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BGH

Gericht: BGH

Wären die Rückstrahler des Anhängers nicht verschmutzt gewesen, so hätten sie in dem Lichtkegel seiner Scheinwerfer aufgeleuchtet Und wären von ihm bemerkt worden. Februar 1955 bei Gericht eingereicht und am 4* März 1955 zugestelit worden - hat der Kläger von dem Beklagten 50.250 DM Schadensersatz, ein ange- messenes Schmerzensgeld und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte auch zu dem Ersatz des weiteren materiellen Schadens verpflichtet sei«, Nachdem das Oberlandesgericht die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Armenrechtsgesuchs durch Beschluß vom 29. November 1955 zurückgewiesen und dabei zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß die Klage nur in Höhe von 400 M Aussicht auf Erfolg biete, nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 31« Januar 1956 die Klage "bis auf 400 DM" (200 DM Sachschaden und 200 DM Schmerzensgeld) zurück * Darauf erwirkte der Beklagte am 22«, Februar 1956 einen Beschluß des Landgerichts, durch den die.Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt wurden, "soweit er mit Schriftsatz vom 31* Januar 1956 die Klage zurückgenommen" hatte. Februar 1956, mit dem er die Zahlungsklage wieder auf 56.475 DM erweiterte, 3/4 des auf Grund seiner Verletzungen angemessenen Schmerzensgeldes verlangte und die Feststellung begehrte, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm 3/4 des noch entstehenden materiellen UnfallSchadens zu ersetzen* Dieser Schriftsatz wurde nicht von Amts wegen, sondern von Anwalt zu Anwalt zugestellt. 3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 3/4 des materiellen Schadens zu ersetzen, der diesem als Folge des Unfalls vom Der Beklagte hat die Einrede aus § 274 Br. 6 ZPO erhöhen und geltend gemacht, der Kläger habe ihm die mit der teilweisen Klageriicknahme zusammenhängenden Kosten - sie sind durch den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 7«, April 1956 auf 933,72 DM festgesetzt worden - noch nicht erstattet« Er erblickt in der späteren Beschränkung des Klageantrages auf 2.500 DM wieder eine teilweise Klagerücknahme und hat in erster Linie beantragt, dem Kläger die insoweit entstandenen weiteren Kosten*aufzueriegen. Er hat geltend gemacht: Der Anhänger habe nur 2 m von der Gaslaterne entfernt gestanden und sei durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet worden. Der vom Kläger in Höhe von 2.500 DM geltend gemachte Zahlungsanspruch ist dem Grunde nach zu 3/4, der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu l/4 gerechtfertigt. I« Das Berufungsgericht hat mit Recht - angenommen, daß die Einrede des Beklagten, der Kläger habe ihm die mit der teilweisen Klagerücknahme zusammenhängenden Kosten nicht erstattet, nicht durchgreift. Das Gesetz wilx dem Beklagten mit der Einrede der mangelnden Kostenerstattung nicht Befriedigung für die Kosten des früheren Prozesses verschaffen, sondern ihn gegen Belästigungen schützen, die sich aus einer Wiederholung derselben Klage ergeben (Begründung zu dem Entwurf eine*' Zivilprozeßordnung Seite 192; vgl. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei über den Antrag des Klägers hinausgegangen und habe deshalb § 308 ZPO verletzt. Allerdings hat der Kläger das Urteil des Landgerichts nur in der Frage des Schmerzensgeldes, nicht aber insoweit angegriffen, als in Ziffer 1 des Urteils über den Teilanspruch von 2.500 DM entschieden worden ist. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Schadensersatzpfiicht des Beklagten nach § 823 BGB bejaht«, Es hat festgeste^xt, daß die Rückstrahler des abgestellten Anhängers verschmutzt waren, und angenommen, daß dieser ordnungswidrige Zustand (vgl* §§ 53 Abs.4 StVZO, 24 Abs.4 StVO in der danach geltenden Passung vom 13» November 1937) mitursächlich für den Unfall war. 24 StVO Rechnung» Y*ie der erkennende Senat in Fällen, in denen ein Kraftfahrzeug bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Fahrzeug aufgefahren war, wiederholt entschieden hat, ‘spricht daher der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß eine fest-gestellte Zuwiderhandlung gegen die Beleuchtungsvorschriften mitursächlich für den Unfall war» Soweit das Berufungsgericht diesen Anscheinsbeweis nicht als entkräftet ansieht, gehören seine Ausführungen weitgehend dem Bereich der Tatsachenwürdigung an» Sie enthalten keinen Rechtsfehler und binden daher den Senat» 3» Bei der Abwägung nach .