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BGH

Gericht: BGH

Endlich habe sich der Zweitbcklagte darüber hinweggesetzt, daß die Kette auch nach ihrer Verlängerung auf knapp drei Meter immer noch zu kurz gewesen sei. Im zweiten Hechtszug hat er weitere 885,20 DM mit der Begründung verlangt, er habe diesen Betrag infolge des Verzugs der Beklagten als Kosten eines ■Vechsolkredits aufwenden müssen; ferner hot der Kläger um die Feststellung gebeten, daß ihm die Beklagten auch künftig zu dem Ersatz der aus diesem Grunde anfallenden Kosten verpflichtet seien. Sie haben jedes Verschulden des Zweitbeklagten bestritten und den Unfall dem Fahrer des Klägers zur Lost gelegt, der den Motor seines Fahrzeugs im Augenblick des gemeinsamen Anziehens "abgewürgt" habe. Das Landgericht hat einen Schaden von insgesamt 7.061,60 DM als unfallbedingt angesehen und dem Kläger hiervon zwei Drittel gleich 4.707>73 DM nebst Zinsen zugesprochen. Die Beklagten und der Streithelfer hoben sich dem Rechtsmittel angeschlossen mit dem Ziel, die Verurteilung auf den Betrag von 1.405,80 DM nebst Zinsen zu begrenzen. Mit der Revision verfolgen die Erben des Klägers sein zweitinstanzliches Begehren weiter, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist. 1. Das Berufungsgericht hat sorgfältig erwogen, daß dem Zwoitbeklagten keine unzulängliche Betätigung der Bremsen seines zurückrollcnden Fahrzeugs vorgev/orfen werden könne, weil die Fußbremse nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen bis zu dem vollen Eingreifen etwa eine Sekunde benötigte und deshalb bei dem kurzen Abstand der Wagen nicht mehr wirksam werden konnte. Damit steht es im Einklang, wie der Tatrichter ausdrücklich hervorgehoben hat, daß sich die Räder des Krupp-LKW bei der Rückwärtobewegung noch gedreht hoben; nach den Feststellungen konnten sie in der kurzen Zeitspanne gar nicht zu dem Stillstand gebracht werden. Das übersieht die Revision bei ihrer Rüge, es hätte aus dem Zurückrollon des Fahrzeugs auf eine ungenügende Bremsbetätigung geschlossen werden müssen. Das Berufungsgericht ist dem Sachverständigen weiter darin gefolgt, daß auch ein zusätzlicher Gebrauch der Handbremse den Krupp-LKW auf der kurzen Strecke nicht erweisbar zu dem Stehen gebracht hätte. Dieser auf technische Auskünfte gegründeten Beurteilung kann die Revision nicht mit Erfolg ontgegcnhalten, daß die Betätigung von zwei Bremsen nach der Lebenserfahrung die doppelte Wirkung hervorgebracht und daß diese dann zu dem Anhalten genügt hätte. Daß die Arbeit abweichend vom gerichtlichen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt war, der Krupp-LKW sei mit der Fußbremse rechtzeitig anzuhalten gewesen, zwang das Berufungsgericht nicht zur Einholung eines Obergutachtens. Wenn das Berufungsgericht die Überzeugung von der Objektivität und Richtigkeit seiner Darlegungen gewonnen hatte, konnte es ihm folgen, auch ohne sich in den Entscheidungsgründen mit den technischen Abweichungen des Privatgutachtens auseinandersetzen zu müssen. Er läßt sich nicht mit der Begründung verneinen, daß der Wagen des Klägers ebenso beschädigt worden wäre, v/enn er kein Kraftfahrzeug oder außer Betrieb gewesen wäre. Daß es sich nicht um ein einfaches Abschleppen mit der Folge gehandelt hat, daß beide 7/agen als Betriebseinheit anzusehen gewesen wären, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt; insoweit äußert auch die Revision keine Zweifel. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Manöver nur mit einer mindestens fünf Meter langen Verbindungskette hätte unternommen werden dürfen und daß die beteiligten Fahrer dies hätten erkennen müssen, gründet sich ebenfalls auf die Auskünfte des gerichtlichen Sachverständigen. Daß diese die beiden Vagen bei ihrem geringen Abstand und unter den speziellen Gegebenheiten leicht aneinandergeraten lsssen konnten, hat das Berufungsgericht mit rechtlich nicht anfechtbarer Begründung Von einer völlig überv/iegenden Verursachung des Schadens auf seiten der Beklagten, die das Berufungsgericht verkannt hätte, läßt sich unter diesen