Am IO« Oktober 1951 sind der vom Beklagten jvflü gesteuerte Lastkraftwagen des Maurermeisters KflpD,(Zweit:-, beklagter} und das Motorrad : des:. Klägers; (BMW 500 ccm’; 'in Edenkoben auf der.,Biinde.s8'träBe;-;:Kr.t3C-;:< die Zufahrtstraße"zu dem-Bähn^ er- statt in.'iweitemVBogeh^hach Jlnisl:; dfeiedz^ der aus; Sichtung Edenkoben kommende Kläger mit seinem Mo- b; torrad der Zufahrt straße zu dem Bahnhof., setzenc Während Sdeh Lastkfgif der 6,cC m breiten Bunaesstraße gegen die Zufahrt straße zu dem .'Bahnhof 'duhr(>.(.;stieB.d:ei: schenkeis ahgedömmen werden mußteib;(;Eer,her:: erlitt:;der: Kläger eine Verletzung am linken .ohef^ und-'eine; fahrtsre^ht“des>Klägerh verletzt und die Kurve ge schnitt e n, Der Kläger hat mit der Klage von beiden Beklagten Ersatz seines bis 31° März 1954 entstandeneh-Schadens ^verlangts seine Ansprüche gegen den Hairer des Lastkraftwagens ■ (KflU) jedoch auf .25 000 DM beschränkt« Ferner hat er von MflUein angemessenes Schmerzensgeld beansprucht und die Bebt sie l|(ung|;:be ge^ sei, i'nrn Die Beklagten haben die Klageanspruche zu dem Teil aner-sl kennt und im übrigen Klageabweisung beantragte Sie haben i:M geltend■gemachtder Kläger könne nur die Hälfte’ seines S Jf.<3hadeÄ|^^ hJdbmrSchadeh|( der nach. angenommen , daß!der,.■trn£äif;tdü^ weise des Kraftfahrers verursacht worden ist = Da er heim Einhiegen in Sie Bahnhofstraße die Bichtung des auf :h der Bundesstraße entgegenkommenden Verkehrs kreuzte, war er nach § 13 Abs 47;StVO^twerpfiioÄe^ den Fahrzeuge, die ihre Sichtung beibehielten,.' ;.ÖhhelBechtsver- ,( stoß ist das- Berufungsgericht davon ausgegangen, daß MflB diese Verkehrspflichten fahrlässig 'Ve-rl'etat:'hatyund; wegen' ■ dieser für . nach § 823 BGB für denr^;Ö^fla.n%ides Klägers einzustehen hat■„ Es hat ebenfalls rechtsifffumsffei'^ rufungsgerieht ein Mitversolplüen^ däayH^ und es abgelehnt hat, die Bl(frie^ Motorrades im fiahmen des § 17 StVG zi; Uefücfe in diesem. gen seiner Verrichtungen beruhte (§ 7 Ahs 2 StVG)„ Das Berufungsgericht hat daher davon abgesehen;, dem Kläger nach § 17 StVG einen Teil seines Schadens aufzuerlegen= . wandte .* Diesej'Geschwindigheip:armäj|^ie■ ^rlvioch mehr, 7 als er sei Steuer .nach:.links, einsohlug; undlauf-die;; Straßenmitte zufuhr» Hierbei betrug die Geschwindigkeit desLastkraftwagens kaum 10 km/st, Wie: das Berufungsgericht ■ weiterausführt, hätte jeder, der MflHI in d.1 eser Weise, vor allem,mit dieser geringen Geschwindigkeit', fährenlsa]^ WtKKB Personenkraft-wagen vorbeigefahren waren» Auch der Kahrer dieses Personenkraftwagens f, der als Zeuge vernommene Gendarmeriebeamüe EOTBHh, hat aus dem Verhalten des Beklagten MPgeschlos-s ebh :d ie ser. Ergebnisses der Beweisaufnahme gewonnen: hat s. auch für den besten Kraftfahrer keine Möglichkeit mehr, den Zusammenstoß zu verhüten» Das, linke Vorderrad, des, Last kraft wag ens hat:,/ wieidas,jierufuhg:SgeriGh^ daß der Lastkraftwagen für das Durchfahren dieser Strecke höehstenbjzwei.: kommen,sei, eine geringe Überraschung zugute, rechnet eine angemessene: normale Eeaktions- und Bremsansprechzeit hinzu und kommt zu dem Ergebnis, der Kläger habe bis zu dem Augenblick, in dem die Bremsen seines Motorrades wirksam werden konnten, wenigstens einelSekunde oder bei seiner Geschwindigkeit vön,;35^bia^40 km/sth^ 9,50 bis 11 m verloren» Der verbleibende Zeitraum von 1 höchstens einer Sekunde und die restliche Wegestrecke von : MeflHP sowie^andigen Külz weder in die Sitsungsniederschrift noch in da|v■ aufe Bringen der Beklagten bestätigt» Soweit sie den ■; Be kl agt en* werden, weil"es .weder;' aii:s: den Tatbestand des Berufüngs-urteil s n o oh a u s d em Sit züngspr ot okoll. ■ e r s i cht1ic h i-sty Die Beklagten hätten daher dafür sorgen müssen, daß ihre etwaigen neuen Behauptungen