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BGH · VI ZR 239/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 239/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 27. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Allerdings hält der Senat die Anforderung des Berufungsgerichts, der Erstbeklagte hätte so lange nicht wegfahren dürfen, als das Kind in seiner erreichbaren Nähe war, für überzogen. Hierzu wäre der Erstbeklagte gemäß § 3 Abs. 2 a StPO auf jeden Fall verpflichtet gewesen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 3 StPO
VorsitzendeKind27ErstbeklagteRechtsanwälteProzeßbevollmächtigte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 239/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. des
 Herbert
ecke
2. der R Hl Versicherung AG. , vertreten chm^h den Vorstands Vorsitzenden Dr. Peter C. von HflHB/ TBIMBstra-ße£,
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Hlund
v.	-
gegen
 das Kind Daniel KäBL geboren am 27. Februar	,
Straße M, Sf BHHBB-OB^BBH' vertreten durch seine El tern, Renate und Ernst-Dieter Kä0, ebendort,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. i^B und Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
2
2?
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
 am 27. Juni 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Juni 1988 wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 80.809,-- DM.
3
28
Gründe:
Allerdings hält der Senat die Anforderung des Berufungsgerichts, der Erstbeklagte hätte so lange nicht wegfahren dürfen, als das Kind in seiner erreichbaren Nähe war, für überzogen. Im Streitfälle wäre aber der Unfall auch vermieden worden, wenn der Erstbeklagte beim Anfahren und in der Folgezeit das Kind noch mit im Auge behalten hätte. Hierzu wäre der Erstbeklagte gemäß § 3 Abs. 2 a StPO auf jeden Fall verpflichtet gewesen.
Dr. Steffen
 Dr. Kullmann
 Dr. Macke
 Dr. Lepa
 Dr. Birkmann