* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 236/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 236/62

In Hoho des links der Straße gelegenen Gasthauses '*SonneM in Biesings verringerte er auf frei übersichtlicher Strecke ohne Gegenverkehr seine Geschwindigkeit und stellte den linken Winker heraus, weil er beabsichtigte, nach links in die Einfahrt des Gasthauses einzubiegen, um dort das Mittagessen einzunehmen. Der Beklagte bremste weiterhin leicht ab und war nach wenigen Metern fast zu dem Stillstand gekommen, als der Kaufmann Erwin der in seinem Mercedes-PKW nachfolgte, mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/st, ohne abgebremst zu haben, mit dem rechten vorderen Teil seines Wagens auf die linke Rückseite des nahezu stehenden VW auffuhr und diesen nach rechts in den Straßengraben drückte. hatte die Geschwindigkeitsverringerung des vor ihm fahrenden VW, den er überholen wollte, nicht beachtet, weil er in diesem Augenblick seine Aufmerksamkeit nicht auf die vor ihm liegende Fahrbahn richtete, sondern mit dem Zurechtrücken des Außenspiegeis beschäftigt War. Die Klägerin hat als Haftpflichtversicherer des Kaufmanns B den Unfallschaden der VW-Insassen mit etwa 72.000,- DM Sie macht den Beklagten für diesen Schaden mitverantwortlich, weil er in Höhe der Einfahrt zu dem Gasthaus uSonne" zu plötzlich und zu stark gebremst habe, ohne sich durch einen wiederholten Blick in den Rückspiegel zu vergewissern, ob er nicht etwa einen nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährde; dieses Mitverschulden müsse mit mindestens 50 $ bewertet werden. Ba die Klägerin nur gemäß §§67 Abs. 1 Satz 1 VVG, 426 Abs. 2 BGB auf sie übergegangene Schadenersatzansprüche der Insassen des VW geltend machen kann, setzt eine Haftung des Beklagten sein Verschulden sowie die Ursächlichkeit dieses Verschuldens für den Unfall voraus. Bern ursprünglichen Schuldvorwurf der Klägerin, der Beklagt* habe zu plötzlich und zu scharf gebremst, steht die Feststellung des Berufungsgerichte entgegen, daß der Beklagte seinen Volkswagen aus der zunächst eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit bis nahezu zu dem Stillstand langsam abgebremst hat. sion "behauptet, daß der Beklagte anfänglich garnicht gebremst habe, also auch kein Bremslicht habe aufleuchten können, und dann erst kurz vor dem Unfall scharf gebremst habe, geht sic von einem anderen als dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt aus. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Ball des Einfahrens nach links in ein Grundstück nicht vorliege, weil der Beklagte sich weder zur Straßenmitte eingeordnet hatte, noch nach links abgebogen ist, wird von der Revision allerdings mit Hecht bekämpfte Denn schon das Herausstellen des linken Winkers und das Abbremsen des Wagens waren ein Teil des Einfahrvorgangs; schon bei diesen Maßnahmen hatte der Beklagte sich daher so zu verhalten, daß er eine Gefährdung insbesondre auch des nachfolgenden Straßenverkehrs ausschloß (§ 17 Abs» 1 StVO), Richtig ist an der Auffassung des Berufungsgerichts nur, daß es sich nicht um einen typischen Einfahrunfall handelt, zu demal der Mercedes-Fahrer weder den Winker, noch das Bremslicht, noch auch die Verlangsamung der Fahrt des VW bemerkt hat; der Unfall hätte sich vielmehr ganz ebenso zutragen können, wenn der Beklagte seinen VYf ohne Einfahrabsicht aus einem anderen Grunde langsam abgebremst hätte. (3) In Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 11, 296; Urt, v, 16,2,59 - III ZR 227/57 - VRS 17, 105; Urt, v, 10,11,59 - VI ZR 187/58 -VRS 18, 95) geht die Revision zutreffend davon aus, daß sich auch der nach links in ein Grundstück Einfahrende entsprechend § 8 Abs, 3 Satz 2 StVO vorher zur Mitte hin oinzuordnen hat, Dieser Grund- Hach den