in die Sitsungsniedersehri ft : ■ h ge hemmeh^hrMh^ »Berichtigung des liaisest anäe s her|e'ifiihrenl®uss,ehy. weder in die Sit zungsnieder schrri.fl noch in sein Urteil auf ge nommehlhhi 1 ? Kommt wie hier keiner der ahsciuten ,» Revisions gründe in Beträcht, so hat das Revisionsgericht nach fr eiern tric:ht#l ErifSpp^^ oh das Urteil durch die Gesetzesverletzung zu dem Hack'teil des Revisionsklägers beeinflußt worden ist (§ 549 Abs 1 ZPO und RGZ 15.0, 330 ° ilU »def zur: Entscheidung stehenden Sache ist das ersichtlich nicht der Pall, Das Berufungsgericht behandelt in seinem Urteil nur eine Frage, zu deren Beantwortung die Heranziehung eines Sachverständigen in Betracht kam. Es hat festgestellt, daß der Lastkraftwagen bei seiner Geschwindigkeit höh;: höchstens 10 km/st für die Strecke von 3160 m, die er nach der festgestellten Spur von der Mitte der ..Fahrbahn bis ,-zur Unfallsteile zurückgelegt hathöchstens zwei .Sekunden benötigte1- Da daslBeru- ; .. fungsgericht in den, Entscheidungsgründen seines Urteils das Gutachten des Sachverständigen Külz weder erwähnt noch würdigt , ist nicht zu ersehen, ob es diese Feststellung auf Grund, von Angaben des Sachverständigen oder aus eigener, Sachkunde getroffen hat. Das kann aber auf sich beruhen. 'fiägeiLdehi;^ nichtsi es glaubt dem Kläger, daß er sich infolge des bei dem Zu-! 4ges|e©f hn:s^ Lastkraft wagens wolle in die Zufahrtstraße zu dem Bahnhof Edenkoben e inbiege n Wie das; "Bei uiuri gsge r i c ht ;lzut reff end hex v oxheTiJg brauchte er aber nicht damit zu rechnen? daß I4HI seine :;Wartepflicht nicht erfüllen wexde■ Ithex; Kläger durfte sic' seiner Pflicht, an der Straßenmitte zu halten und ihn erst vorbeifahrenjzu lassen,:^ Allerdihgs.- darf.der Vorfahrtsberechtigte die Vorfahrt nicht erzwingen? sehen,: wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen kann., daß der Wartepfhibßiige däsiV ahrtsrechtVvsrlshzen werde (Urteile des'erhehhenden Senats/ vh^ :~;v dem., der: lasikraftw.ageh/;dfi;läiilB;|^^ 5.) Damit erledigt sich auch die. weitere Huge der B e vi s i on;/ mit der sie geltend, macht, der Kläger habe nicht nur aus der .Stefiungthes ■ WihSihhliil^ .p hi Widersprüch:;:/ zu der schon angeführten Eächtsprechung des Bundesgerichts hcfs und dem allgemein anerkannten Vertrauensgrundsatz im Verkehr, Auch als M^^ mit dem lastkraftwägen langsam auf die .Straßenmitte zufuhr^;;;alhp; auch hieraus /erkennbar / war, daß er in die Zufahrt sir aße/zu dem Bahnhof .EdenkobenV einbiegen wollte:, durfte der Kläger noch darauf vertrauen, daß sein Vorfahrtsrecht beachtet/werdehie Bevision irrt daher mit ihrer Meinung, der/Kläger habe sich schon in diesem Zeitpunkt auf .ein verkehrswidriges Verhalten des solche Umstände nicht behauptet« Bei dieser Sachlage hat;; das: Berufungsgericht ohne; Eeehts irr tum angenommen;, der ;::s® nicht aus § 13 :Spli|ösondern^;;.0x^:^^;1^^3J^AJas 2 StVO her-^ leiten wollter Bas ist umso mehr anzunehmen5 als es auch v ■an .eiherlaricLeiMäcStei^ei seinesfUrteilsl.:(:Seite 11) nicht von der Vorfahrt des Klägers, sondern von seinem;Vorrecht| r 8.) Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, ; daß :;ääS::Berufü ;;;hemv:'Kläg ine Reaktionszeit :der ’"Klager";;habe; . fürörilm se;iibäs;^ITerhalterodes.M nicht überraschend; gekommen» Dabei übersieht die Revision,, daß . während der das Kraftfahrzeug noch mit unverminderter Geschwindigkeit ■ ubiahig^vr;hf;: w .fEine ■ Eehltnnsf fuh t ;r .Z^iti;Toh^'iher;Sekunde: zugrunde gelegt hat, ist der -ki ' StraJaena^ '$ekun^eh;:aus-'.;; Das .Berufungsgeficht hat' in .dem 'zur"jlntschei-,: dung stehenden Pali heben; der' hö’rtoaleh . Brems an Sprechzeit; die es; nicht; näher ’bestimm| skdem K ger einfe geringe Überraschung zugute gehalten, und ange-normen, bis zu dem Wirksamwerden;der