Die Beklagte hat für die Folgen eines Verkehrsunfalls aufzukommen, bei dem der BMW-Personenkraftwagen des Klägers (Typ 501 B - Baujahr 1954^ beschädigt worden ist„ Der Kläger bezifferte seine Schadensersatzforderung auf 3»316,29 DM und erhob Klage auf Zahlung dieses Betrages, als die Beklagte nur ihre Bereitwilligkeit erklärte, gegen eine Ausgleichs-quittung 3.016,29 DM zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger hatte den Minderwert mit 300 DM eingeschätzt und zur Begründung darauf hingewiesen, daß der Wagen erheblich beschädigt worden sei. Demgegenüber meinte die Beklagte, bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100.000 km spiele^- der sogenannte merkantile Minderwert keine Rolle mehr. Sie haben sich dabei in bewußten Gegensatz zu den in dem Urteil des erkennenden Senats BGHZ 27, 181 (186 ff) aufgestellten Recht'ssatz gestellt, daß der Eigentümer eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs im Falle seiner Weiterbenutzung keinen Anspruch auf Ersatz des sogenannten merkantilen Minderwerts habe, obwohl das Vorliegen eines Vermögensschadens anzuerkennen sei. Nach erneuter Prüfung der Rechtslage hält der Senat an der in dem Urteil BGHZ 27, 181 (186 ff) gemachten Einschränkung der Erstattungspflicht des merkantilen Minderwerts nicht länger fest. Daß die Wertminderung bei^weiterem Gebrauch des Wagens im Laufe der Zeit geringer wird und überhaupt keine Bedeutung mehr hat, wenn der Wagen schließlich zu dem Fahren ungeeignet wird, ist keine Besonderheit des merkantilen Minderwerts, sondern trifft in gleicher Weise bei Wertminderungen zu, die auf Schönheitsmängeln oder technischen Fehlern beruhen. Minderbewertung mit der Zeit an Bedeutung verliert, nicht dazu, daß der Schädiger dem betroffenen Eigentümer keinen Ersatz zu leisten braucht, der sich dazu entschließt, die weniger wertvolle Sache weiter zu benutzen (RGZ 102, 383 für den Fall eines verletzten Pferdes; vgl, ferner RG JW 1904, 140 und JW 1909, 275). Wird'die Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts ohne Einschränkung anerkannt, so führt das auch nicht zu einer unangemessenen Bereicherung des Geschädigten. Mai 1961 - VI ZR 139/60 - ausgeführt hat, nicht ein nur gefühlsmäßig zu erklärendes und im Grunde unberechtigtes Vorurteil zugrunde, sondern.im wesentlichen die aus der Erfahrung gewonnene Einsicht, daß mit' der Benutzung eines solchen Wagens durchweg auch dann ein größeres Risiko verbunden ist, wenn sich nach der Reparatur in der Werkstatt das Zurückbleiben eines technischen Mangels nicht feststellen läßt. Die Minderbewertung trägt der Tatsache Rechnung, daß erheblich geschädigte und dann reparierte Wagen im allgemeinen eine größere Schadensanfälligkeit zeigen, ohne daß der Zusammenhang neuer Schäden mit dem Unfall oder einer unzureichenden Reparatur im Einzelfall nachweisbar zu sein hraueht. Billigt man es, daß der Eigentümer des Wagens den Schadensersatzanspruch auf Erstattung des merkantilen Minderwerts dadurch realisieren darf, daß er sich einen neuen oder einen unfallfrei gefahrenen Gebrauchtwagen kauft, so ist nicht einzusehen, daß der Entschluß des Eigentümers, den weniger wertvollen Wagen weiter zu benutzen, zu einer Entlastung des Schädigers führen soll. Außerdem wird diese Verweisung dem Betroffenen häufig wenig nützen, da er bei neuen Schäden den meistens nicht einfachen Beweis führen muß, daß sie eine adäquate Folge der alten Schädigung sind. Daher ist mit der herrschenden Meinung die Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts ohne die in der früheren Entscheidung des Senats gemachten Einschränkungen anzuerkennen. Soweit bei der Schätzung des Betrages auch Schönheitsfehler berücksichtigt worden sind, die durch den Unfall entstanden und durch die Reparatur nicht berücksichtigt worden sind, ist schon unabhängig von den Ausführungen zu 1) ein erstattungspflichtiger Schaden anzunehmen. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Gutachter bei der Begründung seiner Schätzung nicht übersehen, daß die Reparatur auch zu ge- Führe man diese Forderung auf den gerechtfertigten Betrag zurück, so reiche die deiä Kläger gezahlte Summe aus, um auch den merka» len Minderwert des Wagens abzugelten, wenn dessen Erstattung, fähigkeit bejaht werden sollte. Das Landgericht hatte sich mit diesem Einwand der Beklagten im einzelnen auseinandergesetzt und ausgeführt, die Beklagte habe gerade den vom Kläger für Mietausfall in Rechnung gestellten spezifizierten Betrag gezahlt und dieForderung damit anerkannt. 