IIo Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das vorbezeichnote Urteil aufgehoben, soweit es den Anspruch auf Verdienstausfall und den Anspruch auf Zahlung von 1.305 DM nebst Zinsen betrifft. Soweit das Urteil aufgehoben worden ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuriickver-v/iesen, das auch über die Kosten des Revisions-rechtszuges zu entscheiden hat. Der Kläger hat u.o. behauptet, der Beklagte habe durch die von ihm operativ vorge-nommeno Versteifung dee rechten Hüftgelenks den Endzustand der Krankheit an diesem Gelenk vorzeitig herbeigeführt; dieser Zustand würde ohne die Operation niemals, zu demindest aber erst viel später oingetreten sein. Der Kläger hat im ersten Rochtszug Zahlung von 6.014,13 DM (entgangener Verdienst, Fahrtkosten seiner Eltern, Zusatzkost, orthopädisches Schuhwerk) und eines angemessenen Schmerzensgeldes beantragt sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm den aus der Operation vom 26. Das Oborlandesgcricht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger 20.761,83 DM - darin enthalten 12.000 D!I Schmerzensgeld - nebst Zinsen zu zahlen, und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, allen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger künftig infolge der Operation vom 26. Es hat das Hechtsmittel des Beklagten und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen, mit der dieser außerdem die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.305,00 DM für in der Zeit vom 1. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision; er hat Anschlußrevision eingelegt, mit der er beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit seine Berufung zurückgewiesen und ihm ein über 12,000 DM hinausgehendes Schmerzensgeld versagt worden ist. April I960 erteilt haben und ob der Beklagte seiner ärztlichen Aufklärungs-Pflicht genügt hat, können dahingestellt bleiben, weil es hierauf angesichts der von dem Berufungsgericht - wie noch auszuführon sein wird - getroffenen sonstigen Feststellungen und der fehlerfrei bejahten Haftung des Beklagten wegen unrichtiger Diagnose nicht mehr ankommt. 1, Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß den Beklagten ein erhebliches Verschulden treffe, weil er vor Beginn der Operation nicht unter Benutzung aller Erkenntnisquellen die Präge geklärt habe, ob der mit April I960 den damals und heute anerkannten Regeln dor ärztlichen Wissenschaft widersprach und ärztlich nicht indiziert war, weil bei dem Kläger weder eine Knochentuberkulose noch eine Knochenmarkentzündung vorlag, sondern der Kläger an der Bechterewschen Krankheit, begleitet von einer schmerzhaften Hüftgelonks-ontzündung, litt, zu deren Beseitigung es nicht der von dom Beklagten vorgenommenen Versteifungs-Operation bedurfte. Die richtige Therapie hätte nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht nur zu einem raschen Abklingen des entzündlichen Vorgangs und des Öchmerzzustandes geführt, sondern dem Kläger eine gewisse Beweglichkeit in der rechten Hüfte und die Möglichkeit einer Gelenkplastik an dieser erhalten. Die nach den heutigen Stand der Wissenschaft mögliche Gelenkplastik ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts dadurch unmöglich gemacht worden, daß der Beklagte die nicht notwendige Versteifungsoperation ausgeführt hat, als deren Folge auch die vorzeitige Einsteifung beider Hüftgelenke anzusehen ist? a) Bas Berufungsgericht ist dem yon ihm oingoholtcn Gutachten des Sachverständigen Professor Br« gefolgt, der Wissenschaftlicher Rat an der Orthopädischen Klinik und Poliklinik der Universität Mü^||B ist« Dieses Gutachten war den Prozeßbevollmächtigten der Parteien am 30« Mai I960 zugolcitet worden. November 1968 diese Ablehnung für unzulässig erklärt, weil das Ablehnungsgeouch erst fünf Monato nach Kenntnis des Sachverständigengutachtens angebracht und nicht behauptet worden sei, daß der Ablehnungsgrund nicht früher geltend gemacht werden konnto (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Partei hat hierauf grundsätzlich keinen Anspruch; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn wegen ungewöhnlicher Schwierigkeiten der Beweisfrage und wegen grober Mängel ihrer Begutachtung eine Verfahrens-rechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtena besteht (Urteil des erkennenden Senats vom 11. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr. das dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch erläutert hat, eingehend ausoinander-gesetzt und die Überzeugung gewonnen, daß der Sachverständige auf Grund seiner speziellen Kenntnisse und seiner außergewöhnlich reichen Erfahrung auf dem Gebiet der Bechterew*sehen Krankheit in besonderem Maße qualifiziert sei, die entscheidende Frage zu klären. In Würdigung dieses Gutachtens ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß entgegen der Auffassung des Beklagten ein Widerspruch zu dem ebenfalls von dem Berufungsgericht eingeholten pathologischen Gutachten des Prof »Dr.med. Das Berufungsgericht hat mithin seine Erwägungen, weshalb gegenüber dem Obergutachten des Prof.Dr«.medo KflP kein weiteres Obergutachten eingeholt zu werden brauchte, ohne ersichtlichen Rechtsirrtum dahingehend begründet, daß keiner der Ausnahmefälle vorlicgt, in denen ein weiteres Gutachten einzuholen ist« Zwar ist die Beweisfrage schwierig; das Berufungsgericht ist jedoch auf Grund der allein ihm zukommenden tatrichterlichen Würdigung des Gutachtens des Prof.Dr.med. Das Berufungsgericht hat zwar bei seinen zur Höhe des Schmerzensgeldes angestellten Erwägungen das Verschulden des Beklagten berücksichtigt und hierbei erwähnt, der Beklagte habe bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, daß die für die Ausführung der Operation erforderliche Einwilligung der Eltern des Klägers nicht vorlag. Das Berufungsgericht hat vielmehr dem Beklagten entscheidend zur last gelegt, daß er eine nicht erforderliche Operation vorgenommen hat, die zu schworen Dauerschäden geführt hat. 1. Das Berufungsgericht hat den auf Zahlung von 1.305,00 DM gerichteten Anspruch wogen der von dem Kläger nach der Aussteuerung in der gesetzlichen Krankenversicherung für die freiwillige Weitcrver-sichorung in der Krankenversicherung gemachten Aufwendungen für nicht bestehend erachtet, weil der Kläger nicht wegen der von dem Beklagten vorgenommenen Operation und deren Folgen ausgesteuert worden sei, sondern mit Rücksicht auf die lange Dauer seiner Krankheit. Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen in Widerspruch zu den Feststellungen, die es für den Fall getroffen hat, daß der Beklagte die Operation nicht vorgenommen hätte und die Möglichkeit für eine Gelenkplastik im rechten Hüftgelenk bestehen geblieben wäre. gestellt, daß ohne die Operation zwar die Versteifung der rechten Hüfte infolge des schicksalmäßigen Verlaufs der Bechterew1 sehen Krankheit nur ein his zwei Jahre auf geschoben, die linke Hüfte aber erst nach Jahren, möglicherweise nicht vor Ablauf von zehn Jahren, steif geworden wäre. a) Bas Berufungsgericht hat ihm einen solchen Anspruch völlig versagt, weil er den behaupteten Verdienstausfall jedenfalls bis zur letzten mündlichen Verhandlung nicht substantiiert habe, obwohl der Beklagte dies bereits in der Berufungserwiderung gerügt habe. November 1968 eine ausreichende Substantiierung enthält; es ist der Ansicht, daß dieses Vorbringen als verspätet habe zurückgewieson werden müssen, weil seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger grob nachlässig gehandelt habe. Bas Berufungsgericht hat übersehen, daß der Kläger bereits im Armenrechtsprüfungsverfahren eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 13» Juni 1961 vorgelegt hatte über die Höhe des Verdienstes, den er bei Arbeitsfähigkeit in der Zeit von April I960 an hätte erzielen können. Im Hinblick darauf, daß der Kläger nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen durch den schicksalsmäßigen Verlauf seiner Krankheit zu einem späteren