§ .254 BGB hat das Berufungsgericht das Verschulden des Beklagten als gering bewertet und angenommen, daß den Kläger ein'erheblich überwiegendes eigenes Verschulden an dem Unfall treffe, so daß ihm nur 1/4 des Schmerzensgeldes zugesprochen werden könne» In diese® TeiX läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler erkennen» Es wird insov/eit auch von der Revision nicht angegriffen» Da der Kläger diese iClage bis auf einen Teilbetrag von 400 DM zurückgenonunen hat, galt die Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich des 400 DM übersteigenden Anspruchs zunächst als nicht erfolgt (§ 212 Abs. 1 BGB). Mai 1958, also nach Ablauf der Sechsmonatsfrist in Höhe vcn 2.50Ö DM verlesen hat, fragt es sich, ob die Rechtshängigkeit schon früher auf dem in § 281 ZPO vorgesehenen weiteren Wege, also durch Zustellung eines den Erfordernissen des §253 Abs. 2 Hr. 2 ZPO entsprechenden Schriftsatzes eingetreten ist. Das Empfangsbekenntnis sei nach der neuen Fassung des § 198 ZPO nicht mehr Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung von Anwaxt zu Anwalt. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß ein im laufe des Rechtsstreits erhobener Anspruch auch dann rechtshängig wird, wenn der entsprechende Schriftsatz nach § 198 ZPO von Anwalt zu Anwaxt zugestellt wird (BGHZ 17, 234). aber mit seiner Meinung, das schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts sei bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt kein wesentliches Erfordernis der Zusteilung« Der Bundesgerichts-.hof hat in seinem Urteil BGHZ 30, 299 im gegenteiligen Sinne entschieden und dargelegt, daß sich durch die Neufassung des § 198 ZPO an dem Y/esen der Zustellung von Anwalt zu Anwalt nichts geändert hat und daß das Empfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt werden soll, nach wie vor notwendiges Formerfordernis der Zustellung ist. Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus mit Recht - bisher nicht geprüft, ob der Prozeßbevoilinächtigte des Beklagten den Empfang des Schriftsatzes vom 28. V. Dagegen kann die Revision keinen Erfolg haben, soweit das Berufungsgericht den unverjährten Teil der Klage - 200 DM des Zahlungsanspruchs und 200 DM des Schmerzens-ge-Ldanspruehs - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat.

Zitierte Normen: § 274 ZPO § 212 BGB § 271 ZPO § 823 BGB § 281 ZPO
BerufungsgerichtZPOKlägerAnhänger

Volltext der Entscheidung

VI_ZK_23§/60
Verkundet am 14. Juli 1961 Heil, Justizassistent als Ur<cundsbeamter der Geschäftsstelle
2201 030
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrers Rudolf Gl^l^ in Ha OMH^Pstraße %,
Beklagten, Berufungsklägers und Eevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den Architekten und Kaufmann Gustav Mul K^^-Fl^^fe-Straße ■,
in Fl

Kläger, Berufungsbeklagten und Kevisionsbeklagten,
- Prozeßbevolimächtigters
 Rechtsanwalt
hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kieiney/efers, Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Br. Pfretzsebner
 für Recht erkannt:
I.	Die Revision-'des Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 3. Mai I960 wird zurückgewiesen, soweit der Zahlungsanspruch (Ziffer I 1 des Berufungsurteils) wegen eines Teilbetrages von 200 DM und der Schmerzensgeldanspruch ebenfalls wegen eines Teilbetrages von 200 DM unter dem Vorbehalt der Aufrechnung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind.
II.	Im übrigen wird das unter I genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
/Y
 Tatbestand:
Der Kläger stieß am 7. Februar 1952 gegen 18^ Uhr, a,.s er mit seinem Personenkraftwagen Daimier-Benz die Fr^^-straße in iflllBI/MS in südlicher nichtung befuhr, gegen einen LKW-Anhänger, der in seiner Fahrtrichtung auf der rechten Straßenseite vor dem Verwaltungsgebäude der Firma Frfl^ abgestellt war und dem Transportunternehmer Heinrich H^fe aus gehörte. Diesen Anhänger hatte der Beklagte, der Fernfahrer im Dienste des H^fe war, noch im Hellen dort abgestellt, um ihn abends wieder abzuholen. Der Anhänger besaß keine eigene Lichtquelle, war aber an seiner Rückfront mit Rückstrahlern ausgestattet. Er stand, in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen, hinter einer brennenden Gaslaterne. Außerdem brannte über dem Tor des Fabrikgebäudes der Firma Fr^P, das sich etv/a 25 m nördlich der Gaslaterne befindet, eine elektrische Lampe. Mehrere Fenster des Verwaltungsgebäudes der Firma Fr^^ waren ebenfalls erleuchtet. Der Kläger wurde bei dem Zusammenstoß mit dem Anhänger verhetzt. Sein Yngen wurde beschädigt.