Umständen nicht sprechen. gelieferten vollen Beweis ist nur bei den ungeklärten Werkstattleistungen die Rede«, Dem stehen Posten gegenüber, die dom Kläger unter tatsächlichem oder sogar ausdrücklichem Bezug auf § 287 ZPO zugebilligt worden sind; so der Ersatz für die Druckleitung, der Pauschbetrag für Klcinteile und die Entschädigung wegen des merkantilen Minderworts. Soweit die Y/erk-stottleistungen von den Sachverständigen als nicht unfallbedingt begutachtet worden sind, hat sich der Tatrichtor diese Überzeugung ausdrücklich zu eigen gemocht. Hinsichtlich des Schadens am Rahmen hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen und ausdrücklich begründet, daß er nicht» von dem Unfall herrühre. Ebenso hat es von dem Riß im Motorblock unter Hinweis auf das Ergebnis der sachverständigen Untersuchung ausgeführt, daß er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht durch den in Rede stehenden Zusammenstoß verursacht worden sei. Für die Zubilligung von Ersatzboträgen nach § 287 ZPO verblieb bei dieser Tatsachenwürdigung kein Raum, so daß das Urteil jedenfalls nicht auf dem beanstandeten Irrtum beruhen würde, wenn er tatsächlich Vorgelegen haben sollte.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 287 ZPO
UnfallBerufungsgerichtFahrzeugkurzZPOKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

2065 029
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
7.R 2^9/64	URTEIL	Verkündet am
		28. Juni 1966 Kriegl, Justizhauptsekretär
	in dem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 dos am 16, Oktober 1964 verstorbenen Fuhrunternehmers^ Konrad	in	Nr, Landkreis
 allein beerbt durch seine am 9* Jsnuar 1966 verstorbene Witwe Elisabeth	diese beerbt durch
1.	Maria B(
2.	Renate B K
3.	Helga ff
 Kläger, Berufungskläger, Anschluß-berufungsbeklogte und Revioionsklägor>
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
1. den Fuhrunternehmer Iler mann (■fc, O^HHfestraße
2. den Kraftfahrer Ewald
 in H
Nr.
9
Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungskläger und Revisionsböklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
1‘ ^
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Obcrlandesgerichts Bamberg vom 8. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Revisions-klägern auferlegt.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der - nach Einlegung der Revision verstorbene -Kläger ließ am 1. Dezember 1959 mit seinem Henschel-Lastkraftv/agen Bauschutt auf das Grundstück Nr. 4bbringen. Der Fahrer	stieß mit dom beladenen
 Fahrzeug rückwärts in die abschüssige Einfahrt hinein. Dabei versank ein Hinterrad so tief im weichen Erdreich, daß der LKW aus eigener Kraft nicht mehr bewegt werden konnte. Er ließ sich insbesondere nicht durch Betätigen der Kippvorrichtung entlasten, weil dos Fahrzeug unter einem vorspringenden Dach stand. Hierüber kam auf der Straße der ebenfalls mit Bauschutt beladene Krupp-LKW des Erstbeklagten heran, den der Zweitbeklagte lenkte.
Der Grundstückseigentümer bot den Zv/eitbeklogten, den Krupp- vor den Henschelv/agen zu spannen und so beim Flott machen zu helfen. Der Zweitbeklagte lehnte zunächst ab, weil ihm die angebotene Abschleppkette zu kurz erschien, ließ sich jedoch umstimraen, nachdem die Kette durch ein zweites Stück auf ungefähr drei Meter verlängert worden war. Die Wagen wurden hiermit verbunden. Dann versuchten die Fahrer, den ’’Kenschcl” auf ein verabredetes Zeichen mit der vereinten-- Motorkraft beider Fahrzeuge aus seiner Lago zu befreien. Das Vorhaben mißlang. Nachdem sich die Kette gespannt hatte und der Henschel-Wagen möglicherweise etwas angehoben v/orden war, rollte der ’’Krupp” plötzlich zurück. Er stieß gegen die Vorderseite des Henschel-Wogens und drückte diese ein.
Der Kläger ließ sein Fahrzeug am selben Tag nach Frankfurt fahren und dort reparieren; u.a. wurde ein Austauschmotor eingebaut. Die Rechnung lautete auf 4.814,55 DM für die Ausbesserung und 3.420,— DM für den
 
Motor nebst Pracht. Nach weiterem Gebrauch gab der Kläger den 'Jagen im Juli 1961 beim Kauf eines neuen Fahrzeugs in Zahlung.
