* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

1, In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Revision den Anspruch auf Ersatz des dem Kläger durch die Inbrandsetzung seiner Häuser entstandenen Schadens auch mit dem Hinweis darauf zu rechtfertigen gesucht, daß' die Beklagte aus enteignungsgleichem Eingriff und Aufopferung entschädigungspflichtig sei* Bei diesem Vorbringen hat die Revision übersehen, daß der Brand der Häuser des Klägers eine unmittelbare Polge des Luftangriffs in der Nacht zu dem 13. Das gilt auch für Ansprüche gegen öffentliche Körperschaften, die auf Amtspflichtverletzung gestützt werden, denn die dem Kläger nach dem Lastenausgleichsgesetz zustehenden Ansprüche sind einstweilen noch nicht liquide und stellen deshalb keine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB dar (vgl BGIIZ 8, 256 /26l7j Urteil vom 7- Mai 1953 - III ZR 23/52 Pagendarm in 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Aufbewahrung der Akten in den in Präge stehenden Räumen des Rathauses sei nach den ergangenen Luftschutzbestimmungen zulässig gewesen, so daß schon aus diesem Grunde der Vorwurf eines Verschuldens gegen die Beklagte nicht gerechtfertigt sei und mangels eines Verschuldens ihre Haftung für den durch den Brand der Häuser des Klägers entstandenen Schaden entfalle. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der damalige Oberbürgermeister der Beklagten und die ihm unterstellten Beamten nicht gegen diese Vorschriften verstossen haben. 3, Einen Schadensersatzanspruch wegen der Sprengung der stehengebliebenen Mauern der Häuser des Klägers hat das Berufungsgericht deshalb verneint, weil sich nicht fest-stellen lasse, daß der Stadtbaumeister I^P der Beklagten in seiner Eigenschaft als Leiter der’Bombenschädenabteilung nnd der Sofortmaßnahmen oder ein anderer Beamter der Beklagten die Sprengung der Häuser des Klägers angeordnet oder bei ihr mitgewirkt habe* a) Das Berufungsgericht hat mit* Hecht den auf die Sprenung der Häuser des Klägers gestützten Anspruch ebenfalls lediglich unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung geprüft. Auch bei dem durch die Sprengung der Häuser verursachten Schaden handelte es sich um einen Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs 3 LAG, denn der Schaden war •auf Grund behördlicher Maßnahmen eingetreten, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind. 499) - diese Fassung ist an die Stelle der in dem angefochtenen Urteil erwähnten früheren Fassung getreten -lag es dem Luftschutz ob, Luftangriffa^häden durch raschen Einsatz zu bekämpfen und dem Entstehen von Katastrophen entgegenzutreten,, Die Bekämpfung von Schäden sowie die Abwehr von Gefahren bei Luftangriffen und di£j Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen des Luftschutzes erfolgte nach § 2 Abs'l b der Ersten Durchführungsverordnung durch Luftschutzeinheiten der Luftv/affe und Einheiten der Luftschutzpolizei, Der Sprengtrupp, der die Häuser des Klägers niedergelegt hat , war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine solche Einheit der Luftschutzpolizei» Die Luftschutzpolizei unterstand dem Reichsminister der Luftfahrt, also einer Dienststelle des Reiches, und nicht den Städten, die von Luftangriffen betroffen wurden. Für Amtspflichtverletzungen von Angehörigen der Luftschutzpolizei haftete demgemäß, wie in § 18 Abs 1 der ersten Durchführungsverordnung zu dem Luftschutzgesetz ausdrücklich klargestellt worden ist, nur das Reich,.nicht auch die Stadt, in der die Amtspflichtverletzung erfolgt ist. Hätten allerdings der Oberbürgermeister der Beklagten oder die von ihm mit der Aufgabe der Durchführung von Sofortmaßnahmen nach Fliegerangriffen betrauten Beamten oder Angestellten der Beklagten in Erfüllung ihrer Aufgaben die Sprengung der Häuser des Klägers ungeordnet, so würde hierfür die Beklagte haften, falls dabei eine Amtspflicht-Verletzung begangen worden wäre (vgl das erwähnte Urteil des IIIo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7* Mai 1953 und die in HuW 1950, 249 mitgeteilte Entscheidung des OLG Kiel). Entgegen der Ansicht der Revision braucht aber die Beklagte für eine AmtspflichtVerletzung von Angehörigen der Luftschutzpolizei, die nicht der Beklagten, sondern dem Reichsminister der Luftfahrt unterstanden, nicht einzustehen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, Für eine Amtspflichtverle.tzung