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BGH · VI ZR 238/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 238/56

Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagte habe damit £egen die Berufsordnung für die Angehörigen des wirtschaftlichen Prüfungsund Treuhandwesens (im folgenden Berufsordnung genannt) verstoßen, die das Zentralamt für Wirtschaft in der Britischen Zone (ZAW) durch Verordnung vom 20.' Dezember 1946 mit Zustimmung der Militärregierung und im Einvernehmen mit dem Zentraljustizamt für die britische Zone erlassen hat. Ber Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und geltend gemacht: Bie Berufsordnung sei nicht rechtswirksam, weil sie nicht ordnungsgemäß verkündet worden sei und weil das Zentralamt für Wirtschaft im Zeitpunkt der Verkündung der Berufsordnung keine Hechtssetzungsbefugnis mehr gehabt habe. Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß die Berufsordnung für die Angehörigen des wirtschaftlichen Prüfungs und Treuhandwesens vom 20. Bezenber 1946 rechtswirksam erlassen worden ist und daß gegen ihren Inhalt, soweit er für * die Entscheidung des Rechtsstreits in Betracht kommt, auch keine materiellrechtlichen Bedenken zu erheben sind. Fach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte mit der Empfeh lung an seine Mitglieder, die Berufsbezeichnung "Bücherrevisor1* zu führen, gegen § 9 der Berufsordnung verstoßen und damit ein Schutzgesetz. Dezember 1946 Uber eine Berufsordnung für die Angehörigen des wirtschaftlichen Brüfungs- und Treuhandwesens ordnungsgemäß erlassen und verkündet worden ist. Sie macht in ertser Linie geltend, die Berufsordnung sei für den hier in Betracht kommenden Bereich der Hansestadt fiaiaburg mit der Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger, Beiblatt zu dem Kamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 36 vom 20. a) Wie die RechtsverOrdnungen des Zentralamtes für Wirtschaft und der anderen deutschen Behörden der britischen Zone bekanntzu demachen waren, war damals noch nicht ausdrücklich geregelt. "Das Gesetz erhält seine rechtliche Verbindlichkeit erst von der Zeit an, da es gehörig bekanntgemacht worden"• Das gilt nicht nur für die Gesetze im formellen Sinne, sondern auch für die Rechtsverordnungen als Gesetze im materiellen Sinne« Fehlt es wie hier an Bestimmungen über die Art der Veröffentlichung, vor allem darüber, in welchem Organ sie zu geschehen hat, so kann die Beurteilung dieser Frage sich . der Rechtsnorm Betroffenen mitzuteilen, in ausreichendem Maße gerecht wird« Dieser Zweck konnte bei Erlaß der Berufsordnung noch nicht durch ein eigenes Verkündungsorgan der Zonenbehörden erreicht werden, denn das Verordnungsblatt für die britische Zone als das amtliche Organ für die Verkündung von Rechtsverordnungen der Zentralverwaltungen der Zone erschien erstmals am 23« April 1947, also längere Zeit nach dem Erlaß der Berufsordnung vom 20« Dezember 1946« Bei Erlaß der Berufsordnung standen dem Zentralamt für Wirtschaft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als amtliche Organe zur Veröffentlichung seiner Rechtsverordnungen nur die Verkündungsorgane der einzelnen Länder der britischen Zone zur Verfügung» Daß das Zentralaiat für Wirtschaft sich ihrer zur Veröffentlichung seiner Rechtsverordnungen bedient hat, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden» Die Verkündungsblätter der Länder waren, wie das Berufungsgericht zutreffend annjmmt, für die damalige Zeit die zur wirksamen Verkündung von Rechtsverordnungen geeigneten-und- zuständigen Veröffentlichungsorgane. Tatsächlich sind die Rechtsverordnungen der Zonenbehörden damals auch in den amtlichen Verkündungsorganen der Lander veröffentlicht worden» Die Berufsordnung, um die es hier geht, ist erschienen in Hordrhe in-Westfalen im Amtlichen Anzeiger, Beiblatt zu dem Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-rhein-Westfalen Nr» 2 vom 15» Juli 1947 S. Bekanntgabe von Rechtsvorschriften anderer Stellen, d.h. zu damaliger Zeit vor allem von Zonenrecht und Besatzungsrecht, sowie der Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen ohne die Qualität eines materiellen Gesetzes zu dienen« Bas hat das Berufungsgericht einmal unter Anführung einer Reihe von Beispielen dem Inhalt des Hamburger Verkündungsorgans, vor allem der Art, wie die Veröffentlichungen damals gehandhabt worden sind, und zu dem anderen den für Hamburg geltenden Bestimmungen entnommen« Nach der Bekanntmachung vom 30« Bezember 1920 (Amtsbl. Hiernach hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen, daß der Amtliche Anzeiger Bestandteil des Gesetz-und Verordnungsblatts ist; er vervollständigt und ergänzt seinen Inhalt. 2« Einen weiteren formellen Einwand macht die Revision mit der Begründung geltend, zur Zeit der Verkündung der Berufsordnung (März 1947) habe die Rechtssetzungsermächtigung des Zentralamtes für Wirtschaft nicht mehr bestanden, so daß die Berufsordnung auch aus diesem Grunde nicht rechtswirksam geworden sei. Sine formale Betrachtung könnte nun zu dem Schluß führen, die Berufsordnung sei unwirksam, weil das Zentralamt für Wirtschaft infolge der rückwirkenden Geltung der Verordnung Nr. 74 weder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Berufsordnung - sie sollte nach ihrem § 11 am 1. Mit Hecht hat das Berufungsgericht diese formale Betrachtungsweise nicht für richtig gehalten* Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß die Verordnung Hr* 74 weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck der Wirksamkeit der Berufsordnung entgegensteht und daß diese Auslegung der Militärregierungsverordnung auch durch den Entwicklungsgang bestätigt wird, der zur Schaffung dieser zonalen und später bizonalen deutschen Stellen geführt hat« Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht diese Vorschrift entsprechend ihrem Sinn als Überleitungsbestimmung dahin ausgelegt, daß das, was das Sentralamt für Wirtschaft bis zu dem 1« Januar 1947 getan und verordnet hatte, aufrecht erhalten werden sollte, wobei es für den Fortbestand seiner Verordnungen Über den 1. Seine Ansicht, daß mit der angeführten Bestimmung der Militärregierungsverordnung Nr. 74 