Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa am 19. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Der Kläger hat als Kammervorsitzender an einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 1980 - 2/24 S 282/79 - mitgewirkt, durch das der damaligen Klägerin die Befugnis zugesprochen worden ist, die Vergütung des Reiseveranstalters für eine In einer vom Präsidenten des Landgerichts einberufenen Pressekonferenz verlas der Kläger eine vorbereitete Erklärung, die dem Eindruck entgegenwirken sollte, das Urteil richte sich gegen alle Behinderten, insbesondere die körperlich Behinderten. "Ich sprach mit Bengt LIHBHP» dem Präsidenten des Zentralkomitees der Behinderten-Organisationen in Schweden ....Zu der Presseerklärung (des Klägers) sagte er: Ich meine, daß der Richter lügt, wenn er behauptet, daß es hauptsächlich schwer geistig Behinderte waren, das ist eine reine Lüge. "(Der Kläger) telefoniert mehrmals mit einer Lehrerin aus N.Auch ihr erzählt er die Mär vom KBW. (Der Kläger) berichtet in einem dieser Telefonate von seiner Angst, die Rollstuhlfahrer könnten mit Molotow-Cocktails anrollen. a) der Kläger habe gelogen, als er im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main 25.2.1980 - 2/24 S 282/79 - gesagt habe, bei der dort genannten Behindertengruppe habe es sich um eine Gruppe von hauptsächlich schwer geistig erkrankten Behinderten gehandelt; daß es eine Lüge sei, könne man in Schweden beweisen. erklärt, er habe Angst, daß die an der bevorstehenden Demonstration vom 8.5.1980 teilnehmenden Rollstuhlfahrer mit Molotow-Cocktails anrollen würden; auf Seite 55: "Ich meine, daß der Richter lügt, wenn er behauptet, daß es hauptsächlich schwer geistig Behinderte waren, das ist eine reine Lüge. Die Revision ist ohne Prüfung in der Sache zu verwerfen, da sie gegen das angefochtene Berufungsurteil nicht zulässig ist (§ 554 a ZPO). Nach § 546 Abs. 1 ZPO findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten Uber vermögensrechtliche Ansprüche der Wert der Beschwer 40.000 DM übersteigt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind vorbeugende Unterlassungsklagen aus diesem Rechtsverhältnis grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Senatsurteile vom 30. Februar 1983 - VI ZR 116/82 = zur Veröffentlichung bestimmtX Nichts anderes kann für Ansprüche auf Auskunft über den Kreis der für solche Verbreitung in Betracht kommenden weiteren Personen und auf ihre Unterrichtung von dem angestrebten Verbreitungsverbot gelten, da sie im Dienst des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs stehen. Nichts ist dafür ersichtlich, daß die Geltendmachung des Unterlassungsbegehrens und der damit verbundenen Hilfsansprüche der Wahrung auch wirtschaftlicher Belange dienen sollten, diese gar in wesentlicher Weise in der Klage mitverfolgt werden. Für die vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Natur des Streitgegenstandes kommt es - nicht anders als für die Bewertung des Streitwerts - nur auf die prozessual zur Wirkung gebrachten Rechtsschutzinteressen des Klägers, nicht der Beklagten an; die Gründe, aus denen diese sich gegen die Klage wehren, sind für die Natur der Klage unbeachtlich. Ihm lag eine Klage zugrunde, mit denen der Kläger (das ZDF) eigene wirtschaftliche Interessen verfolgte; hier dagegen wird der Gegenstand der Klage allein durch die ideellen, nichtvermögensrechtlichen Belange des Klägers geprägt.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 239/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. des Schriftstellers Ernst K 2. der F0HIVerlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Monika SflHHÜMund Karl-Michael Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Otto T Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr, 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa am 19. April 1983 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19.August 1982 wird als unzulässig verworfen. Von den Kosten der Revision haben die Beklagten als Gesamtschuldner 5/6 zu tragen. Die restlichen Kosten fallen der Zweitbeklagten allein zur Last. Streitwert: 59.000 DM (Unterlassungsausspruch: 50.000 DM für beide Beklagte; Verurteilung zur Auskunft usw.: 9.000 DM). G r ü n d e4 : X. Der Kläger hat als