Urteilsfeststollungon ist der Mercedes nicht darum auf ge fahren, weil sein Fahrer ^ie Einfahr ab sicht, sondern weil er die Geschwindigkeitsverringerung des weiterhin rechts geradeaus fahrenden VW unbeachtet gelassen hat«, Deshalb wäre der links überholende Mercedes umso sicherer aufgefahren, je mehr sich der VW nach links zur Straßenmitte hin eingeordnet hätte. vor ihn befindlichen Fahrbahn zu verfolgen, - eine Pflicht, die hier umso leichter zu erfüllen war, als die frei übersie] liehe, im Sonnenlicht liegende Straße allein noch von dem rechte geradeaus fahrenden VW des Beklagten benutzt v/urdeo -

Zitierte Normen: § 67 VVG § 17 StVO
WagenUnfallnachfolgendFahrbahnmVWKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 236/62	O-
Vcrkündet	183 063
am 10. März 1964 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
‘	Im	ITamen	de	s	V	o	Ikes
 In dem Rechtsstreit
 der VM^B^P-PeuerverSicherung AG, Direktion für Süddeutsch!and in HflIHB) GflHIMplatz^Bl
 Klägerin, Berufungoklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
g eg e n
den Dehrer V/alter G
in
 bei N
Beklagten, Beruiungsbek±agten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18, Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundosrichter Hanebeck, Heinrich Itieyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das den Parteien an Stelle der Verkündung am 18o Mai 1962 zugestellto Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Mai 1962 wird zurückgev/iesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
■  Tatbestand:
Der Beklagte steuerte am 2, Dezember 1958 mittags bei sonnigem Wetter seinen VW (Baujahr 1953)? in dem seine Braut und deren Eltern saßen, auf der 6,10 m breiten Fahrbahn der Bundesstraße 308 von Lindau nach Niederstauffen. In Hoho des links der Straße gelegenen Gasthauses '*SonneM in Biesings verringerte er auf frei übersichtlicher Strecke ohne Gegenverkehr seine Geschwindigkeit und stellte den linken Winker heraus, weil er beabsichtigte, nach links in die Einfahrt des Gasthauses einzubiegen, um dort das Mittagessen einzunehmen. Er hielt dabei einen Abstand von etwa 0,50 m parallel zu dem rechten befestigten Rand der Fahrbahn ein, so daß unter Berücksichtigung der Stras-oenbreite von 6,10 m und der Fahrzeugbreite von 1,54 m die linken Räder dos VW in einem Abstand von Im rechts vom Fahrbahnteiler liefen. Der Beklagte bremste weiterhin leicht ab und war nach wenigen Metern fast zu dem Stillstand gekommen, als der Kaufmann Erwin	der	in	seinem Mercedes-PKW nachfolgte, mit
 einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/st, ohne abgebremst zu haben, mit dem rechten vorderen Teil seines Wagens auf die linke Rückseite des nahezu stehenden VW auffuhr und diesen nach rechts in den Straßengraben drückte. Alle Insassen des VW wurden schwer verletzt, die Braut des Beklagten starb an den Unfallfolgen„
hatte die Geschwindigkeitsverringerung des vor ihm fahrenden VW, den er überholen wollte, nicht beachtet, weil er in diesem Augenblick seine Aufmerksamkeit nicht auf die vor ihm liegende Fahrbahn richtete, sondern mit dem Zurechtrücken des Außenspiegeis beschäftigt War.
Die Klägerin hat als Haftpflichtversicherer des Kaufmanns B den Unfallschaden der VW-Insassen mit etwa 72.000,- DM
 
ersetzt. Sie macht den Beklagten für diesen Schaden mitverantwortlich, weil er in Höhe der Einfahrt zu dem Gasthaus uSonne" zu plötzlich und zu stark gebremst habe, ohne sich durch einen wiederholten Blick in den Rückspiegel zu vergewissern, ob er nicht etwa einen nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährde; dieses Mitverschulden müsse mit mindestens 50 $ bewertet werden.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag von 6.100 DM der auf sie gemäß § 67 VVG übergegangenen Ansprüche der VW-Insassen geltend.