des und der ihm unterstellten Leute haftet, wie ausgeführt, nicht die Beklagte, sondern nur das Reich» Eine Inanspruchnahme der Beklagten könnte vielmehr nur dann erfolgen, wenn Beamte der Beklagten in irgend einer Weise bei der Sprengung mitgewirkt oder sie veranlaßt hätten oder wenn ihnen in Bezug auf die Sprengung ein schuldhaftes Unterlassen von Amtspflichten zur Last gelegt werden könnte» Nur in diesem Palle hätten sich Personen, für die die Beklagte einstehen muß, an der von dem Kläger behaupteten unerlaubten Handlung beteiligt, sodaß für die Anwendung des § 830 BGB Raum wäre. e) .Die Revision meint, eine schuidhafte Amtspflichtverletzung von Beamten der Beklagten se.i schon deshalb zu bejahen, weil vor der Sprengung eine sorgfältige Untersuchung der Häuser des Klägers unterlassen worden sei. Außerdem wäre ein solches Unterlassen, wenn die Sprengung ohne eine entsprechende Anordnung durch Beamte der Beklagten und ohne ihr Wissen erfolgt ist, auch nicht ursächlich für den entstandenen Schaden. Soweit die Revision auf die Benachrichtigungspflicht der Beklagten von der beabsichtigten Sprengung verweist, läßt sie wiederum ausser acht, daß eine solche Pflicht höchstens dann bejaht werden könnte, wenn die Beamten der Beklagten von der beabsichtigten Sprengung so rechtzeitig unterrichtet gewesen wären, daß sie eine Benachrichtigung des Klägers hätten vornehmen können« Aus den Entscheidungs-gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich aber mit aller Deutlichkeit, daß das Berufungsgericht eine rechtzeitige Unterrichtung der Beklagten vor der Sprengung nicht für erwiesen hält, In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist ausdrücklich hervorgehoben worden, die Zeugen, die früher der Luft-schutzpolizei angehört hatten, hätten sich übereinstimmend dahin geäussert, daß die Entscheidung über eine Sprengung bei der Beklagten gelegen habe und die Duftschutzpolizei nur ausführendes Werkzeug gewesen sei. Allerdings hat das Berufungsgericht trotzdem nicht die Überzeugung gewinnen können, daß gerade die Sprengung der Häuser des Klägers auf eine Anordnung von Beamten der Beklagten zurückzuführen gewesen sei. daß der Interessenlage ein erhebliches Gewicht bei der Beantwortung der Präge zukommen kann, ob die Sprengung vom Deutschen Reich oder von der beklagten Stadt zu vertreten ist (vgl OLG Saarbrücken in Saarländische Rechtsund Steuerzeitschrift 1952, 92), und hat deshalb bei seiner Entscheidung zu Gunsten der Beklagten in Betracht gezogen, daß entgegen den Behauptungen des Klägers damals kein Neu-gestaltungsplan der Beklagten- der die Grundstücke des Klägers berührte, bestanden habe. a) Die Aussagen der als Zeugen vernommenen damaligen Angehörigen der Luftschutzpolizei, die das Berufungsgericht, wie bereits dargelegt, nicht übersehen hat, ergeben entgegen der Ansicht der Revision keineswegs zwingend, daß die Anordnung der Sprengung nur von Beamten der Beklagten aus- Ob sich die Berechtigung zu einer solchen Maßnahme nicht nur aus dem vom Berufungsgericht erwähnten Schnellbrief, sondern auch aus der allgemeinen Zuständigkeit der städtischen Baupolizei # herleiten läßt, ist für die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung ersichtlich ohne Belang gewesen, denn das Berufungsgericht ist sogar davon ausgegangen, daß der Baumeister L^P der Beklagten regelmäßig "das entscheidende Wort" in der Frage gehabt habe, ob eine Ruine gesprengt werden sollte. d) Das von der Revision erwähnte Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 5« Juni 1946 ist in den Entscheidungs-gründen des angefochtenen Urteils wörtlich wiedergegeben worden. Es hat auch, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, in dem Inhalt dieses Schreibens ein wichtiges Beweisanzeichen für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers erblickt, die Sprengung seiner Häuser sei von der Beklagten angeordnet worden. ten Schreiben nicht feststellen, daß ein Beamter der Beklagten die Sprengung der Häuser des Klägers angeordnet habe, so hat es sich mit diesen Ausführungen innerhalb der Grenzen des ihm als Tatrichter bei der Beweiswürdigung zustehenden Ermessens gehalten. Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt die vom Berufungsgericht gegebene Begründung die Ablehnung des vom Kläger gestellten Antrages auch dann, wenn in diesem Antrag ein Beweisantrag im Sinne des § 432 ZPO und nicht nur ein Beweisermittlungsantrag erblickt wird, auf den das ren war« Wie der Hinweis auf § 529 Abs 2 und 3 ZPO in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Berufungsgericht ersichtlich ein söiches Verschulden des Klägers bejahen wollen. Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht es versäumt haben könnte, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob dem Kläger ein entsprechendes Verschulden zur last fällt, oder daß es gar bei seiner Würdigung von einer unzutreffenden Rechtsansieht ausgegangen sei* sind nicht