Bremsen sei wenigstens eine Sekunde verstrichen, 'Yok der Sekunde, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt, entfällt der bei weitem größte Teil auf die jedem Kraftfahrer zu- zubilligende Beaktiotis^:vun<^ daß als Bchreekzeit nur der Bruchteil reiner^^Sekunde; ver-ibieibtv Baß es dem Kläger 'die seV geringe: Öchreekzeit zu- ; -güte gehalten hat,1-1st enkgegen'v^ Revision i; mußte ,b ■;der Kläger, als die Absicht des Beklagten MMR in die BaKnhofsträßeu - ericenndar war, seine- Äufmerk- aber zunächst nicht damit zu rechnen brauchte, daß MflV , aein Vorfahrtsrecht verletzen werde, kam die verkehrswi-dri gef Bahr wef ibl |iesi ihn un e r wart et c Bas B e r u- 4| fungsgerichn hat dem Kläger daher ohne Rechtsverstcß einef :/gärihge:;iHehf;ef:^^ i' %il-;h'uch im übrigen lassen die Ausführungen des Be- 1 rufungsgexichis, mit denen'es das Vorliegen eines für den. Es hat zutreffend darauf ab ge st eilt, ob ,| der Unfall bei der gegebenen Verkehrslage auch für einen besonders sörgfältigs®®B|biM 'zu:vermeiden gewesen wäre (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13» April 1953 ‘^Jl 1; dBieoErwä Berufungsgericht zur Höhe des Schmerzensgeldes angestelit hat, unterllegen ebenfalls entgegen der iie.f|u^ ■•Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Rei- fung 3 g er i eilt das:Hauptgewicht auf die Größe,'Heftigkeit uni Bauer der Schmerzen, Leiden und das Maß der hierdur hervorgerufenen Lebensbeeinträchtigung gelegt» Es hat diese Umstände als die Resentlffhe. Grundsätzen, die der Große Senat für Zivilsachen des . Bundesgerichtshofs jn seinem in BGHZ 18, 149 veroffenr-lichten Beschluß entwickelt hat» Zwar hat das Landgericht ' im Gegensatz zu .der damals noc h nicht. s tandufüb d^ni||ÖrlI^ erfJ|ffrise|Äilif i.Zu Unrecht bemängelt die Bevision, das Landgericht ; habe hei seinen Erwägungen vermögensrechtliche Gesichts-^ ;{ puhft^Öei^hgeh^^li^werden dürften, ■ Sie meinfc, die Tatsache, daß der Kläger in seiner Tätig- ,,: keit;■ aisilshstruii;eu|i:i^^^ seii ein ; i Der Kläger könne;:::seinejlEätigfe langes Stehen am Zeichentisch verlange, nicht mehr mit wünschenswerter Ausdauer und Gründlichkeit ausüben undi sei im wese nt liehen an de n Sehre ib tisch - gefe s se ,11 . d e n Klage r s e i e s be send er s schme r zl i ch, wenn sie aus ■ e i -ner verantwortlichen Tätigkeit herausgerissen und für den Rest des Lebens gezwungen weide, in dem bisher allein geleiteten Betrieb nur noch gelegentlich und in geringerem Umfang tätig zu werden, im übrigen aber stets auf Schonung bedacht sein müsse» Biese erzwungene teilweise Untätigkeit und das damit verbundene Gefühl, nicht mehr seinen wirklichen Pähigkeiten entsprechend verwendbar zu sein, stelle eine starke seelische Dauerbelastung dar, die berücksichtigt werden müsse» Diese vom Berufungsgericht gebilligten Ausführungen des Landgerichts zeigen, daß die Tordergerict t e:mit dem Schmerz ensgeld nur den Niehtvefmöge ns s c had e n des Klägers ausgleichen wollten und ausgeglichen haben^ t SoWef^ diesem Zusammenhang anführt, der Kläger habe als'Böige des Unfalls auch sei-■ nen bisherigen motorsportlichen Neigungen nicht mehr nachgehen können, hat es entgegen der Ansicht der Revision dal Alter JdddifKlI^ füllet den Entschei dungsgründen seines Urteils ausdrücklich'erwähnt, daß der Kläger / hereif;s;:isein§Bl»und den ^ Lfot er sperr nicht: mehr lange häbte ausüben können» Auch in dleBeMluhkt^ unbegründet. frerem: Ermesseht: fesi;zuset zer» Sie'; kann, wenn w i e: ■ hier .alle hierfür maß gebe nd e n Ums t an d e: berücksichtigt sind,t';hur darauftnächgeprüftt:wer sie auf einem Rechtsirrtum; beruht, nicht, / aber ;t dar aufcb das Schmer zens-ge.Ld zu hoch oder zühhledrig tbämessen worden ist (vgl das zuletzt angeführte Urteil des Senats vom.
