Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juli 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br..Kleinewefers, Br.Meyer, Hanebeck, Br.Bode und Br.Hauß für Recht erkannt: Klägerin hat vorgetragen, dass sie die Sehkraft auf dem 'J Sie hat um die Feststellung gebeten, dass der Be-klagte verpflichtet sei, ihr allen aus dem Unfall vom 2. Messerbalkens habe keine grössere Gefährdung für Kinder dar-^ gestellt als etwa ein spitzer Stein oder ein am Boden liegender hölzener Rechen* Die Klägerin müsse sich auch das Verschulden ihrer Eltern und ihres Grossvaters entgegenhalten lassen, durch deren unzureichende Aufsicht der Unglücksfall entstanden sei* Der Beklagte ist nach Ansicht des Berufungsgerichts der Klägerin nach § 825 Abs. 1 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet, v/eil er deren Körperverletzung fahrlässig verursacht habe* Aus der Schaffung einer Gefahrenquelle habe sich für den Beklagten die Rechtspflicht ergeben, die zur Sicherung des Verkehrs notwendigen Massnahmen zu treffen* Wenn er schon wegen Platzmangels in seinem Anwesen die Arbeiten an der Mähmaschine auf offener Strasse ausgeführt habe, so habe er alles tun müssen, um# eine Annäherung der auf der Strasse zur Unfallzeit spielenden 6 bis 7 Kinder an die mit ungeschützten scharfen oder spitzen Eisenteilen versehene Maschine zu unterbinden* Es entspreche der Lebenserfahrung, dass Kinder an Maschinen Ein Stolpern eines Kindes auf der mit kleinen Schottersteinen versehenen und unebenen Brauhausstrasse habe nicht ferngelegen • Der Beklagte habe die Kinder ständig beobachten und sie in eine gewisse Entfernung von der Maschine verweisen -müssen* Wenn das infolge der durch die Arbeit angespannten Aufmerksamkeit nicht möglich gewesen sei, habe er durch Auflegen einer Latte oder durch Zuziehung einer Hilfsperson das Herantreten der Kinder an die gefährlichen Stellen der Maschine unterbinden müssen* Er habe sich statt-dessen in ein Gespräch mit dem Grossvater der Klägerin eingelassen und die Annäherung der Klägerin an den ausgelegten Messerbalken überhaupt nicht bemerkt* Ein solches Verhalten sei fahrlässig« Ein etwaiges Mitverschulden der Eltern oder des Grossvaters könne der Klägerin aus Rechtsgründen nicht angerechnet werden« Bie Revision meint, den Ausführungen des Berufungsgerichts liege eine Überspannung der an einen Landwirt billigerweise zu stellenden Anforderungen zugrunde, ferner habe das Berufungsgericht zu Unrecht einen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der Aufstellung der Mähmaschine auf der Strasse und der Verletzung der Klägerin angenommen« Bas Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der heruntergeschlagene Messerbalken der Mähmaschine scharfe und spitze Eisenteile gehabt habe« Ebenfalls enthält das landgerichtliche Urteil, auf das in dem Berufungsurteil verwiesen ist, die PestStellung, die Mähmaschine sei in Höhe der Grösse des Kindes mit spitzen Eisenteilen versehen gewesen* Über dem sogenannten Schuh des ebenen Strasse an den scharfen oder spitzen Eisenteilen des Messerbalkens, zu denen auch der Schuh gehörte, Schaden nah Reparatürarbeiten auf einer dem allgemeinen Verkehr dienen- Diese vom Beklagten geschaffene und nicht ausreichend gesicherte Gefahrenquelle war ihrer Natur nach dazu geeignet, einen Unfall in der Art des Geschehenen hervorzurufen* Auch insoweit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass ein umsichtiger Landwirt mit der Möglichkeit rechnen musste, dass auf der Strasse sich aufhaltende Kinder an der Maschine körperlich Schaden nehmen konnten* Wenn der Beklagte das Herannahen der zweijährigen Klägerin an den Messerbalken bei seinem Gespräch mit dem Grossvater der Klägerin überhaupt nicht beobachtet hat, so ist darin zutreffend ein fahrlässiges Verhalten gesehen worden* Ein Mitverschulden der Eltern oder des Grossvaters, das in mangelnder Beaufsichtigung der Klägerin liegen konnte, würde die Anwendung des § 254 BGB zu Lasten der Klägerin nicht rechtfertigen (vgl BGHZ 1, 246)* Das wird auch von der Revision im Grundsatz nicht in Zweifel gezogen* Die Revision meint nur, die Sondergestaltung des vorliegenden Palles mache es möglich, vertragsähnliche Beziehungen zwischen den Parteien von dem Augenblick an anzunehmen, in dem die Klägerin in Gegenwart des Grossvaters auf die Gefahrenstelle zugelaufen sei, und deshalb könne hier in entsprechender Anwendung des § 278 BGB der Klägerin das Aufsichtsverschulden des Grossvaters angerechnet werden* Dem kann nicht zugestimmt werden* Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen Re verstoss nicht erkennen lässt, war die Revision des Bekl mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
