hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«Kleinewefers, Br« Engels, Br» K«E«Meyer, Hanebeck und Heinrich Meyer für Recht erkannt g.Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1«Zivil-Isenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20<>Juli 1957 wird zurückgewiesen0 Der Fahrer bemerkte beim Heranfahren an den Bahnübergang nicht, daß sich von rechts aus Richtung k40) ein Güterzug näherte« Es kam auf dem Bahnübergang zu dem Zusammenstoß zwischen dem Güterzug und dem Personenwagen« Dabei wurde schwer verletzt und die vier Fahrgäste getötet« Zur Begründung dieser Ansprüche hat sie vorgetragen, sie müsse sich zwar ein gewisses Verschulden an der Entstehung des Unfalls anrechnen lassen* Dieses sei aber verhältnismässig geringfügig, da infolge Zusammentreffens einer Reihe ungünstiger Umstände die von der Beklagten angebrachten Warnzeichen übersehen habe* Andererseits sei die von der Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr durch verschiedene. Umstände erhöht wox’den* Die Betriebsgefahr des Personenwagens sei keinesfalls so erheblich gewesen, daß ihr gegenüber die von der Beklagten gesetzte Verursachung völlig ausser Betracht bleiben könnte* die Betriebsgefahr des Personenwagens durch das grob verkehrs-widrige und schwer schuldhafte Verhalten derart erhöht worden, daß gegenüber der durch ihn gesetzten Schadens-Verursachung diejenige der Beklagten nicht mehr ins*‘ Gewicht falleo Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen- 166)« Bas Urteil führt aus, der Bahnübergang sei zwar nicht beschrankt, er sei aber übersichtlich sowohl für die Verkehrsteilnehmer auf.der Straße wie für das Pahrpersonal der Bahn« Er sei ausserdem gesichert gewesen durch je drei Warnbaken zu beiden Seiten der Straße sowie durch ein Breiecksschild und eine gut sichtbare Blinklichtanlage mit Warnkreuz auf der rechten Straßenseite« Biese Warnanlagen seien so beschaffen, daß sie kein aufmerksamer * Verkehrsteilnehmer übersehen, könne« Auch sei kein schuldhaftes oder auch nur saehwidriges Verhalten auf Seiten der Beklagten festzustellen« Eine Erhöhung der von ihr zu vertretenden Be-triebsgefahr sei daher nicht anzunehmen0 Dagegen sei die Betriebsgefahr des Personenwagens durch eine ungewöhnlich grobe Fahrlässigkeit stark erhöht gewesen0 Daß weder die vier Warnzeichen auf der rechten Straßenseite noch die Warnbaken auf der linken Seite noch das Blinklicht noch den herannahenden Grüterzug bemerkt habe* lasse sich nur durch eine völlig sorglose, ja • leichtfertige Fahrweise erklären« Den Grüterzug habe HRRHfe bereits wahrnehmen können, als er, HRRRRfe, noch wenigstens 60 bis 65 m von dem Übergang entfernt gewesen sei« Seine Sicht auf den Übergang und auf die Warnanlage sei auch durch kein anderes Fahrzeug behindert gewesen« Endlich habe HRRRR^ sich auch nicht durch das Anhalten der in seiner Richtung fahrenden sowie der entgegenkommenden Fahrzeuge auf der anderen Seite des Übergangs, das ihn hätte stutzig machen müssen, warnen lassen« Umstände, die das Versagen BjRRHRil entschuldigen könnten oder sein Verschulden geringer erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich« Die grob 'verkehrswidrige und leichtfertige Fahrweise sei den ühfaii derart überwie- gend ursächlich gew’esen, daß demgegenüber die von der Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr der ‘Bahn völlig zurücktrete« Es sei daher gerechtfertigt* im Verhältnis zur Beklagten mit dem ganzen Schaden zu belasten und ihm einen Ausgleichsanspruch zu versagen« Diese Schadensabwägung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Die Ausführungen des Urteils zur Betriebsgefahr der Eisenbahn stehen entgegen der Meinung der Revision nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats« Beide haben in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß das Fehlen von Schranken an bahngleiohen ' Übergängen bei der Schadensabwägung zwar stets als gefahrer-höhender Umstand zu berücksichtigen, nicht aber, daß es in jedem Falle der Eisenbahn als erhöhte Betriebsgefahr anzulasten seio Sie haben immer wieder betont, daß bei der Abwägung von der Gesamtheit der konkreten Umstände