VI ZB 240/55 1
Verkünde t am 27 -»Bov ember . 1956 Eomacker ? Just ofeg 1: als Urkundsi eamter der Geschäftssuel;if
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teil des I. Zivilsenats des.rOberlan^
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■■VjJrgl^&i&l^ Beklag-
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;....b: v-- ■ Tatbestands i-y
Am IO« Oktober 1951 sind der vom Beklagten jvflü gesteuerte Lastkraftwagen des Maurermeisters KflpD,(Zweit:-, beklagter} und das Motorrad : des:. Klägers; (BMW 500 ccm’; 'in Edenkoben auf der.,Biinde.s8'träBe;-;:Kr.t3C-;:< zu dem Balmhof .zusämmengestoßeno: MW kam gegenlh i/2 Uhr mit dem Baatkraftwagen;-aus(Bichlmg Haustadt uhd:wollte in Eden-koben in. die Zufahrtstraße"zu dem-Bähn^ er-
mäßigter seine Geschwindigkeii '..|hf(''eiwajl^ kfli/sf, stellte den''''llhkenbWirifcer "herausbuhfid^ engem,.,.;
statt in.'iweitemVBogeh^hach Jlnisl:; dfeiedz^ der aus; Sichtung Edenkoben kommende Kläger mit seinem Mo- b; torrad der Zufahrt straße zu dem Bahnhof., Er fuhr mit einer (Geschwindigkeit von 35 kiähl-Ötkii^st. äi|Sdef;Kf ßenseife undrwbllfe ;ih;..Ei .
setzenc Während Sdeh Lastkfgif
der 6,cC m breiten Bunaesstraße gegen die Zufahrt straße zu dem .'Bahnhof 'duhr(>.(.;stieB.d:ei: :-'3Ä ■
gen die. linke.:vordere;Bt ö;|§.tänp!'b^
wurde 'etwaig bis '5.;m .weitbihaq;^ er-
litt, schwere;....; Wertet zungeld;::3§fb;-.'fö
knochen}:'war endicht ;tor;;'dfm'ilandgelehk,..gebtocheh;»; her '
1 i nk e, Unfc r sc he nk el ; wür d et ft ö Llig (her
des linken"-Beine's'.aufgefiseeh::Iu.ndS}^Le';binies;ch§i ..■"
durchtrennt;,, so daß- dasiBeinnuhterhÖ Ober- -
schenkeis ahgedömmen werden mußteib;(;Eer,her:: erlitt:;der: Kläger eine Verletzung am linken .ohef^ und-'eine;
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, Er wirft dem Beklagten voryv'..dieserbhaba::dä|^(p,rh-.
fahrtsre^ht“des>Klägerh verletzt und die Kurve ge schnitt e n, Der Kläger hat mit der Klage von beiden Beklagten Ersatz seines bis 31° März 1954 entstandeneh-Schadens ^verlangts seine Ansprüche gegen den Hairer des Lastkraftwagens ■ (KflU) jedoch auf .25 000 DM beschränkt« Ferner hat er von MflUein angemessenes Schmerzensgeld beansprucht und
die Bebt sie l|(ung|;:be ge^ sei,
;sii;eaiweiiei;en Melaade®^ ersetzen.