Er hat behauptet: Der Anhänger habe 8 m hinter der Gaslaterne gestanden und sei unzureichend beleuchtet gewesen. Ferner seien die Rückstrahler verschmutzt gewesen. Er, der Kläger, sei, ohne sich dessen bewußt zu sein, nach dem Verlassen seines heil erleuchteten Büros noch nicht an die Dunkelheit gewöhnt gewesen. Da ihn auch die Lampe über dem Fabriktor und die lichter eines entgegenkommenden Kraftwagens etwas geblendet hätten, habe er den nhänger zu spät wahrgenommen. Wären die Rückstrahler des Anhängers nicht verschmutzt gewesen, so hätten sie in dem Lichtkegel seiner Scheinwerfer aufgeleuchtet Und wären von ihm bemerkt worden.
Mit der Klage - sie ist am 7. Februar 1955 bei Gericht eingereicht und am 4* März 1955 zugestelit worden - hat der Kläger von dem Beklagten 50.250 DM Schadensersatz, ein ange-
messenes Schmerzensgeld und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte auch zu dem Ersatz des weiteren materiellen Schadens verpflichtet sei«, Nachdem das Oberlandesgericht die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Armenrechtsgesuchs durch Beschluß vom 29. November 1955 zurückgewiesen und dabei zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß die Klage nur in Höhe von 400 M Aussicht auf Erfolg biete, nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 31« Januar 1956 die Klage "bis auf 400 DM"
(200 DM Sachschaden und 200 DM Schmerzensgeld) zurück * Darauf erwirkte der Beklagte am 22«, Februar 1956 einen Beschluß des Landgerichts, durch den die.Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt wurden, "soweit er mit Schriftsatz vom 31* Januar 1956 die Klage zurückgenommen" hatte. Im Termin vom 1. März 1956 überreichte der Kläger einen Schriftsatz vom 28. Februar 1956, mit dem er die Zahlungsklage wieder auf 56.475 DM erweiterte, 3/4 des auf Grund seiner Verletzungen angemessenen Schmerzensgeldes verlangte und die Feststellung begehrte, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm 3/4 des noch entstehenden materiellen UnfallSchadens zu ersetzen* Dieser Schriftsatz wurde nicht von Amts wegen, sondern von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Ein erneutes Armenrechtsgesuch des Klägers wurde durch Beschluß des Landgerichts vom 31« Januar 1958 zurückgewiesen mit der Begründung, der Kläger könne die Prozeßkosten für die Geltendmachung eines Teilbetrages ohne Gefährdung seines notwendigen Lebensunterhalts aufbringen, die Hechtsverfolgung wegen des ganzen vermeintlichen Schadens sei mutwillig. Hierauf zahlte der Kläger einen Prozeßkostenvorschuß von 70 DM und kündigte mit Schriftsatz vom 12. März i958 an, daß "der Klageantrag" zunächst nur in Höhe von 2.500 DM verlesen werden solle. Nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1958 verlas der Prozeßbevollmächtigte des Klägers an diesem Tage vor dem Landgericht "die Anträge des Schriftsatzes vom 28. Februar 1958 (Bl. 79) zu Ziffer 1 in Höhe von 2.500 DM nebst 4 % Zinsen ab 7. Februar 1952". Die Anträge dieses Schriftsatzes lauteten:
1.	Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56o 475 DM zuzüglich 4 Zinsen ah Fälligkeit zu zahlen.