Zeitpunkt zu demindest teilweise in seiner Erworbsfähigkeit beeinträchtigt worden wäre, hängt die Frage, inwieweit der ihm durch entgangenen Verdienst entstandene Schaden durch den Beklagten verschuldet worden ist, weitgehend von einer richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO ab» Biese wird das Berufungsgericht nachzuholon haben, wobei freilich berücksichtigt werden muß, daß der Kläger auch ohne die Operation und bei Anwendung der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zweckmäßigen Therapie längere Zeit nicht hätte beruflich tätig sein können, Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schmerzensgeldes mögen - das ist der Anschlußrevision zuzugoben - auf den ersten Blick mißverständlich und widerspruchsvoll erscheinen. Dos Berufungsgericht hat erkennbar nicht nur die vorzeitige Versteifung der Hüftgelenke, die, schicksals-raäßig bedingt, zu einem späteren Zeitpunkt ohnedies eingetreten wäre, sondern auch die Tatsache in seine Erwägungen einbezogen, daß durch das Verschulden des Beklagten eine nach dem heutigen Stand der Wissenschaft mögliche Gelenkplastik unmöglich gemacht worden ist (BU S.
2089 08S BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I%J3Lg38£§& URTEIL in dom Rechtsstreit Verkündet im 2. Dezember 1969 Kriegl, Justizhauptsekrctär •1« Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Facharztes für Chirurgie Dr.med. Jo K a Leitender Modizinaldirektor, ärztlicher Direktor do3 Sanatoriums "Yolksheilstättc Öl Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrovisions- beklagten. - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 0 gegen Herrn Wolfgang Z Straße Kläger, Revisionsboklagten und Anschlußrevioions- kläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 2. Dezember 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Weber, Br. Bode, Prof.Dr. Nüßgens, Sonnabend und Bunz für Hecht erkannt: I. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandeogerichts Zweibrückon vom 18. November 1968 wird zurückgewiesen. IIo Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das vorbezeichnote Urteil aufgehoben, soweit es den Anspruch auf Verdienstausfall und den Anspruch auf Zahlung von 1.305 DM nebst Zinsen betrifft. Die weitergehende Anschlußrevision wird zurückgewiesen. III. Soweit das Urteil aufgehoben worden ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuriickver-v/iesen, das auch über die Kosten des Revisions-rechtszuges zu entscheiden hat. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist ärztlicher Direktor einer von einem Sozialversicherungsträger betriebenen Spezialklinik für Knochentuberkulose«, In diese Klinik wurde am 5. April I960 der damals 17-jährige Kläger auf Veranlassung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch den bisher behandelnden Arzt wegen Verdachts einer tuberkulösen Entzündung des rechten Hüftgelenks eingewiesen. Der Kläger, damals als kaufmännischer Lehrling tätig, litt seit 1958 an Beschwerden im Bereich dos rechten Hüftgelenks, deren Ursache in ambulanter und stationärer Behandlung nicht hatte geklärt werden können. Auf Grund der in der vom Beklagten geleiteten Klinik erhobenen Befunde nahm dieser als Ursache der Entzündung eine Knochentuberkulose an und operierte am 26. April I960 den Kläger am rechten Hüftgelenk. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob der Kläger oder dessen Eltern in diese Operation oinge-willigt haben und ob der Beklagte den Kläger oder dio Eltern über die möglichen Folgen der Operation aufgeklärt oder hat aufklären lassen. Bei der Operation entfernte der Beklagte den Hüftgolenkskopf, der atrophisches Knochongewebe aufwies und von entzündlichen Herden durchsetzt war. Die Hüftgclenkspfanne wurde ebenfalls von entzündlichen Geweben befreit und der große Hollhügel in das Bett der Pfanne eingestellt. Der Beklagte ließ das bei der Operation entnommene Gewebe von dem Pathologischen Institut der Universität mikros- kopisch untersuchen. Nach dem