eine Überleitung in diesem Sinne beabsichtigt war, hat das Berufungsgericht zutreffend auch auf das Schreiben des Bipartite Economic Control Group, Minden, an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats für Wirtschaft vom 20. Dieses Schreiben enthält nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts eine authentische Auslegung der Verordnung Nr. 74, denn Art. I dieser Verordnung bindet den Verwaltungsrat für Wirtschaft an die Auslegung des Bipartite Board. Damit ist auch Art. XII des Abkommens, in dem es heißts "Das Zentralamt für Wirtschaft im britischen Besatzungsgebiet und der Wirtschaftsrat des Bänderrats halten ihre Tätigkeit aufrecht, bis eine gemeinsame Wirtschaftsverwaltung errichtet werden kann". Januar 1947 ^r§usgegebenen und nicht etwa nur die bis zu diesem Zeitpunkt verkündeten Verordnungen des Zentralamts für Wirtschaft weitergelten sollten, spricht auch die Fassung des Art. III der Verordnung Nr. 74* Dort ist nicht von veröffentlichten oder verkündeten Verordnungen die Rede, sondern von "... ÜÄit Hecht hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß der Ausdruck "herausgegeben" auch dem englischen Rechtsdenken entspricht, denn das englische Recht kennt weder für Gesetze noch für Verordnungen das Erfordernis einer förmlichen Verkündung (vgl. zur Veröffentlichung in den Verkündungsorganen der Länder alles getan, was es von sich aus tun konnte, um die Berufeordnung wirksam werden zu lassen« Daß die Berufsordnung nach dem 1 * Januar 1947 bestehen bleiben sollte, ist umsomehr anzunehmen, als die Militärregierung ihr ausdrücklich zugestimmt hatte und sie daher bei Erlaß der Verordnung Kr- 74 Kenntnis davon hatte, daß die Berufsordnung erlassen war» Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung den Willen des Gesetzgebers sowie den Sinn und Zweck des Gesetzes beachtet hat« Sie meint: Das sei nur zulässig, wenn es sich um die Auslegung des Inhalts eines Gesetzes und um seine Anwendbarkeit auf den einzelnen Pall handele« Der Wille des Gesetzgebers komme aber nicht in Betracht, wenn es sich um die Gültigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung handele, denn der Wille des Gesetzgebers sei immer darauf gerichtet, daß ein von ihm erlassenes Gesetz gelten soll« Bei dieser Rüge verkennt die Revision, daß sich die Auslegung der Verordnung Kr» 74 der Militärregierung hier gar nicht auf die Gültigkeit eines von diesem Gesetzgeber, also von der Besatzungsmacht, erlassenen Gesetzes, sondern nur darauf bezieht, ob die Rechtsverordnung einer von der Besatzungsmacht mit Rechtssetzungsbefugnis ausgestatteten Stelle -Zentralamt für Wirtschaft - Rechtsgültigkeit besitzt« Zur Beantwortung dieser Präge ist es entgegen der Meinung der Revision erforderlich, den Inhalt der Verordnung Kr. 74 auszulegen. Bei dieser Auslegung hat das Berufungsgericht mit Recht dem in der Verordnung zu dem Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes Bedeutung beigemessen. für eine Auslegung hier kein Raum sei, weil es sich hei der Vorschrift, durch welche die Rechtsetzungsbefugnis des Zentralstes für Wirtschaft mit dem 31. Hier übersieht die Revision, daß Art. III MilRegVO Nr. 74 noch eine weitere Bestimmung enthält, die besagt, daß die vom Zentralamt für Wirtschaft ^rausgegcbenen Erlasse und Vorschriften solange in Kraft bleiben sollen, bis geeignete Verordnungen und Anordnungen des Verwaltungsrats für Wirtschaft an ihre Stelle getreten sind. Schließlich rügt die Revision auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht sich nicht mit den Erwägungen des Gutachters Dr. Prass auseinandergesetzt habe. Mit Recht hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Beklagten angenommen, daß die Berufsordnung weder gegen Art. 12 Abs. 1 noch gegen Art. 2 Acs. 1 GG verstößt. Einigkeit darüber, daß es dem Gesetzgeber nicht grundsätzlich verwehrt ist, die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Be-*--* rufes zu regeln und eine behördliche Genehmigung für die Zulassung zu einem Beruf zu fordern« Andererseits ist auch durchweg anerkannt, daß der Gesetzgeber bei dieser Regelung nicht völlig frei, sondern nach Art. 19 Abs. 2 GG gehalten ist, das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht in seinem Wesensgehalt anzutasten (vgl. Von einem unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit kann auch hier keine Rede sein, denn diese Bestimmungen lassen den Personen, die nicht Berufsangehörige im Sinne der Berufsordnung sind, noch genügend Spielraum, ihren Beruf auszuüben, wenn auch nicht gerade unter einer der Bezeichnungen, die ihnen durch § 9 Abs. 2 verboten sind» Schließlich sind gegen die.Berufaordnung auch nicht deshalb Bedenken aus Art, 12 Abs. 1 Satz 2 GG herzuleiten, weil sie nicht in der Form eines Gesetzes, sondern in der Form einer Verordnung ergangen ist. Es hat ausgeführt, § 9 der Berufsordnung habe zwar auch die Aufgabe, die Allgemeinheit davor zu schützen, daß sie g nicht durch verwechslungsfähige Bezeichnungen getäuscht werde ^ und sich auf diese Vfcise einer Person anvertraue, die die Voraussetzungen für einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer nicht erfülle. Damit sind die tierkmale gegeben, die das Wesen des Schutzgesetzes ausmachen, denn Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB ist eine Rechtsnorm nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn sie - sei es auch neben dem Schutz der Gesamtheit - dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen (BGHZ 12, 146 [148]). 6« Nach alledem ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die vorbeugende Unterlassungsklage des Klägers in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang begründet ist« Daher war die Revision des Beklagten zurückzuweisen«

Zitierte Normen: § 823 BGB Art. 123 GG § 823 BGB § 97 ZPO
VerordnungWirtschaftGesetzBerufungsgerichtBestimmungBerufsordnungRevision

Volltext der Entscheidung

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Kir das Nachschlagewerk!	23"6	(T-
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? Berufsordnung für die Angehörigen des wirtschaftlichen Prüfungsund Treuhandwesens vom .j . 20» Dezember 1946; GG Art. 2, 12, 19 Abs. 2.