Bas Landgericht Wies die Klage ab, weil den Beklagten kein Verschulden an dem Unfall treffe, da er nicht plötzlich, sondern langsam gebremst habe. Bio Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt sie den Klageanspruch weiter,
 Entscheidungsgründe:
Ba die Klägerin nur gemäß §§67 Abs. 1 Satz 1 VVG, 426 Abs. 2 BGB auf sie übergegangene Schadenersatzansprüche der Insassen des VW geltend machen kann, setzt eine Haftung des Beklagten sein Verschulden sowie die Ursächlichkeit dieses Verschuldens für den Unfall voraus.
Bern ursprünglichen Schuldvorwurf der Klägerin, der Beklagt* habe zu plötzlich und zu scharf gebremst, steht die Feststellung des Berufungsgerichte entgegen, daß der Beklagte seinen Volkswagen aus der zunächst eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit bis nahezu zu dem Stillstand langsam abgebremst hat. Soweit die Revi-
1
t %f
 
sion "behauptet, daß der Beklagte anfänglich garnicht gebremst habe, also auch kein Bremslicht habe aufleuchten können, und dann erst kurz vor dem Unfall scharf gebremst habe, geht sic von einem anderen als dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt aus.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Ball des Einfahrens nach links in ein Grundstück nicht vorliege, weil der Beklagte sich weder zur Straßenmitte eingeordnet hatte, noch nach links abgebogen ist, wird von der Revision allerdings mit Hecht bekämpfte Denn schon das Herausstellen des linken Winkers und das Abbremsen des Wagens waren ein Teil des Einfahrvorgangs; schon bei diesen Maßnahmen hatte der Beklagte sich daher so zu verhalten, daß er eine Gefährdung insbesondre auch des nachfolgenden Straßenverkehrs ausschloß (§ 17 Abs» 1 StVO), Richtig ist an der Auffassung des Berufungsgerichts nur, daß es sich nicht um einen typischen Einfahrunfall handelt, zu demal der Mercedes-Fahrer weder den Winker, noch das Bremslicht, noch auch die Verlangsamung der Fahrt des VW bemerkt hat; der Unfall hätte sich vielmehr ganz ebenso zutragen können, wenn der Beklagte seinen VYf ohne Einfahrabsicht aus einem anderen Grunde langsam abgebremst hätte.
Die Revision wirft dem Beklagten vor, daß er nicht vor dem Mercedes zügig in das Gaothofgrundstück eingefahren ist, daß er nicht zu dem Halten scharf rechts heranfuhr oder sich wenigstens weitgehend links einordnete.
(1)	Ein zügiges Einfahren in das Grundstück des Gasthauses v/ar dem Beklagten nur dann möglich, wenn er die Örtlichkeit der Einfahrt kannte und die dort gegebene Verkehrslage zu überschau-
5
en vermochte«, Schon in dieser Hinsicht sind weder Feststellungen getroffen noch dagegen Revisionsrügen erhoben worden.