4. Endlich'ist zutreffend angenommen worden, daß die Beklagte bei Zustellung der Klage’mit der Zahlung in Verzug war, da sie auf eine Mahnung des Klägers den fälligen Betrag nicht gezahlt hat (§ 284 BGB). Die Mahnung war entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deshalb rechtlich wirkungslos, weil mit ihr ein um 100 DM höherer Betrag angefordert wurde, als dem Beklagten im Ergebnis zugesprochen worden ist.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja BGB §§ 249 A,G, 251 Der sogenannte merkantile Minderv/ert eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs ist dem Eigentümer auch dann zu erstatten, wenn er das Kraftfahrzeug weiter benutzt, (Abweichung von BGHZ 27s 181 }. BGH, ürt. vom 5. Oktober 1961 „ yi ZR 238/60 - OLG Stuttgart LG Heilbronn VI ZR 238/60 Verkündet am 3. Oktober 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung LQ^pm^HB^str» £ - gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Walter B o in GflB^str. Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinev/efers, Br. K.E. Meyer, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt. Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Oktober I960 wird zurückgewieeen. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auf erlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Beklagte hat für die Folgen eines Verkehrsunfalls aufzukommen, bei dem der BMW-Personenkraftwagen des Klägers (Typ 501 B - Baujahr 1954^ beschädigt worden ist„ Der Kläger bezifferte seine Schadensersatzforderung auf 3»316,29 DM und erhob Klage auf Zahlung dieses Betrages, als die Beklagte nur ihre Bereitwilligkeit erklärte, gegen eine Ausgleichs-quittung 3.016,29 DM zu zahlen. Nachdem die Beklagte vor Beginn der ersten mündlichen Verhandlung dem Kläger 3.016,29 DM überwiesen hatte, ermäßigte der Kläger die Klageforderung um diesen Betrag. Das Landgericht hat die Eeklagte zur Zahlung von 200 DM nebst 4 Zinsen aus 3.216,29 DM vom 14. August 1958 bis zu dem 9. Oktober 1958 und aus 200 DM seit dem 10. Oktober 1958 verurteilt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: 1.) Der wesentliche Streit der Parteien geht darum, ob das Kraftfahrzeug des Klägers trotz der ordnungsmäßig ausgeführten Reparatur noch einen Minderwert aufweist, dessen Erstattung der Kläger verlangen kann. Der Kläger hatte den Minderwert mit 300 DM eingeschätzt und zur Begründung darauf hingewiesen, daß der Wagen erheblich beschädigt worden sei. Die um ca. 5 cm verschobene Karosserie habe mit hydraulischen - 3- Pressen gespannt und gedehnt werden müssen, um die Schadensfolgen wenigstens in etwa auszugleichen. Ein solcher Wagen werde im Handel unbeschadet der Reparatur erheblich niedriger bewertet als ein unfallfrei gefahrener Wagen. Demgegenüber meinte die Beklagte, bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100.000 km spiele^- der sogenannte merkantile Minderwert keine Rolle mehr. Sie vertrat die Ansicht, daß der Wert des Fahrzeugs durch die Instandsetzung gegenüber dem früheren Zustand eher erhöht worden sei. Selbst wenn man aber einen markantilen Minderwert bejahe, könne der Kläger diesen nur im Falle des Verkaufs des Wagens ersetzt verlangen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben sich im Grundsatz dem Standpunkt des Klägers angeschlossen und den zu ersetzenden Minderwert gemäß dem eingeholten Gutachten auf 200 DM geschätzt. Sie haben sich dabei in bewußten Gegensatz zu den in dem Urteil des erkennenden Senats BGHZ 27, 181 (186 ff) aufgestellten Recht'ssatz gestellt, daß der Eigentümer eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs im Falle seiner Weiterbenutzung keinen Anspruch auf Ersatz des sogenannten merkantilen Minderwerts habe, obwohl das Vorliegen eines Vermögensschadens anzuerkennen sei. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 • NJW 1961, 1517 = VersR 1961, 707 auf die Kritik des Schrifttums gegen die vorgenommene Einschränkung der Geltendmachung des merkantilen Minderwerts hingewiesen (vgl. Dunz, NJW 1958, 1613; Esser, MLR 1958, 726; Meeske, Eetriebsberater 1959, 1158; Walter, "Wertminderung" in Kraftfahrzeugrecht von A bis Z, Erl. 1 Bl. 7; Werner bei Staudinger, BGBKomm. 