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Die Beklagten haben die Klageanspruche zu dem Teil aner-sl kennt und im übrigen Klageabweisung beantragte Sie haben i:M geltend■gemachtder Kläger könne nur die Hälfte’ seines S Jf.<3hadeÄ|^^
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entschieden. Es hat ihm über den anerkannten Betrag von j| <1000 3DM hinaus ■weitere, 9 800 DM Schmerzensgeld zugespro- vj1
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heim Einhiegen in Sie Bahnhofstraße die Bichtung des auf :h der Bundesstraße entgegenkommenden Verkehrs kreuzte, war er nach § 13 Abs 47;StVO^twerpfiioÄe^
den Fahrzeuge, die ihre Sichtung beibehielten,.' Vorfahren 2u lassen-. Ferner mußte er, Sa;:tlf;|hach- 1inks einhog„einen, weiten Bogen ausführen ;f|l8 AhS?®lSfVSi):> ;.ÖhhelBechtsver- ,( stoß ist das- Berufungsgericht davon ausgegangen, daß MflB diese Verkehrspflichten fahrlässig 'Ve-rl'etat:'hatyund; wegen' ■ dieser für . den Unfall ufsachl^ v
nach § 823 BGB für denr^;Ö^fla.n%ides Klägers einzustehen hat■„ Es hat ebenfalls rechtsifffumsffei'^
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diesem. Punkte hält das-.angefoohfenerhUrteil(.(e'i^ ohen Prüfung: stähl» ( ( ■ -
-■ 1-,) Sind wie hier zwei Kraftfahrzeuge ■ zusammengesto-
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werde nur bis zur Straßenmiste fahren und dort halten, bis der Kläger, und der hinter ihm folgende. Personenkraft-wagen vorbeigefahren waren» Auch der Kahrer dieses Personenkraftwagens f, der als Zeuge vernommene Gendarmeriebeamüe EOTBHh, hat aus dem Verhalten des Beklagten MPgeschlos-s ebh :d ie ser. .wefleihthÄ; nur:5, :dehiKläge^ aht aich ■ vof %eilas:;i;ehi::;bhf of/ef Daß
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daß der Lastkraftwagen für das Durchfahren dieser Strecke höehstenbjzwei.: Bekubdehlbehätfgtll^if!;; f0 1 gertidäslBeru-fungs ge rieht / däiljhuöil"keffi fkiasgh^ zur
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9,50 bis 11 m verloren» Der verbleibende Zeitraum von 1 höchstens einer Sekunde und die restliche Wegestrecke von :
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fungsgericht.die §§ 1(50, 161 ZPO oder § 313 Abs 1 Nr 3■ ZB gerietzt.- Tor ~S
Bringen der Beklagten bestätigt» Soweit sie den ■; Be kl agt en*
günstige neue Tatsachen bekundet haben solltertf: ware zwar-anzuhehmen,- däßidaelSiiltä^ zuti
eigen gemacht haben und insoweit eine neue Behauptung aut; s bellen wollten» Ein. solches. Vorbringen könnte aber nach ',
§ 561 ZPO vor . deiaThaSisionliig^ j
werden, weil"es .weder;' aii:s: den Tatbestand des Berufüngs-urteil s n o oh a u s d em Sit züngspr ot okoll. ■ e r s i cht1ic h i-sty Die Beklagten hätten daher dafür sorgen müssen, daß ihre etwaigen neuen Behauptungen in die Sitsungsniedersehri ft : ■ h ge hemmeh^hrMh^ »Berichtigung
des liaisest anäe s her|e'ifiihrenl®uss,ehy. v^Z ':
daß! das: Behufungsgetihht; das 1
stattete; muhltie^ ■.äe^.Säel^erständlgenlKülz v
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des Gesetzes beruht. Kommt wie hier keiner der ahsciuten ,» Revisions gründe in Beträcht, so hat das Revisionsgericht nach fr eiern tric:ht#l ErifSpp^^ oh das
Urteil durch die Gesetzesverletzung zu dem Hack'teil des Revisionsklägers beeinflußt worden ist (§ 549 Abs 1 ZPO und RGZ 15.0, 330 ° ilU »def zur: Entscheidung stehenden
Sache ist das ersichtlich nicht der Pall, Das Berufungsgericht behandelt in seinem Urteil nur eine Frage, zu deren Beantwortung die Heranziehung eines Sachverständigen in Betracht kam. Es hat festgestellt, daß der Lastkraftwagen bei seiner Geschwindigkeit höh;: höchstens 10 km/st für die Strecke von 3160 m, die er nach der festgestellten Spur von der Mitte der ..Fahrbahn bis ,-zur Unfallsteile zurückgelegt hathöchstens zwei .Sekunden benötigte1- Da daslBeru- ; .. fungsgericht in den, Entscheidungsgründen seines Urteils das Gutachten des Sachverständigen Külz weder erwähnt noch würdigt , ist nicht zu ersehen, ob es diese Feststellung auf Grund, von Angaben des Sachverständigen oder aus eigener, Sachkunde getroffen hat. Das kann aber auf sich beruhen.
