Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen Von Rechts wegen Tatbestandi Der Arbeiter Heinrich Ehemann der Klägerin Margarete B und Vater des Klägers Willi , ist am aus Hangelar und wollte von der Bundesstraße 56 nach links in die alte Siegburger Straße einbiegen* Hierbei wurde das Motorrad von dem Volkswagen des Beklagten, der die Bundesstraße in der gleichen Bichtung befuhr, angefahren und zur Seite geschleudert* Beide Fahrer und die Klägerin Margarete B^fljpi wurden verletzt« Heinrich ist fcalä darauf seinen Verletzungen erlegen« ausschließlich, so doch mindestens zur Hafte.auf das Verschulden des Beklagten zurückzuführen* Sie haben der Errechnung ihres Schadens zugrundegelegt, daß ihren Ehemann und Vater zur Hälfte ein Mitverschulden an dem Unfall treffe, und haben auch die Witwen- und Waisenrente berücksichtigt, die sie seit dem Tode ihres Ernährers erhalten* Der Fahrer dieses Motorrades habe allein den Unfall verschuldet; er habe sich weder möglichst weit nach links eingeordnet noch rechtzeitig und deutlich seine Richtungsänderung angezeigt. Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch der Frau dem Grunde nach für gerechtfertigt und außer- Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, jedoch den Rentenanspruch des Willi im Wege der Urteilsberichtigung auf monatlich 15,10 DM ?. I* fifach Ansicht des Berufungsgerichts haben der Beklagte und der Motorradfahrer Heinrich B^flB^en Zusammenstoß ihrer Pahrzeuge in gleichem Maße verursacht und verschuldet: Der Beklagte, weil er au schnell gefahren ist und die Straße nicht genügend beobachtet hat, und weil er sich vor dem Einbiegen nach links nicht zur Mitte eingeordnet, seine Richtungsänderung bei der bestehenden Dunkelheit nicht deutlich angezeigt und vor allem entgegen der Warnung seiner Brau den geradeaus fahrenden Beklagten nicht noch vorbeigelassen hat. Das Berufungsgericht hat daher den Klägern entsprechend ihrem Antrag die Kenten, die Beerdigungskosten und den Schadensersatzanspruch, der ihnen als den Erben des Heinrich zusteht, zur Hälfte zugebilligt (§§ 823 ff, 254 BUB)- Dagegen hat es der Klägerin Margarete B{00^äen Betrag, den sie als Ersatz des ihr selbst entstandenen Schadens gefordert hat, voll zugesprochen und auch ihren Schmerzensgeldanspruch in vollem Hmfang dem Grunde nach bejaht. Hiernach hat er das Motorrad des das in derselben Richtung wie sein Kraftfahrzeug fuhr, erst im letzten Augenblick vor dem Zusammenstoß gesehen, obwohl er, wie er angibt, mit auf geblendetem Dicht gefahren ist. Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Beklagten und dem Unfall bejaht hat. Vor allem hat das Berufungsgericht sich hierzu nicht mit dem Vorbringen der Parteien aüseinandergesetzt. Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Riöhtuhgsänderung 30 m vor der Kreuzung durch Winkzeichen mit dem linken Arm so angezeigt, daß der Beklagte die Absicht ihres Mannes, nach links Daß er vor dem Unfall mit aufgeblendetem Licht gefahren sei, hat nicht nur der Zeuge bestätigt sondern auch die Klägerin Margarete B^|| bei ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt. Daß der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen das Motorrad erst im letzten Augenblick vor dem Zusammenstoß gesehen hat, Halten hiernach die Gründe, aus denen das Berufungsgericht eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit bejaht, einer rechtlichen Prüfung nicht stand, so ist weiter zu prüfen, ob die Geschwindigkeit, die der Beklagte vor dem Unfall eingehalten hat, aus anderen Gründen zu beanstanden ist. 5. Soweit Frau Schmerzensgeld verlangt und wegen der Schäden, die sie selbst bei dem Unfall erlitten hat, Ersatzansprüche geltend macht, hat das Berufungsgericht ersichtlich angenommen, daß keine Pflicht zur Ausgleichung bestehe, weil sie sich gegenüber diesen Ansprüchen das Mitverschulden ihres Mannes nicht.anrechnen zu'lassen brauche» Hierbei hat es, wie die Revision mit Recht geltend macht, übersehen, daß ihr Ehemann dem Beklagten wegen dieses Schadens nach § 17 StVG zur Ausgleichung verpflichtet war und daß diese Verpflichtung auf die Kläger als seine Erben übergegangen