Befundbericht handelte os sich ura eine unspezifischc Osteomyelitis mit Destruktion des Gelenkknorpels. Spezifisch tuberkulöse Veränderungen waren in den Gewebostreifen nicht nachweisbar. Der Beklagte nahm am 31« August I960 eine Adduktorentonotomie wegen einer geringen Fehlstellung des rechten Beines vor. Am 21. September I960 verließ der Kläger die Spezialklinik und ging in die Behandlung seines Hausartztes. Seit den Operationen ist sein rechtes Hüftgelenk steif und das rechte Bein Tun 3 cm verkürzt. Die Stellung des rechten Oberschenkels erwies sich später als nicht zufriedenstellend. Der Kläger begab sich deshalb im April 1961 in die Orthopädische Klinik der Universität Dort nahm Prof .Dr. L^p im Juni 1961 eine Korrekturoperation vor, wobei er die Beuge- und Adduktiono-stcllung des rechten Oberschenkels veränderte. Der Kläger lag bis Anfang September 1961 im Beckenboingipo. Boi einer 'Erneuerung des Gipsverbandes Endo Juli 1961 hatte sich ergeben, daß auch die linke, nichtopericrte Hüfte steif war. Von Oktober bis November 1961 wurde dem Kläger eine Gipshose angelegt, weil eine Lockerung der operierten Stelle zu befürchten war. Nach einer Mandeloperation war die stationäre Behandlung am 23* Dezember 1961 beendet. Der Kläger kann sich jetzt nur mit zwei Krücken fort-bewegen. Auch das linke, nicht operierte Hüftgelenk ist völlig steif; außerdem besteht eine weitgehende Bewegungs-einschränkung der Wirbelsäule. Der Kläger leidet, wie inzwischen nicht mehr streitig ist, an der Stümpell- Bechterew'sehen Erkrankung, für die eine Einsteifung der Gelenke und der Wirbelsäule symptomatisch ist. Eine berufliche Tätigkeit konnte er seit Februar I960 nicht mehr ausüben. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei für die Folgen der medizinisch nicht erforderlich gewesenen Operation vom 26. April I960 verantwortlich und hafte nach § 823 BGB für den ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schaden. Der Kläger hat u.o. behauptet, der Beklagte habe durch die von ihm operativ vorge-nommeno Versteifung dee rechten Hüftgelenks den Endzustand der Krankheit an diesem Gelenk vorzeitig herbeigeführt; dieser Zustand würde ohne die Operation niemals, zu demindest aber erst viel später oingetreten sein. Die Operation vom 26. April I960 und die durch diese veron-laßto Korrekturoperation vom Juni 1961 hätten außerdem den Vcrsteifungsproöeß am linken Hüftgelenk und an der Wirbelsäule beschleunigt. Der Beklagte hätte statt der Operation BowegungsÜbungen verordnen und eine medikamentöse Behandlung vornehmen müssen. Der Kläger hat im ersten Rochtszug Zahlung von 6.014,13 DM (entgangener Verdienst, Fahrtkosten seiner Eltern, Zusatzkost, orthopädisches Schuhwerk) und eines angemessenen Schmerzensgeldes beantragt sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm den aus der Operation vom 26. April I960 weiterhin entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Beklagte hat jegliches Verschulden bei der Operation in Abrede gestellt. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 3.000 DM, ferner 35.98 DM nebst Zinsen als Ersatz der für orthopädisches Schuhwerk aufgewendeten Kosten zu zahlen und außerdem die Ersatzvorpflichtung des Beklagten für den Zukunftsschaden fostgcstcllt, der dem Kläger durch die infolge der Operation eingetretene Verkürzung des rechten Beines um 3 cm entstehen wird; im übrigen hat es die Klage obgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oborlandesgcricht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger 20.761,83 DM - darin enthalten 12.000 D!I Schmerzensgeld - nebst Zinsen zu zahlen, und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, allen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger künftig infolge der Operation vom 26. April I960 noch entstehen wird, soweit Schadenersatzansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergehen. Es hat das Hechtsmittel des Beklagten und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen, mit der dieser außerdem die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.305,00 DM für in der Zeit vom 1. Februar 1961 bis 31. Oktober 1965 gemachte Aufwendungen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Krankenversicherung und zur Zahlung eines angemessenen Betrages für Verdienstausfall für die Zeit vom 20. April I960 bis 31. Januar 1966, mindestens 20.000 DM, beantragt hatte. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt, mit der er weiterhin Abweisung der Klage in vollem Umfang erstrebt. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision; er hat Anschlußrevision eingelegt, mit der er beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit seine Berufung zurückgewiesen und ihm ein über 12,000 DM hinausgehendes Schmerzensgeld versagt worden ist. Entscheidungsgründe: I, Die von dem Landgericht und dem Berufungsgericht verneinten Prägen, ob der Kläger oder seine Eltern die Einwilligung zu der Operation vom 26. April I960 erteilt haben und ob der Beklagte seiner ärztlichen Aufklärungs-Pflicht genügt hat, können dahingestellt bleiben, weil es hierauf angesichts der von dem Berufungsgericht - wie noch auszuführon sein wird - getroffenen sonstigen Feststellungen und der fehlerfrei bejahten Haftung des Beklagten wegen unrichtiger Diagnose nicht mehr ankommt. Es erübrigt eich daher, auf die insoweit von der Revision erhobenen Rüge oinzugehen. II. 1, Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß den Beklagten ein erhebliches Verschulden treffe, weil er vor Beginn der Operation nicht unter Benutzung aller Erkenntnisquellen die Präge geklärt habe, ob der mit schweren Dauorfolgen verbundene Eingriff überhaupt geboten war. Das Berufungsgericht hat festgestollt, daß die Operation vom 26. April I960 den damals und heute anerkannten Regeln dor ärztlichen Wissenschaft widersprach und ärztlich nicht indiziert war, weil bei dem Kläger weder eine Knochentuberkulose noch eine Knochenmarkentzündung vorlag, sondern der Kläger an der Bechterewschen Krankheit, begleitet von einer schmerzhaften Hüftgelonks-ontzündung, litt, zu deren Beseitigung es nicht der von dom Beklagten vorgenommenen Versteifungs-Operation bedurfte. Nach Feststollungen des Berufungsgerichts hätten die vorhandenen Beschwerden und Schmerzen des Klägers durch eine intensive Behandlung mit anti-rheumatischen und sonstigen Medikamenten, durch Krankengymnastik, durch Balneotherapie und durch eine rechtzeitige Fokussucho und -behandlung (Mandeloperation) gelindert oder sogar beseitigt werden können. Die richtige Therapie hätte nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht nur zu einem raschen Abklingen des entzündlichen Vorgangs und des Öchmerzzustandes geführt, sondern dem Kläger eine gewisse Beweglichkeit in der rechten Hüfte und die Möglichkeit einer Gelenkplastik an dieser erhalten. Die nach den heutigen Stand der Wissenschaft mögliche Gelenkplastik ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts dadurch unmöglich gemacht worden, daß der Beklagte die nicht notwendige Versteifungsoperation ausgeführt hat, als deren Folge auch die vorzeitige Einsteifung beider Hüftgelenke anzusehen ist? die rechte Hüfte würde infolge des schickool' mäßigen Verlaufs der Krankheit des Klägers erst ein oder zwei Jahre später knöchern eingesteift worden sein, wohingegen die Versteifung der linken Hüfte und die Bewegungs- einschränkung der Wirbelsäule erst nach Jahren, möglicherweise nicht vor Ablauf von zehn Jahron oingetreten wären«, 2. Bio von der Revision gegen diese Feststellungen und diese Beurteilung erhobenen Rügen greifen nicht durch„ a) Bas Berufungsgericht ist dem yon ihm oingoholtcn Gutachten des Sachverständigen Professor Br« gefolgt, der Wissenschaftlicher Rat an der Orthopädischen Klinik und Poliklinik der Universität Mü^||B ist« Dieses Gutachten war den Prozeßbevollmächtigten der Parteien am 30« Mai I960 zugolcitet worden. Bor Beklagte hat im Schriftsatz vom 30. Oktober 1968 Prof .Br. K0w