Wenn zudem der Beklagte vor dem Einschlagen des Steuers zwecks zugigen Einfahrens pflichtgemäß erneut in den Rückspiege blickte, so mußte er möglicherweise den zu dem Überholen ansetzenden, seine Geschwindigkeit in schwer schätzbarem Maße beschleunigenden Mercedes-PKW rasch herankommen sehen. Wenn er es nunmehr unternahm, noch vor diesem Wagen zügig einzufahren, so hat te er gerade das getan, was § 17 StVO verbietet, nämlich durch Verlegen der Fahrbahn den nachfolgenden schnellen Verkehr gefährdet o
(2)	Zum Anhalten bot die völlig übersichtliche Verkehrs'la$ auf der hinderniofreien Straße dem VW keinerlei Anlaß, Der Beklagte brauchte nicht zu halten, wollte möglicherweise auch nie} halten und hat jedenfalls nicht gehalten. Ein Verstoß gegen §15 StVO kommt daher nicht in Betracht, Er fuhr vorschriftsmäs-sig, parallel zu dem Straßenrande, auf der rechten Fahrbahnseite rechts und ließ mangels jeden Gegenverkehrs links neben sich für den überholenden Mercedes einen gut 4 m breiten Zwischenraum frei o Falls Richtungszeichen und Bremslicht der VW-Type des Beklagten wogen des Sonnenstandes für den Mercedes-Fahrer schwer zu erkennen waren, so könnte daraus allein ein Vorwurf gegen den Beklagten nicht hergeleitet werden,
(3)	In Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 11, 296; Urt, v, 16,2,59 - III ZR 227/57 - VRS 17, 105; Urt, v, 10,11,59 - VI ZR 187/58 -VRS 18, 95) geht die Revision zutreffend davon aus, daß sich auch der nach links in ein Grundstück Einfahrende entsprechend § 8 Abs, 3 Satz 2 StVO vorher zur Mitte hin oinzuordnen hat, Dieser Grund-
fj I ■
- 6-
aatz gilt auch dann, wenn die rechte Fahrbahnhälfte nicht breit genug ist, um dem nachfolgenden Kraftwagenverkehr das Rechtsüberholen eines bis zur Mitte eingeordneten, einfahrbereiten Wagens zu ermöglichen (BGHSt 11, 302; Mittelbach ”Abbiegen” in Kraftverkehrsrecht von A-Z Bl. 6 R). Indessen ist es im vorliegenden Balle aus logischen und daher auch dem Revisionsrichter zugänglichen Erwägungen auszusehließen, daß die Unterlassung des Einordnens den Unfall begünstigt haben könnte»
Hach den Urteilsfeststollungon ist der Mercedes nicht darum auf ge fahren, weil sein Fahrer	^ie	Einfahr	ab	sicht, sondern
 weil er die Geschwindigkeitsverringerung des weiterhin rechts geradeaus fahrenden VW unbeachtet gelassen hat«, Deshalb wäre der links überholende Mercedes umso sicherer aufgefahren, je mehr sich der VW nach links zur Straßenmitte hin eingeordnet hätte.
Als Möglichkeit einer Unfallmitverursachung durch den Beklagten bliebe daher nur, daß	die Verlangsamung des VW er-
kannt haben würde, falls dieser sich zusätzlich zur Straßenmitte eingeordnet hätte. Der einzige, der über seine etwaige Reaktion in dieser Hinsicht Auskunft geben könnte, nämlich der Mercedes-Fahrer	selbst,hat indessen als Zeuge bekundet,
 nach seinem Dafürhalten sei der VW während seines Blicks in den Rückspiegel zur Straßenmitte gefahren. War hiernach die Verkehrslage in der Vorstellung des Mercedes-Fahrers so, daß der VW	j
des Beklagten sich zur Mitte einordnete, so hat ihm selbst die-	j
ses vermeintliche Anzeichen die Erkenntnis	der Fahrtverlang-	j
samung des VW nicht vermittelt„	j
Hach alledem ist der Unfall, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, allein vom Fahrer des Mercedes- : Wagens verschuldet worden, der die vordringlichste Pflicht des Kraftfahrers außer Acht ließ; die Verkehrsentwicklung auf der
'.3
•	1
1
7

f
t
U
: ;
t. :t-
V- }
i:
vor ihn befindlichen Fahrbahn zu verfolgen, - eine Pflicht, die hier umso leichter zu erfüllen war, als die frei übersie] liehe, im Sonnenlicht liegende Straße allein noch von dem rechte geradeaus fahrenden VW des Beklagten benutzt v/urdeo -
Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolg aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen«,
Engels	Hanebeck	Meyer
 Br, Pfretzschner	Dr«	Nüßgens