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es glaubt dem Kläger, daß er sich infolge des bei dem Zu-!
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kann. Wenn der Klager den herausgestellten Winker nic h t xfp
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wagens wolle in die Zufahrtstraße zu dem Bahnhof Edenkoben e inbiege n Wie das; "Bei uiuri gsge r i c ht ;lzut reff end hex v oxheTiJg brauchte er aber nicht damit zu rechnen? daß I4HI seine :;Wartepflicht nicht erfüllen wexde■ Ithex; Kläger durfte sic'
auf sein Vorfahr t sr/eöht/
seiner Pflicht, an der Straßenmitte zu halten und ihn erst vorbeifahrenjzu lassen,:^ Allerdihgs.-
darf.der Vorfahrtsberechtigte die Vorfahrt nicht erzwingen? er muß ;däheh:;hon:/dehi^
sehen,: wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen kann., daß der Wartepfhibßiige däsiV ahrtsrechtVvsrlshzen werde (Urteile des'erhehhenden Senats/ vh^ :~;v
VIZBi45/52 - Wi-%.Np vembei ;;; JfZB i
2/52VE S '5 ,:/ 87/. Ir3. h -; VES 5/ 3 8 .. Ir ;.13/i/-hAlJI 9^4h-:clhl:-de£-:/B JgffcePlunge n des Berufungsgerichts;^;wafeh 7ahf® Zeifpunkt--’in'
dem., der: lasikraftw.ageh/;dfi;läiilB;|^^
Umstände.''';erhennbaf;h';die.;^^^u®|itlSehlM’ehlieileW^assenv Mflpi werde;dasVorfahrtr/fhhhid^ s.; hichVSheachten.
Die v Tatsache ,/’dai/he^ :; - ;./.
war', brauchteldähef;:/nach'Sendehahnsichhides Be-v rufungsger ichth/lfürlh^ zu
i r g e n dw e i c he h :Sß/ s i c h3;:si|aßh^n#ii9: zim ver hnllfa.ieBi;i
5.) Damit erledigt sich auch die. weitere Huge der B e vi s i on;/ mit der sie geltend, macht, der Kläger habe nicht nur aus der .Stefiungthes ■ WihSihhliil^
Pahrweise des Lastkraftwagens deutlich erfehnen /
daß 10 die .:AhsxcHh.;geh^S;7|ihbe Aldie;;^
ren| er habe sich daherrwei.'se:/nicht/ verp kehr sgerechtes. Verhalten deeilenuimüssehA^i-'Mii/; dieser Forderung -setzt .;die/z/feV.iPibhgsich .p hi Widersprüch:;:/ zu der schon angeführten Eächtsprechung des Bundesgerichts hcfs und dem allgemein anerkannten Vertrauensgrundsatz im Verkehr, Auch als M^^ mit dem lastkraftwägen langsam auf die .Straßenmitte zufuhr^;;;alhp; auch hieraus /erkennbar / war, daß er in die Zufahrt sir aße/zu dem Bahnhof .EdenkobenV einbiegen wollte:, durfte der Kläger noch darauf vertrauen, daß sein Vorfahrtsrecht beachtet/werdehie Bevision irrt daher mit ihrer Meinung, der/Kläger habe sich schon in diesem Zeitpunkt auf .ein verkehrswidriges Verhalten des
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solche Umstände nicht behauptet« Bei dieser Sachlage hat;; das: Berufungsgericht ohne; Eeehts irr tum angenommen;, der ;::s®
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gilt (B'GHZ 1, 2Ijplif^aV'on||i;St aber ersiehtlich auch das *1 Berufungsgerichflausgfgj§:n^ 1 egürigen ■ 1 as«|
;a;enf^ .ras" 'daa&ö^
nicht aus § 13 :Spli|ösondern^;;.0x^:^^;1^^3J^AJas 2 StVO her-^ leiten wollter Bas ist umso mehr anzunehmen5 als es auch v ■an .eiherlaricLeiMäcStei^ei seinesfUrteilsl.:(:Seite 11) nicht von der Vorfahrt des Klägers, sondern von seinem;Vorrecht|
gegenüber- äe^:?-:PiaBgäriige rn. ■ "-^' =
r 8.) Der Revision kann auch nicht zugegeben werden,
; daß :;ääS::Berufü ;;;hemv:'Kläg ine Reaktionszeit :der ’"Klager";;habe; .