Rechtssatzs Die Berufsordnung für die Angehörigen des wirtschaftlichen Prüfungsund Treuhandwesens vom 20. Dezember 1946 ist für den Bereich der Breien und Hansestadt Hamburg ordnungsgemäß erlassen und verkündet. Sie verstößt auch nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes.
Aktenzeichens VI ZR 238/56
Urteil des BGH vom 22. November 1957 OLG Hamburg
VI ZR 258/56
Verkündet am 22. November 1957 WEKto Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Verbandes der e.V. , seinen Vorstan**,
Berufe9 Sitz
 vertreten durch
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
1. die Hauptkammer für_dM^l^^BMWBBi Prtlfungs- und Treuhandwesen, DflBIHIPrcflHiBällee	vertreten
 durch ihren Präsidenten,
2» den Bundesverband der vereidigten	- Verband
 Deutscher BüflHHHHBM- VBgjföffentlieh bestellte Prüfer) e.V/TsHHHHE’ K^JBP8'*'1,0®6vertreten durch seinen Vorstand,
 Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 22. November 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Dr.Meyer, Dr.Bode, Br. Hauß und Dr.Löscher
 für Recht erkannt?
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Juli 1956 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf erlegt.
Von Rechts wegen
2 —
Tatbestand s
Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der jeden als Mitglied aufniinmt, der auf dem Gebiete der wirtschaftlichen und steuerlichen Beratung tätig ist. Br hat in seiner außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 27. Mai 1952 beschlossen, seine Satzung durch folgenden § 7 Abs. 3 zu ergänzen :
"Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Bücherrevisor (VDB)" oder - sofern die Voraussetzungen vorliegen - die Berufsbezeichnung "Vereidigter Buchprüfer (VDB)" zu führen."
Diese Bestimmung ist den.Mitgliedern des Beklagten mündlich und schriftlich mitgeteilt worden.
Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagte habe damit £egen die Berufsordnung für die Angehörigen des wirtschaftlichen Prüfungsund Treuhandwesens (im folgenden Berufsordnung genannt) verstoßen, die das Zentralamt für Wirtschaft in der Britischen Zone (ZAW) durch Verordnung vom 20.' Dezember 1946 mit Zustimmung der Militärregierung und im Einvernehmen mit dem Zentraljustizamt für die britische Zone erlassen hat. Die Berufsordnung legt in § 2 die Voraussetzungen fest* unter denen die Bestellung und Vereidigung als öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer erfolgt, und enthält in § 9 folgende BeStimmungent I.
I. Den Berufsangehörigen sind die Berufsbezeichnungen "Wirtschaftsprüfer", "Vereidigter Buchprüfer", "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" ausschließlich Vorbehalten. Die Verwendung anderer nicht ausdrücklich erlaubter Berufsbezeichnungen ist den Berufs-
angehörigen untersagt*
II* Anderen Personen ist die Verwendung der nach Abs*
I geschützten oder ähnlicher, mit diesen verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen, auch in Gesellschaftsform untersagt- Bs sind als Berufsbezeichnung untersagt die Zusammensetzungen der Worte ’ Wirtschaft-” ”Buch-,f (”BUcher”) einerseits mit den Worten ,,-revisor", ”-treuhänder”, "-berater”, ”-anwalt”, ”-sachverständiger” andererseits* Für den öffentlichen Bienst sind bisher übliche Bezeichnungen weiter zulässig- Ferner können geprüfte Buchsachverständige die Berufsbezeichnung ”Buch-sachverständiger” führen*
Bie Kläger sehen in dieser Bestimmung ein Schutzgesetz im Sinne des § 825 Abs- 2 BGB und haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meldung einer gerichtlichen Strafe zu unterlassen
l • seine Mitglieder für berechtigt zu erklären und ihnen zu empfehlen, die Berufsbezeichnung "Bücherrevisor1 VBB” oder - sofern die Voraussetzungen vorliegen - die Berufsbe- * Zeichnung "Vereidigter Buchprüfer” mit dem Zusatz ”VBB" zu führen,
2* in seinem Hamen die abkürzende Bezeichnung "VBB” zu führen*
Ber Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und geltend gemacht: Bie Berufsordnung sei nicht rechtswirksam, weil sie nicht ordnungsgemäß verkündet worden sei und weil das Zentralamt für Wirtschaft im Zeitpunkt der Verkündung der Berufsordnung keine Hechtssetzungsbefugnis mehr gehabt habe. Sie verstoße auch gegen das Grundgesetz und sei jedenfalls kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB-
 
Bas Landgericht hat den Beklagten verurteilt, es bei Vermeidung einer Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, seine Mitglieder für berechtigt zu erklären und ihnen zu empfehlen, die Berufsbezeichnung "Bücherrevisor11 zu führen. Bie weitergehende Klage hat es abgewiesen. Bie Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Bevision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage, Bie Kläger beantragen, die Revision
4	*
zurückzuweisen..