Der Kläger hat die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat behauptet, der Zweitbeklagte habe den Schaden durch unsachgemäßes Verhalten verschuldet. Er habe nicht bedacht, daß der Zweitakt-Motor dos Krupp-Wagens bei Überlastung "Zurückschlagen”, d.h. in umgekehrter Drehrichtung weiterlaufen konnte. Er habe ferner, als dieser Pall eingetreten sei, nicht oder doch zu spät und unzulänglich gebremst. Endlich habe sich der Zweitbcklagte darüber hinweggesetzt, daß die Kette auch nach ihrer Verlängerung auf knapp drei Meter immer noch zu kurz gewesen sei.
Die berechneten Instandsotzungsarbeiten mit Einschluß des Austouschmotors, so hat der Kläger behauptet, seien insgesamt unfallbedingt gewesen. Später habe sich noch ein Schaden am Chassis herausgestellt, der zu einem Abzug von 1.500,— DM beim Eintausch des Fahrzeugs geführt habe. Es sei auch ein merkantiler Minderwort verblieben. Ferner seien durch den Unfall 150,— DM an persönlichen Auslagen und 640,— DM an Verdienstauafall entstanden.
Der Kläger hat von beiden Beklagten Zahlung von 9*024,55 DI! nebst Zinsen gefordert. Im zweiten Hechtszug hat er weitere 885,20 DM mit der Begründung verlangt, er habe diesen Betrag infolge des Verzugs der Beklagten als Kosten eines ■Vechsolkredits aufwenden müssen; ferner hot der Kläger um die Feststellung gebeten, daß ihm die Beklagten auch künftig zu dem Ersatz der aus diesem Grunde anfallenden Kosten verpflichtet seien.
 
Der Erstbeklagte und sein Haftpflichtversicherer, der den Rechtsstreit in den Vorinstanzen als Streithelfer des Zweitbeklagten beigetreten war, haben Klageabweisung beantragt. Sie haben jedes Verschulden des Zweitbeklagten bestritten und den Unfall dem Fahrer des Klägers zur Lost gelegt, der den Motor seines Fahrzeugs im Augenblick des gemeinsamen Anziehens "abgewürgt" habe. Sie haben sich weiter gegen die Höhe der Klageansprüche gewandt und die Ursächlichkeit de3 Unfalls für den größeren Teil der Reparaturen - insbesondere den Einbau des Austauschmotors - in Abrede gestellt. Vorsorglich haben sie um Berücksichtigung der WertSteigerung des instandgesetzten Fahrzeugs gebeten, die mit 50 # der Rechnungsbeträge zu veranschlagen sei.
Das Landgericht hat einen Schaden von insgesamt 7.061,60 DM als unfallbedingt angesehen und dem Kläger hiervon zwei Drittel gleich 4.707>73 DM nebst Zinsen zugesprochen. Gegen die Teilabwcisung hat der Kluger Berufung eingelegt, wobei er die Klage um die schon genannten Anträge erweitert hat. Die Beklagten und der Streithelfer hoben sich dem Rechtsmittel angeschlossen mit dem Ziel, die Verurteilung auf den Betrag von 1.405,80 DM nebst Zinsen zu begrenzen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger v/egen des Fohrzeugschadens 1.658,83 DM neb3t Zinsen und zu dem Ausgleich der Kreditkosten weitere 342,65 DM zuerkannt; die Mehransprüche hat es abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Erben des Klägers sein zweitinstanzliches Begehren weiter, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist.
Entscheidungsgründe:
Das sachverständig beratene Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß der zu dem Unfall führende Fehler
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in dor Verwendung einer erheblich zu kurzen Verbindunga-kette gelegen habe, wodurch die Betriebsgefahr der beteiligten Wagen in gleicher Weise erhöht worden sei. Es hat deshalb den Schaden, soweit es ihn als unfallbedingt angesehen hat, zv/ischen den Parteien hälftig geteilt.
Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch.
1.	Das Berufungsgericht hat sorgfältig erwogen, daß dem Zwoitbeklagten keine unzulängliche Betätigung der Bremsen seines zurückrollcnden Fahrzeugs vorgev/orfen werden könne, weil die Fußbremse nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen bis zu dem vollen Eingreifen etwa eine Sekunde benötigte und deshalb bei dem kurzen Abstand der Wagen nicht mehr wirksam werden konnte. Damit steht es im Einklang, wie der Tatrichter ausdrücklich hervorgehoben hat, daß sich die Räder des Krupp-LKW bei der Rückwärtobewegung noch gedreht hoben; nach den Feststellungen konnten sie in der kurzen Zeitspanne gar nicht zu dem Stillstand gebracht werden. Das übersieht die Revision bei ihrer Rüge, es hätte aus dem Zurückrollon des Fahrzeugs auf eine ungenügende Bremsbetätigung geschlossen werden müssen.
