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BGH

Gericht: BGH

Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz ihres Verdienstausfallschadens begehrt, den sie daraus herleitet, daß sie ihre Tätigkeit als Putzhilfe nicht mehr auszuüben vermöge» Diesen Schaden hat sie für die Zeit vom 19o Mai 1957 bis zu dem 31» Dezember I960 auf 4 855,86 DM berechnet und nach Abzug geleisteter 2 800 DM und eines weiteren Betrages von 52 DM Zahlung von 2 003?86 DM nebst Zinsen verlangt} ab 1» Januar 1961 hat sie Leistung einer monatlichen Honte von 50 DM gefordert» Außerdem hat sie 500 DM als Ersatz unfallbedingter Mehraufwendungen für eine Haushaltshilfo sowie ein angemessenes, um gezahlte 1 800 DM vermindertes Schmerzensgeld begehrt und um die Er hat dementsprechend um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Die Klägerin habe beim Unfall nur eine commotio, aber keine contusio cerebri davongetragen o Die von ihr jetzt noch vorgetragen'en Beschwerden seien nicht durch den Unfall verursacht, sondern anlage-und pcrsönlichkeitsbedingt, Jedenfalls fehle es,,für diesen Zeitraum an einer konkreten Erwerbsminderung, Verdienstausfall könne die Klägerin jedenfalls für die Zeit nicht in Anspruch nehmen, in der nach Ansicht der Gutachter Bie Parteien sind sich darüber einig, daß der Beklagte nach §§ 823 ff BOB verpflichtet ist, den Schaden der Klägerin aus dem Unfall vom 19» Mai 1957 zu ersetzen» Sie streiten nur über die Höhe des zu ersetzenden Schadens» I» Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die von der Klägerin geltend genachten Gesundheitsstörungen - Kopfschmerzen, Schwindelgefühle, Vergeßlichkeit, erhöhte Reizbarkeit - durch den Unfall zu demindesten mit verursacht worden sind» Diese Überzeugung hat es unter sachverständiger Beratung auf Grund seiner Feststellung gewonnen, daß die Klägerin vor dem Unfall an diesen Beschwerden nicht gelitten hat, sie vielmehr erst nach ihm aufgetreten sind und (teilweise) noch jetzt bestehen« Selbst v/enn die Ausfallerscheinungen, so hat es erwogen, auf ihre Konstitution zurückzuführen und durch den Unfall nur ausgelöst sein sollten, seien sie im Rechtssinne Unfallfolgen o Hierbei hat es als unerheblich dahinstehen lassen, ob die Klägerin eine - vom Landgericht bejahte -contusio oder nur eine commotio cerebri erlitten hat» Sodann hat sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon überzeugt, daß die Klägerin infolge der besonderen Art ihrer Beschwerden auch über don 1. Januar 1959 hinaus bis auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage ist, neben ihrer Arbeit im eigenen Haushalt eine weitere, v/enn auch leicljtore Tätigkeit als Putzfrau auszuübene Seihst wenn diese Beschwerden zu dem - möglicherweise sogar überwiegenden - Teil anlägebedingt und noch weitere durch die Wechseljahre Hervorgerufene Störungen hinzugekommen sein sollten, seien sie durch den Unfall mindestens mit verursacht worden« Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist zu dem Teil nicht frei von solchen Hechtsfehlerno lo Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon auogegangon, daß der Unfall für die festgestellten Ausfallerscheinungen der Klägerin selbst dann (adäquat) ursächlich war, wenn sie auf die Konstitution der Klägerin zurückzuführen und durch den Unfall lediglich ausgelöst worden sindo Es entspricht feststehender Rechtsprechung, daß den Schädiger auch solche schädigenden Auswirkungen der Verletzungshandlung zuzurechnen sind, die sich erst deshalb ergeben haben, weil der Betroffene bereits eine Krankheitcanlagc oder einen Körperschaden hatte (BGHZ 20, 137*, 139; BGH Urt„ vom 22 • Oktober 1963 - VI ZR 187/62 -VersR 1964? c) Zur Feststellung der Ursächlichkeit des Unfalles für die Auslösung der Beschwerden konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehlor auch dahinstehen lassen, ob die Klägerin eine contuoio oder eine commotio cerebri erlitten hat» Denn auch bei einer für das Revisionsverfahren zu unterstellenden commotio hat der Beklagte das Entstehen der Beschwerden der Klägerin dadurch verursacht, daß er sie ausgelöst hat» Daher steht auch der Gewährung einer Dauerrente nicht schon entgegen, wie die Revision meint, wenn die Erv/crbsfähigkcit der Klägerin ab 1„ Januar 1959 nur zu 20$ gemindert und eine Verschlimmerung der Unfallfolgen für die Zukunft zu verneinen ist* Gerade weil das Berufungsgericht eine konkrete Erwerbsminderung auf Grund der besonderen Gegebenheiten bejaht hat, konnte es trotz der geringen abstrakten Erwerbsminderung einen zu ersetzenden tatsächlichen Ausfallschadcn feststellen* Allerdings hat das Berufungsurteil dieses unter Beweis gestellte Vorbringen nicht übersehene Es erwähnt diesen Vortrag ausdrücklich und führt hierzu aus, die Einholung eines weiteren Obergutachtens sei nicht erforderlich, weil das ncur©physiologische Gutachten ausreichend und überzeugend sei» Biese Erwägung ist aber nicht frei von Hechtsirrtum und wird auch dem Vorbringen des Beklagten nicht gerechte Bie Feststellung des Berufungsurteils, daß die mehr oder minder anlagebedingten Beschwerden der Klägerin durch den Unfall ausgelöst worden seien, begründet zwar die Unfallursächlichkeit ihres Entstehens, rechtfertigt aber noch nicht die Bejahung des Kausalzusammenhangs für spätere ErwerbsSchäden ohne Rücksicht auf die vom Beklagten behauptete Gestaltungo a) Soweit das Berufungsgericht über den bis zu dem 30„ Juni 1962 entstandenen Auofallschaden befunden hat* sind die von der Revision vermißten Gesichtspunkte allerdings durchaus berücksichtigte Denn das Berufungsgericht hat den von 1» Oktober 1958 bis zu dem 30„ Juni 1962 entstandenen Erwerbsschaden nicht voll, sondern in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung und entsprechend dem Begehren der Klägerin nur teilweise zugesprochen, indem es, wie sich aus seinem Hinweis auf das Urteil des Land-gerichts ergibt, die nach § 287 ZPO geschätzten Auswirkungen des anlagebedingten Leidens in Rechnung gestellt hat» Hierzu sind die Sachverständigen, auch die Verfasser des neurophyoiologischen Gutachtens, nicht befragt worden; hierauf haben sie auch nicht geantwortet; Aus der Bejahung einer 20^-igen Beteiligung des Unfalls im medizinischen Sinne kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß der Ausfallschaden jedenfalls in einem entsprechenden Umfang ohne den Unfall nicht eingetreten wäre» Schon deshalb war das in erster Instanz erstellte Gutachten für eine AuseinanderSetzung mit der erst im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptung des Beklagten nicht geeignete Hinzu kommt, daß das neurophysiologische Gutachten außer auf dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin über ihre Beschwerden, von dessen Glaubwürdigkeit sich das Berufungsgericht überzeugt hat, auf der Annahme beruht, daß die Klägerin eine contusio coi^ebri und nicht nur eine commotio erlitten hat* Biese Grundlage hat das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht aber nicht festgo-stcllt, sondern ausdrücklich dahinstehen lassen« Bei Annahme einer commotio, von der im Revisionsverfahren aussugehen ist, vermochte das Berufungsgericht seine Auffassung daher diesem Gutachten nicht zu entnehmen« Auch im Hahnen des den Tatrichter freier stellenden § 287 ZPO hätte es sich zu dieser Präge sachverständig beraten lassen müssen, weil ihre Beantwortung seine Sachkunde überstieg» Im Hinblick auf die lange Lauer war eine Auseinandersetzung mit der erörtei’ten Behauptung des Beklagten erforderlich» Lern neurophysiologischen Gutachten war hierzu aus den