Entscheidungsgründe;
I.	Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß die Berufsordnung für die Angehörigen des wirtschaftlichen Prüfungs und Treuhandwesens vom 20. Bezenber 1946 rechtswirksam erlassen worden ist und daß gegen ihren Inhalt, soweit er für * die Entscheidung des Rechtsstreits in Betracht kommt, auch keine materiellrechtlichen Bedenken zu erheben sind. Fach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte mit der Empfeh lung an seine Mitglieder, die Berufsbezeichnung "Bücherrevisor1* zu führen, gegen § 9 der Berufsordnung verstoßen und damit ein Schutzgesetz. im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt. Es hat daher § 1004'BGB entsprechend angewandt und
 in diesem Punkte übereinstimmend mit dem Landgericht das ; Unterlassungsbegehren des Klägers für begründet gehalten.
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II.	Bie Angriffe, die die Revision gegen das Berufungsurteil erhebt, sind nicht begründet.
~ 5 -
1« Mit Hecht hat das Berufungsgericht angenommen. daß die V'eroi’dnung des Zentralamtes für Wirtschaft vom 20. Dezember 1946 Uber eine Berufsordnung für die Angehörigen des wirtschaftlichen Brüfungs- und Treuhandwesens ordnungsgemäß erlassen und verkündet worden ist. Die Ermächtigung des Zentralamtes für Wirtschaft zu dem Erlaß dieser Verordnung ergibt sich aus der Verordnung Nr. 52 der britischen Militärregierung. Hiernach war das Zentralamt für .Wirtschaft als oberste deutsche Wirtschaftsbehörde für die britische Zone auf den ihm übertragenen Sachgebieten - darunter die Wirtschafts- und Buchprüfung sowie-die Überwachung ihrer Berufsorganisationen - befugt, Verordnungen zu erlassen. Die Verordnungen des Zentralamtes für Wirtschaft waren als Hechtsverordnungen einer deutschen Behöi’de Normen deutschen Hechts (vgl. BVerfGE 2, 181 [199-201].) unä bedurften daher zu ihrem Wirksauwerden einer ordnungsgemäßen Verkündung. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt des Bcrufungsurteils zweifelt auch die Revision nicht an. Sie macht in ertser Linie geltend, die Berufsordnung sei für den hier in Betracht kommenden Bereich der Hansestadt fiaiaburg mit der Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger, Beiblatt zu dem Kamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 36 vom 20. März 1947 nicht ordnungsgemäß verkündet worden, und sei daher nicht rechtswirksam.
a) Wie die RechtsverOrdnungen des Zentralamtes für Wirtschaft und der anderen deutschen Behörden der britischen Zone bekanntzu demachen waren, war damals noch nicht ausdrücklich geregelt. Zwar bestimmte die BrMilRegVO Nr. 52, auf der die Rechtssetzungsbefugnis des Zentralamtes für Wirtschaft beruhte, daß die Übertragung von Zuständigkeiten auf dieses Amt in einem deutschen Amtsblatt oder einer deutschen Tageszeitung .bekanntzu demachen sei und daß das Zentral-amt für Wirtschaft für die erforderliche Verbreitung in der britischen Zone zu sorgen habe (Art. Ill Ziff. 5 u. 6).
 
Die Verordnung der Militärregierung schrieb aber nicht vor, daß und wie die Rechtsverordnungen des Zentralamtes für Wirtschaft zu verkünden waren« Diese Frage' ist nach deutschem Recht zu beurteilen, weil es sich um deutsche Rechtsnormen handelt, die veröffentlicht werden sollen« Mit dem Berufungsgericht ist daher von dem allgemein anerkannten staatsrechtlichen Rechtsgrundsatz auszugehen, daß die Vorschriften des deutschen gesetzten Rechts nur durch Mitteilung an die von ihnen Betroffenen und im allgemeinen nur durch öffentliche Verkündung wirksam werden können (Weber, Die Verkündung von Rechtsvorschriften, 1942 S. 7)* Schon das Allgemeine Preußische Landrecht von 1794 bestimmte in § 10 seiner Einleitung? "Das Gesetz erhält seine rechtliche Verbindlichkeit erst von der Zeit an, da es gehörig bekanntgemacht worden"• Das gilt nicht nur für die Gesetze im formellen Sinne, sondern auch für die Rechtsverordnungen als Gesetze im materiellen Sinne« Fehlt es wie hier an Bestimmungen über die Art der Veröffentlichung, vor allem darüber, in welchem Organ sie zu geschehen hat, so kann die Beurteilung dieser Frage sich . nur an dem erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsatz über die Bekanntgabe der Rechtsnormen orientieren« Daher ist eine Öffentliche Verkündung als erforderlich, aber auch als genügend zu halten, die dem Zweck der Verkündung, sie den von . der Rechtsnorm Betroffenen mitzuteilen, in ausreichendem Maße gerecht wird« Dieser Zweck konnte bei Erlaß der Berufsordnung noch nicht durch ein eigenes Verkündungsorgan der Zonenbehörden erreicht werden, denn das Verordnungsblatt für die britische Zone als das amtliche Organ für die Verkündung von Rechtsverordnungen der Zentralverwaltungen der Zone erschien erstmals am 23« April 1947, also längere Zeit nach dem Erlaß der Berufsordnung vom 20« Dezember 1946« Bei Erlaß der Berufsordnung standen dem Zentralamt für Wirtschaft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als amtliche Organe zur Veröffentlichung seiner Rechtsverordnungen nur die