Das Berufungsgericht ist dem Sachverständigen weiter darin gefolgt, daß auch ein zusätzlicher Gebrauch der Handbremse den Krupp-LKW auf der kurzen Strecke nicht erweisbar zu dem Stehen gebracht hätte. Dieser auf technische Auskünfte gegründeten Beurteilung kann die Revision nicht mit Erfolg ontgegcnhalten, daß die Betätigung von zwei Bremsen nach der Lebenserfahrung die doppelte Wirkung hervorgebracht und daß diese dann zu dem Anhalten genügt hätte. Etwas derartiges hat auch der Privatgutachter Dipl.-Ing. Schaefer
 nirgends ausgeführt; sein vom Kläger überreichtes Gutachten erwähnt die Handbremse überhaupt nicht. Daß die Arbeit abweichend vom gerichtlichen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt war, der Krupp-LKW sei mit der Fußbremse rechtzeitig anzuhalten gewesen, zwang das Berufungsgericht nicht zur Einholung eines Obergutachtens. Es handelte sich weder um eine besonders schwierige Frage, noch konnten Zweifel an der ausreichenden Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen bestehen. Wenn das Berufungsgericht die Überzeugung von der Objektivität und Richtigkeit seiner Darlegungen gewonnen hatte, konnte es ihm folgen, auch ohne sich in den Entscheidungsgründen mit den technischen Abweichungen des Privatgutachtens auseinandersetzen zu müssen.
2.	Die Heranziehung des Klägers zur Schodensteilung nach den Bestimmungen de3 Straßenvorkehrsgesetzos begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Der LKW des Klägers ist bei dem Unfall selbst dann "im Betrieb” gewesen, v/enn von der engsten technischen Auffassung ausgegangen wird. Sein Motor lief nicht nur, sondern es wurde auch seine Kraft auf die Antriebsräder übertragen. Daß es zu der erstrebten Fortbev/egung des Fahrzeugs infolge des Feststeckens nicht oder nur geringfügig gekommen ist, vermag an der Tatsache des Betriebes nichts zu ändern.
Zu Unrecht bezweifelt die Revision einen inneren ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betriebsvorgang und dem Unfall. Er läßt sich nicht mit der Begründung verneinen, daß der Wagen des Klägers ebenso beschädigt worden wäre, v/enn er kein Kraftfahrzeug oder außer Betrieb gewesen wäre. Abgesehen davon, daß dies keineswegs fest-
steht (der Henschel-LKW kann nach einem .Anheben durch die vereinte Motorkraft den "Krupp” beim Zurücksinken mitgerissen haben), kommt es hierauf nicht an. Die Haftung nach § 7 StVG ist nicht auf Unfälle beschränkt, in die nur ein motorisch angetriebenes Fahrzeug verwickelt werden kann; sie ist vielmehr schlechthin an die Eigenschaft als Kraftfahrzeug geknüpft. Es trifft weiter nicht zu, daß der Schaden "durch" den Betrieb, d.h. durch eine unmittelbare Auswirkung der technischen Einrichtungen verursacht sein müsse. Auch "bei" dem Betrieb entstandene Unfälle fallen unter die Vorschrift, sofern sie mit ihm örtlich, zeitlich und ursächlich verknüpft waren (vgl. Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 15- Aufl., § 7 StVG Randz. 8 und die dort zit. Rspr.). So lag es aber bei dem zu dem Schaden führenden Versuch, den Hen3chel-Wagen durch die Verbundwirkung beider Motoren aus seiner Lage zu befreien.
Daß es sich nicht um ein einfaches Abschleppen mit der Folge gehandelt hat, daß beide 7/agen als Betriebseinheit anzusehen gewesen wären, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt; insoweit äußert auch die Revision keine Zweifel.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Manöver nur mit einer mindestens fünf Meter langen Verbindungskette hätte unternommen werden dürfen und daß die beteiligten Fahrer dies hätten erkennen müssen, gründet sich ebenfalls auf die Auskünfte des gerichtlichen Sachverständigen. Weder dieser noch der Tatrichter haben verkannt, daß der Henschel-Y/agen nur ein kurzes Stück vorwürtsbewegt zu v/erden brauchte und daß hierfür nur geringe Geschwindigkeiten in Betracht kamen. Um so größer waren jedoch die im Verbund angesetzton Kräfte. Daß diese die beiden Vagen bei ihrem geringen Abstand und unter den speziellen Gegebenheiten leicht aneinandergeraten lsssen konnten, hat das Berufungsgericht mit rechtlich nicht anfechtbarer Begründung
 
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als voraussehbar erachtet. Der Angriff der Revision gegen die Annahme einer durch das Verschulden des Fahrers erhöhten Betriebsgofahr des Henschel-Wagens muß damit erfolglos bleiben. Noch weniger kann von einem unabwendbaren Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG die Rede sein.