Zitierte Normen: § 839 BGB § 13 LAG § 839 BGB § 529 ZPO
BeamteSprengungAnordnungBerufungsgerichtHausStadtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

J2.2S-2J&52
2352 068
Verkündet
 am 22. Dezember 1954 WBft* Justizsekretär als Urkiindsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Bechtsstreit
 des, Fabrikanten Gustav A (■■HflMHl in ‘NflBstrasse
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Stadt	vertreten	durch	den	Bat	der	Stadt,
 vertreten durch den Oberbürgermeister der Stadt
 Beklagte. Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr.Meiß und der Bundesrichter Dr.Gelhaar, Dr.Meyer* Hanebeck und Dr.Bode
 für Recht erkannts
 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3. Juli 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen

 Tatbestand;
In der Nacht zu dem 13« Juni 1943 fand ein schwerer Luftangriff mit Spreng- und Brandbomben auf	statt» In-
folge dieses Angriffs brannte das Dachgeschoß des Rathauses zu dem großen Teil aus, darunter auch Räume im südlichen Vorbau, in denen sich die Dienstund Aktenaufbewahrungsräume der städtischen Baupolizei befeinden. Auch die dem Kläger gehörigen, gegenüber dem Rathaus gelegenen, drei- und vierstöckigen Häuser auf den Grundstücken MflH0strasbe V und Bo00Bötraße 0, 0 und 0 gerieten ebenso v/ie viele andere Häuser der Umgebung in Brand und wurden unbewohnbar. Am 4. November 1944 erfolgte der schwerste Luftangriff auf B000K Am 12. November 1944 wurden die stehengebliebenen Mauern der Häuser des Xlägers durch einen Sprengtrupp des Instandsetzungsdienstes der Lul^olizei gesprengt und niedergerissen» Die H00Hfetrasse, heute die Nord-Süd-Achse für den Durchgangsverkehr durch die Bfl00fer Innenstadt, ist nach dem Kriege erheblich verbreitert worden. Hierzu ist auch ein Teil der Grundstücke des Klägers benutzt worden.
Der Kläger hat behauptet, seine Häuser seien durch brennende Akten der Baupolizei, die durch den Feuersturin in eines seiner Häuser gelangt seien, in Brand gesetzt worden. Für den hierdurch entstandenen Schaden sei die Beklagte schadensersatzpflichtig, sie habe es nämlich unterlassen, das Dachgeschoß des Rathauses zu entrümpeln, und die Akten vorschriftswidrig in dem besonders gefährdeten Dachgeschoß aufbewahrt. Darüber hinaus seien die Aktenaufhewahrungs-räume nicht einmal ausreichend gegen Brandgefahr geschützt gewesen. Weiter hat der Kläger gegen die Beklagte den Vorwurf erhoben, daß sie seine Häuser, die nur zu etwa 30 bis
40 # zerstört und noch standfest gewesen seien, ganz unnötig habe sprengen lassen, obgleich ihm bereits die Erlaubnis zu dem Wiederaufbau erteilt gewesen sei. Zudem sei die Sprengung an einem Sonntag/ohne vorherige Benachrichtigung erfolgt, so daß er nicht mehr in der Lage gewesen sei, in dem Keller eingelagerte Gegenstände, die.einen erheblichen Wert gehabt hätten, zu bergen» Die übereilte und überflüssige Sprengung sei nur deswegen vorgenommen worden, um Raum für die Erweiterung des Rathausvorplatzes und die Verbreiterung der MflBHtetraße' zu schaffen»
' Der Kläger hat daher auch für den.durch die Sprengung entstandenen Schaden Ersatz verlangt und hat- beantragt:
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, den er durch den Brand und die spätere Sprengung seiner Besitzungen MflHfetraße 9 und B^HHPstraße §, ff und ^.erlitten hat und der durch einen vom Gericht zu ernennenden Sachverständigen ermittelt werden soll, mindestens aber an den Kläger 100 000 DM nebst Zinsen zu zahlen»
Die Beklagte hat die Behauptungen des Klä*gers bestritten und insbesondere geltend gemacht, daß die Sprengung nicht von ihr angeordnet und* ohne ihr Wissen von der staatlichen Lüftschutzpolizei vorgenommen worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen«
4	*	*
I
• » ♦
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte
 bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag waiter.