 Verkündungsorgane der einzelnen Länder der britischen Zone zur Verfügung» Daß das Zentralaiat für Wirtschaft sich ihrer zur Veröffentlichung seiner Rechtsverordnungen bedient hat, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden» Die Verkündungsblätter der Länder waren, wie das Berufungsgericht zutreffend annjmmt, für die damalige Zeit die zur wirksamen Verkündung von Rechtsverordnungen geeigneten-und- zuständigen Veröffentlichungsorgane. Tatsächlich sind die Rechtsverordnungen der Zonenbehörden damals auch in den amtlichen Verkündungsorganen der Lander veröffentlicht worden» Die Berufsordnung, um die es hier geht, ist erschienen
 in Hordrhe in-Westfalen im Amtlichen Anzeiger, Beiblatt zu dem Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-rhein-Westfalen Nr» 2 vom 15» Juli 1947 S. 16 ff
 in Niedersachsen im Amtsblatt für Niedersachsen 1947 Nr» $ S. 44 ff
 in Schleswig-Holstein im Amtsblatt für Schleswig-Holstein 1947 S» 148 ff und
 in der Freien und Hansestadt Hamburg, wie schon erwähnt, im Amtlichen Anzeiger, Beiblatt zu dem Hamburger Gesetz-und Verordnungsblatt Nr. 56 vom 20. März 1947 S. 109 ff•
b) Die Revision erhebt Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht die Bekanntmachung der Berufsordnung in dem Amtlichen Anzeiger, Beiblatt zu dem Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt, als ausreichend angesehen hat, und meint, zu einer wirksamen Verkündung habe es einer Veröffentlichung in dem Gesetz- und Verordnungsblatt selbst bedurft, weil’dieses Blatt dazu bestimmt gewesen sei, alle Veröffentlichungea von dauerndem Wert, vor allem Gesetze und Verordnungen aufzunehmen, während der Amtliche Anzeiger nur dazu gedient habe, die Veröffentlichungen von vorübergehender Bedeutung und die amtlichen Anzeiger aufzunehmen.
Mit dieser Hüge setzt die Revision sich in Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts. Biesen Feststellungen ist zu entnehmen, daß das Gesetz- und Verordnungsblatt der Freien Hansestadt Hamburg der Verkündung von landes-gesetzen und Landesverordnungen Vorbehalten war, während der mit ihm aufs engste verbundene Amtliche Anzeiger dazu bestimmt war, der. Bekanntgabe von Rechtsvorschriften anderer Stellen, d.h. zu damaliger Zeit vor allem von Zonenrecht und Besatzungsrecht, sowie der Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen ohne die Qualität eines materiellen Gesetzes zu dienen« Bas hat das Berufungsgericht einmal unter Anführung einer Reihe von Beispielen dem Inhalt des Hamburger Verkündungsorgans, vor allem der Art, wie die Veröffentlichungen damals gehandhabt worden sind, und zu dem anderen den für Hamburg geltenden Bestimmungen entnommen« Nach der Bekanntmachung vom 30« Bezember 1920 (Amtsbl. S 1559) besteht das Hamburgische Gesetz- und Verordnungsblatt aus einem Hauptblatt, das die Bezeichnung "Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt", und aus einem Beiblatt, das die Bezeichnung "Amtlicher Anzeiger, Beiblatt zu dem Hamburgischen Gesetz-und Verordnungsblatt" führt. Ferner ist in der Bekanntmachung gesagt, daß das Hauptblatt die Gesetze und Verordnungen der hamburgischen Staatsbehörden, das Beiblatt dagegen alle übrigen Bekanntmachungen und *die amtlichen Anzeigen enthalten soll. Hiernach hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen, daß der Amtliche Anzeiger Bestandteil des Gesetz-und Verordnungsblatts ist; er vervollständigt und ergänzt seinen Inhalt. Berücksichtigt man weiter, daß der Amtliche Anzeiger der Hansestadt Hamburg in etwa mit dem freieren Reichsanzeiger, dem Preußischen Staatsanzeiger und dem heutigen Bundesanzeiger zu vergleichen ist und daß in diesen Blättern ebenfalls Rechtsverordnungen wirksam vci'kUndet werden konnten und können, so ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Hamburgischen Amtlichen Anzeiger
 als das geeignete Organ zur Veröffentlichung von Rechtsver-ordnungcn der Zonenbehörden angesehen hat« Hiergegen sind umsoweniger Bedenken zu erheben, als für die damalige Übergangszeit, in der es noch keine eindeutigen staatsrechtlichen Vorschriften über die Verkündung von Gesetzen und Verordnungen gab, keine strengeren Anforderungen gestellt werden können* So hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof in einem Palle, in dem ein bayerisches Gesetz nicht im Bayerischen Gesetzblatt, sondern im Bayerischen Staatsanzeiger verkündet worden war, angenommen, unter den im Sommer 1946 noch obwaltenden ungeordneten Verhältnissen müsse die Veröffentlichung eines Gesetzes oder einer Verordnung im Baye-
♦
rischen Staatsanzeiger als wirksam angesehen werden (Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28*
Juli 1950 - Vf 33/V/50 - Verwaltungsrechtsprechung 3* Band 1951 Nr. 36 S. 146 ff).