gegebenen Gründen nichts Hinreichendes zu entnehmen, auch nicht seine* Ausführungen, die “unfallbedingte EM“ sei ab 1* Januar 1959 und bis auf weiteres auf 20# zu schätzen» Denn auf die hier entscheidende Präge hat das Gutachten keine Antwort gegeben! sie war durch den landgerichtlichen Beweisbeschluß auch nicht erbeten worden» Der Verwertung des Gutachtens zu dieser Frage steht zudem entgegen, daß es nicht auf den rechtlichen Urcachcnzusammenhang, sondern auf das medizinische Bcteiligungsverhältnio abstcllt und seine* Schlußfolgerungen auf die vom Berufungsgericht nicht geteilte Annahme einer contusio gründet» Das angefochtono Urteil war auch aufzuheben, soweit cs die Gewährung eines Schmerzensgeldes bestätigt» Zwar hat das Berufungsgericht bei der Abwägung zu Lasten der Klägerin ihre krankhafte Anlage berücksichtigt» ^Die erneute Verhandlung und zusätzliche Aufklärung können aber eine Änderung der Abwägungsgrundlagen ergeben, die sich zu dem Vorteil des Beklagten auswirkt»

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 252 BGB
FeststellungUnfallBerufungsgerichtGutachtenBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VX_ZR_ 239/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
5o Februar 1965 Kriegl, Justizober-* sekrotär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Dekorateur! itraße
 Horst
in
9
Beklagten, Berufungoklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
gegen
 Johann H
ülo Alleinerben seiner an Dorothea H
in	KpHl	Straße
 Klägers und Revisionsbeklagten, 1964 verstorbenen Ehefrau
9
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbcklagte,
- Prozcßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr»
Dor VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5o Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Engels und der Bundesrichter Hancbeck, Dr* Hauß, Br* Pfretzschner sowie Dr* Nüßgens für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten v/ird das Urteil des Oberlandesgcrichts Karlsruhe - 4» Zivilsenat in Freiburg - vom 2* September 1963 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die damals 43-jährige Klägerin vrurdo in der Nacht von 18 o auf den 19» Mai 1957 gegen 01 »00 Uhr in der Schwarz waidstraße in Freiburg durch den von Beklagten gehaltenen und gelenkten Personenkraftwagen angefahreno Zu dieser Zeit betrug der Blutalkoholgehalt des Beklagten 1,81 Neben kleineren Prellungen erlitt die Klägerin eine Schulterprellung, eine Schultcrdistorsion links, eine Distorsion des linken Schulterblattes und eine Kopfvorletsung» Sie wurde in die Chirurgische Universitätsklinik Freiburg eln-gcliefert, aus der sic am 1» Juni 1957 entlassen wurde»
Die in Jugoslawien geborene Klägerin war nach dom Kriege bis 1948 in Jugoslawien interniert» 1948 floh sie mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern nach Österi'Oibh»
Seit 1951 lebt sie mit ihren Angehörigen in der Bundesrepublik Deutschland» Zur Unfallzeit war sie an mehreren Stellen als Putsfrau tätig»
Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz ihres Verdienstausfallschadens begehrt, den sie daraus herleitet, daß sie ihre Tätigkeit als Putzhilfe nicht mehr auszuüben vermöge» Diesen Schaden hat sie für die Zeit vom 19o Mai 1957 bis zu dem 31» Dezember I960 auf 4 855,86 DM berechnet und nach Abzug geleisteter 2 800 DM und eines weiteren Betrages von 52 DM Zahlung von 2 003?86 DM nebst Zinsen verlangt} ab 1» Januar 1961 hat sie Leistung einer monatlichen Honte von 50 DM gefordert» Außerdem hat sie 500 DM als Ersatz unfallbedingter Mehraufwendungen für eine Haushaltshilfo sowie ein angemessenes, um gezahlte 1 800 DM vermindertes Schmerzensgeld begehrt und um die
 
Feststellung gebeten., daß der Beklagte zu dem Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet sei.