Entscheidungsgründe:
niwMb <■*«■» % fci m* » m«K»	m	mmmm
 Die Revision ist nicht begründet,
1,	In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Revision den Anspruch auf Ersatz des dem Kläger durch die Inbrandsetzung seiner Häuser entstandenen Schadens auch mit dem Hinweis darauf zu rechtfertigen gesucht, daß' die Beklagte aus enteignungsgleichem Eingriff und Aufopferung entschädigungspflichtig sei* Bei diesem Vorbringen hat die Revision übersehen, daß der Brand der Häuser des Klägers eine unmittelbare Polge des Luftangriffs in der Nacht zu dem 13. Juni 1941 gewesen ist. Es handelt sich also um einen auf kriegerische Ereignisse zurückzuführenden Sachschaden, der dem Kläger erwachsen ist.■'Wegen des Kriegssachschadens hat der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung entsprechend der von dem Lastenausgleichsgesetz getroffenen Regelung. Neben den Ansprüchen aus dem Lastenausgleichsgesetz können Ansprüche aus Enteignung, enteignungsgleichem Eingriff und Aufopferung gegen die öffentliche Hand nicht geltend gemacht werden. Es bedarf daher keines weiteren Eingehens auf das entsprechende Vorbringen der Revision.
Der Anspruch auf Schadensersatz läßt sich vielmehr nur auf die Vorschriften über unerlaubte Handlungen stützen, da die aus unerlaubter Handlung herzuleitenden Schadensersatzansprüche durch das Lastenausgleichsgesetz nicht ausgeschlossen sind. Das gilt auch für Ansprüche gegen öffentliche Körperschaften, die auf Amtspflichtverletzung gestützt werden, denn die dem Kläger nach dem Lastenausgleichsgesetz zustehenden Ansprüche sind einstweilen noch nicht liquide und stellen deshalb keine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB dar (vgl BGIIZ 8, 256 /26l7j Urteil vom 7- Mai 1953 - III ZR 23/52 Pagendarm in
 
Monatsschrift für den Lastenausgleich 1953» 22).
2.	Das Berufungsgericht hat angenommen, die Aufbewahrung der Akten in den in Präge stehenden Räumen des Rathauses sei nach den ergangenen Luftschutzbestimmungen zulässig gewesen, so daß schon aus diesem Grunde der Vorwurf eines Verschuldens gegen die Beklagte nicht gerechtfertigt sei und mangels eines Verschuldens ihre Haftung für den durch den Brand der Häuser des Klägers entstandenen Schaden entfalle.
Die Revision hat diese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Nachprüfung gestellt. Sie lassen indessen keinen Rechtsfehler erkennen. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Bestimmungen der Dritten Durchführungsverordnung zu dem Luftschutzgesetz (RGBl 1943. I* 515) und des Erlasses des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe vom 26, November 1937 (RIIinBl 719) sind von ihm rechtsirrtumsfrei ausgelegt und angewandt worden. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der damalige Oberbürgermeister der Beklagten und die ihm unterstellten Beamten nicht gegen diese Vorschriften verstossen haben. Der Revision mag zugegeben werden, daß die Unterbringung der Baupolizeiakten an anderer Stelle möglicherweise zweckmässiger gewesen wäre und ihnen besseren Schutz gegen Fliegerangriffe gewährt hätte. Hierauf kommt es aber nicht an. Y/aren die Luft schütz vor Schriften bei der Lagerung der Akten befolgt und wurde sie von der Luftschutzpolizei nicht beanstandet, so ist jedenfalls die .erforderliche Sorgfalt bei ihrer Unterbringung nicht außer acht gelassen worden, und damit entfällt in der Tat,- v/ie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Haftung der Beklagten aus §§ 31» 89, 823 BGB. Ebenso scheidet
 mangels Verschuldens von Beamten der Beklagten auch eine Haftung aus § 839 BGB aus,
3,	Einen Schadensersatzanspruch wegen der Sprengung der stehengebliebenen Mauern der Häuser des Klägers hat das Berufungsgericht deshalb verneint, weil sich nicht fest-stellen lasse, daß der Stadtbaumeister I^P der Beklagten in seiner Eigenschaft als Leiter der’Bombenschädenabteilung nnd der Sofortmaßnahmen oder ein anderer Beamter der Beklagten die Sprengung der Häuser des Klägers angeordnet oder bei ihr mitgewirkt habe*
a)	Das Berufungsgericht hat mit* Hecht den auf die Sprenung der Häuser des Klägers gestützten Anspruch ebenfalls lediglich unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung geprüft. Auch bei dem durch die Sprengung der Häuser verursachten Schaden handelte es sich um einen Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs 3 LAG, denn der Schaden war •auf Grund behördlicher Maßnahmen eingetreten, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind. Die Sprengung erfolgte nämlich' zeitlich wenige Tage nach dem Großangriff vom 4. November 1944 durch einen Sprengtrupp der Luftschutzpolizei, dessen Aufgabe es war; die Gefahren zu beseitigen, die der Allgemeinheit durch nicht genügend standfeste Ruinen drohten. Auch wegen des durch die Sprengung der Häuser entstandenen Schadens können daher Ansprüche- aus Enteignung oder Aufopferung nicht hergeleitet werden.