Nun hat zwar das Haiaburgische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Juni 1949 (MDB 1949> 642) dem Hanburgischen Amtlichen Anzeiger den Charakter eines ordentlichen Verkündungsorgans abgesprochen» Biese Entscheidung befaßt sich aber nur mit der Veröffentlichung der Rechts-anordnung einer Hamburger Behörde (Vollzugsanordnung »zu dem ffohnungsgesetz). Ob die RechtsVerordnungen der Hamburger Behörden wirksam im Amtlichen Anzeiger verkündet werden konnten, bedarf hier keiner Entscheidung, denn im vorliegenden Palle handelt es sich um die BechtsverOrdnung einer Zonenbehörde, so daß hier nur zu entscheiden ist, ob diese zonale Rechtsverordnung im Hamburgischen Anzeiger wirksam veröffentlicht werden konnte. Das ist aus den oben angeführten Gründen in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu bejahen»
Zu dem gleichen Ergebnis ist der Bundesfinanzhof in
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I .
seinem Beschluß vom 21. Dezember 1955 (Bundessteuerblatt 1956 III S. 51 Nr. 39) für das land Nordrhein-Westfalen gelangt. Auch hier ist die Berufsordnung im Amtlichen Anzeiger des Landes veröffentlicht worden. Das hat der Bundesfinanzhof als ordnungsgemäße Verkündung gelten lassen.
2« Einen weiteren formellen Einwand macht die Revision mit der Begründung geltend, zur Zeit der Verkündung der Berufsordnung (März 1947) habe die Rechtssetzungsermächtigung des Zentralamtes für Wirtschaft nicht mehr bestanden, so daß die Berufsordnung auch aus diesem Grunde nicht rechtswirksam geworden sei. Auch diesen Einwand hält der Senat ebenso wie der Bundesfinanzhof in der vorstehend angeführten Entscheidung nicht für berechtigt,
 Richtig ist, daß die, von der Britischen Militärregierung erlassene Verordnung Nr. 52, auf der die Rechtsetzungg-befugnis des Zentralamts für Wirtschaft beruhte, durch die Verordnung Nr. 74 der Militärregierung aufgehoben und daß durch diese Verordnung der neu geschaffene: Verwaltungsrat für Wirtschaft für das britische Besatzungsgebiet ermächtigt worden ist, auf dem Gebiete des allgemeinen deutschen Wirtschaftsrechts und Wirtschaftsstrafrechts Verordnungen und Anordnungen zu erlassen. Die Verordnung Nr. 74 ist zwar erst Ende April 1947 im Amtsblatt der Militärregierung für das britische Kontrollgebiet erschienen. In ihrem Art. IV ist jedoch bestimmt, daß sie als am 1. Januar 1947 in Kraft getreten gilt. Sine formale Betrachtung könnte nun zu dem Schluß führen, die Berufsordnung sei unwirksam, weil das Zentralamt für Wirtschaft infolge der rückwirkenden Geltung der Verordnung Nr. 74 weder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Berufsordnung - sie sollte nach ihrem § 11 am 1. Februar 1947 in Kraft treten - noch im Zeitpunkt ihrer Verkündung am 20. März 1947 die Befugnis gehabt habe, Recht zu setzen«
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Mit Hecht hat das Berufungsgericht diese formale Betrachtungsweise nicht für richtig gehalten* Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß die Verordnung Hr* 74 weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck der Wirksamkeit der Berufsordnung entgegensteht und daß diese Auslegung der Militärregierungsverordnung auch durch den Entwicklungsgang bestätigt wird, der zur Schaffung dieser zonalen und später bizonalen deutschen Stellen geführt hat«
Artv III der Verordnung Nr. 74 der Britischen Militärregierung bestimmte neben der Aufhebung der Verordnung Nr« 52 m weiter, daß die vom Zentralamt herausgegebenen (issued) Erlasse und Vorschriften in Kraft bleiben seilten, bis geeignete Verordnungen und Anordnungen des neu geschaffenen Verwaltungsrats an ihre Stelle traten. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht diese Vorschrift entsprechend ihrem Sinn als Überleitungsbestimmung dahin ausgelegt, daß das, was das Sentralamt für Wirtschaft bis zu dem 1« Januar 1947 getan und verordnet hatte, aufrecht erhalten werden sollte, wobei es für den Fortbestand seiner Verordnungen Über den 1. Januar 1947 hinaus genügte, daß sie vor diesem Zeitpunkt mit Zustimmung der Militärregierung herausgegeben waren, ohne daß es darauf ankam, wann sie in Kraft treten sollten oder wann sie von den einzelnen Länderregierungen verkündet wurden. Seine Ansicht, daß mit der angeführten Bestimmung der Militärregierungsverordnung Nr. 74 eine Überleitung in diesem Sinne beabsichtigt war, hat das Berufungsgericht zutreffend auch auf das Schreiben des Bipartite Economic Control Group, Minden, an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats für Wirtschaft vom 20. März 1947 gestützt, das dem Abdruck der Verordnung Nr. 74 in dem Mitteilungsblatt des Verwaltungsamts für Wirtschaft vom 12. Juli 1947 (S. 118) vorangestellt ist. In diesem Schreiben heißt es unter 2s "With regard to the Decrees and Regulations mentioned in Article III paragraph 3 of this
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Ordonance (scil, VO Nr. 74) the Verwaltunggamt für Wirtschaft may he interpreted as being the legal successor of the Zentralamt für Wirtschaft.” Dieses Schreiben enthält nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts eine authentische Auslegung der Verordnung Nr. 74, denn Art. I dieser Verordnung bindet den Verwaltungsrat für Wirtschaft an die Auslegung des Bipartite Board. Wie Prof. Weber in seinem Gutachten zutreffend ausführt, macht das Schreiben des Bipartite Board deutlich, daß die Befugnisse des Zentralamts für V/irtschaft mit der Neuregelung nicht ihr Ende finden,
^	sondern	sich im Wege der Punktionsnachfolge ohne Unterbre-
chung im Verwaltungsamt für Wirtschaft (als "legal successor” des Zentralamts für Wirtschaft) fortsetzen sollten. Ersichtlich sollte das ganze Tätigkeitserbe des Zentralamts für Wirtschaft kontinuierlich in das territorial erweiterte Regime des Verwaltungsrats für Wirtschaft übergeleitet werden und dabei kein Bruch entstehen. Pür diese Auslegung spricht auch die vom Berufungsgericht im einzelnen angeführte Entwicklungsgeschichte und nicht zuletzt das Abkommen, das die deutschen Vertreter der amerikanischen und der britischen Besatzungszone am $. September 1946 über die Durchführung einer gemeinsamen Wirtschaftsverwaltung und die Errichtung ,	eines	Verwaltungsrats für Wirtschaft abgeschlossen.haben. Dieses
 Abkommen ist der Verordnung Nr. 74 als Anhang beigefügt und in der Präambel der Verordnung' zu dem Bestandteil ihrer selbst erklärt. Damit ist auch Art. XII des Abkommens, in dem es heißts "Das Zentralamt für Wirtschaft im britischen Besatzungsgebiet und der Wirtschaftsrat des Bänderrats halten ihre Tätigkeit aufrecht, bis eine gemeinsame Wirtschaftsverwaltung errichtet werden kann". Inhalt der Verordnung Nr. ‘74 geworden und daher zu beachten. Auch diese Bestimmung spricht für die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Gesetzgeber der Verordnung Ni*. 74, also die Besät zungsmacht, das 'Zentralamt für Wirtschaft mit allem bisher Geschaffenen und Veranlaßten
 in den Verwaltungsrat für Wirtschaft übernommen wissen wollte..