2.	Der Beklagte wird verurteilt, 3/4 des Schmerzensgeldes zu zahlen, das auf Grund der Verletzungen des Klägers angemessen ist, die Höhe des Schmerzensgeldes wird in das Ermessen des Gerichts gestellt o
3.	Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 3/4 des materiellen Schadens zu ersetzen, der diesem als Folge des Unfalls vom
7p2o 1952 ah 1.3.1956 noch entstehen wird«,
Der Beklagte hat die Einrede aus § 274 Br. 6 ZPO erhöhen und geltend gemacht, der Kläger habe ihm die mit der teilweisen Klageriicknahme zusammenhängenden Kosten - sie sind durch den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 7«, April 1956 auf 933,72 DM festgesetzt worden - noch nicht erstattet« Er erblickt in der späteren Beschränkung des Klageantrages auf 2.500 DM wieder eine teilweise Klagerücknahme und hat in erster Linie beantragt, dem Kläger die insoweit entstandenen weiteren Kosten*aufzueriegen. Bis zu deren Erstattung hat er sich ebenfalls auf § 274 Nr. 6 ZPO berufen.
Hilfsweise hat der Beklagte um Kiageabweisung gebeten.
Er hat geltend gemacht: Der Anhänger habe nur 2 m von der Gaslaterne entfernt gestanden und sei durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet worden. Der Rückstrahler sei nicht verschmutzt gewesen. Der Unfall sei allein auf die Unaufmerksamkeit und die zu hohe Fahrgeschwindigkeit des Klägers zurückzuführen.
Ferner hat der Beklagte v/egen des 400 DM übersteigenden Klagebetrages die Einrede der Verjährung erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Kläger habe die am letzten l’age der Verjährungsfrist eingereichte K^age bis auf 400 DM surückgenommen. Der später geltend gemachte Mehrbetrag sei
 nicht innerhalb von sechs Monaten wieder anhängig geworden, v.ie § 212 Abs. 2 BGB ais Voraussetzung für die Unterbrechung der Verjährung fordere.
Vorsorglich hat der Bekxagte mit seinen Kostenerstattungsansprüchen gegen die Kxageforderung aufgerechnet.
Das Landgericht hat folgendes Grundurteil er-Lassen:

"1. Der vom Kläger in Höhe von 2.500 DM geltend gemachte Zahlungsanspruch ist dem Grunde nach zu 3/4, der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu l/4 gerechtfertigt.
2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlußurteil Vorbehalt en.11
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und wie folgt gefaßt:
"lo Der Zahlungsanspruch (Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteils) ist dem Grunde nach im Rahmen von l/4 des entstandenen GesamtSchadens gerechtfertigt.
2. Der Sehmerzensgeidanspruch ist zu 1/4 dem Grunde nach gerechtfertigt.1*
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klägeab-weisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründes
I« Das Berufungsgericht hat mit Recht - angenommen, daß die Einrede des Beklagten, der Kläger habe ihm die mit der teilweisen Klagerücknahme zusammenhängenden Kosten nicht erstattet, nicht durchgreift. Diese Einrede ist nach §§ 271 Abs. 4>
 
(IW
 274 Aus. 2 Nr. 6 ZPO nur gegeben, wenn eine \lage, die zurück-genommen worden ist, “von neuem angestellt” wird, nicht aber, wenn nach teilweiser Klagerücknahine derselbe Anspruch durch K... a geerweit er ung im selben Verfahren wieder aufgenommen wird. Das hat schon das Reichsgericht in seinem Urteil vom 22. März 1936 - IV 121/35 “ entschieden (vgl. Wieczorek ZPO § 271 Anm. D und § 274 Anm. D III). Seiner Ansicht ist zuzustimmen. Das Gesetz wilx dem Beklagten mit der Einrede der mangelnden Kostenerstattung nicht Befriedigung für die Kosten des früheren Prozesses verschaffen, sondern ihn gegen Belästigungen schützen, die sich aus einer Wiederholung derselben Klage ergeben (Begründung zu dem Entwurf eine*' Zivilprozeßordnung Seite 192; vgl. auch RG UW 1915, 249 Nr. 10). Ihm ist nichts^dafür zu entnehmen, daß dieser Schutz auch dann gewährt werden solle, wenn der Kläger in einem schon schwebenden Verfahren einen schon früher gestellten Antrag wieder aufgreift. % 274 Abo. 2 Nr, 6 ZPO spricht ausdrücklich von einer ’’Erneuerung des Rechtsstreits”, wiia. also ersichtlich ebenso wie § 271 Abs. 4 ZPO nur Fälle erfassen, in denen derselbe Anspruch in. einem anderen Verfahren neu geltend gemacht wird. II.
II. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei über den Antrag des Klägers hinausgegangen und habe deshalb § 308 ZPO verletzt. Allerdings hat der Kläger das Urteil des Landgerichts nur in der Frage des Schmerzensgeldes, nicht aber insoweit angegriffen, als in Ziffer 1 des Urteils über den Teilanspruch von 2.500 DM entschieden worden ist. Soweit sich das Berufungsgericht mit diesem Teil des land^richtlichen Urteils befaßt, hat es aber entgegen der Meinung der Revision nicht in der Sache selbst entschieden, sondern den Urteilsspruch des Landgerichts nur neugefaßt, um dadurch klärzustellen, was das Landgericht mit ihm gewollt hat. Dagegen ist verfahrerisrechtiich nichts einzuwenden.
 
IIIo 1. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Schadensersatzpfiicht des Beklagten nach § 823 BGB bejaht«, Es hat festgeste^xt, daß die Rückstrahler des abgestellten Anhängers verschmutzt waren, und angenommen, daß dieser ordnungswidrige Zustand (vgl* §§ 53 Abs. 4 StVZO,
 24 Abs. 4 StVO in der danach geltenden Passung vom 13» November 1937) mitursächlich für den Unfall war. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt: Baß die Verschmutzung und die dadurch bedingte unzureichende Leuchtfähigkeit der Rückstrahler zur Entstehung des Unfalls beigetragen habe, könne nach den Regeln des Anscheinsbeweises angenommen werden„ Ytenn der Kläger auch, wie er behaupte, unter der mehrfachen Blend- -*) Wirkung der Gaslaterne, der lampe über den Fabriktor und der Lichter eines entgegenkommenden Kraftwagens gestanden habe, so bestehe doch eine tatsächliche Vermutung dafür, daß er die Rückstrahler des Anhängers, falis sie in Ordnung gewesen 1 wären und etwa 15 m vor seinem ¥*agen in dem Lichtkegel seiner Fahrzeuglampen aufgeleuchtet hätten, einige Meter früher als den Anhänger selbst wahrgenommen hätte und dann noch rechtzeitig hätte ausweichen können. Bas Berufungsgericht meint weiter, der Beweis des ersten Anscheins habe durch den Nachweis entkräftet werden können, daß der Anhänger durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet gewesen sei, denn in diesem Falle könnten Zweifel daran aufkommen, daß die Ver- J» schmutzung der Rückstraiuer wirklich mitursächlich für den Unfall gewesen sei. Ben Beweis für eine ausreichende anderweitige Beleuchtung des Anhängers sieht das Berufungsgericht aber nicht axs geführt an.
2. Bie Ausführungen des Berufungsgerichts sind im Ergebnis rechtlich nicht 2u beanstanden.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe gegen die Regeln der Beweislast verstoßen. Ba feststeht, daß die Rückstrahler des unbeleuchteten Anhängers verschmtutzt
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waren, war es Sache des Beklagten, zu beweisen, daß der Anhänger durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet war. Laß das Berufungsgericht diesen Beweis nicht als erbracht ansieht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden»
Zur Frage, ob der Verstoß gegen die Beleuchtungsvorschriften mit dafür ursächlich war, daß es zu dem Unfall gekommen ist, hat das Berufungsgericht mit Recht die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewandt» Es entspricht der Lebenserfahrung, daß Verstöße gegen die Vorschriften über die rückwärtige Beleuchtung von Fahrzeugen bei Dunkelheit geeignet sind, Verkehrsunfälle zu verursachen» Dieser Erfahrung tragen die ins einzelne gehenden Vorschriften der §§ 53 StVZO,
24 StVO Rechnung» Y*ie der erkennende Senat in Fällen, in denen ein Kraftfahrzeug bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Fahrzeug aufgefahren war, wiederholt entschieden hat, ‘spricht daher der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß eine fest-gestellte Zuwiderhandlung gegen die Beleuchtungsvorschriften mitursächlich für den Unfall war»
Soweit das Berufungsgericht diesen Anscheinsbeweis nicht als entkräftet ansieht, gehören seine Ausführungen weitgehend dem Bereich der Tatsachenwürdigung an» Sie enthalten keinen Rechtsfehler und binden daher den Senat»
3» Bei der Abwägung nach .§ .254 BGB hat das Berufungsgericht das Verschulden des Beklagten als gering bewertet und angenommen, daß den Kläger ein'erheblich überwiegendes eigenes Verschulden an dem Unfall treffe, so daß ihm nur 1/4 des Schmerzensgeldes zugesprochen werden könne» In diese® TeiX läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler erkennen» Es wird insov/eit auch von der Revision nicht angegriffen»