11. Aufl. § 249 Anm, 18). Er brauchte aber damals auf die Kritik nicht näher einzugehen, da in dem ent- 4 schiedenen Fall der Wagen verkauft war und sich die Berechtigung der Ersatzforderung aus der Ablehnung der Anwendung des § 254 BGB ergab. Nach erneuter Prüfung der Rechtslage hält der Senat an der in dem Urteil BGHZ 27, 181 (186 ff) gemachten Einschränkung der Erstattungspflicht des merkantilen Minderwerts nicht länger fest. a) Es steht fest, daß ein durch einen Unfall erheblich beschädigter Kraftwagen trotz Behebung der technischen Schäden im Verkehr allgemein geringer bewertet wird als ein unfallfrei gefahrener Wagen. Diese Wertdifferenz stellt, wie der Senat in dem Urteil BGHZ 27, 181, 184 naher ausgeführt hat, einen echten Schaden des betroffenen Eigentümers dar. Billigt man diesen Ausgangspunkt, an dem der Senat festhält, so liegen keine genügenden tragkräftigen Gründe v<pr, die es rechtfertigen, dem Betroffenen den Anspruch auf Schadensausgleich zu versagen oder ihn Beschränkungen zu unterwerfen. Daß die Wertminderung bei^weiterem Gebrauch des Wagens im Laufe der Zeit geringer wird und überhaupt keine Bedeutung mehr hat, wenn der Wagen schließlich zu dem Fahren ungeeignet wird, ist keine Besonderheit des merkantilen Minderwerts, sondern trifft in gleicher Weise bei Wertminderungen zu, die auf Schönheitsmängeln oder technischen Fehlern beruhen. Bei solchen ’Wertminderungen ist die Erstattungspflicht aber unbestritten. Ebenso führt auch bei anderen Gebrauchsgütern der Gesichtspunkt, daß eine auf einer Sachbeschädigung beruhende. Minderbewertung mit der Zeit an Bedeutung verliert, nicht dazu, daß der Schädiger dem betroffenen Eigentümer keinen Ersatz zu leisten braucht, der sich dazu entschließt, die weniger wertvolle Sache weiter zu benutzen (RGZ 102, 383 für den Fall eines verletzten Pferdes; vgl, ferner RG JW 1904, 140 und JW 1909, 275). Die Einschränkung der Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts bei unfallbeschä- digten Kraftfahrzeugen würde daher, wie im Schrifttum mit Recht bemerkt worden ist, im Rahmen des allgemeinen Schadensrechts eine Anomalie darstellen. Wird'die Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts ohne Einschränkung anerkannt, so führt das auch nicht zu einer unangemessenen Bereicherung des Geschädigten. Denn wenn sich der Eigentümer entschließt, den Wagen weiter zu gebrauchen, so begnügt er sich mit der Benutzung eines Wagens, dessen Wert nach der allgemeinen Verkehrsauffassung geringer ist als der eines unfallfrei gefahrenen Wagens. Dieser minderen Einschätzung liegt, wie der Senat bereits in seinem oben angeführten Urteil vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 - ausgeführt hat, nicht ein nur gefühlsmäßig zu erklärendes und im Grunde unberechtigtes Vorurteil zugrunde, sondern.im wesentlichen die aus der Erfahrung gewonnene Einsicht, daß mit' der Benutzung eines solchen Wagens durchweg auch dann ein größeres Risiko verbunden ist, wenn sich nach der Reparatur in der Werkstatt das Zurückbleiben eines technischen Mangels nicht feststellen läßt. Die Minderbewertung trägt der Tatsache Rechnung, daß erheblich geschädigte und dann reparierte Wagen im allgemeinen eine größere Schadensanfälligkeit zeigen, ohne daß der Zusammenhang neuer Schäden mit dem Unfall oder einer unzureichenden Reparatur im Einzelfall nachweisbar zu sein hraueht. Da der Geschädigte wirtschaftlich so gestellt werden muß, als wenn er sich noch im Besitz der unbeschädigten Sache befände, hat das Schadensrecht dieser Minderbewertung des Verkehrs Rechnung zu tragen. Billigt man es, daß der Eigentümer des Wagens den Schadensersatzanspruch auf Erstattung des merkantilen Minderwerts dadurch realisieren darf, daß er sich einen neuen oder einen unfallfrei gefahrenen Gebrauchtwagen kauft, so ist nicht einzusehen, daß der Entschluß des Eigentümers, den weniger wertvollen Wagen weiter zu benutzen, zu einer Entlastung des Schädigers führen soll. Durch die Verweisung auf eine Peststellungsklage wird im übrigen die wünsehensY/erte rasche Abwicklung