Hierzu hat sie geltend gemacht, neben den übrigen Vei'letzungcn habe sie entgegen der ursprünglichen Annahme der Ärzte nicht eine commotio cerebri sondern eine contusio cerebri erlitten. Sie leide immer noch unter Kopfschmerzen und Schwindclgefühlen, sie sei vergeßlich geworden und gerate oft in starke Erregungszustände; deshalb sei sie vom 20♦ September 1961 bis zu dem 21, Oktober 1961 in das Psychiatrische Lande skr ankenhaus in Emmendingen aufgenommen worden. Infolge des Unfalls sei ihre Arbeitsfähigkeit noch immer erheblich eingeschränkt; außerhalb des Hauses könne sie nicht wieder tätig werden. Zum Feststellungsbegehren hat sie darauf hingewiesen, daß die Folgen des Unfalls noch nicht ab-gcklungen seien und bei einer contusio mit weiteren Spätfolgen gerechnet werden müsse.
Der Beklagte hat seine Brsatzpflicht für den Unfall-Schaden nicht in Abrede gestellt. Er hat aber bestritten, daß die jetzt geltend gemachten Schäden noch Unfallfolgen seien und die I.leinung vertreten, die gerechtfertigten Ansprüche der Klägerin seien durch die erbrachten Leistungen gedeckt. Er hat dementsprechend um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Die Klägerin habe beim Unfall nur eine commotio, aber keine contusio cerebri davongetragen o Die von ihr jetzt noch vorgetragen'en Beschwerden seien nicht durch den Unfall verursacht, sondern anlage-und pcrsönlichkeitsbedingt, Jedenfalls fehle es,,für diesen Zeitraum an einer konkreten Erwerbsminderung, Verdienstausfall könne die Klägerin jedenfalls für die Zeit nicht in Anspruch nehmen, in der nach Ansicht der Gutachter

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lediglich eine 10- oder 20$~ige Minderung der Erwerbs-fähigkeit vorhanden gewesen sei» Weil die jetzt noch von der Klägerin behaupteten Beschwerden nicht unfallbedingt und weitere Unfallfolgen nach einer commotio cerebri nicht zu erwarten seien, fohle auch das Rechtsschutzinteresse des Feststellungsbegehrons»
Bas Landgericht hat der Klage mit Ausnahme einer Zinsnchrforderung und des Rentenbegehrens über das 65.
Lebensjahr hinaus stattgegeben» Ben Rentenanspruch hat es erst ab 10 Juli 1962 zugebilligt und statt dessen der Klägerin als Erwerbsschaden für die Zeit vom 1«, Januar 1961 bis zu dem 30» Juni 1962 zusätzlich einen Betrag von 990 BM zugesprocheno Bas Schmerzensgeld hat es in Höhe von 4 000 BM abzüglich gezahlter 1 800 BM gewährte
 Bio Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg <>
Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiterQ Bie Klägerin ist nach Einlegung der Revision am 29° Juli 1964 verstorbene Sie ist von ihrem Ehemann, dom jetzigen Kläger und Revisionbeklagten, allein beerbt worden,, Bieser bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe:
Bie Parteien sind sich darüber einig, daß der Beklagte nach §§ 823 ff BOB verpflichtet ist, den Schaden der Klägerin aus dem Unfall vom 19» Mai 1957 zu ersetzen» Sie streiten nur über die Höhe des zu ersetzenden Schadens»
I» Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die von der Klägerin geltend genachten Gesundheitsstörungen - Kopfschmerzen, Schwindelgefühle, Vergeßlichkeit, erhöhte Reizbarkeit - durch den Unfall zu demindesten mit verursacht worden sind» Diese Überzeugung hat es unter sachverständiger Beratung auf Grund seiner Feststellung gewonnen, daß die Klägerin vor dem Unfall an diesen Beschwerden nicht gelitten hat, sie vielmehr erst nach ihm aufgetreten sind und (teilweise) noch jetzt bestehen« Selbst v/enn die Ausfallerscheinungen, so hat es erwogen, auf ihre Konstitution zurückzuführen und durch den Unfall nur ausgelöst sein sollten, seien sie im Rechtssinne Unfallfolgen o Hierbei hat es als unerheblich dahinstehen lassen, ob die Klägerin eine - vom Landgericht bejahte -contusio oder nur eine commotio cerebri erlitten hat»