Kammervorsitzender an einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 1980 - 2/24 S 282/79 - mitgewirkt, durch das der damaligen Klägerin die Befugnis zugesprochen worden ist, die Vergütung des Reiseveranstalters für eine Pauschalreise nach Griechenland u.a. deshalb zu mindern, weil in dem von ihr gebuchten Hotel nach dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt eine Gruppe von 25 geistig und körperlich Schwerbehinderten Schweden untergebracht war. Das Urteil (abgedruckt u.a. in NJW 1980, 1169 ff) fand in der Öffentlichkeit starke Kritik; es kam zu Protesten und Demonstrationen. In einer vom Präsidenten des Landgerichts einberufenen Pressekonferenz verlas der Kläger eine vorbereitete Erklärung, die dem Eindruck entgegenwirken sollte, das Urteil richte sich gegen alle Behinderten, insbesondere die körperlich Behinderten. Demgegenüber, so erklärte der Kläger, habe der zugrunde liegende Sachverhalt eine Gruppe von 25 geistig schwer Erkrankten betroffen, die u.a. durch unartikulierte Schreie, taumelnden Gang und Tobsuchtsanfälle die Hotelgäste beim Essen, im Aufzug und in der Nachtruhe beeinträchtigt hätten. Der erstbeklagte Publizist nahm die Pressekonferenz, an der er teilgenommen hatte, zu dem Anlaß, in Schweden nachzuforschen, ob es sich bei der Reisegruppe tatsächlich um geistig schwer behinderte Menschen gehandelt hatte, über seine Untersuchungen, seine eigene Kritik an dem Urteil und über zahlreiche Protestbriefe hierzu veröffentlichte er das im Verlag der Zweitbeklagten im September 1980 erschienene Taschenbuch Nr. 4229 "Behinderte im Urlaub? Das Frankfurter Urteil. Eine Dokumentation von (dem Erstbeklagten)". Unter der Überschrift: "Befragung der schwedischen Gruppe" (Teil 16) heißt es auf Seite 55: "Ich sprach mit Bengt LIHBHP» dem Präsidenten des Zentralkomitees der Behinderten-Organisationen in Schweden .... Zu der Presseerklärung (des Klägers) sagte er: Ich meine, daß der Richter lügt, wenn er behauptet, daß es hauptsächlich schwer geistig Behinderte waren, das ist eine reine Lüge. Ich weiß nicht, woher er das hat, aber eine Lüge ist es und das können wir hier in Schweden beweisen." In einem Kapitel über eine Demonstration, die am 8. Mai 1980 in FflBHHB gegen das Urteil stattfand, schrieb der Erstbeklagte u.a. (Teil I 7 S. 63): "(Der Kläger) telefoniert mehrmals mit einer Lehrerin aus N. Auch ihr erzählt er die Mär vom KBW. Auch er ist, verständlich, gegen diese Demonstration. Aber wenn die Demonstranten brav und friedlich seien, will er am Tag der Demonstration um 16.00 Uhr ein Hintertürchen am Gericht öffnen und 5 Teilnehmer zu einer Diskussionsrunde hereinlassen. (Der Kläger) berichtet in einem dieser Telefonate von seiner Angst, die Rollstuhlfahrer könnten mit Molotow-Cocktails anrollen. Er bete für die Teilnehmer, daß es eine friedliche Demonstration werde." Der Kläger sieht in diesen Textstellen eine Ehrverletzung. Mit seiner Klage hat er beantragt, 1. dem Erstbeklagten zu untersagen, künftig öffentliche Äußerungen des Inhalts wiederzugeben a) der Kläger habe gelogen, als er im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main 25.2.1980 - 2/24 S 282/79 - gesagt habe, bei der dort genannten Behindertengruppe habe es sich um eine Gruppe von hauptsächlich schwer geistig erkrankten Behinderten gehandelt; daß es eine Lüge sei, könne man in Schweden beweisen. b) der Kläger habe in einem Telefonat mit einer Lehrerin aus N. erklärt, er habe Angst, daß die an der bevorstehenden Demonstration vom 8.5.1980 teilnehmenden Rollstuhlfahrer mit Molotow-Cocktails anrollen würden; 2. a) der Zweitbeklagten zu untersagen, das in Frage stehende Taschenbuch zu verbreiten, so lange nicht die Sätze aus ihm entfernt bzw. unkenntlich gemacht worden sind: auf Seite 55: "Ich meine, daß der Richter lügt, wenn er behauptet, daß es hauptsächlich schwer geistig Behinderte waren, das ist eine reine Lüge. Ich weiß nicht, woher er das hat, aber eine Lüge ist es und das können wir hier in Schweden beweisen"; auf Seite 63: "T. berichtet in einem dieser Telefonate von seiner Angst, die Rollstuhlfahrer könnten mit Molotow-Cocktails anrollen. "; b) sowie ihr aufzugeben, Auskunft darüber zu erteilen, an welche Grossisten, Buchhandlungen oder sonstige Dritte das Taschenbuch Nr. 