ist (Urt® des BGH vom 15. Der Ausgleichsanspruch, den der Beklagte nach dem Tode des gegen die Kläger als dessen Brben geltend- Das Berufungsgericht hat dem Hinweis des Beklagten, bei der Berechnung des zu ersetzenden Schadens sei eine Sterbegeldzahlung der Krankenkasse zu berücksichtigen, keine Bedeutung beigemessen« Es hat ausgeführt, dieser Hinweis könne nicht zu einer Verkürzung der Klageansprüche führen, weil es an einem ausreichenden konkreten Vortrag, vor allem an Angaben über die Höhe der Beträge fehle. Dabei geht das Berufungsgericht ersichtlich davon aus, daß es Pflicht des Beklagten sei, die Zahlung des Sterbegeldes und seine Höhe zu behaupten und zu beweisen« Dieser Ausgangspunkt ist unrichtig, weil die Frage des Sterbegeldes für die Aktivlegitimation Haben die Kläger von dem Sozialversicherungsträger ein Sterbegeld erhalten, das in erster Linie dazu bestimmt war, die Beerdigungskosten zu decken, so ist ihr Ersatzanspruch gegen den Beklagten1 aus § 844 Abs. 1 BGB nach $ 1542 RVO auf den öffentlichen Versicherungsträger Übergegangeno Bas Berufungsgericht hätte daher der frage des Sterbegeldes nachgehen und prüfen müssen, ob und in welcher Höhe den Klägern noch ein eigener Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten verblieben ist.
VI ZR 240/57
2338 018
Verkündet
am 14«. November 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Kaufmanns August S0ß in N^pstraße 0t,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevellmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br.
V
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.. Kleinewefers, Br.K.E. Meyer, Br. Bode,
Br. HauS und Heinrich Meyer
für Recht erkannt?
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 3. Oktober 1957 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Koste*! der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
gegen
Von Rechts wegen
Tatbestandi
Der Arbeiter Heinrich Ehemann der Klägerin
Margarete B und Vater des Klägers Willi , ist am
19* Dezember 1953 an der Kreuzung der Bundesstraße 56 mit
der alten Siegburger Straße tödlich verunglückt« Br kam an diesem Tage gegen 21 1/2 Uhr mit seinem Motorrad (HSU 98 ccm),
aus Hangelar und wollte von der Bundesstraße 56 nach links in die alte Siegburger Straße einbiegen* Hierbei wurde das Motorrad von dem Volkswagen des Beklagten, der die Bundesstraße in der gleichen Bichtung befuhr, angefahren und zur Seite geschleudert* Beide Fahrer und die Klägerin Margarete B^fljpi wurden verletzt« Heinrich ist fcalä darauf
seinen Verletzungen erlegen«
. Die Kläger haben vorgetragen t Etwa 30 m vor der Kreuzung habe Frau (Brstklägerin) ihren linken Arm heraus-
gestreckt, um dem nachfolgenden Verkehr die Änderung der Fahrtrichtung anzuzeigen« Sie habe sich auch umgesehen und ihrem Mann nahegelegt, den hersnnahenden Volkswagen noch vor-beizulassen« Ihr Mann habe sich ebenfalls mit einem Blick nach rückwärts über den nachfolgenden Verkehr vergewissert und sei offenbar der Meinung gewesen, der Volkswagen sei noch so weit entfernt, daß er ohne Gefahr nach links habe einbiegen können* Zu dem Zusammenstoß sei es gekommen, weil der Beklagte nach erheblichem Genuß von Alkohol nicht mehr imstande gewesen sei, sein Fahrzeug sicher zu führen; er sei mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren und habe die Fahrbahn nicht genügend beobachtet«
auf dessen Soziussitz die Klägerin Margarete B
saß,
Die Kläger sind der Ansicht, der Unfall sei, wenn nicht
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ausschließlich, so doch mindestens zur Hafte.auf das Verschulden des Beklagten zurückzuführen* Sie haben der Errechnung ihres Schadens zugrundegelegt, daß ihren Ehemann und Vater zur Hälfte ein Mitverschulden an dem Unfall treffe, und haben auch die Witwen- und Waisenrente berücksichtigt, die sie seit dem Tode ihres Ernährers erhalten*
Die Kläger haben gemeinsam Zahlung von 332,10 UM und ferner beansprucht s
für Willi B^BMfceine monatliche Bente von 13,34 DM
*, 1 ni ...
seit 1. Januar 1954,
für grau BdBBH eine monatliche Bente von 44,70 DM, ein Schmerzensgeld von 3000 DU und als Ersatz ihres eigenen Schadens 430,- BM.
