäß kann auch die Anschlußrevision des Beklagten keinen Erfolg haben« Der Tatrichter hat sich bei der Schadensabwägung im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensspielraums gehalten« Daher waren die Revision und die Anschlußrevision als unbegründet zurückzuweisen <, Dio Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Engels Dr« Kleinev/efers Dr„ Hauß Dr0 Bode Meyer i 1 o en st "V •s