- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br. hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. April 1948 wegen einer Gallen blasenentZündung in die chirurgische Abteilung des Versorgungskrankenhauses SflHHA - eingeliefert, dessen Träger das beklagte Land ist- Nachdem sich der Krankheitszustand in den.ersten Tagen der stationären Behandlung gebessert hatte, trat eine Gelbsucht auf, die sioh trotz Diätbe-liandlung zunehmend verschlimmerte. August 1950 durchgeführt wurde, um die schmerzhafte Krampfhaltung der an den Leib gepreßten Beine zu beheben, ergibt sich heute folgender Befunds Ein komplettes Querschnittssyndrom mit Lähmung und Gefühllosigkeit von der Höhe des 10. i»Iit der Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch t"ie nicht kunstgerechte ärztliche Behandlung im Versorgungskrankenhaus Be^pent- Hierin sind sich alle drei Sachverständigen einigt Die vom Landgericht zugezogenen Professoren Dr. Bennhold und £• Bodechbel sowie Prof.Lr. Tönnis,den das Berufungsgericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt hat. Bennhold angenommen hat, die Lähmung sei auf eine Überempfindlichkeit' der Klägerin gegen Novocain zurUckzuführen, sieht Prof. Las Berufungsgericht meint, sb sei bei Zugrundelegung .des Ergebnisses der drei ärztlichen Gutachten nur festzustellen, daß die GesundheitsSchädigung der Klägerin wohl durch eine versehentliche Injektion in den Wirbelkanal verursacht worden sein könne, die Schädigung könne aber auch eingetreten sein, obwohl die Injektion ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Daher hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen $ da 3 Dr. B^HI bei der zweiten Novocaininjektion versehentlich mit der Nadel auf das Zwischenwirbelloch und den Spinalkanal abgeirrt und auf diese Weise mindestens ein Teil der Injektionsflttssigkeit in den Wirbelkanal gelangt- ist. Juni 1956 auf die Widersprüche in den schriftlichen Gutachten der Professoren Bodechtel und Tönnis hingeweisen und beantragt, die beiden Sachverständigen persönlich zu hören, um dem Gericht und den Parteien Gelegenheit zu geben, durch entsprechende Prägen eine Erläuterung der Gutachten und eine Aufklärung der Widersprüche zu erzielen, Diesem Antrag hätte stattgegeben werden müssen. Soll das Beweisverfahren die Gewähr dafür bieten, dafi möglichst weitgehend der wahre Sachverhalt ermittelt wird, so müssen die Parteien das Hecht haben, nicht nur dem Zeugen, sondern auch einem Sachverständigen, selbst wenn er schon ein schriftliches Gutachten erstattet hat, sachdienliche Prägen zu stellen. Das Berufungsgericht mußte daher dem Antrag der Klägerin entsprechen und ihr die Möglichkeit geben, den gerichtlichen Sachverständigen Fragen zur Erläuterung ihrer Gutachten und zur Aufklärung der Meinungsverschiedenheiten der Gutachter au stellen« dem Gutachten zu klären« Damit hat die Klägerin deutlich ausgedrückt, daß sie von ihrem Hecht, dem Sachverständigen zur Aufklärung der Sache Prägen vorzulegen oder vorlegen zu lassen (j§ 402, 397 ZPO), Gebrauch machen-wolle. « steht nicht entgegen, daß sie darüber hlnäus auch angeregt hat, von der Möglichkeit des § 272 b ZPO Gebrauch zu machen und den Sachverständigen sogleich zu dem Verhandlungstermin zu laden. Daß der oben erwähnte verfahrensrechtliche Pehler des Berufungsgerichts auf die Entscheidung ohne Einfluß gewesen sei, kann nicht von vornherein gesagt werden, denn es ist nicht ausgeschlossen, daß eine Befragung der Sachverständigen zu weiteren Ermittlungen oder zu einer anderen Beurteilung geführt hätte (vgl. Daher war das angefochtehe Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Hevision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es erforderlioh war, auf die weiteren