Der Beklagte hat beantragt, die Blage abzuweisen. Er hat die ~B±nTeäe der Verjährung nach §*14 StVO erhoben und geltend gemacht; Die Bundesstraße 56 sei eine einwandfrei beschaffene Kraftfahrzeugstraße mit griffigem Bodenbelag und lasse hohe Fahrgeschwindigkeiten zu. Mit welcher Geschwindigkeit er gefahren sei, könne nicht mehr festgestellt werden. Burch die geringe Alkoholmenge, die er zu sich genommen habe, sei seine Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigt worden. Er sei auf der rechten Seite gefahren und habe sich durch Auf- und Abblenden der jeweiligen 'Verkehrslage angepaßt. Bei der Bechtskurve, die er durchfahren habe, sei der Lichtschein gewißermaßen langsam »der Kurve gefolgt und habe die Straße vor ihm nur zu dem Teil beleuchtet. Er habe kein Motorrad und kein rotes Schlußlicht vor sich gesehen. Als er im letzten Augenblick etwas erblickt habe, habe er nicht mehr verhindern können, daß sein Wagen mit dem nach links einbiegenden Motorrad zusam-
a
menstoßen sei. Der Fahrer dieses Motorrades habe allein den Unfall verschuldet; er habe sich weder möglichst weit nach links eingeordnet noch rechtzeitig und deutlich seine Richtungsänderung angezeigt. Daher sei der Unfall für ihn, den Beklagten, ein unabwendbares Ereignis im Sinne des 5 7 StTO gewesen.
Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch der Frau dem Grunde nach für gerechtfertigt und außer-
dem zugesprochens
den Klägern die beantragten 532*10 DÄ
der Frau 430 DM Schadensersatz und für die
^ 2eit vom 1. Januar 1954 bis einschließlich März 1989
eine monatliche Rente von 44,70 DM
dem Willi B4P» für die ßeit vom 1. Januar 1954 bis ' - einschließlich März 1967 eine monatliche Rente von
15,34 DM. ; " —
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, jedoch den Rentenanspruch des Willi im Wege der Urteilsberichtigung auf monatlich 15,10 DM ?. . .herabgesetzt* .
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% Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung
i der Klage. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzu-
i weisen.
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I:
Entscheidungsgründe:
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I* fifach Ansicht des Berufungsgerichts haben der Beklagte und der Motorradfahrer Heinrich B^flB^en Zusammenstoß ihrer Pahrzeuge in gleichem Maße verursacht und verschuldet: Der Beklagte, weil er au schnell gefahren ist
und die Straße nicht genügend beobachtet hat, und weil er sich vor dem Einbiegen nach links nicht zur Mitte eingeordnet, seine Richtungsänderung bei der bestehenden Dunkelheit nicht deutlich angezeigt und vor allem entgegen der Warnung seiner Brau den geradeaus fahrenden Beklagten nicht noch vorbeigelassen hat. Das Berufungsgericht hat daher den Klägern entsprechend ihrem Antrag die Kenten, die Beerdigungskosten und den Schadensersatzanspruch, der ihnen als den Erben des Heinrich zusteht, zur Hälfte
zugebilligt (§§ 823 ff, 254 BUB)- Dagegen hat es der Klägerin Margarete B{00^äen Betrag, den sie als Ersatz des ihr selbst entstandenen Schadens gefordert hat, voll zugesprochen und auch ihren Schmerzensgeldanspruch in vollem Hmfang dem Grunde nach bejaht.
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II. 1. Daß den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft, ergibt sich schon aus seinem eigenen Vorbringen. Hiernach hat er das Motorrad des das in
derselben Richtung wie sein Kraftfahrzeug fuhr, erst im letzten Augenblick vor dem Zusammenstoß gesehen, obwohl er, wie er angibt, mit auf geblendetem Dicht gefahren ist. Legt man diesen Sachverhalt, wie der Beklagte ihn schildert, zugrunde, so ergibt sich, daß er gegen seine Pflichten aus § 1 StVO verstoßen hat.
