anzuwenden ist,kann auch dann keine Ausnahme gemacht werden, wenn es nur noch um die Zustellung eines den Rechtszug abschließenden Urteils geht, November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber sowie die Richter Prof, Dr. Nüßgens* Sonnabend» Dunz und Dr. Kullmann fü Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 1972 teilte der Beklagte mit, Rechtsanwalt Dr. Me habe die Vertretung niedergelegt, auch er habe ihm das Mandat entzogen. Oktober 1972 erschien für den Beklagten niemand, so daß gegen ihn zweites Versäumnisurteil erging, durch das sein Einspruch verworfen wurde (§ 3^-5 ZPO). März 1973 legte der Beklagte Berufung ein und begründete sie damit, das angefochtene Versäumnisurteil habe nicht ergehen dürfen, weil, wie er näher dargelegt hat, kein Fall der Versäumung-Vorgelegen habe. Durch das mit der Revision angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Die Revision bleibt ohne Erfolg, Zu Unrecht hält sie § 87 ZPO für unanwendbar, wenn es nur noch um die Zustellung eines das Verfahren in der Instanz abschließenden Urteils geht. 1. Die Revision verkennt nicht, daß nach § 176 ZPO Zustellungen, die in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen, an den für der. Sie zieht auch nicht den Standpunkt des Berufungsgerichts in Zweifel, daß grundsätzlich die Vorschrift des § 87 ZPO auch im Rahmen des § 176 ZPO gilt und daß im Zeitpunkt der Urteilszustellung an Stelle von Rechtsanwalt Dr. M. kein anderer Prozeßbevollmächtigter seine Bestellung angezeigt hatte, so daß unter diesem Gesichtspunkt dem Widerruf der Vollmacht nach § 87 Abs. 1 ZPO rechtliche Wirksamkeit auch gegenüber dem Gegner hätte beikomraen können. Es kommt demnach auf die von der Revision zur Entscheidung gestellte Frage an, ob von dem Grundsatz, daß § 87 ZPO auch im Rahmen des § 376 ZPO heranzuziehen ist, dann eine Ausnahme gemacht werden muß, wenn es - wie hier - nur noch um die Zustellung eines den Rechtszug abschließenden Urteils geht. Sie ist auch nicht nach Sinn und Zweck der Norm geboten« Wenn § 87 Abs. 1 ZPO in Anwaltsprozessen für die rechtliche Wirksamkeit des Widerrufs der Vollmacht dem Gegner (und dem Gericht: BGHZ 43, 135, 137) gegenüber die Anzeige der Bestellung eines anderen (zugelassenen) Anwalts fordert, so beruht das auf dem Gedanken, daß für den Fortgang des Prozesses und insbesondere für den Prozeßgegner keine Schwierigkeiten entstehen sollen (RGZ 89, 42, 43). b) Diese Gedanken treffen entgegen der Auffassung der Revision auch zu, soweit die Zustellung des Urteils in Frage steht. ei, wollen, wenn es um die Zustellung eines Veragimrtarnte ils geht, das die Partei dem Gegner zuv te*11er ruf : wenn sie die Einspruchs trist des § 319 rpn :.r Lauf setzen will. 333 \ Noch dem Standpunkt der Revision wurde e-nu Parcel den Abschluß eines Rechtsstreits dadurch, erschweren, sogar verhindern können, wenn sie ihrem Pror.eßbcvollmächtig-ten nach Erlaß des ihr ungünstigen Urteils das Mandat auf kündigt und, um eine Zustellung des Ur'-eil s au sich selbst zu verhindern, etwa unbekannt verzieht,, i>l** Wer sich (im Anwaltsprozeß) durch seinen Prozeßbevollmächtigten auf den Rechtsstreit, sei es als Kläger, sei es als Beklagter, eingelassen hat, soll nicht, wenn der Gegner ein obsiegendes Urteil erstritten hat, dessen Zustellung an ihn erschweren können. 3. Entgegen der Auffassung der Revision war auch hier die Zustellung von Anwalt zu Anwalt nach §198 Abs. 1 ZPO zulässig. hat auch, wie die Revision anerkennt, in der nach § 198 ZPO erforderlichen Form an der Zustellung mitgewirkt, indem er den Empfang des Urteils bestätigt hat.
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ZPO §§ 87, 176
Von dem Grundsatz, daß § 87 ZPO auch im Rahmen des § 176 ZPO
anzuwenden ist,kann auch dann keine Ausnahme gemacht werden, wenn es nur noch um die Zustellung eines den Rechtszug abschließenden Urteils geht,
BGH, Urt. v, ?, November 197^ - VI ZR 239/73 - OLG Düsseldorf
LG Kleve
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
5. November 197^
Günth
Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Grafikers Kurt Bppstraße^,
I
9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Prof.Dr. I
Prof .Dr.Dr.l
gegen
die Hausfrau Marlies HflHHfctraßei
geborene
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber sowie die Richter Prof, Dr. Nüßgens* Sonnabend» Dunz und Dr. Kullmann
fü Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 1973 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last,
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch» die nach ihrer Auffassung ehrve r 1 e t zend. s ind.