hinreieheüdx^^^^ ;
zusteller.■; fürörilm se;iibäs;^ITerhalterodes.M nicht
überraschend; gekommen» Dabei übersieht die Revision,, daß . dem Kraftfahrer eine Reaktionszeit stets zuzubilligen ist, l)as;:ferksä^ ;'B:rim;sen:":seb^
■’fahret nachyf em ;Hiud,e-rhlBbe;s|ä^
vbeMätigt.» rHierzuibehtf ^
sog, Seaktions- und Bremsansprechzeit? während der das Kraftfahrzeug noch mit unverminderter Geschwindigkeit
■ weit erläuft o- ISla hat t»it kdef^
■'mi1?--^erf^i|;s|>a^e; nichts zu tunllwafft
fahrer angesichts einer unerwarteten Yerkehrsgefahr infolge Schrecks, Verwirrung oder Überraschung handlungs-
■ ubiahig^vr;hf;: w .fEine ■ Eehltnnsf fuh t ;r
dbM.;kraf Jf ahriirin. vj eifern rfailklö-zu^
;;;zeitinür;;s:dhh^ yoh:;fe§fl;|fe^^^
tr as ekt ^pr^bh? Ijls t r (’üf e iiabd ;
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.rendider 3'-Straf Senat ■ dplv,B^näes^^§©ahö|^seih|^;Ent- . Scheidung als' übliche:iReakti;6hs-: und’!;:BremsaH¥
Bremsverzögerungszeit;:'eine. .Z^iti;Toh^'iher;Sekunde: zugrunde gelegt hat, ist der -ki ' StraJaena^ '$ekun^eh;:aus-'.;;
gegangen. Das .Berufungsgeficht hat' in .dem 'zur"jlntschei-,: dung stehenden Pali heben; der' hö’rtoaleh .
Brems an Sprechzeit; die es; nicht; näher ’bestimm| skdem K ger einfe geringe Überraschung zugute gehalten, und ange-normen, bis zu dem Wirksamwerden;der Bremsen sei wenigstens eine Sekunde verstrichen, 'Yok der Sekunde, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt, entfällt der bei weitem größte Teil auf die jedem Kraftfahrer zu-
zubilligende Beaktiotis^:vun<^ daß
als Bchreekzeit nur der Bruchteil reiner^^Sekunde; ver-ibieibtv Baß es dem Kläger 'die seV geringe: Öchreekzeit zu- ; -güte gehalten hat,1-1st enkgegen'v^ Revision i;
aus' Rechtsgrunden nichr izubbeand.tanden^-fPrelliph' mußte ,b ■;der Kläger, als die Absicht des Beklagten MMR in die BaKnhofsträßeu - ericenndar war, seine- Äufmerk-
samkeit dem Lastkraftwagen widmen, soweit dies bei pflichtgemäßer Beobachtung seiner Fahrbahn möglich war, Da er
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aber zunächst nicht damit zu rechnen brauchte, daß MflV , aein Vorfahrtsrecht verletzen werde, kam die verkehrswi-dri gef Bahr wef ibl |iesi ihn un e r wart et c Bas B e r u- 4|
fungsgerichn hat dem Kläger daher ohne Rechtsverstcß einef :/gärihge:;iHehf;ef:^^ i'
%il-;h'uch im übrigen lassen die Ausführungen des Be- 1 rufungsgexichis, mit denen'es das Vorliegen eines für den.
; Kl äger unabwendbaren Er ei gn i s se s)gbsäafit |;ha t, ke inen R e c htst Irrtum erkennen. Es hat zutreffend darauf ab ge st eilt, ob ,| der Unfall bei der gegebenen Verkehrslage auch für einen besonders sörgfältigs®®B|biM 'zu:vermeiden gewesen
wäre (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13» April 1953 ‘^Jl
113 .= VRS fl
329 = VersRu 1953;Jlliuh<f 1956
'-fVLER 231/54 - VRS 10, 327 Nr 133 = VersR 1956,256)»
;lä®i
1; dBieoErwä Berufungsgericht zur Höhe des
Schmerzensgeldes angestelit hat, unterllegen ebenfalls entgegen der iie.f|u^ im Ergebnis j
keinen ;f echtlieKen: Bedenkst
■•Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Rei-
fung 3 g er i eilt das:Hauptgewicht auf die Größe,'Heftigkeit
uni Bauer der Schmerzen, Leiden und das Maß der hierdur hervorgerufenen Lebensbeeinträchtigung gelegt» Es hat
diese Umstände als die Resentlffhe. :GrÜhüllge:i;flirdie Be-messung der nach § 847 BGB zu zahlenden ..billigen'Erne-Schädigung angesehen. Bas lS-irrichhi^
Grundsätzen, die der Große Senat für Zivilsachen des . Bundesgerichtshofs jn seinem in BGHZ 18, 149 veroffenr-lichten Beschluß entwickelt hat» Zwar hat das Landgericht ' im Gegensatz zu .der damals noc h nicht. e rgangenen Ent schei-dung'des Großen Zivilsenats ausgeführt» die Höhe des gl S chmer zen rt i|l|i|gv^
lei häl t hissen ■;: d|;l- K i Die sex Be chtsirrtum hat -
||äfit|f;sunghdes|^
: i m i3. ^ li' xi's-o; r- 'v ■ ■
cherungi^ • seine >■
s tandufüb d^ni||ÖrlI^ erfJ|ffrise|Äilif i.