VI ZR 239/56 Verkündet am 18. Oktober 1957 Justizobersekretär * als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2336 097 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Helga ff—m* zJSt. Kreiskrankenhaus in CflM, sonst Straße Klägerin» Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt fBk- gegen 1« das Land Baden-Württeriberg^vertreten durch das Ar-beitsministerium in SflHHHk 2« Br.med. K'B.B^Din HJJBP/We^straße, Städte Krankenhaus, Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br. hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesriohter Br. Kleinewefers, Br. Engels,* Br. Meyer, Br. Bode und Br. Löscher i für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. August 1956 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand s Die Klägerin wurde am 21. April 1948 wegen einer Gallen blasenentZündung in die chirurgische Abteilung des Versorgungskrankenhauses SflHHA - eingeliefert, dessen Träger das beklagte Land ist- Nachdem sich der Krankheitszustand in den.ersten Tagen der stationären Behandlung gebessert hatte, trat eine Gelbsucht auf, die sioh trotz Diätbe-liandlung zunehmend verschlimmerte. Zu ihrer Bekämpfung führte der Beklagte Br. damals erster Assistenzarzt der . - -chirurgischen Abteilung, am 14- Mai 1948 bei der Klägerin eijie Novocainblockade (Splanchnicusanästhesie) zwischen dem 6. und 12- Brustwirbel durch. Die Gelbsucht.ging darauf zunächst zurück, nahm jedoch nach einigen Tagen wieder zu. Am 28. iiai 1948 injizierte Br. BjSHpzu dem zweiten Mal Novocain an der gleichen Stelle. Nach der Injektion trat eine Lähmung vom Bauch abwärts ein, die sich binnen 4 bis 5 Stunden wieder zurttckbildete. Als dann heftige Schmerzen auf traten, wurde am 29* oder 31. Mai 1948 eine Lumbalpunktion durchgeführt und am 30. Mai 1948 eine Morphiumspritze verabreicht. Nach dem Abklingen der Schmerzen war die untere Körperhälfte gelähmt und gefühllos. Biese Lähmung konnte bis heute nicht behoben werden. Mit einer Heilung ist auch nicht mehr zu rechnen. Nach einer Operation, die am 10. August 1950 durchgeführt wurde, um die schmerzhafte Krampfhaltung der an den Leib gepreßten Beine zu beheben, ergibt sich heute folgender Befunds Ein komplettes Querschnittssyndrom mit Lähmung und Gefühllosigkeit von der Höhe des 10. Brustsegments abwärts mit Beuge- und Adduktoren-Kontraktur der-unteren Extremitäten, trophische Störungen mit Ödemen, Knochenatrophien, Gelenkergiiasen in diesem Bereich sowie Erschwerung der Hfcrn- ~ 3 ~ und Stuhlentleerung* Die Klägerin ist weitgehend bewegungsunfähig, dauernd bettlägerig, pflegebedürftig und völlig arbeitsunfähig* Sie macht für diesen Zustand die Beklagten verantwortlich und hat behauptet, die Ärzte der chirurgischen Abteilung des Versofgungskrankenhauses sflB - Begp hätten in mehrfacher Hinsicht gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen, vor allem habe Dr. BjflHPdie Hovocainblockade fehlerhaft durchgefiihrt und der Chefarzt Dr« Bu0^.seine Aufsichtspflicht verletzt*' i»Iit der Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch t"ie nicht kunstgerechte ärztliche Behandlung im Versorgungskrankenhaus Be^pent- standen sei* Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen und u.a. geltend gemacht, die Lähmung sei durch eine Blutung im Rückenmark verursacht worden, die mit den Injektionen nicht in Zusammenhang stehe« Sie haben bestritten, daß die Klägerin fehlerhaft behandelt worden sei und daß die Hovo-caininjektionen ursächlich für die Lähmung gewesen seien. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgex’icht hat sie abgewieöen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zuriiekzuweisen * * t Bntscheidungagründe * I, Hach dan Feststellungen beider Vordergerichte war die zweite Novooainblockade die Ursache für eine Rük-kenmarkerweichung und die dadurch herbeigeführte Lähmung der Klägerin. Hierin sind sich alle drei Sachverständigen einigt Die vom Landgericht zugezogenen Professoren Dr. Bennhold und £• Bodechbel sowie Prof.Lr. Tönnis,den das Berufungsgericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt hat. Während Prof. Bennhold angenommen hat, die Lähmung sei auf eine Überempfindlichkeit' der Klägerin gegen Novocain zurUckzuführen, sieht Prof. Bodechtel als erwiesen an, daß durch eine fehlerhafte Injektion Novocain in den Wirbelkanal gelangt ist. Prof. Tönnis hält das nicht für wahrscheinlich und bezeichnet es auf Grund neuerer Forschungsergebnisse als möglich, da:3 die kunstgerecht. durchgeführte Injektion bei der engen Nachbarschaft zwischen den paravertebralen Gebilden einerseits und dem Spinalnerv samt der Wurzelarterie andererseits über reflektorisch-vasomotorische Mechanismen zu der Rückenmarkerweiohung in dieser gefährdeten Grenzzone zweier Gefäßgebiete geführt habe. Las Berufungsgericht meint, sb sei bei Zugrundelegung .des Ergebnisses der drei ärztlichen Gutachten nur festzustellen, daß die GesundheitsSchädigung der Klägerin wohl durch eine versehentliche Injektion in den Wirbelkanal verursacht worden sein könne, die Schädigung könne aber auch eingetreten sein, obwohl die Injektion ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Es ist nach seiner Ansicht nicht möglich, der einen oder äer anderen Leutung einen Y/ahrscheinlichkeitsgrad beizu demessen, der für die Beweiskraft ausreichend wäre. Daher hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen $ da 3 Dr. B^HI bei der zweiten Novocaininjektion versehentlich mit der Nadel auf das Zwischenwirbelloch und den Spinalkanal abgeirrt und auf diese Weise mindestens ein Teil der Injektionsflttssigkeit in den Wirbelkanal gelangt- ist. Aber auch für den Pall, daß ein Injektionsfehler nachgewiesen sei, hält das Berufungsgericht die Klage für unbegründet, weil kein Beweis dafür erbracht sei, daß.Dr. BflHB fahrlässig gehandelt habe. Br habe nach seinem Vorbringen, das beim Pehlen von Beweismitteln Uber die angewandte Injektionstechnik zugrunde gelegt werden müsse, bei der Einspritzung aspiriert und darauf geachtet, ob bei abgesetzter Spritze beim Pressen und Husten Liquor abtropfte. Zwar habe Dr> B(H^nicht auch die weiteren Maßnahmen angewandt, die Prof. Bodechtel nebeneinander oder mindestens wahlweise gefordert habe: Vorspritzen einer kleinen Novocainmenge, Röntgenkontrolle und Verwendung eines Zielgerätes. Das könne dem Beklagten Dr. Bacher aber nicht als Fahrlässigkeit zur last gelegt werden. Ober die Zweckmäßigkeit dieser Methoden bestehe keine Einigkeit. Prof. Tönnis als namhafter Neurocfcirurg halte diese Maßnahmen nicht für erforderlich und habe ausgeführt, sie seien nicht üblich und würden auch im neueren Schrifttum nicht gefordert. Ein weiterer Chirurg, Prof. Vosschulte, halte es sogar für gefährlich, in diesem Bereich ein Zielgerät zu verwenden. Schließlich habe die wissenschaftliche Abteilung der Farbwerke Höchst, die die Injektionslösung herstelle, das Vorspritzen kleiner Novocainmengen für