* i»
b)	Ansprüche gegen die Beklagte aus § 839 BGB, die hier in Präge kommen könnten, sind nur dann gegeben, wenn Beamte der Beklagten eine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt haben. Der Ansicht der Revision, die
 
Beklagte müsse für eine vom Leiter des Instandsetzungsdienstes der Luftschutzpolizei vorgenommene Sprengung auf jeden Pall haften, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Gemäß § 1 Abs 1 des Luftschutzgesetzes in der Fassung vom 31. August 1943 (BGBl I, 506) war der Luftschutz Aufgabe des Reiches. Nach § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zu dem Luftschutzgesetz in der Fassung vom .31. August 1943 (RGBl. I,.. 499) - diese Fassung ist an die Stelle der in dem angefochtenen Urteil erwähnten früheren Fassung getreten -lag es dem Luftschutz ob, Luftangriffa^häden durch raschen Einsatz zu bekämpfen und dem Entstehen von Katastrophen entgegenzutreten,, Die Bekämpfung von Schäden sowie die Abwehr von Gefahren bei Luftangriffen und di£j Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen des Luftschutzes erfolgte nach § 2 Abs'l b der Ersten Durchführungsverordnung durch Luftschutzeinheiten der Luftv/affe und Einheiten der Luftschutzpolizei, Der Sprengtrupp, der die Häuser des Klägers niedergelegt hat , war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine solche Einheit der Luftschutzpolizei» Die Luftschutzpolizei unterstand dem Reichsminister der Luftfahrt, also einer Dienststelle des Reiches, und nicht den Städten, die von Luftangriffen betroffen wurden. Für Amtspflichtverletzungen von Angehörigen der Luftschutzpolizei haftete demgemäß, wie in § 18 Abs 1 der ersten Durchführungsverordnung zu dem Luftschutzgesetz ausdrücklich klargestellt worden ist, nur das Reich,.nicht auch die Stadt, in der die Amtspflichtverletzung erfolgt ist.
c)	Daran ändert sich auch dadurch nichts, daß durch die 18. Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft in der Fassung der Anordnung vom 16. Januar 1941 (RMinBÜV 229) und durch die Ersten Ausfüh-ruiigsfce Stimmungen zu dieser Anordnung (RMinBliV 1941 , 2217)
-• 8 -
die Leitung aller für die Beseitigung der durch feindliche Fliegerangriffe eingetretenen Bomben- und Brandschäden zu ergreifenden Sofortmaßnahmen, zu denen' auch dringend erforderliche Aufräumungsarbeiten gehörten, in den Stadtgemeinden den Oberbürgermeistern übertragen worden sind«
Durch diese Bestimmungen und die von der Revision erwähnten Anordnungen der Reichsverteidigungskommissare hatte sich an der- Unterstellung der Luftschutzpolizei nichts geändert. Hätten allerdings der Oberbürgermeister der Beklagten oder die von ihm mit der Aufgabe der Durchführung von Sofortmaßnahmen nach Fliegerangriffen betrauten Beamten oder Angestellten der Beklagten in Erfüllung ihrer Aufgaben die Sprengung der Häuser des Klägers ungeordnet, so würde hierfür die Beklagte haften, falls dabei eine Amtspflicht-Verletzung begangen worden wäre (vgl das erwähnte Urteil des IIIo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7* Mai 1953 und die in HuW 1950, 249 mitgeteilte Entscheidung des OLG Kiel). Entgegen der Ansicht der Revision braucht aber die Beklagte für eine AmtspflichtVerletzung von Angehörigen der Luftschutzpolizei, die nicht der Beklagten, sondern dem Reichsminister der Luftfahrt unterstanden, nicht einzustehen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat,
d)	Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf § 830 BGB. Die Sprengung der Ruinen, in der die Revision eine unerlaubte Handlung sieht, ist hier durch den Sprengtrupp der Luftschützpolizei unter Führung des Zeugen	vorge-
nommen worden. Für eine Amtspflichtverle.tzung des und der ihm unterstellten Leute haftet, wie ausgeführt, nicht die Beklagte, sondern nur das Reich» Eine Inanspruchnahme der Beklagten könnte vielmehr nur dann erfolgen, wenn Beamte der Beklagten in irgend einer Weise bei der Sprengung
«t ^	«
mitgewirkt oder sie veranlaßt hätten oder wenn ihnen in Bezug auf die Sprengung ein schuldhaftes Unterlassen von Amtspflichten zur Last gelegt werden könnte» Nur in diesem Palle hätten sich Personen, für die die Beklagte einstehen muß, an der von dem Kläger behaupteten unerlaubten Handlung beteiligt, sodaß für die Anwendung des § 830 BGB Raum wäre.