IV» Bedenken bestehen jedoch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der 400 DM übersteigende Teil der Klage nicht verjährt sei»
 
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB alsbald nach dem Unfalltag - 7. Februar 1952 - zu laufen begonnen hat und durch die Klage über 50»250 DM - bei Gericht eingereicht am 7- Februar 1955, zugesteilt am 4« März 1955 - unterbrochen worden ist (§§ 209 Abs. 1 BGB, 261 b Abs. 3 ZPO)»
Da der Kläger diese iClage bis auf einen Teilbetrag von 400 DM zurückgenonunen hat, galt die Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich des 400 DM übersteigenden Anspruchs zunächst als nicht erfolgt (§ 212 Abs. 1 BGB). Die unterbrechende Wirkung der Klage ist aber nach § 412 Abs. 2 BGB hinsichtlich des gesamten Klageanspruchs crnaiten geblieben, wenn die mit Schrift-, satz vom 28. Februar 1956 angekündigte Klageerweiterung auf 56.475 DM binnen sechs Monaten nach der Klagerücknahme vom 31. Januar 1956 rechtshängig geworden ist. Da der Kläger den erweiterten Antrag erst in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 1958, also nach Ablauf der Sechsmonatsfrist in Höhe vcn 2.50Ö DM verlesen hat, fragt es sich, ob die Rechtshängigkeit schon früher auf dem in § 281 ZPO vorgesehenen weiteren Wege, also durch Zustellung eines den Erfordernissen des §253 Abs. 2 Hr. 2 ZPO entsprechenden Schriftsatzes eingetreten ist. Das hat das Berufungsgericht angenommen. Es hat ausgeführt: Der die klageerweiterung ankündigende Schriftsatz des Klägers vom 28. Februar 1956 sei dem Prozeßbevoil-mäehtigten des Beklagten zwar nicht von Amtsvjegen (§ 261 b ZPO), sondern nur von Anwalt zu Anwalt (§ 198 ZPO) zugestellt worden. Dies genüge jedoch, um die Rechtshängigkeit der Klageerweiterung nerbeisufUhren. Das Empfangsbekenntnis sei nach der neuen Fassung des § 198 ZPO nicht mehr Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung von Anwaxt zu Anwalt. Diesen Ausführungen ist nur in ihrem ersten Teil zuzustimmen.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß ein im laufe des Rechtsstreits erhobener Anspruch auch dann rechtshängig wird, wenn der entsprechende Schriftsatz nach § 198 ZPO von Anwalt zu Anwaxt zugestellt wird (BGHZ 17, 234). Es irrt
 xo -
aber mit seiner Meinung, das schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts sei bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt kein wesentliches Erfordernis der Zusteilung« Der Bundesgerichts-.hof hat in seinem Urteil BGHZ 30, 299 im gegenteiligen Sinne entschieden und dargelegt, daß sich durch die Neufassung des § 198 ZPO an dem Y/esen der Zustellung von Anwalt zu Anwalt nichts geändert hat und daß das Empfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt werden soll, nach wie vor notwendiges Formerfordernis der Zustellung ist. Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus mit Recht - bisher nicht geprüft, ob der Prozeßbevoilinächtigte des Beklagten den Empfang des Schriftsatzes vom 28. Februar 1956 urkundlich bestätigt hat. Es hat auch nicht geprüft, ob ein etwaiger Zustellungsmangel nach § 187 ZPO geheilt ist (vgl. hierzu BGHZ 17, 348). Diese prägen sind aber für die Beurteilung der Verjährung von Bedeutung und bedürfen daher der Klärung.
Daher war das angefoentene Urteil, soweit es die Frage der erjährung betrifft, aufzuheben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
V. Dagegen kann die Revision keinen Erfolg haben, soweit das Berufungsgericht den unverjährten Teil der Klage - 200 DM des Zahlungsanspruchs und 200 DM des Schmerzens-ge-Ldanspruehs - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Daher war das Berufungsurteil in diesem Punkte zu bestätigen. Dabei erschien es angebracht, den Vorbehalt der Aufrechnung (§ 302 ZPO), den das Berufungsgericht nur in den Entscheidungsgründen seines Urteils erwähnt hat, auch im Urtei.LStenor auszusprechen.
11
VI. Die KntScheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt zu dem größten Teil vom endgültigen Ausgang der Sache ab. Sie war daher dem Berufungsgericht vorzu-behaj. ten.
Dr. Kleinewefers	Hanebeck	Dr. Bode
 Bundesrichter Heinrich	Dr.	Pfretzschner
 Meyer ist beurlaubt und daher verhindert, zu unterzeichnen*
Dr. Kleinewefers