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BGH · VI ZR 239/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 239/08

November 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 20. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 295, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 20. Dies gilt auch für das Vorbringen der Beklagten, bei dem geltend gemachten Anspruch handele es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200 Tz. 11), so dass auch der Direktanspruch gegen den Beklagten zu 3 als Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG a.F. begründet ist.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 3 PflVG
1120PentzAnhörungsrügeGalke

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 239/08
11. November 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr sowie die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 3 vom 5. November 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu 3 zu tragen.
Gründe:
1	Die	gemäß	§ 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
2	Die	Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-
gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 295, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 20. Oktober 2009 das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt auch für das Vorbringen der Beklagten, bei dem geltend gemachten Anspruch handele es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch. Wie sich aus
 der dem Beschluss beigefügten Kurzbegründung ergibt, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch jedoch um einen Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG, der unbeschadet seiner verschuldensunabhängigen Ausgestaltung auf eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen ist. Daher besteht Versicherungsschutz nach § 10 (1) AKB (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200 Tz. 11), so dass auch der Direktanspruch gegen den Beklagten zu 3 als Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG a.F. begründet ist.
Galke	Diederichsen	Pauge
 Stöhr
von Pentz
 Vorinstanzen:
OLG Celle, Entscheidung vom 13.08.08 - 14 U 145/07 -LG Verden, Entscheidung vom 31.07.07 -50 495/06 -