egen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Bas Berufungsgericht hat jedoch durch Beschluß vom 6. November 1968 diese Ablehnung für unzulässig erklärt, weil das Ablehnungsgeouch erst fünf Monato nach Kenntnis des Sachverständigengutachtens angebracht und nicht behauptet worden sei, daß der Ablehnungsgrund nicht früher geltend gemacht werden konnto (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Bio Revision greift diese Entscheidung des Berufungsgerichts ohne Erfolg an. Sie übersieht, daß dieser Beschluß vom Revisionagericht nicht nachgeprüft worden kann; seiner Beurteilung unterliegen zwar auch Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, jedoch nur insoweit, als sic nicht unanfechtbar sind (§ 548 ZPO). Nach § 406 Abs. 5 ZPO ist zwar gegen den Beschluß, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt worden ist, an sich sofortige Beschwerde statthaft. Ba es sich jedoch um den Beschluß eines Oberlandesgerichts handelt, 10 ■unanfechtbar war dieser gemäß § 567 Abs» 5 Satz 1 Z?0/(BGH-Urteile vom 4- Dezember 1958 - III ZR 169/57 - DM ZPO § 404 Nr. 3; vom 8. Januar 1964 - VIII ZR 123/62 - LM ZPO § 46 Kr. 1). b) Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die Einholung eines Obergutachtens zu dem Gut-achten de3 Sachverständigen Professor Dr.med. abge- lehnt hot. Dabei übersieht die Revision, daß dieses Gut-achten bereits ein Obergutachten gegenüber den im ersten Rechtszug erstatteten Gutachten war. Es steht im Ermessen des Tatrichters, ob er die Einholung eines Obergutachtens für erforderlich halt. Die Partei hat hierauf grundsätzlich keinen Anspruch; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn wegen ungewöhnlicher Schwierigkeiten der Beweisfrage und wegen grober Mängel ihrer Begutachtung eine Verfahrens-rechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtena besteht (Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juni 1968 - VI ZR 119/67 VersR 1968, 900, 901 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung). Das Berufungsgericht hat sich mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr. das dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch erläutert hat, eingehend ausoinander-gesetzt und die Überzeugung gewonnen, daß der Sachverständige auf Grund seiner speziellen Kenntnisse und seiner außergewöhnlich reichen Erfahrung auf dem Gebiet der Bechterew*sehen Krankheit in besonderem Maße qualifiziert sei, die entscheidende Frage zu klären. In Würdigung dieses Gutachtens ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß entgegen der Auffassung des Beklagten ein Widerspruch zu dem ebenfalls von dem Berufungsgericht eingeholten pathologischen Gutachten des Prof »Dr.med. Y/J® nicht besteht. - 11 Das Berufungsgericht hat mithin seine Erwägungen, weshalb gegenüber dem Obergutachten des Prof.Dr«.medo KflP kein weiteres Obergutachten eingeholt zu werden brauchte, ohne ersichtlichen Rechtsirrtum dahingehend begründet, daß keiner der Ausnahmefälle vorlicgt, in denen ein weiteres Gutachten einzuholen ist« Zwar ist die Beweisfrage schwierig; das Berufungsgericht ist jedoch auf Grund der allein ihm zukommenden tatrichterlichen Würdigung des Gutachtens des Prof.Dr.med. zu dem Ergebnis gelangt, daß keine Mängel in der Begutachtung vorliegen„ Sov/cit die Revision das Gutachten dos Sachverständigen Dr. und die von dem Berufungsgericht hieraus ge- zogenen Folgerungen angreift, kann sie kein Gehör finden, weil die BeweisWürdigung grundsätzlich dem Tatrichter Vorbehalten ist; insoweit sind irgendwelche Rechtsfehler nicht erkennbare 2« Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Höhe des dem Kläger zugesprochenen Schmerzensgeldes von 12.000 DM» Die Bemessung des Schmerzensgeldes ist Aufgabe des Tatrichters; insoweit sind keine den Beklagten beschwerenden Brnessensfehler ersichtlich. Das Berufungsgericht hat zwar bei seinen zur Höhe des Schmerzensgeldes angestellten Erwägungen das Verschulden des Beklagten berücksichtigt und hierbei erwähnt, der