Für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die bis • zu dem 1. Januar 1947 ^r§usgegebenen und nicht etwa nur die bis zu diesem Zeitpunkt verkündeten Verordnungen des Zentralamts für Wirtschaft weitergelten sollten, spricht auch die Fassung des Art. III der Verordnung Nr. 74* Dort ist nicht von veröffentlichten oder verkündeten Verordnungen die Rede, sondern von "... decrees und regulations issued lay the Central Ecconomic Office ... Das Wort "issued" hat die Bedeutung von "geschaffen", "geäußert", "Ausgefertigt", "herausgegeben" und ist. auch in der deutschen Übersetzung der Verordnung Nr. 74 mit "herausgegeben" wiedergegeben.
.Hätte der Gesetzgeber es auf das Verkünden, Veröffentlichen oder Bekanntmachen der Verordnungen des Zentralamtes für Wirtschaft abstellen wollen, so hätte es näher gelegen, die Ausdrücke "to promulgate" oder "to publish" zu verwenden, die die englische Sprache hierfür zu benutzen pflegt. So werden auch in.dem Gesetz Nr. 4 der Britischen Militärregierung für "herausgegeben, erlassen" das Wort "to issue"'und für "veröffentlichen" der Ausdruck "to publish" gebraucht.
ÜÄit Hecht hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß der Ausdruck "herausgegeben" auch dem englischen Rechtsdenken entspricht, denn das englische Recht kennt weder für Gesetze noch für Verordnungen das Erfordernis einer förmlichen Verkündung (vgl. Weber in seinem Rechtsgutachten vom August 1954 und die von ihm angeführten Literaturstellen).
Herausgegeben wux'de die Berufsordnung am 20. Dezember 1946, also zu einem Zeitpunkt, in dem das Zentralamt für Wirtschaft noch ermächtigt war, Verordnungen zu erlassen.
Da dem Zentralamt für Wirtschaft kein eigenes Publikationsorgan zur Verfügung stand, hatte es mit der Ausfertigung der Verordnung und ihrer Weiterleitung an die Länderregierungen
 
zur Veröffentlichung in den Verkündungsorganen der Länder alles getan, was es von sich aus tun konnte, um die Berufeordnung wirksam werden zu lassen« Daß die Berufsordnung nach dem 1 * Januar 1947 bestehen bleiben sollte, ist umsomehr anzunehmen, als die Militärregierung ihr ausdrücklich zugestimmt hatte und sie daher bei Erlaß der Verordnung Kr- 74 Kenntnis davon hatte, daß die Berufsordnung erlassen war»
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung den Willen des Gesetzgebers sowie den Sinn und Zweck des Gesetzes beachtet hat« Sie meint:	Das	sei	nur
 zulässig, wenn es sich um die Auslegung des Inhalts eines Gesetzes und um seine Anwendbarkeit auf den einzelnen Pall handele« Der Wille des Gesetzgebers komme aber nicht in Betracht, wenn es sich um die Gültigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung handele, denn der Wille des Gesetzgebers sei immer darauf gerichtet, daß ein von ihm erlassenes Gesetz gelten soll«
Bei dieser Rüge verkennt die Revision, daß sich die Auslegung der Verordnung Kr» 74 der Militärregierung hier gar nicht auf die Gültigkeit eines von diesem Gesetzgeber, also von der Besatzungsmacht, erlassenen Gesetzes, sondern nur darauf bezieht, ob die Rechtsverordnung einer von der Besatzungsmacht mit Rechtssetzungsbefugnis ausgestatteten Stelle -Zentralamt für Wirtschaft - Rechtsgültigkeit besitzt« Zur Beantwortung dieser Präge ist es entgegen der Meinung der Revision erforderlich, den Inhalt der Verordnung Kr. 74 auszulegen. Bei dieser Auslegung hat das Berufungsgericht mit Recht dem in der Verordnung zu dem Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes Bedeutung beigemessen.