Wird aber entsprechend der Annahme des Berufungsgerichts da-* * *	*
* t*	t
von ausgegangen, daß die Sprengung ohne Beteiligung von Beamten der Beklagten durchgeführt ist, so braucht in der Tat die Beklagte für den durch die Sprengung eingetretenen Schaden keinesfalls Ersatz zu leisten»
e)	.Die Revision meint, eine schuidhafte Amtspflichtverletzung von Beamten der Beklagten se.i schon deshalb zu bejahen, weil vor der Sprengung eine sorgfältige Untersuchung der Häuser des Klägers unterlassen worden sei. Bei die
/ >
sem Vorbringen hat die Revision übersehen, daß das Berufungs gericht die Anordnung der Sprengung durch Beamte der Beklagten oder ihre Mitwirkung bei der Sprengung nicht hat feststellen können» Haben aber die Beamten der Beklagten die Sprengung weder veranlaßt,noch überhaupt etwas mit ihr zu tun gehabt, so kann ihnen auch kein Vprwurf daraus gemacht werden, daß sie die Häuser nicht untersucht haben. Denn das Unterlassen einer solchen Untersuchung könnte jedenfalls nur dann eine Fahrlässigkeit von Beamten der Beklagten darstellen, wenn sie irgendwie bei der-Sprengung der Häuser mitgewirkt haben sollten. Haben aber die Beamten der Beklagten mit der Sprengung überhaupt nichts zu tun gehabt, so kann ihnen das Unterlassen der Untersuchung keinesfalls zu dem Verschulden gereichen. Außerdem wäre ein solches Unterlassen, wenn die Sprengung ohne eine entsprechende Anordnung durch Beamte der Beklagten und ohne ihr Wissen erfolgt ist, auch nicht ursächlich für den entstandenen Schaden.
 
Soweit die Revision auf die Benachrichtigungspflicht der Beklagten von der beabsichtigten Sprengung verweist, läßt sie wiederum ausser acht, daß eine solche Pflicht höchstens dann bejaht werden könnte, wenn die Beamten der Beklagten von der beabsichtigten Sprengung so rechtzeitig unterrichtet gewesen wären, daß sie eine Benachrichtigung des Klägers hätten vornehmen können« Aus den Entscheidungs-gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich aber mit aller Deutlichkeit, daß das Berufungsgericht eine rechtzeitige Unterrichtung der Beklagten vor der Sprengung nicht für erwiesen hält,
4o Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in Bezug auf die maßgebende Präge, ob Beamte der Beklagten die Sprengung veranlaßt oder bei ihr mitgewirkt haben, läßt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsirrtum erkennen. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist ausdrücklich hervorgehoben worden, die Zeugen, die früher der Luft-schutzpolizei angehört hatten, hätten sich übereinstimmend dahin geäussert, daß die Entscheidung über eine Sprengung bei der Beklagten gelegen habe und die Duftschutzpolizei nur ausführendes Werkzeug gewesen sei. Diese Zeugenaussagen sind also, entgegen dem Vorbringen der Revision, nicht übersehen worden. Das Berufungsgericht ist sogar diesen Aussagen unter Berücksichtigung der erlassenen Luftschutzhestimmungen und ihrer praktischen Handhabung in der beklagten Stadt insoweit gefolgt, als es angenommen hat, der Beklagten habe in der Präge, ob eine Ruine gesprengt werden sollte, grundsätzlich eine maßgebliche Beurteilung zugestanden. Allerdings hat das Berufungsgericht trotzdem nicht die Überzeugung gewinnen können, daß gerade die Sprengung der Häuser des Klägers auf eine Anordnung von Beamten der Beklagten zurückzuführen gewesen sei. Es hat dabei nicht verkannt.