Beklagte habe bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, daß die für die Ausführung der Operation erforderliche Einwilligung der Eltern des Klägers nicht vorlag. Das nötigt indes nicht zu einer Prüfung der hinsichtlich ( fs) -12- dor Einwilligung und Aufklärung erhobenen Rügen. Dieser Gesichtspunkt hat erkennbar bei der Bewertung des Verschuldens des Beklagten keine nennenswerte Rollo gespielt. Das Berufungsgericht hat vielmehr dem Beklagten entscheidend zur last gelegt, daß er eine nicht erforderliche Operation vorgenommen hat, die zu schworen Dauerschäden geführt hat. III. Die Anschlußrevision des Klägers mußte teilweise Erfolg haben. 1. Das Berufungsgericht hat den auf Zahlung von 1.305,00 DM gerichteten Anspruch wogen der von dem Kläger nach der Aussteuerung in der gesetzlichen Krankenversicherung für die freiwillige Weitcrver-sichorung in der Krankenversicherung gemachten Aufwendungen für nicht bestehend erachtet, weil der Kläger nicht wegen der von dem Beklagten vorgenommenen Operation und deren Folgen ausgesteuert worden sei, sondern mit Rücksicht auf die lange Dauer seiner Krankheit. Zu Recht erhebt die Anschlußrevision gegen diese Auffassung Bedenken. Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen in Widerspruch zu den Feststellungen, die es für den Fall getroffen hat, daß der Beklagte die Operation nicht vorgenommen hätte und die Möglichkeit für eine Gelenkplastik im rechten Hüftgelenk bestehen geblieben wäre. Das Berufungsgericht hat fest- gestellt, daß ohne die Operation zwar die Versteifung der rechten Hüfte infolge des schicksalmäßigen Verlaufs der Bechterew1 sehen Krankheit nur ein his zwei Jahre auf geschoben, die linke Hüfte aber erst nach Jahren, möglicherweise nicht vor Ablauf von zehn Jahren, steif geworden wäre. Damit hat das Berufungsgericht gerade selbst festgestellt, daß die Operation vom 26. April I960 auch ursächlich gewesen ist für die seitdem bestehende dauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers, die sonst gar nicht oder erst bedeutend später eingetroten wäre. Da die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit, d.h. die Nichtausübung einer versichcrungs-pflichtigen Tätigkeit, zu einen Verlust der Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung führt, erweisen sich die Überlegungen des Berufungsgerichts, mit denen es insoweit zur Zurückweisung der Berufung gelangt ist, als unzutreffend. Das Berufungsgericht wird das in der Berufungsbegründungsschrift unter Beweis gestellte Vorbringen dos Klägers Uber seine Aufwendungen für die freiwillige Weiterversicherung für die Zeit vom 1. Februar 1961 bis 31- Oktober 1965 dementsprechend zu prüfen haben. 2. Der Kläger hat eine angemessene Entschädigung für den in der Zeit vom 20. April I960 bis 31. Januar 1966 erlittenen Verdienstausfall, mindestens 20.000,- DM, verlangt. Er hat keinen bezifferten Antrag gestellt, sondern die Höhe des ihm zu ersetzenden Verdionstauofalls dem Ermessen des Gerichts überlassen, weil, wie er erklärt hat, es von der Beurteilung eines Sachverständigen u abhängen könne, ob seine Erwerbsbeschränkung nicht teilweise auch ohne die von dem Beklagten vorgenommene Operation eingetreten wäre. a) Bas Berufungsgericht hat ihm einen solchen Anspruch völlig versagt, weil er den behaupteten Verdienstausfall jedenfalls bis zur letzten mündlichen Verhandlung nicht substantiiert habe, obwohl der Beklagte dies bereits in der Berufungserwiderung gerügt habe. Das Berufungsgericht hot es dahinstohen lassen, ob der in der letzten mündlichen Verhandlung übergebene Schriftsatz dos Klägers vom 6. November 1968 eine ausreichende Substantiierung enthält; es ist der Ansicht, daß dieses Vorbringen als verspätet habe zurückgewieson werden müssen, weil seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger grob nachlässig gehandelt habe. b) Biese Ausführungen werden von der Revision zu Rocht angegriffen. Bas Berufungsgericht hat übersehen, daß der Kläger bereits im