2. Die Revision hält es für möglich, daß am Motorrad des daß Rücklicht gefehlt und der Beklagte des-
halb das Fahrzeug erst im letzten Augenblick bemerkt hat.
Sie meint, weil der Beklagte das behauptet habe, sei es Sache der Kläger gewesen, das Gegenteil zu beweisen. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen hur vorgebracht, das Rücklicht sei möglicherweise im Zeitpunkt des Unfalls nicht in ordnungsgemäßem Betrieb gewesen« Hierauf brauchte das Berufungsgericht nicht näher einzugehen. Denn abgesehen davon, daß auch beim Versagen des Rücklichts das Verschulden des Beklagten nicht ausgeschlossen wäre, steht die Annahme des Beklagten aber auch mit dem Folizeibericht im Widerspruch? Hach diesem Bericht, der in den beiden ersten Rechtszügen Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sind an beiden Fahrzeugen, also auch an dem fMotorrad des keine technischen
Mängel festgestellt worden. Wollte der Beklagte etwas anderes behaupten, so war es seine Aufgabe, hierfür den Beweis zu erbringen.
3. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die. Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Beklagten und dem Unfall bejaht hat. Zwar hat es ausgeführt, der Beklagte
hahe den Unfall bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeiden oder wenigstens erreichen können, daß er in seinen Auswirkungen nicht so schwer gewesen wäre. Für diese Feststellung fehlt es aber an den nötigen tatsächlichen^Unterlagen. Vor allem hat das Berufungsgericht sich hierzu nicht mit dem Vorbringen der Parteien aüseinandergesetzt. Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Riöhtuhgsänderung 30 m vor der Kreuzung durch Winkzeichen mit dem linken Arm so angezeigt, daß der Beklagte die Absicht ihres Mannes, nach links
einzubiegen, bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig habe erkennen müssen» Andererseits hat der Beklagte vorgetragen, der Motorradfahrer sei plötzlich und ohne erkennbares Zeichen nach links eingebogen. Mit diesen Behauptungen der Parteien hätte das Berufungsgericht sich auseinandersetzen müssen. Sollte insoweit nicht feststellbar sein, wie sich der Unfall zugetragen hat, so könnte mangels Nachweises eines ursächlichen Verschuldens nur eine Haftung im Bahmen des Straßenverkehrsgesetz es angenommen werden, denn diese Haftung entfällt nur, wenn der Entlastungsbeweis des §u7 *
Aba« 2 StVG geführt ist.
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4» Bei seiner Annahme, der Beklagte sei mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte mit abgeblendetem Licht gefahren ist« Bs hat ausgeführt, bei abgeblendetem Licht sei die Sicht verkürzt und deshalb besondere Vorsicht und mäßige Geschwindigkeit geboten« Demgegenüber vermißt die Revision mit Recht die Grundlagen für die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei mit abgeblendetem Licht gefahren. Der Beklagte hat das. bestritten und nur vorgetragen, er habe sich durch Auf- und Abblenden der jeweiligen Ver-kehrslage angepaßt. Daß er vor dem Unfall mit aufgeblendetem Licht gefahren sei, hat nicht nur der Zeuge bestätigt
sondern auch die Klägerin Margarete B^|| bei ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt. Sie hat erklärt, sie erinnere sich genau, daß der Personenkraftwagen mit großer Beleuchtung gefahren sei, denn sie sei beim Rückwärtssehen nicht unerheblich geblendet worden. Wollte das Berufungsgericht trotz dieser Aussagen eine andere Peststellung treffen, so mußte es näher darlegen, auf Grund welcher Unterlagen es zu dieser Feststellung gekommen ist. Daß der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen das Motorrad erst im letzten Augenblick vor dem Zusammenstoß gesehen hat,
swingt nicht zu dem Schluß, daß er mit abgeblendetem Licht gefahren ist, sondern legt nur die Annahme nahe, daß er entweder die Fahrbahn nicht genügend beobachtet hat oder aus irgendwelchen Gründen zu schnell gefahren ist;
Halten hiernach die Gründe, aus denen das Berufungsgericht eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit bejaht, einer rechtlichen Prüfung nicht stand, so ist weiter zu prüfen, ob die Geschwindigkeit, die der Beklagte vor dem Unfall eingehalten hat, aus anderen Gründen zu beanstanden ist. Bas könnte der Fall sein, wenn der Alkoholeinfluß, unter dem der Beklagte stand, ihm hätte Anlaß bieten müssen, mit einer geringeren Geschwindigkeit zu fahren.