In dem auf den 1^. Juli 1972 vor dem Landgericht anberaumten Verhandlungstermin erschien für den Beklagten niemand. Es erging daraufhin Versäumnisurteil, Nunmehr bestellte sich für ihn Rechtsanwalt Dr, M. und legte Einspruch ein. Das Landgericht bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13» Oktober 1972.
- 3 ~
Mit am 6. Oktober 1972 eingegangenen Schreiben vom 5. Oktober 1972 teilte der Beklagte mit, Rechtsanwalt Dr. Me habe die Vertretung niedergelegt, auch er habe ihm das Mandat entzogen. Am selben Tag zeigte Rechtsanwalt Dr. *M. an, daß er die Vertretung des Beklagten niedergelegt habe. Im Verhandlungstermin vom 13. Oktober 1972 erschien für den Beklagten niemand, so daß gegen ihn zweites Versäumnisurteil erging, durch das sein Einspruch verworfen wurde (§ 3^-5 ZPO).
Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin stellten dieses Urteil am 9. November 1972 von Anwalt zu Anwalt dem Rechtsanwalt Dr. M. zu.
Am 13. März 1973 legte der Beklagte Berufung ein und begründete sie damit, das angefochtene Versäumnisurteil habe nicht ergehen dürfen, weil, wie er näher dargelegt hat, kein Fall der Versäumung-Vorgelegen habe.
Durch das mit der Revision angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Berufung, deren Statthaftigkeit (§ 513 Abs. 2 ZPO) es bejaht, für unzulässig, da die Berufungsfrist nicht gewahrt sei.
Es geht davon aus, daß das angefochtene Urteil am 9« November 1972 an den früherer. Prozeßbc vollniäch-tigten des Beklagten wirksam von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden ist, so daß das am 13. Marz 1973 eingelegte Rechtsmittel verspätet war. Der Niedei’legung des Mandats durch Rechtsanwalt Dr. M. mißt das Berufungsgericht im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 176,
8? ZPO keine Bedeutung bei.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg, Zu Unrecht hält sie § 87 ZPO für unanwendbar, wenn es nur noch um die Zustellung eines das Verfahren in der Instanz abschließenden Urteils geht.
1. Die Revision verkennt nicht, daß nach § 176 ZPO Zustellungen, die in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen, an den für der. .Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten vorzunehmen sind. Sie zieht auch nicht den Standpunkt des Berufungsgerichts in Zweifel, daß grundsätzlich die Vorschrift des § 87 ZPO auch im Rahmen des § 176 ZPO gilt und daß im Zeitpunkt der Urteilszustellung an Stelle von Rechtsanwalt Dr. M. kein anderer Prozeßbevollmächtigter seine Bestellung angezeigt hatte, so daß unter diesem Gesichtspunkt dem Widerruf der Vollmacht nach § 87 Abs. 1 ZPO rechtliche Wirksamkeit auch gegenüber dem Gegner hätte beikomraen können.
2. Es kommt demnach auf die von der Revision zur Entscheidung gestellte Frage an, ob von dem Grundsatz, daß § 87 ZPO auch im Rahmen des § 376 ZPO heranzuziehen ist, dann eine Ausnahme gemacht werden muß, wenn es - wie hier - nur noch um die Zustellung eines den Rechtszug abschließenden Urteils geht. Entgegen der Auffassung der Revision ist dies zu verneinen.
a) Der Wortlaut der Vorschrift des § 87 ZPO bietet keinen Anhaltspunkt für eine solche Unterscheidung. Sie ist auch nicht nach Sinn und Zweck der Norm geboten« Wenn § 87 Abs. 1 ZPO in Anwaltsprozessen für die rechtliche Wirksamkeit des Widerrufs der Vollmacht dem Gegner (und dem Gericht: BGHZ 43, 135, 137) gegenüber die Anzeige der Bestellung eines anderen (zugelassenen) Anwalts fordert, so beruht das auf dem Gedanken, daß für den Fortgang des Prozesses und insbesondere für den Prozeßgegner keine Schwierigkeiten entstehen sollen (RGZ 89, 42, 43). Die Regelung des § 87 ZPO dient der Rechtssicherheit, nämlich dem Interesse des Gegners (und des Gerichts), der Wert darauf legen muß, den Fortgang des Verfahrens sicherzustellen (BGHZ 31, 32, 35 = LM ZPO § 87 Nr. 3? OGH JR 1951, 533). Sie schützt den Prozeßgegner, ähnlich wie die
*§§ 170 bis 172 BGB den Dritten schützen sollen, der in besonderer Weise von dem Bestehen einer Vollmacht Kenntnis erlangt hat (Johannsen in Anm. zu LM ZPO § 87 Nr. 3).
b) Diese Gedanken treffen entgegen der Auffassung der Revision auch zu, soweit die Zustellung des Urteils in Frage steht.