daß der Interessenlage ein erhebliches Gewicht bei der Beantwortung der Präge zukommen kann, ob die Sprengung vom Deutschen Reich oder von der beklagten Stadt zu vertreten ist (vgl OLG Saarbrücken in Saarländische Rechtsund Steuerzeitschrift 1952, 92), und hat deshalb bei seiner Entscheidung zu Gunsten der Beklagten in Betracht gezogen, daß entgegen den Behauptungen des Klägers damals kein Neu-gestaltungsplan der Beklagten- der die Grundstücke des Klägers berührte, bestanden habe. Weiter hat das Berufungsgericht erwogen, kein Zeuge habe bestätigen können, daß ein Beamter der Beklagten die Anordnung zur. Sprengung erteilt habe, vielmehr hätten die für die Erteilung einer solchen Anordnung in Präge kommenden Beamten der Beklagten übereinstimmend bekundet, daß sie die Sprengung’nicht angeordnet hätten; wenn auch die Vermutung durchaus naheliege - daß die Sprengung der Häuser von einem Beamten der Beklagten angeordnet worden sei, so sei -es dennoch nicht ausgeschlossen, daß der Führer des Sprengtrupps die Sprengung ohne Anweisung eines Beamten der Beklagten auf Grund eigenen Ermessens, auf den Befehl eines polizeilichen Vorgesetzten oder auf Drängen einer Dienststelle der NSDAP vorgenommen habe. Unter diesen Umständen lasse sich nicht feststellen, daß der Stadtbaumeister	oder	ein	anderer	Beamter	der	Be-
klagten die Sprengung angeordnet habe.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
a)	Die Aussagen der als Zeugen vernommenen damaligen Angehörigen der Luftschutzpolizei, die das Berufungsgericht, wie bereits dargelegt, nicht übersehen hat, ergeben entgegen der Ansicht der Revision keineswegs zwingend, daß die Anordnung der Sprengung nur von Beamten der Beklagten aus-
 
gegangen sein könne» Vielmehr bleiben die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erörterten Möglichkeiten offen, daß der Führer des Sprengtrupps in der allgemeinen Verwirrung, die in dem öffentlichen Leben nach dem Großangriff auf die beklagte Stadt vom 4« November 1944 eingetreten*war, auf Grund eigenen Ermessens, auf Anordnung eines-anderen polizeilichen Vorgesetzten oder gar auf Veranlassung der NSDAP gehandelt hat.
b)	Daß die Beklagte befugt gewesen wäre, bei der Sprengung der Häuser des Klägers mitzuwirken und. sie anzuordnen, hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt. Ob sich die Berechtigung zu einer solchen Maßnahme nicht nur aus dem vom Berufungsgericht erwähnten Schnellbrief, sondern auch aus der allgemeinen Zuständigkeit der städtischen Baupolizei # herleiten läßt, ist für die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung ersichtlich ohne Belang gewesen, denn das Berufungsgericht ist sogar davon ausgegangen, daß der Baumeister L^P der Beklagten regelmäßig "das entscheidende Wort" in der Frage gehabt habe, ob eine Ruine gesprengt werden sollte.
c)	Die Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises, auf die sich die Revision in diesem Zusammenhang beruft, kommt schon deshalb nicht in Frage, weil kein typischer Geschehensablauf Vorgelegen hat. Es handelt sich um außergewöhnliche Vorgänge in einer Zeit, als die alliierten Luftangriffe auf deutsche Großstädte ihren Höhepunkt erreicht hatten, die Verwaltungstätigkeit in luftkriegbetroffenen Städten allgemein in erhebliche Verwirrung geraten und die Behörden zu dem Improvisieren gezwungen waren. Regeln der Le-benserf ahrung , die dem Anscheinsbev/eis zugrunde liegen, lassen sich auf derartige Vorgänge in anomalen . Zeiten schlechterdings nicht anwenden.