von Schadensfällen oft nicht unerheblich verzögert. Außerdem wird diese Verweisung dem Betroffenen häufig wenig nützen, da er bei neuen Schäden den meistens nicht einfachen Beweis führen muß, daß sie eine adäquate Folge der alten Schädigung sind. Vor allem aber ist es für die außergerichtliche Abwicklung der Schäden von wesentlichem Vorteil, daß über die Erstattungsfähigkeit alsbald Klarheit besteht, was nicht der Fall ist, wenn die Schadensbereinigung von späteren Entschlüssen des Betroffenen abhängig gemacht wird. Daher ist mit der herrschenden Meinung die Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts ohne die in der früheren Entscheidung des Senats gemachten Einschränkungen anzuerkennen. Im gleichen Sinne haben die obersten Gerichtshöfe in Österreich und in der Schweiz entschieden (vgl. Österreichische Juristenzeitung 1957 S. 657 /~*Evidenz-Blatt 1957 Nr. 4*15j7> Entscheidungen des Schwei-. zerischen Bundesgerichts Bd. 64 II 137 Nr. 24). 2. Die Ermittlung der Höhe des Minderwerts beruht auf sachverständiger Begutachtung und läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit bei der Schätzung des Betrages auch Schönheitsfehler berücksichtigt worden sind, die durch den Unfall entstanden und durch die Reparatur nicht berücksichtigt worden sind, ist schon unabhängig von den Ausführungen zu 1) ein erstattungspflichtiger Schaden anzunehmen. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Gutachter bei der Begründung seiner Schätzung nicht übersehen, daß die Reparatur auch zu ge- wissen Verbesserungen des Fahrzeugs geführt hat» Ebenfalls ist dem Alter und der Fahrleistung des Wagens offenbar Rechnung getragen worden. 3.. Die Beklagte hatte im ersten Rechtszug hilfsweise geltend gemacht, der Kläger habe überhöhte Kosten für die Benutzung eines Mietwagens in Rechnung gestellt. Führe man diese Forderung auf den gerechtfertigten Betrag zurück, so reiche die deiä Kläger gezahlte Summe aus, um auch den merka» len Minderwert des Wagens abzugelten, wenn dessen Erstattung, fähigkeit bejaht werden sollte. Das Landgericht hatte sich mit diesem Einwand der Beklagten im einzelnen auseinandergesetzt und ausgeführt, die Beklagte habe gerade den vom Kläger für Mietausfall in Rechnung gestellten spezifizierten Betrag gezahlt und dieForderung damit anerkannt. Im übrigen seien aber auch die von der Beklagten erhobenen Beanstandungen sachlich unbegründet. Im Berufungerechtszug ist die Beklagte auf diesen Punkt überhaupt nicht mehr zurückgekommen (vgl. Bl. 63 ff der Akten, Bl. 5-8 des Berufungsurteils). Das Berufungsgericht kon: te daher - zu demal im Rahmen des § 287 ZPO - von einer nähere» Erörterung absehen. Seine kurzen Ausführungen, in denen es die Auffassung des Landgerichts bestätigt und zudem auf das Fehlen schlüssiger Behauptungen des Beklagten zur Substanti-ierung ihres Einwandes hinweist, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. 4. Endlich'ist zutreffend angenommen worden, daß die Beklagte bei Zustellung der Klage’mit der Zahlung in Verzug war, da sie auf eine Mahnung des Klägers den fälligen Betrag nicht gezahlt hat (§ 284 BGB). Die Mahnung war entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deshalb rechtlich wirkungslos, weil mit ihr ein um 100 DM höherer Betrag angefordert wurde, als dem Beklagten im Ergebnis zugesprochen worden ist. Denn die Mehrforderung war im Verhältnis zur geschuldeten Gesamtsumme unwesentlich, und überdies hing die Höhe des Minderwerts von einer Schätzung durch einen Sachverständigen ab. Nach Treu und Glauben hätte daher die Beklagte die ihr obliegende Leistung ohne Vorbehalt erbringen müssen (vgl. Ermgn'/Groepper BGBKomm 2. Aufl. § 284 Anm. 4 b cc; Palandt/ Danckelmann BGBKomm 19» Aufl. § 284 Anm. 3 b). Indem die Beklagte nur eine Teilleistung anbot und deren Erbringung von der Abgabe einer Abfindungserklärung abhängig machte, fordert sie die Klageerhebung heraus. Daher sind dem Kläger mit Recht Verzugszinsen zugesprochen worden. Ebenso ist die getroffene Kostenentscheidung, die dem § 92 Abs. 2 ZPO Rechnung trägt, rechtlich nicht zu beanstanden. 5„ Die Revision war daher in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen„ Dr» Kleinewefers Dr. K,E. Meyer Dr„ Hauß Heinrich Meyer Dr0 Pfretzschner