Zu Unrecht bemängelt die Bevision, das Landgericht ; habe hei seinen Erwägungen vermögensrechtliche Gesichts-^ ;{ puhft^Öei^hgeh^^li^werden dürften,
■ Sie meinfc, die Tatsache, daß der Kläger in seiner Tätig- ,,: keit;■ aisilshstruii;eu|i:i^^^ seii ein ; i
v er mö ge fsr ec Mi e he§|f!;i|iad!Ä h
immateriaiienl:l3cjte4i^^ kennt . die;t|evi|f.chihj:hiSi^
hierzu ausgeführtJh^ 'liifi^^gsiegt'i^r;!.
Der Kläger könne;:::seinejlEätigfe
langes Stehen am Zeichentisch verlange, nicht mehr mit wünschenswerter Ausdauer und Gründlichkeit ausüben undi sei im wese nt liehen an de n Sehre ib tisch - gefe s se ,11 . Pur % ■ ■ :f eine geistig regsame ubdisehb:^ ■
d e n Klage r s e i e s be send er s schme r zl i ch, wenn sie aus ■ e i -ner verantwortlichen Tätigkeit herausgerissen und für den
Rest des Lebens gezwungen weide, in dem bisher allein geleiteten Betrieb nur noch gelegentlich und in geringerem Umfang tätig zu werden, im übrigen aber stets auf Schonung bedacht sein müsse» Biese erzwungene teilweise Untätigkeit und das damit verbundene Gefühl, nicht mehr seinen wirklichen Pähigkeiten entsprechend verwendbar zu sein, stelle eine starke seelische Dauerbelastung dar, die berücksichtigt werden müsse» Diese vom Berufungsgericht gebilligten Ausführungen des Landgerichts zeigen, daß die Tordergerict t e:mit dem Schmerz ensgeld nur den Niehtvefmöge ns s c had e n des Klägers ausgleichen wollten und ausgeglichen haben^
t SoWef^ diesem Zusammenhang
anführt, der Kläger habe als'Böige des Unfalls auch sei-■ nen bisherigen motorsportlichen Neigungen nicht mehr nachgehen können, hat es entgegen der Ansicht der Revision dal Alter JdddifKlI^ füllet den Entschei
dungsgründen seines Urteils ausdrücklich'erwähnt, daß der Kläger / hereif;s;:isein§Bl»und den ^ Lfot er sperr nicht: mehr lange häbte ausüben können» Auch in dleBeMluhkt^ unbegründet.
';U§'ch& das ,
dem Klhgerl-zugiespr p chene /Schmer ze.nsgelä;';se'^:üdersetzt keinentErfelg -haheno' Wie derSenat: ::schp ■'ausge- s
. s pr o cheh: that’ i s|; /d i e Hohe des Sc hme f zen sgel des * vom T at -richteff nach.. frerem: Ermesseht: fesi;zuset zer» Sie'; kann, wenn w i e: ■ hier .alle hierfür maß gebe nd e n Ums t an d e: berücksichtigt sind,t';hur darauftnächgeprüftt:wer sie auf einem
Rechtsirrtum; beruht, nicht, / aber ;t dar aufcb das Schmer zens-ge.Ld zu hoch oder zühhledrig tbämessen worden ist (vgl das zuletzt angeführte Urteil des Senats vom. 10»: April 1954aäOf%:tftv/fffd
: IJaefi: all e de&ll.sjtiai^ oia;:' de t >Balclagt en
unbe gx ün ate 1 -'S ± e l1warl^äaH;^
: Eos? ö 7-:’' '';Z'PÖ,o
Dr;«:-'jE%M±ne.^0exä^^ ®
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