Sodann hat sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon überzeugt, daß die Klägerin infolge der besonderen Art ihrer Beschwerden auch über don 1. Januar 1959 hinaus bis auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage ist, neben ihrer Arbeit im eigenen Haushalt eine weitere, v/enn auch leicljtore Tätigkeit als Putzfrau auszuübene Seihst wenn diese Beschwerden zu dem - möglicherweise sogar überwiegenden - Teil anlägebedingt und noch weitere durch die Wechseljahre Hervorgerufene Störungen hinzugekommen sein sollten, seien sie durch den Unfall mindestens mit verursacht worden«
II« Ob der Unfall zu dem behaupteten Verdienstentgang geführt hat, hatte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu
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entscheiden,, ohne an Beweislastregeln und an die strengeren Vorschriften des § 286 ZPO über die Würdigung des Prozeßstoffes gebunden zu sein» Dabei war seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit Beweise zu erheben waren» Dementsprechend kann im Revisionsverfahren nur nachgeprüft werden, ob die Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (BGHZ 3, 162, 175/176; 6, 62).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist zu dem Teil nicht frei von solchen Hechtsfehlerno
 lo Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon auogegangon, daß der Unfall für die festgestellten Ausfallerscheinungen der Klägerin selbst dann (adäquat) ursächlich war, wenn sie auf die Konstitution der Klägerin zurückzuführen und durch den Unfall lediglich ausgelöst worden sindo Es entspricht feststehender Rechtsprechung, daß den Schädiger auch solche schädigenden Auswirkungen der Verletzungshandlung zuzurechnen sind, die sich erst deshalb ergeben haben, weil der Betroffene bereits eine Krankheitcanlagc oder einen Körperschaden hatte (BGHZ 20, 137*, 139; BGH Urt„ vom 22 • Oktober 1963 - VI ZR 187/62 -VersR 1964? 49)°
a)	Daher ist für diesje Feststellung entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang, ob und gegebenenfalls zu welchem Teil die Ausfallerscheinungen der Klägerin un-r mittelbar auf Unfallverlotzungen oder auf anlagebedingto
 
Ursachen zurückzuführen sind«. Dem Beklagten sind die Unfallfolgcn selbst dann zuzurcchnen, wenn der von ihm zu verantwortende Unfall die (latenten) Anlagen lediglich ausgelöst hat» Dem Ursachenzusammenhang steht nicht entgegen, wenn die schadenursächlichen Beschwer-den der Klägerin im anders ausgerichteten medizinischen Sinne möglicherweise nur zu einem, vielleicht sogar kleineren Teil unfallbedingt sind«
b)	Aus den gleichen Gründen ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang, ob die Folgen einer commotio cerebri und einer Schulterverletzung Ende 1958 voll-ständig abgeklungen waren» Damit würde der mit dem Unfall begonnene Ursachenlauf nicht beendet» Entscheidend ist nicht, ob-und gegebenenfalls in welchem Umfange -die Beschwerden auch ohne unfallunabhängige Vorerkrankung bestünden, sondern ob und inwieweit sie ohne Unfall eingetreten wären»