Das wird wohl auch die Revision r. Uv b* rtro:/. ei, wollen, wenn es um die Zustellung eines Veragimrtarnte ils geht, das die Partei dem Gegner zuv te*11er ruf : wenn sie die Einspruchs trist des § 319 rpn :.r Lauf setzen will. Nichts anderes kann, aber v:eiten} v-renn ein Urteil ergangen ist, das den Rechtsstreit in dieser Ir;" tanz abschließt. Auch darin hat- d;P * obsiegende) Partei ein schutzwertes Interesse darart dadurch, daß sie ihrem Gegner das Urteil, zustellt, die F->vU\tsmitte?.~ frlst in Lauf zu setzen, um alsbald Klarheitt zu gewinnen, ob das Urteil rechtskräftig orte?” angefochter wird.« Ge-lade auch hier dient die Anwendung des f> S“ ZPO der Rechtssicherheit; sie soll die ungestörte Durchführung des Prozesses gewährleisten ('OCH JR *p!5'1. 333 \ Noch dem Standpunkt der Revision wurde e-nu Parcel den Abschluß eines Rechtsstreits dadurch, erschweren, sogar verhindern können, wenn sie ihrem Pror.eßbcvollmächtig-ten nach Erlaß des ihr ungünstigen Urteils das Mandat auf kündigt und, um eine Zustellung des Ur'-eil s au sich selbst zu verhindern, etwa unbekannt verzieht,, i>l**
§§ 203 ff ZPO bieten gegen solches Verhalten keinen ausreichenden Schutz.
Es kann nicht zugegeben werden, daß die gesetzliche Regelung zu Unbilligkeiten zu Lasten der betroffenen Partei führt. In der Rechtsprechung ist bereits zu dem Schutze der Partei anerkannt, daß nach Beendigung des der Vollmacht zugrundeliegenden Rechtsver-
hältnisses der ProzeÖbevol treter der Partei i.S* des 280, 286, 287; BGH-Urteil
Imächtigte nicht mehr*
§ 232 ZPO anziisehen i vom 18.: Juni 1993 - J.v
■dis Verst (BGHZ 7 7-R 72/93
LM ZPO § 232 Nr. 14 mit weiteren Nachweisen)« Damit wird weitgehend den Gefahren begegnet, die sich aus der Regelung des § 87 ZPO für die Partei ergeben können. Ferner wird durch den nach Mandatsniederlegung des Anwalts eingetretenen Tod seiner Partei das Verfahren unterbrochen. Hierbei ist auf die Schutzbedürftigkeit der Partei in dieser besonderen Lage Rücksicht genommen (BGHZ 43, 135, 138). Es handelt sich in diesen beiden Fällen jedoch um besondere Prozeßsituationen, in denen die Anwendung des § 87 ZPO die Partei in der Tat in einer Weise belasten würde, die die schutzwerten Interessen des Gegners nicht fordern. Mit ihnen ist die hier in Frage stehende Fallgestaltung nicht vergleichbar. Wer sich (im Anwaltsprozeß) durch seinen Prozeßbevollmächtigten auf den Rechtsstreit, sei es als Kläger, sei es als Beklagter, eingelassen hat, soll nicht, wenn der Gegner ein obsiegendes Urteil erstritten hat, dessen Zustellung an ihn erschweren können.
Die hier vertretene Auffassung steht in Übereinstimmung mit der Rechtslehre (Baumbach/Lauterbach,
32. Aufl., Bern. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 6. Aufl., Anm. 2 und Stein/Jonas/Pohle, ZPO, 19» Aufl., Bern. II 1, alle zu § 87). Soweit Wieczorek hierzu eine andere Meinung vertritt (§87 ZPO Bern. II b 2% "sollte man nicht annehmen" in der Handausgabe, 2. Aufl., nicht enthalten) kann ihm nicht gefolgt werden.
3. Entgegen der Auffassung der Revision war auch hier die Zustellung von Anwalt zu Anwalt nach §198 Abs. 1 ZPO zulässig. Die dem Rechtsanwalt Dr. M.
ö
erteilte Vollmacht konnte, da es sich um einen Anwalts prozeß handelte, nur dadurch gegenüber der Klägerin wirksam ihr Ende finden, daß neben dem Widerruf der Vollmacht die Bestellung eines anderen Anwalts angezeigt wurde. Insoweit gilt wieder § 87 Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 31, 32, 35; RG HRR 1932 Nr. 1596 für den Fall des § 212 a ZPO). Rechtsanwalt Dr. M. hat auch, wie die Revision anerkennt, in der nach § 198 ZPO erforderlichen Form an der Zustellung mitgewirkt, indem er den Empfang des Urteils bestätigt hat.
Dr. Weber Nüßgens Sonnabend
Dunz Dr. Kullmann