3.	Aus dem Gesagten ergibt sich bereits, daß das Berufungsgericht der Schadensverteilung einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Das Fahrzeug des Klägers hat zwar gestanden, aber durchaus nicht wie ein abzuschleppender Anhänger, sondern als ein Kraftfahrzeug, das seine volle Motorkraft zu dem Befroiungsversuch beisteuerte. Seine Betriebsgefahr konnte nicht deshalb als geringfügig außer Betracht bleiben, weil die in der Verbindungskette wirksame Kraft den ersten Wagen zurückgerissen hat, statt den zweiten nach vorn zu bewegen. Das Verschulden der beiden Fahror ist ausschließlich und gleichermaßen in der Verv/endung der zu kurzen Kette gesehen worden. Von einer völlig überv/iegenden Verursachung des Schadens auf seiten der Beklagten, die das Berufungsgericht verkannt hätte, läßt sich unter diesen Umständen nicht sprechen. Im übrigen war die Festlegung der Schadensquote eine tatrichterliche Aufgabe, die in der Revisionsinstanz nicht weiter nachprüfbar ist.
4.	Das Berufungsgericht hat - ebenso v/ie da3 Landgericht -einen erheblichen Teil der geltend gemachten Schäden als nicht unfallbcdingt angesehen. Der Revision ist zuzugeben, daß der Tatrichter die Frage dieses Ursachenzusammenhang3 nach § 287 ZPO zu beurteilen hatte und daß die Entscheidungs-gründc zu Zweifeln Anlaß geben könnten, ob er sich dieser freieren Stellung allenthalben bewußt gewesen ist. Eindeutig besteht der gerügte Mangel allerdings nicht. Von dem nicht
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gelieferten vollen Beweis ist nur bei den ungeklärten Werkstattleistungen die Rede«, Dem stehen Posten gegenüber, die dom Kläger unter tatsächlichem oder sogar ausdrücklichem Bezug auf § 287 ZPO zugebilligt worden sind; so der Ersatz für die Druckleitung, der Pauschbetrag für Klcinteile und die Entschädigung wegen des merkantilen Minderworts. Soweit der Kläger an anderen Stellen als beweisfällig erachtet worden ist, braucht dem der gerügte Irrtum nicht zugrunde zu liegen; denn auch in den nach § 287 ZPO zu beurteilenden Fällen muß der Kläger hinreichende Tatsachen dartun, die den freien Schluß auf den Kausalzusammenhang ermöglichen. Indessen kommt es auf alles dies nicht entscheidend an, weil das Berufungsgericht keinen Zweifel daran gelassen hat, daß es dem Kläger die fraglichen Posten auf keinen Fall zuerkannt hätte. Soweit die Y/erk-stottleistungen von den Sachverständigen als nicht unfallbedingt begutachtet worden sind, hat sich der Tatrichtor diese Überzeugung ausdrücklich zu eigen gemocht. Die Bezeichnung einiger Posten als ’’vielleicht unfallbedingt" hat notwendig 30 große Zweifel hinterlassen, daß ihre Überbrückung mit Hilfe von § 287 ZPO willkürlich gewesen wäre. Hinsichtlich des Schadens am Rahmen hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen und ausdrücklich begründet, daß er nicht» von dem Unfall herrühre. Ebenso hat es von dem Riß im Motorblock unter Hinweis auf das Ergebnis der sachverständigen Untersuchung ausgeführt, daß er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht durch den in Rede stehenden Zusammenstoß verursacht worden sei. Für die Zubilligung von Ersatzboträgen nach § 287 ZPO verblieb bei dieser Tatsachenwürdigung kein Raum, so daß das Urteil jedenfalls nicht auf dem beanstandeten Irrtum beruhen würde, wenn er tatsächlich Vorgelegen haben sollte.
5.	Nach alledem mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden« Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Senatspräsident Dr. Engels ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert.
Hanebeck
 Hanebeck
Dr. Bode
 Dr. Pfretzschner Dr. Nüßgens