c)	Zur Feststellung der Ursächlichkeit des Unfalles für die Auslösung der Beschwerden konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehlor auch dahinstehen lassen, ob die Klägerin eine contuoio oder eine commotio cerebri erlitten hat» Denn auch bei einer für das Revisionsverfahren zu unterstellenden commotio hat der Beklagte das Entstehen der Beschwerden der Klägerin dadurch verursacht, daß er sie ausgelöst hat»
d)	Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht den Beklagten zur Entschädigung einer abstrakten Erwerbsminderung verpflichtet habe» Das
 
Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die Klägerin wegen der besonderen Art ihrer Beschwerden nicht in der Lage sei, neben ihrer Arbeit im eigenen Haushalt eine weitere Tätigkeit als Putzhilfo auszuüben0 Hierbei konnte es sich inömöglicher Würdigung auf ihre Aussage (§§ 448, 287 ZPO) stützen, in der sic bekundet hat, sie werde bei jeden Bücken schwindelig und müsse laufend Mittel cinnchmeno Hieraus hat das Berufungsgericht im Hahnen seines Ermessens ( § 287 ZPO) die Überzeugung geschöpft, daß die Klägerin ohne die Verletzung ihre Arbeitsfähigkeit, jedenfalls teilweise, hätte ausnutzen können und nur infolge der Verletzung einen Einkommcns-ausfall hatteo Dementsprechend sagt das Berufungsurteil auch, wegen dieser besonderen Umstände sei die Leistungsfähigkeit der Klägerin tatsächlich und nicht nur abstrakt in dem von ihm angenommenen Umfang herabgesetzt«
Daher steht auch der Gewährung einer Dauerrente nicht schon entgegen, wie die Revision meint, wenn die Erv/crbsfähigkcit der Klägerin ab 1„ Januar 1959 nur zu 20$ gemindert und eine Verschlimmerung der Unfallfolgen für die Zukunft zu verneinen ist* Gerade weil das Berufungsgericht eine konkrete Erwerbsminderung auf Grund der besonderen Gegebenheiten bejaht hat, konnte es trotz der geringen abstrakten Erwerbsminderung einen zu ersetzenden tatsächlichen Ausfallschadcn feststellen*
e)	Schließlich hat das Berufungsgericht im Rahnen des ihm zukonnenden Ermessens ( § 287 ZPO; vglo auch § 252 BGB) rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Klägerin ohne den Unfall bis zu ihren 65» Lebensjahr weiter gearbeitet und ihren vorherigen Verdienst auch weiterhin
 
erzielt hätte„ Hierbei hat cg sich hinreichend mit dem Verhcn dlungsergebnis auseinandergesetzt und die Gründe dargelegt, die für seine Entscheidung maßgebend waren<>
Die hierzu erhobenen Rügen greifen in die dem Revisions-gericht verschlossene tatrichterlichc Würdigung einQ
2» In einem' anderen Punkte unterliegen die Ausführungen de3 Berufungsgerichts dagegen rechtlichen Bedenkeno
 Mit der Feststellung, die Beschwerden seien durch den Unfall ausgelöst worden, ist noch nicht abschließend beantwortet, ob auch der jetzt vom Kläger geltend gemachte Erwerbsschaden der Klägerin durch den Unfall verursacht und damit den Beklagten zuzurechnen isto Wonn und soweit der Erv/crbsechaden infolge einer bereits vorhandenen Erkrankung oder Disposition der Klägerin unabhängig vom Unfall zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise ohnehin eingetreten wäre, ist der Schaden in diesem Umfang nicht vom Beklagten verursacht (BGH Urteil vom 22» Oktober 1963 - VI ZR 187/62 - aaO mit weiteren Nachweisen)• Nach fester Rechtsprechung muß sich der Geschädigte, der Vor-dienstausfälle ersetzt verlangt, daher entgegenhaltcn lassen, daß er die Einkünfte auch ohne das schädigende Ereignis später ganz oder teilweise verloren hätte (BGHZ 10,6)o Allerdings kann ein solcher Umstand zu seinen Ungunsten nur dann Beachtung finden, wenn zur ~ ebenfalls nach § 287 ZFO zu gewinnenden - Überzeugung des Gerichts fcststeht, daß er tatsächlich eingetreten wäre (BGH Urt» vom 22o Oktober 1963 - VI ZR 187/62'- aaO; BGHZ 8, 289, 297) o