des Einzelfalls auszugehen ist, die für die Entstehung des Schadens . ursächlich geworden sind (BGH VersR 195'6, 490; 1956, 656; 1957» 166; RG VAE 1939, 283; 1937, 37)* Her erkennende Senat hat in der Entscheidung VersR 1957, 166 hervorgehoben, daß das Fehlen von Schranken durch besondere Maßnahmen der Eisenbahn mehr oder weniger ausgeglichen werden kann* Mit dieser Entscheidung ist es zwanglos zu vereinbaren, wenn im vor-, ’ liegenden Falle das Berufungsgericht angenommen hat, mit Rücksicht auf die Übersichtlichkeit des Bahnübergangs, die Ermässigung der Geschwindigkeit des Güterzugs auf 30 bis 35 km, die besonders ins Auge fallenden beiderseitigen Warnbaken .
Nachschlagewerks nein' Amtliche Sammlung* nein * * *• % * i* < ' #l *♦ H 8 017 am $ 1.7 10 Bei der ‘Schadensabwägung ist.von'der Gesamtheit der für die. Entstehung des Schadens bedeutsamen konkreten Umstände *auszugehen» Bas Fehlen von Schranken an ei» nem Bahnübergang braucht daher nicht immer die Schadensabwägung zu dem Nachteil der beteiligten Eisenbahn ausschlaggebend -zu beeinflussen© 2» Bei der Schadensabtoägung ist heben der für den Unfall ursächlich gewordenen objektiv fehlerhaften Eahrwei-se eines Kraftfahrers auch der Grad seines jeweiligen . Verschuldens zu.berücksichtigen» BGH, TJrt.v» 21 .Hov-emt>$r 1958 - VI ZR 238/57.- 010 Schleswig VI ZR 238/57 Verkündet am 2!oNovember 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftasteileo Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit dej^ cSK sicheri m/wßi Versicherungsanstalt refct oOrl^v) vertreten durc Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt) gegen Aktiengesellschaft in Pj , IflMBstraße 0, vertreten durch ihren Vorstand in-K^I und Br «Oskar sfp in Beklagtej. Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br« hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«Kleinewefers, Br« Engels, Br» K«E«Meyer, Hanebeck und Heinrich Meyer für Recht erkannt g. Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1«Zivil-Isenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20<>Juli 1957 wird zurückgewiesen0 Bie Kosten der Revision werden der Klägerin aufer-• - lefgt* Von Rechts wegen 'U . 2 Tatbestands Der bei der 'Klägerin haft- und kaskoversicherte Zimmer-meister Albert befuhr am 24« Mai 1932 mit seinem Personenwagen Mercedes-Diesel mit vier Fahrgästen die Bundes-straße (ß in Sichtung f^|o Gegen 14*40 Uhr kreuzte er kurz vor Elmschenhagen einen schienengleichen Übergang der von der Beklagten betriebenen Kleinbahn« Der Bahnübergang liegt in einer längeren aber sanften Kurve«. Die Straße fällt von beiden Seiten nach dem Übergang .etwas ab« Zur Unfallzeit waren auf der rechten Straßenseite zunächst ein Dreiecksschild mit Lokomotive und sodann in jeweils etwa 62 m Abstand die üblichen drei Warnbaken vor dem Bahnübergang angebracht« Fünf Meter vor dem Bahnübergang stand ein Warnkreuz mit einer Blinkanlage, die 90 Zeichen in der Minute gibt und durch einen Kontakt auf rot umgeschaltet wird, * sobald sich ein Zug der Kreuzung auf 300 m nähert« Auch auf der linken Straßenseite befanden sich drei Warnbaken« Rechts der 7?20 m breiten Fahrbahn, in Richtung gesehen, verläuft ein 3,5 m breiter Radweg und daneben ein 3,3 m breiter Gehwego Auf der Grenze zwischen beiden befindet sich die erwähnte Blinkanlage« Auf der linken Straßenseite verläuft ein 4,5 m breiter Fußweg« . .■ , l •Is. u If ;i1 [i i i i, \, Der Fahrer bemerkte beim Heranfahren an den Bahnübergang nicht, daß sich von rechts aus Richtung k40) ein Güterzug näherte« Es kam auf dem Bahnübergang zu dem Zusammenstoß zwischen dem Güterzug und dem Personenwagen« Dabei wurde schwer verletzt und die vier Fahrgäste getötet« Der Personenwagen wurde erheblich beschädigt« L. _ H^m^ist durch das Schöffengericht in Kiel wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Transportgefährdung und VerkehrsÜbertretung zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden* Die Klägerin hat behauptet, sie habe auf Grund des Versicherungsvertrages bisher Zahlungen in Höhe von insgesamt 32650 DM geleistet* Sie macht gegen die Beklagte Ausgleichs« ansprüche geltend, die ihrer Ansicht