Ebensowenig kann der Revision zugegeben werden, daß
 
für eine Auslegung hier kein Raum sei, weil es sich hei der Vorschrift, durch welche die Rechtsetzungsbefugnis des Zentralstes für Wirtschaft mit dem 31. Dezember 1946 aufgehoben wurde, um eine klare und eindeutige und deshalb der Auslegung nicht zugängliche Bestimmung handele. Hier übersieht die Revision, daß Art. III MilRegVO Nr. 74 noch eine weitere Bestimmung enthält, die besagt, daß die vom Zentralamt für Wirtschaft ^rausgegcbenen Erlasse und Vorschriften solange in Kraft bleiben sollen, bis geeignete Verordnungen und Anordnungen des Verwaltungsrats für Wirtschaft an ihre Stelle getreten sind. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dieser Bestimmung gegeben hat, ist, wie schon dargelegt wurde, rechtlich nicht zu beanstanden«
Schließlich rügt die Revision auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht sich nicht mit den Erwägungen des Gutachters Dr. Prass auseinandergesetzt habe. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, auf eine andere Rechtsmeinung des von der Beklagten beauftragten Privatgutachters einzugehen.
3« Bestehen hiernach keine Bedenken gegen die formelle Rechtsgültigkeit der Berufsordnung, so bedarf es weiter der Prüfung, ob sie auch ihrem Inhalt nach rechtsgültig ist oder ob sie etwa nach Art. 123 Abs. 1 GG wegen inhaltlicher Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz ungültig geworden ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Beklagten angenommen, daß die Berufsordnung weder gegen Art. 12 Abs. 1 noch gegen Art. 2 Acs. 1 GG verstößt.
Art. 12 Abs. 1 GG bestimmt, daß alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Satz 1), und daß die Berufsausübung durch Gesetz geregelt werden kann (Satz 2). Bei allem Streit über die Auslegung dieser Vorschriften im einzelnen besteht im Ergebnis doch
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Einigkeit darüber, daß es dem Gesetzgeber nicht grundsätzlich verwehrt ist, die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Be-*--* rufes zu regeln und eine behördliche Genehmigung für die Zulassung zu einem Beruf zu fordern« Andererseits ist auch durchweg anerkannt, daß der Gesetzgeber bei dieser Regelung nicht völlig frei, sondern nach Art. 19 Abs. 2 GG gehalten ist, das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht in seinem Wesensgehalt anzutasten (vgl. das zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 12. November 1957 - VI ZR 3H/55 - mit weiteren Nachweisen). Baß die Berufsordnung in ihrem § 2 die Bestellung und Vereidigung als öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer von der nachzuprüfenden persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers abhängig gemacht hat, ;	1
steht bei der Bedeutung, die der Wirtschafts- und Buchprüfung für die Allgemeinheit und für das Wirtschaftsleben zukommt, nach keiner der zu Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 GG vertretbaren Auffassung im Widerspruch zu dem Grundgesetz. Gegen dieses Kernstück der Berufsordnung sind somit verfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu.erheben. Aber auch § 9 der Berufsordnung, der mit seinen Bestimmungen über die Rührung der Berufsbezeichnungen hier in erster Linie interessiert, ist unter diesem Gesichtspunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden«
Die Bestimmungen über die Rührung der Berufsbezeichnungen regeln die Ausübung des Berufs, für die Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG die Regelung durch einfaches Gesetz vorsieht (vgl. Hamann,
 Das Grundgesetz Art. 12 Anm. C 6‘ und BB 1955, 293 [295])*
Von einem unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit kann auch hier keine Rede sein, denn diese Bestimmungen lassen den Personen, die nicht Berufsangehörige im Sinne der Berufsordnung sind, noch genügend Spielraum, ihren Beruf auszuüben, wenn auch nicht gerade unter einer der Bezeichnungen, die ihnen durch § 9 Abs. 2 verboten sind»
Schließlich sind gegen die.Berufaordnung auch nicht deshalb Bedenken aus Art, 12 Abs. 1 Satz 2 GG herzuleiten, weil sie nicht in der Form eines Gesetzes, sondern in der Form einer Verordnung ergangen ist. Denn das in Art. 12 Abs. 1 -Satz 2 GG aufgestellte Erfordernis der Gesetzesform bezieht sich nicht auf das sogen, vorkonstitutionelle Recht (vgl. v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz 2. Auf1. Art. 12 Anm. V 6 und Hamann aaO Art. 12 Anm. 0 7).
Die Berufsordnung und ihre hier maßgeblichen einzelnen Bestimmungen verstoßen auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
Denn auch sie gehören zu der "verfassungsmäßigen Ordnung" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG, d.h. zu den formell und materiell der Verfassung entsprechenden Normen, in denen das Recht des Art, 2 Abs. 1 GG auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit seine Schranken findet (vgl. BVerfGE 6, 32).
4. Als letztes bittet die Revision um Nachprüfung, ob § 9 der Berufsordnung ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.
2 BGB ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Auch in dieser Frage billigt der Senat die Darlegungen des Berufungsgerichts. Es hat ausgeführt, § 9 der Berufsordnung habe zwar auch die Aufgabe, die Allgemeinheit davor zu schützen, daß sie g nicht durch verwechslungsfähige Bezeichnungen getäuscht werde ^ und sich auf diese Vfcise einer Person anvertraue, die die Voraussetzungen für einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer nicht erfülle. Die Bestimmung diene aber vor allem dem Schutze der Wnrtschafts- und Buchprüfer, die die Voraussetzungen der Berufsordnung erfüllt haben. Damit sind die tierkmale gegeben, die das Wesen des Schutzgesetzes ausmachen, denn Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB ist eine Rechtsnorm nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn sie - sei es auch neben dem Schutz der Gesamtheit - dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen (BGHZ 12, 146 [148]).

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5o Daß del’ Beklagte mit der Empfehlung an seine Mitglieder, die Berufsbezeichnung "Bücherrevisor” zu führen, gegen § 9 der Berufsordnung verstoßen hat, zweifelt auch die Revision nicht an«
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6« Nach alledem ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die vorbeugende Unterlassungsklage des Klägers in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang begründet ist« Daher war die Revision des Beklagten zurückzuweisen«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr.Kleinewefers	Dr«K.E•Meyer	Dr«Bode
 Dr.Hauß	Dr«Löscher

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