Armenrechtsprüfungsverfahren eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 13» Juni 1961 vorgelegt hatte über die Höhe des Verdienstes, den er bei Arbeitsfähigkeit in der Zeit von April I960 an hätte erzielen können. Der Kläger hat diese Bescheinigung später zu dem Gegenstand des KlageVorbringens gemacht und in der Klageschrift hierauf Bezug genommen; diesen Beweisantritt hat er sodann in der Be- rufungsbegründungsschrift als Antrag auf Einholung einer ’’Auskunft" des Arbeitgebers wiederholt» Zumindest hätte dieses Bcwoisanerbioten, dessen Zulässigkeit der Beklagte in der Berufungsbeantwortung nicht beanstandet hat, die Grundlago für eine von dem Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO vorsunehmendo Schätzung sein können, zu demal es nahe lag, daß dom Kläger ein irgendwie gearteter Yerdienstausfallschadon entstanden sein konnte» Wenn dem Berufungsgericht die von dem Kläger in der Berufungsbegründungsschrift von 14o Februar 1966 gemachten und unter Beweis gestellten Behauptungen über den Unfang des entgangenen Verdienstes nicht auorcichten, so hätte es im Verlauf dos sich dann noch fast zweieinhalb Jahre hinzichen-den Rechtsstreits Gelegenheit nehmen müssen, ihn eine entsprechende Auflage zu machen, zu demal er in der Berufungobegründungsschrift sich eine Ergänzung seines Vorbringens "zu dem Stichtag der letzten mündlichen Verhandlung" Vorbehalten hatte (§ 139 ZPO)«, Im Hinblick darauf, daß der Kläger nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen durch den schicksalsmäßigen Verlauf seiner Krankheit zu einem späteren Zeitpunkt zu demindest teilweise in seiner Erworbsfähigkeit beeinträchtigt worden wäre, hängt die Frage, inwieweit der ihm durch entgangenen Verdienst entstandene Schaden durch den Beklagten verschuldet worden ist, weitgehend von einer richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO ab» Biese wird das Berufungsgericht nachzuholon haben, wobei freilich berücksichtigt werden muß, daß der Kläger auch ohne die Operation und bei Anwendung der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zweckmäßigen Therapie längere Zeit nicht hätte beruflich tätig sein können, 3. Bas Berufungsgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 12,000 DM zuerkannt. Die Bemessung des Schmerzensgeldes unterliegt dom Ermessen des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur auf Ermessensfehler nachgeprüft werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schmerzensgeldes mögen - das ist der Anschlußrevision zuzugoben - auf den ersten Blick mißverständlich und widerspruchsvoll erscheinen. Indes ergibt die Gesamtheit der Urteilsgründe, daß das Berufungsgericht alle für die Ausübung seines Ermessens beachtlichen Umstände berücksichtigt hat. Dos Berufungsgericht hat erkennbar nicht nur die vorzeitige Versteifung der Hüftgelenke, die, schicksals-raäßig bedingt, zu einem späteren Zeitpunkt ohnedies eingetreten wäre, sondern auch die Tatsache in seine Erwägungen einbezogen, daß durch das Verschulden des Beklagten eine nach dem heutigen Stand der Wissenschaft mögliche Gelenkplastik unmöglich gemacht worden ist (BU S. 26/27), die ihrerseits eine gewisse Beweglichkeit der Hüftgelenke ermöglicht hätte. Das Berufungsgericht hat also den eingetretenen Dauerschaden durchaus gesehen, so daß insoweit die Angriffe der Anschlußrevision fehlgehen. Da sich Rechtsfehler bei der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes nicht feststellen lassen, so erweist sich die Anschlußrevision, sov/eit sie sich gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes richtet, als unbegründet und mußte der Zurückweisung unterliegen, 4* Soweit das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Verdienstausfall und auf Zahlung von 1.305 DM nebst Zinsen abgewiesen hat, war das ange-fochtene Urteil auf die Anschlußrevision hin aufzuhobon und die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrochtszuges zu übertragen war. Dr. Weber Dr. Bode Ntißgens Sonnabend Dunz