4229 zu dem Zwecke der Weiterveräußerung an den Letztverbraucher von der Zweitbeklagten ausgeliefert worden ist; die Empfänger aufzufordern, das beanstandete Buch nicht ohne Entfernung bzw. Unkenntlichmachung der in dem Klageantrag zu 2 a im einzelnen aufgeführten Passagen auf Seite 55 und 63 des Buches zu verbreiten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. II. Die Revision ist ohne Prüfung in der Sache zu verwerfen, da sie gegen das angefochtene Berufungsurteil nicht zulässig ist (§ 554 a ZPO). Nach § 546 Abs. 1 ZPO findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten Uber vermögensrechtliche Ansprüche der Wert der Beschwer 40.000 DM übersteigt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Sie wäre deshalb nur zulässig, wenn die vom Kläger verfolgten Unterlassungs-, Auskunfts- und Benachrichtigungsansprüche vermögensrechtliche Natur hätten. Das ist zu verneinen. Der Kläger nimmt mit seiner Klage Rechtsbeziehungen in Anspruch, die seinen sozialen Geltungsanspruch in der Öffentlichkeit vor drohenden Beeinträchtigungen schützen sollen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind vorbeugende Unterlassungsklagen aus diesem Rechtsverhältnis grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Senatsurteile vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 = NJW 1974, 1470 m.w.Nachw. und vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 308/79 * NJW 1981, 2062 sowie Senatsbeschluß vom 1. Februar 1983 - VI ZR 116/82 = zur Veröffentlichung bestimmtX Nichts anderes kann für Ansprüche auf Auskunft über den Kreis der für solche Verbreitung in Betracht kommenden weiteren Personen und auf ihre Unterrichtung von dem angestrebten Verbreitungsverbot gelten, da sie im Dienst des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs stehen. Ein derartiges wirtschaftliches Gepräge hat der Rechtsstreit hier nicht. Der Kläger hat in seinem Klage Vorbringen ebenso wie in dem der Klage vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren nie anderes erkennen lassen, als daß es ihm allein um die Verteidigung seiner Ehre geht. Er hat keine Geldentschädigung gefordert, sondern seine Klage auf negatorischen Schutz ausgerichtet. Nichts ist dafür ersichtlich, daß die Geltendmachung des Unterlassungsbegehrens und der damit verbundenen Hilfsansprüche der Wahrung auch wirtschaftlicher Belange dienen sollten, diese gar in wesentlicher Weise in der Klage mitverfolgt werden. Es sind nicht einmal irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür her-vorgetreten, daß ihm aus den beanstandeten Textstellen Vermögensnachteile drohen. Denkbare wirtschaftliche Nachteile etwa für seine Laufbahn als Richter kämen - wenn überhaupt - nur als Reflexwirkungen in Betracht, ( die das Klageziel keinesfalls in wesentlicher Weise prägen und deshalb für die Natur des Rechtsstreits unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1980 ■ aaO m.w.Nachw.). Auch die Revision kann keine Umstände aufzeigen, die für ein vermögensrechtliches Gepräge des Klagegegenstandes sprechen könnten. Daß das Verbot, das Buch mit den beanstandeten Textstellen zu verbreiten, Vermögensinteressen der Beklagten berührt, ist unerheblich. Für die vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Natur des Streitgegenstandes kommt es - nicht anders als für die Bewertung des Streitwerts - nur auf die prozessual zur Wirkung gebrachten Rechtsschutzinteressen des Klägers, nicht der Beklagten an; die Gründe, aus denen diese sich gegen die Klage wehren, sind für die Natur der Klage unbeachtlich. Anderes ist auch nicht der von der Revision ins Feld geführten Textstelle bei Rosenberg/ Schwab (Zivilprozeßrecht, 13. Auflage, § 32 I 2 b a.E., S. 162) zu entnehmen. Schließlich besagt auch der von der Revision angezogene Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1982 - VI ZR 4/81 - nichts für ihre gegenteilige Auffassung« Ihm lag eine Klage zugrunde, mit denen der Kläger (das ZDF) eigene wirtschaftliche Interessen verfolgte; hier dagegen wird der Gegenstand der Klage allein durch die ideellen, nichtvermögensrechtlichen Belange des Klägers geprägt. Die Revision ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Hiddemann Scheffen Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Lepa