 
d)	Das von der Revision erwähnte Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 5« Juni 1946 ist in den Entscheidungs-gründen des angefochtenen Urteils wörtlich wiedergegeben worden. Das Berufungsgericht hat also dieses Schreiben nicht übersehen. Es hat auch, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, in dem Inhalt dieses Schreibens ein wichtiges Beweisanzeichen für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers erblickt, die Sprengung seiner Häuser sei von der Beklagten angeordnet worden. Wenn es sich trotzdem nicht dazu hat entschliessen können, eine entsprechende Feststellung zu Grünsten des Klägers zu treffen, so. ist das'aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein außergerichtliches Geständnis, wie es das erwähnte Schreiben enthalten mag, ist kein Beweismittel, vielmehr ist sein Beweiswert von dem Gericht frei zu würdigen (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl § 288 Anm IY; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 6, Aufl § 113 I 1 f). Wenn das Berufungsgericht bei der Würdigung des Schreibens der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt ist, angesichts der Bekundungen der vernommenen Zeugen, insbesondere der eidlichen Aussage des Stadtbaumeisters IJ^^, lasse sich trotz der Erklärung der Beklagten in dem efwähn-. ten Schreiben nicht feststellen, daß ein Beamter der Beklagten die Sprengung der Häuser des Klägers angeordnet habe, so hat es sich mit diesen Ausführungen innerhalb der Grenzen des ihm als Tatrichter bei der Beweiswürdigung zustehenden Ermessens gehalten. Ein Rechtsirrtum bei der Ausübung seines Ermessens ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht auch nicht verpflichtet, von der Beklagten den Beweis für die Unrichtigkeit ihres Geständnisses zu verlangen. Der erkennende Senat kann daher diesen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht entgegentreten, sie sind vielmehr für ihn bindend.
5* Die Revision wendet sich schließlich noch mit einer Verfahrensrüge dagegen, daß das Berufungsgericht den in dem Schriftsatz des Klägers vom 27 <> Juni 1953 gestellten Antrag auf Einforderung von Fluchtlinienplänen .über das Gebiet
 und ifMHftstraße mit der Begründung nicht zugelassen habe, er sei nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt worden und seine Berücksichtigung würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern«, Der Kläger hatte behauptet, derartige Fluchtlinienpläne seien vorhanden gewesen, und aus ihnen würde sich ergeben, daß seine Grundstücke entgegen dem Vortrag der Beklagten in die Planung einbezogen gewesen seien«, Hieraus hatte der Kläger gefolgert, daß die Sprengung auf Veranlassung der Beklagten aus eigensüchtigen Gründen erfolgt sei, um die von der Beklagten gewünschten Straßenverbreiterungen unter Abwälzung der Kosten auf das Reich durchführen zu können. In dem erwähnten Schriftsatz* der nur sechs Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung bei dem Berufungsgericht eingegangen war, hatte der Kläger wörtlich ausgeführtj
«Es besteht die Möglichkeit, daß diese Pläne bei dem Staatshochbauamt, bei der Regierung in Arnsberg und dem ehemaligen Ruhrsiedlungsverband vorhanden sind.
Es wird deshalb beantragt, die Pläne bei diesen Stellen anzufordern. Dem Ruhrsiedlungsverband dürften die Pläne bestimmt Vorgelegen haben.*
Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt die vom Berufungsgericht gegebene Begründung die Ablehnung des vom Kläger gestellten Antrages auch dann, wenn in diesem Antrag ein Beweisantrag im Sinne des § 432 ZPO und nicht nur ein Beweisermittlungsantrag erblickt wird, auf den das
 
Berufungsgericht überhaupt nicht hätte einzugehen brauchen. Das Berufungsgericht durfte einen neuen, nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilten Beweisantrag, dessen Berücksichtigung, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, die Erledigung des Rechtsstreits verzögert haben würde, überhaupt nur dann zulassen, wenn die verspätete Stellung des Antrags weder auf die Absicht, den Prozeß
 zu verschleppen, noch auf grobe Nachlässigkeit zurückzufüh-
_»<•
ren war« Wie der Hinweis auf § 529 Abs 2 und 3 ZPO in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Berufungsgericht ersichtlich ein söiches Verschulden des Klägers bejahen wollen. Das Pehlen näherer Darlegungen über die zur Schuldfrage angestellten Erwägungen, die die Revision vermißt, ist kein Verfahrensverstoß, der die Revision begründen könnte. Vielmehr ist die Beurteilung, ob sich das Verhalten der Parteien als schuldhaft im Sinne des § 529 Abs 2 ZPO darstellt, grundsätzlich der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen (Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl § 529 Anm III 6 a mit weiteren Nachweisen). Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht es versäumt haben könnte, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob dem Kläger ein entsprechendes Verschulden zur last fällt, oder daß es gar bei seiner Würdigung von einer unzutreffenden Rechtsansieht ausgegangen sei* sind nicht
 
«
hervorgetreten»
Nach allem mußte die Revision zurückgewiesen werden» Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO.
Meiß
 Dr.Gelhaar
 Dr„K.E.Meyer Hanebeck Dr»Bode