Eine dahingehende Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffene Es hat sich mit dieser Frage aber auch nicht hinreichend auseinandergesetzto Anlaß hierzu boten bereits die gutachtlichen Ausführungen, insbesondere auch die des vom Berufungsgericht in erster Instanz verwerteten Gutachtens der Abteilung für klinische Neurophysiologie der Universität Freibürg vom 30» September I960 ( in folgenden: Nourophysiologisches Gutachten) und des Gutachtens des Landeskrankenhauses in Emmendingen von 15° Mai 1962* Geboten war eine Auseinandersetzung aber jedenfalls deshalb, weil der Beklagte im Berufungsverfahren unter Antritt von Saehverständigenbev/eis ausdrücklich behauptet hatte, bei den jetzt geltend gemachten Gesundheitsschaden handele es sich um unfallunabhängigc Erscheinungen eines anlagcbedingten paranoischen Syndroms, die in gleicher Weise, allenfalls zu einem anderen Zeitpunkt, auch ohne den Unfall eingetreten waren„
Allerdings hat das Berufungsurteil dieses unter Beweis gestellte Vorbringen nicht übersehene Es erwähnt diesen Vortrag ausdrücklich und führt hierzu aus, die Einholung eines weiteren Obergutachtens sei nicht erforderlich, weil das ncur©physiologische Gutachten ausreichend und überzeugend sei» Biese Erwägung ist aber nicht frei von Hechtsirrtum und wird auch dem Vorbringen des Beklagten nicht gerechte Bie Feststellung des Berufungsurteils, daß die mehr oder minder anlagebedingten Beschwerden der Klägerin durch den Unfall ausgelöst worden seien, begründet zwar die Unfallursächlichkeit ihres Entstehens, rechtfertigt aber noch nicht die Bejahung des Kausalzusammenhangs für spätere ErwerbsSchäden ohne Rücksicht auf die vom Beklagten behauptete Gestaltungo
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a) Soweit das Berufungsgericht über den bis zu dem 30„ Juni 1962 entstandenen Auofallschaden befunden hat* sind die von der Revision vermißten Gesichtspunkte allerdings durchaus berücksichtigte Denn das Berufungsgericht hat den von 1» Oktober 1958 bis zu dem 30„ Juni 1962 entstandenen Erwerbsschaden nicht voll, sondern in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung und entsprechend dem Begehren der Klägerin nur teilweise zugesprochen, indem es, wie sich aus seinem Hinweis auf das Urteil des Land-gerichts ergibt, die nach § 287 ZPO geschätzten Auswirkungen des anlagebedingten Leidens in Rechnung gestellt hat»
Dieses Ergebnis zu Lasten der Klägerin kann, wic; bereits ausgeführt, nur durch die Erwägung gerechtfertigt werden, daß der Erwerbsschaden in Höhe des nicht zugesprochenen Teils infolge der bereits vorhandenen Erkrankung der Klägerin ohnehin eingetroten wäre, und nicht ächon durch die Überlegung, daß die analagebedingten Leiden diese: Unfallfolgen mitverursacht hätten,.
Ob das Berufungsgericht diese zu Lasten der Klägerin gehende Auffassung auf Grund des neurophysiologischen Gutachtens gewinnen konnte, bedarf keiner Erörterung,,
Zu berücksichtigen ist aber, daß sich das Berufungsgericht fchlsam zun Nachteil des Beklagten auf dieses Gutachten stützto Ersichtlich sagt das Gutachten entsprechend der vom Landgericht gestellten Präge nur etwas über das Beteiligungsverhältnis beider Ursachengruppen (Unfall und anlagcbedingte Disposition) im medizinischen Sinne aus. Damit ist aber über die hier entscheidende Präge, ob und inwieweit der geltend gemachte Erwerbsschaden auch ohne den Unfall entstanden wäre, noch nichts Abschließendes gesagt.