wirkungslos erklärt. -fi- ll. Die Envision rügt ait Recht, da# das vom Berufungsgericht angewandte Verfahren nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Klägerin hatte in ihrem Schriftsatz vom 30. Juni 1956 auf die Widersprüche in den schriftlichen Gutachten der Professoren Bodechtel und Tönnis hingeweisen und beantragt, die beiden Sachverständigen persönlich zu hören, um dem Gericht und den Parteien Gelegenheit zu geben, durch entsprechende Prägen eine Erläuterung der Gutachten und eine Aufklärung der Widersprüche zu erzielen, Diesem Antrag hätte stattgegeben werden müssen. Das ergibt sich aus den §§ 402, 597 ZPO. Hiernach haben die Parteien das Hecht, Zeugen und Sachverständigen die Prägen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten, und Fragen an Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu richten. Dieses Fragereoht der Parteien wird, wie der Bundesgerichtshof schon in SGHZ fi, 598 [401] ausgesprochen hat, nicht dadurch gegenstandslos, daß das Gericht nach § 411 Abs. 3 ZPO das Erscheinen des Sachverständigen anordnen»kann« damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Diese Bestimmung 'bezw.eokt nur, dem Gericht die Befugnis zu einer derartigen .Anordnung dem Sachverständigen gegenüber zu geben. Dadurch wird aber das Hecht der Parteien, sachdienliche Prägen an den Saohverstän*-digen zu stellen, nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt. Soll das Beweisverfahren die Gewähr dafür bieten, dafi möglichst weitgehend der wahre Sachverhalt ermittelt wird, so müssen die Parteien das Hecht haben, nicht nur dem Zeugen, sondern auch einem Sachverständigen, selbst wenn er schon ein schriftliches Gutachten erstattet hat, sachdienliche Prägen zu stellen. Das Berufungsgericht mußte daher dem Antrag der Klägerin entsprechen und ihr die Möglichkeit geben, den gerichtlichen Sachverständigen Fragen zur Erläuterung ihrer Gutachten und zur Aufklärung der Meinungsverschiedenheiten der Gutachter au stellen« Zu Unrecht bezweifeln die Beklagten, daß die Klägerin Überhaupt einen Antrag auf Anhörung der Sachverständigen gestellt habe« Sie hat in ihrem Schriftsatz vom 50«. Juni 1956 den V/unsch geäußert, die Gutachter TÖnnis und Bodechtel persönlich zu hören und ausdrücklich hervorgehoben, es solle dem Gericht und den Parteien Gelegenheit gegeben werden, durch Prägen an die Sachverständigen die Widersprüche in 4 » dem Gutachten zu klären« Damit hat die Klägerin deutlich ausgedrückt, daß sie von ihrem Hecht, dem Sachverständigen zur Aufklärung der Sache Prägen vorzulegen oder vorlegen zu lassen (j§ 402, 397 ZPO), Gebrauch machen-wolle. Dem . « steht nicht entgegen, daß sie darüber hlnäus auch angeregt hat, von der Möglichkeit des § 272 b ZPO Gebrauch zu machen und den Sachverständigen sogleich zu dem Verhandlungstermin zu laden. Daß der oben erwähnte verfahrensrechtliche Pehler des Berufungsgerichts auf die Entscheidung ohne Einfluß gewesen sei, kann nicht von vornherein gesagt werden, denn es ist nicht ausgeschlossen, daß eine Befragung der Sachverständigen zu weiteren Ermittlungen oder zu einer anderen Beurteilung geführt hätte (vgl. auch HG HRR 1935, ÜSfr. 1549). Daher war das angefochtehe Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Hevision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es erforderlioh war, auf die weiteren Rügen der Revision einzugehen. Die Klägerin wird in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Gelegenheit haben» ihre Bedenken erneut vorzutragen.. Dr.KXeinewefers Engels Dr«K*E.®eyer Dr.Bode jacher