nach in der Person H^PI dUl in Höhe von einem Drittel des entstandenen Schadens gegen die Beklagte entstanden und nach § 67 VVG auf sie Uber« gegangen sind* Zur Begründung dieser Ansprüche hat sie vorgetragen, sie müsse sich zwar ein gewisses Verschulden an der Entstehung des Unfalls anrechnen lassen* Dieses sei aber verhältnismässig geringfügig, da infolge Zusammentreffens einer Reihe ungünstiger Umstände die von der Beklagten angebrachten Warnzeichen übersehen habe* Andererseits sei die von der Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr durch verschiedene. Umstände erhöht wox’den* Die Betriebsgefahr des Personenwagens sei keinesfalls so erheblich gewesen, daß ihr gegenüber die von der Beklagten gesetzte Verursachung völlig ausser Betracht bleiben könnte* Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat jedes Verschulden sowie eine erhöhte Betriebsgefahr auf ihrer- Seite in Abrede gestellt* ♦ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es hat zur Präge der Sehadensabwägung ausgeführt, die Betriebsgefahr des Güterzuges sei zwar größer als die des Personenwagens* Der Bahnübergang stelle, obwohl er den gesetzlichen Vorschriften entsprechend gesichert sei, einen die allgemeine Betriebsgefahr der Bahn erhöhenden Umstand dar* Demgegenüber sei aber « » It-N» die Betriebsgefahr des Personenwagens durch das grob verkehrs-widrige und schwer schuldhafte Verhalten derart erhöht worden, daß gegenüber der durch ihn gesetzten Schadens-Verursachung diejenige der Beklagten nicht mehr ins*‘ Gewicht falleo Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen- Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter« Pie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe% Bas Berufungsgericht geht bei der Schadensabwägung nach § 17 StVG davon aus, daß die Betriebsgefahr eines mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/st den schienengleichen Übergang einer verkehrsreichen Bundesstraße überquerenden Güterzuges erheblich höher ist als die eines Personenwagens« Es prüft sodann, ob bei den Unfallbeteiligten Umstände festzustellen sind, die die Betriebsgefahr erhöht haben, wobei es hervorhebt, daß aus der behördlichen Genehmigung einer Bahnanlage nicht gefolgert werden könne,.daß.eine erhöhte Betriebsgefahr nicht vorliege (BGH VersR.1957,. 166)« Bas Urteil führt aus, der Bahnübergang sei zwar nicht beschrankt, er sei aber übersichtlich sowohl für die Verkehrsteilnehmer auf. der Straße wie für das Pahrpersonal der Bahn« Er sei ausserdem gesichert gewesen durch je drei Warnbaken zu beiden Seiten der Straße sowie durch ein Breiecksschild und eine gut sichtbare Blinklichtanlage mit Warnkreuz auf der rechten Straßenseite« Biese Warnanlagen seien so beschaffen, daß sie kein aufmerksamer * Verkehrsteilnehmer übersehen, könne« Auch sei kein schuldhaftes oder auch nur saehwidriges Verhalten auf Seiten der Beklagten festzustellen« Eine Erhöhung der von ihr zu vertretenden Be-triebsgefahr sei daher nicht anzunehmen0 Dagegen sei die Betriebsgefahr des Personenwagens durch eine ungewöhnlich grobe Fahrlässigkeit stark erhöht gewesen0 Daß weder die vier Warnzeichen auf der rechten Straßenseite noch die Warnbaken auf der linken Seite noch das Blinklicht noch den herannahenden Grüterzug bemerkt habe* lasse sich nur durch eine völlig sorglose, ja • leichtfertige Fahrweise erklären« Den Grüterzug habe HRRHfe bereits wahrnehmen können, als er, HRRRRfe, noch wenigstens 60 bis 65 m von dem Übergang entfernt gewesen sei« Seine Sicht auf den Übergang und auf die Warnanlage sei auch durch kein anderes Fahrzeug behindert gewesen« Endlich habe HRRRR^ sich auch nicht durch das Anhalten der in seiner Richtung fahrenden sowie der entgegenkommenden Fahrzeuge auf der anderen Seite des Übergangs, das ihn hätte stutzig machen müssen, warnen lassen« Umstände, die das Versagen BjRRHRil entschuldigen könnten oder sein Verschulden geringer erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich« Die grob 'verkehrswidrige und leichtfertige Fahrweise sei den ühfaii derart überwie- gend ursächlich gew’esen, daß demgegenüber die von der Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr der ‘Bahn völlig zurücktrete« Es sei daher gerechtfertigt* im Verhältnis zur Beklagten mit dem ganzen Schaden zu belasten und ihm einen Ausgleichsanspruch zu versagen« Diese Schadensabwägung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Die Ausführungen des Urteils zur Betriebsgefahr der Eisenbahn stehen entgegen der Meinung der Revision nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats« Beide haben in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß das Fehlen von Schranken an bahngleiohen ' Übergängen bei der Schadensabwägung zwar stets als gefahrer-höhender Umstand zu berücksichtigen, nicht aber, daß es in jedem Falle der Eisenbahn als erhöhte Betriebsgefahr anzulasten seio Sie haben immer wieder betont, daß bei der Abwägung von der Gesamtheit der konkreten Umstände des Einzelfalls auszugehen ist, die für die Entstehung des Schadens . ursächlich geworden sind (BGH VersR 195'6, 490; 1956, 656; 1957» 166; RG VAE 1939, 283; 1937, 37)* Her erkennende Senat hat in der Entscheidung VersR 1957, 166 hervorgehoben, daß das Fehlen von Schranken durch besondere Maßnahmen der Eisenbahn mehr oder weniger ausgeglichen werden kann* Mit dieser Entscheidung ist es zwanglos zu vereinbaren, wenn im vor-, ’ liegenden Falle das Berufungsgericht angenommen hat, mit Rücksicht auf die Übersichtlichkeit des Bahnübergangs, die Ermässigung der Geschwindigkeit des Güterzugs auf 30 bis 35 km, die besonders ins Auge fallenden beiderseitigen Warnbaken . und nicht zuletzt die gut sichtbare Blinkünläge könne der Beklagten eine erhöhte Betriebsgefahr nicht angelastet werden* Has Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob die von der Beklagten getroffenen Sicherungsmaßnahmen ausreichend seien, erwogen, unter gewissen Umständen erscheine eine Blinklichtanlage für den Kraftfahrzeugverkehr vorteilhafter als eine Schranke® Biese von der Revision beanstandete Erwägung ist jedoch für die Schadensabwägung nicht von entscheidender Bedeutung* Für die Schadensabwägung kommt es nicht auf die Frage an, ob generell unter Berücksichtigung der Belange der Eisenbahn und der Kraftfahrer eine Blinkanlage oder eine Schranke vorteilhafter ist, sondern nur dax’auf, was im konkreten Falle unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der von der Eisenbahn getroffenen Sicherimgsraaßnahmen für die von ihr. zu vertretende Betriebsgefahr zur Abwägung zu stellen ist« • Entgegen der Meinung der Revision geben die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Grund zu der Annahme, es habe bei der Schadensabwägung das Verschulden in rechtsfehlerhafter Weise doppelt eingeworfen« Bei der Schadensabwägung sind in.erster Linie die von den Parteien gesetzten Ursachen des Schadens, insbesondere eine objektiv fehlerhafte Fahrweise, durch die die Betriebsgefahr beeinflußt wird, zu berücksichtigeno Trifft den Fahrer auch ein Verschulden, so fällt das als weiterer nach § 17 StVG zu beachtender Umstand zu seinen Ungunsten ins Gewicht« Die gleiche verkehrswidrige Fahrweise ist also je nach dem Verschulden bei der Schadensabwägung schwerer oder leichter zu bewerten« Die Revision rügt weiter zu Unrecht, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin in der Klageschrift Zeugenbeweis dafür erboten habe, daß ein vor dem Bahnübergang haltender Ford-Lastwagen ^ie Sicht auf das Blinklicht versperrt und die genau auf das Blinklicht scheinende Sonne die Sicht erheblich behindert habe« Die Revision übersieht, daß die Zeugen in der ersten Instanz zu dem Beweisthema vernommen worden sind. Die Folgerungen aus der Ver--nehmung sind grundsätzlich mit der Revision nicht angreifbar« Im übrigen haben diese Zeugen das Beweisthema nicht bestätigt, im wesentlichen sogar das Gegenteil von dem bekundet, was die Klägerin in ihr Wissen stellte« Die weiteren Rügen der Revision bewegen sich auf dem » Gebiet der ihr verschlossenen richterlichen Beweiswürdi- 8 gung und der Schadensabwägung, die, wie bereits dargelegt, einen Rechtsirrtum nicht erkennen laßt* Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurUckzuweiseno DroKleinewefers Engels DroKoEoMeyer Hanebeck Heinr® Meyer I i • * «> ■ ■