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Hierzu sind die Sachverständigen, auch die Verfasser des neurophyoiologischen Gutachtens, nicht befragt worden; hierauf haben sie auch nicht geantwortet; Aus der Bejahung einer 20^-igen Beteiligung des Unfalls im medizinischen Sinne kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß der Ausfallschaden jedenfalls in einem entsprechenden Umfang ohne den Unfall nicht eingetreten wäre» Schon deshalb war das in erster Instanz erstellte Gutachten für eine AuseinanderSetzung mit der erst im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptung des Beklagten nicht geeignete
 Hinzu kommt, daß das neurophysiologische Gutachten außer auf dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin über ihre Beschwerden, von dessen Glaubwürdigkeit sich das Berufungsgericht überzeugt hat, auf der Annahme beruht, daß die Klägerin eine contusio coi^ebri und nicht nur eine commotio erlitten hat* Biese Grundlage hat das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht aber nicht festgo-stcllt, sondern ausdrücklich dahinstehen lassen« Bei Annahme einer commotio, von der im Revisionsverfahren aussugehen ist, vermochte das Berufungsgericht seine Auffassung daher diesem Gutachten nicht zu entnehmen« Auch im Hahnen des den Tatrichter freier stellenden § 287 ZPO hätte es sich zu dieser Präge sachverständig beraten lassen müssen, weil ihre Beantwortung seine Sachkunde überstieg»
b) Biese Bedenken bestehen in besonderem Maße, soweit das Berufungsgericht über den Rentenanspruch befunden hat»
Ec hat der Klägerin einen - wenn auch nur ein Fünftel des rrwerbsausfallc umfassenden - Rentenanspruch bis zu ihrem
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65o Lebensjahr, also bis zu dem Jahre 1979 gewährt. Im Hinblick auf die lange Lauer war eine Auseinandersetzung mit der erörtei’ten Behauptung des Beklagten erforderlich» Lern neurophysiologischen Gutachten war hierzu aus den gegebenen Gründen nichts Hinreichendes zu entnehmen, auch nicht seine* Ausführungen, die “unfallbedingte EM“ sei ab 1* Januar 1959 und bis auf weiteres auf 20# zu schätzen» Denn auf die hier entscheidende Präge hat das Gutachten keine Antwort gegeben! sie war durch den landgerichtlichen Beweisbeschluß auch nicht erbeten worden» Der Verwertung des Gutachtens zu dieser Frage steht zudem entgegen, daß es nicht auf den rechtlichen Urcachcnzusammenhang, sondern auf das medizinische Bcteiligungsverhältnio abstcllt und seine* Schlußfolgerungen auf die vom Berufungsgericht nicht geteilte Annahme einer contusio gründet»
IIIo Demnach konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit ec über den als Kapital oder Rente verlangten Verdienstausfall befunden hat»
Das angefochtono Urteil war auch aufzuheben, soweit cs die Gewährung eines Schmerzensgeldes bestätigt» Zwar hat das Berufungsgericht bei der Abwägung zu Lasten der Klägerin ihre krankhafte Anlage berücksichtigt» ^Die erneute Verhandlung und zusätzliche Aufklärung können aber eine Änderung der Abwägungsgrundlagen ergeben, die sich zu dem Vorteil des Beklagten auswirkt»
Diese Gesichtspunkte geboten auch, die Bestätigung des Fcststellungsausspruchs aufzuheben» Inwieweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Peststollungs-
 
begehren (. § 256 2P0) weiterhin vorliegt, ist ebenfalls noch offen«.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht 2U übertrageno
 Engels	Hanebeck	Dr«.	Hauß
 Br0 Pfrwtzschner
 Dr* Nüßgens