Ob das der Fall ist, wie der im Strafverfahren vernommene Sachverständige Br. Mallaöh und das Landgericht angenommen haben, kann der Senat nicht abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht zu dieser Frage keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern sie ausdrücklich unentschieden gelassen hat.
5. Soweit Frau Schmerzensgeld verlangt und
wegen der Schäden, die sie selbst bei dem Unfall erlitten
hat, Ersatzansprüche geltend macht, hat das Berufungsgericht
ersichtlich angenommen, daß keine Pflicht zur Ausgleichung
bestehe, weil sie sich gegenüber diesen Ansprüchen das
♦
Mitverschulden ihres Mannes nicht.anrechnen zu'lassen brauche» Hierbei hat es, wie die Revision mit Recht geltend macht, übersehen, daß ihr Ehemann dem Beklagten wegen dieses Schadens nach § 17 StVG zur Ausgleichung verpflichtet war und daß diese Verpflichtung auf die Kläger als seine Erben übergegangen ist (Urt® des BGH vom 15. Januar 1957 - VI ZR 48/56 - VersR 1957, 198). Ba der Unfall durch die Kraftfahrzeuge des. Beklagten und des Heinrich BMh verursacht *
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worden ist, hängt die Frage, ob wegen des Schadens
seiner Frau von dem Beklagten zu dem Schadensausgleich herangezogen werden konnte, nach § 17 StVG davon ab, ob neben dem Beklagten auch seiner Frau kraft Gesetzes zu dem
Schadensersatz verpflichtet var. Diese Frage ist zu bejahen. Da Q4M^'nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts leichtfertig nach links abgebogen ist, also in grober Weise gegen seine Pflichten als Kraftfahrer verstoßen hat, kommt eine Haftungsbeschränkung nach §§ 1359* 277 BGB nicht in Betracht. Bine vertragliche Haftungsfreistellung könnte den Ausgleichsanspruch des Beklagten nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 12, 213 nicht beeinträchtigen«
Der Ausgleichsanspruch, den der Beklagte nach dem Tode des gegen die Kläger als dessen Brben geltend-
machen kann, hängt nicht davon ab, daß der Beklagte die Ansprüche der Frau B^H^befriedigt Bat. Daher hätte das Berufungsgericht ihn schon jetzt berücksichtigen müssen»
6. Schließlich gibt das Berufungsurteil noch aus einem anderen Grunde Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat dem Hinweis des Beklagten, bei der Berechnung des zu ersetzenden Schadens sei eine Sterbegeldzahlung der Krankenkasse zu berücksichtigen, keine Bedeutung beigemessen« Es hat ausgeführt, dieser Hinweis könne nicht zu einer Verkürzung der Klageansprüche führen, weil es an einem ausreichenden konkreten Vortrag, vor allem an Angaben über die Höhe der Beträge fehle. Dabei geht das Berufungsgericht ersichtlich davon aus, daß es Pflicht des Beklagten sei, die Zahlung des Sterbegeldes und seine Höhe zu behaupten und zu beweisen« Dieser Ausgangspunkt ist unrichtig, weil die Frage des Sterbegeldes für die Aktivlegitimation
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der Kläger von Bedeutung ist. Haben die Kläger von dem Sozialversicherungsträger ein Sterbegeld erhalten, das in erster Linie dazu bestimmt war, die Beerdigungskosten zu decken, so ist ihr Ersatzanspruch gegen den Beklagten1 aus § 844 Abs. 1 BGB nach $ 1542 RVO auf den öffentlichen Versicherungsträger Übergegangeno Bas Berufungsgericht hätte daher der frage des Sterbegeldes nachgehen und prüfen müssen, ob und in welcher Höhe den Klägern noch ein eigener Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten verblieben ist.
III. Wegen dieser Rechtsfehler war das angefochtene Urteil aufzuheben. Ber Senat kann in der Sache selbst nicht entscheiden, weil weitere tatsächliche Feststellungen und eine neue tatsächliche Würdigung notwendig sind und hierzu allein der Tatrichter berufen ist. Baher war die Sache'zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen o
In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu klären haben, ob die Witwen- und Waisenrente der
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Kläger erhöbt worden 1st, und oh und Inwieweit ihr Bentenanspruch gegen den Beklagten hiervon berührt wird»
Br. Kleinewefers Br.K.E.Meyer Br. Bode
Br. Hauß Heinr-r Meyer
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