VI ZK 238/53 Verkündet am 3« Juli 1954 ■■■■k Justizassistent, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle , 2354 031 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Albin Strasse, m Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen , l % . 'l die mind er .jährige Irmgard Q 4BHBI in BflHBstrasse gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Angestellten Walter Q€HB, wohnhaft daselbst, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br.<T hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juli 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br..Kleinewefers, Br.Meyer, Hanebeck, Br.Bode und Br.Hauß für Recht erkannt: ' x t' ' .-'to Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 11. Februar 1953 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen — 2 Tatbestand? \ a Am Morgen des 2. Juli 1951 hatte der Beklagte auf der BtflBMiBtrasse in seine Mähmaschine mit aus** gelegtem Messerbalken aufgestellt und war mit Ausbesserungs** arbeiten an der Maschine beschäftigt« Die damals zweijährige Klägerin ging mit ihrem Grossvater über die Strasse« Während *.? dieser sich mit dem Beklagten unterhielt, stolperte die Klä- i gerin auf dem Pflaster und fiel mit dem linken Auge in die r' ; * * am Ende des Messerbalkens angebrachte dornartige Spitze, ^ den sogenannten "Schuh**. Das Auge wurde erheblich verletzt. i Die Klägerin hat den Beklagten für die folgen des Un- '4; falls verantwortlich gemacht. Sie hat ihm vorgeworfen,dass die mit spitzen Eisenteilen versehene Maschine auf öffent- v ? licher Strasse ausgebessert und hierdurch für die auf der ! Strasse spielenden Kinder eine naheliegende Gefährdung ge- schaffen habe« Zum mindesten habe der Beklagte dafür sorgen I * ♦ müssen, dass sich Kinder der Maschine nicht näherten« Die \\ Klägerin hat vorgetragen, dass sie die Sehkraft auf dem 'J linken Auge eingebüsst und dauernde Schadensfolgen zu erwar- ! • > > ten habe. Sie hat um die Feststellung gebeten, dass der Be-klagte verpflichtet sei, ihr allen aus dem Unfall vom 2. Juli .•;* 1951 erwachsenden Schaden zu ersetzen. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er ist der Ansicht, es sei nicht zu beanstanden, dass ein Landwirt ' 9 K * auf einer verkehrsarmen Strasse einer ländlichen Ortschaft . i eine landwirtschaftliche Maschine repariere. Er habe nicht ; voraussehen können, dass die in Begleitung des Grossvaters 'y\t befindliche Klägerin durch Stolpern auf den Schuh des Messer- : * balkens fallen.könne, der nach der von der Strassenmitte ab- . gewandten Seite hin auf geschlagen gewesen sei« Der Schuh des ;V?.1 V - 3 Messerbalkens habe keine grössere Gefährdung für Kinder dar-^ gestellt als etwa ein spitzer Stein oder ein am Boden liegender hölzener Rechen* Die Klägerin müsse sich auch das Verschulden ihrer Eltern und ihres Grossvaters entgegenhalten lassen, durch deren unzureichende Aufsicht der Unglücksfall entstanden sei* Landgericht und Oberlandesgericht haben die beantragte Feststellung getroffen* Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgründe s Bas rechtliche Interesse ‘an der begehrten Feststellung der in ihrem Umfang noch nicht zu übersehenden Schadensersatzpflicht des Beklagten ist vom Berufungsgericht zutreffend bejaht worden (§ 256 ZPO). Der Beklagte ist nach Ansicht des Berufungsgerichts der Klägerin nach § 825 Abs. 1 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet, v/eil er deren Körperverletzung fahrlässig verursacht habe* Aus der Schaffung einer Gefahrenquelle habe sich für den Beklagten die Rechtspflicht ergeben, die zur Sicherung des Verkehrs notwendigen Massnahmen zu treffen* Wenn er schon wegen Platzmangels in seinem Anwesen die Arbeiten an der Mähmaschine auf offener Strasse ausgeführt habe, so habe er alles tun müssen, um# eine Annäherung der auf der Strasse zur Unfallzeit spielenden 6 bis 7 Kinder an die mit ungeschützten scharfen oder spitzen Eisenteilen versehene Maschine zu unterbinden* Es entspreche der Lebenserfahrung, dass Kinder an Maschinen - 4 ~ 1 lebhaftes Interesse nähmen und an diese herangingen., Ein Stolpern eines Kindes auf der mit kleinen Schottersteinen versehenen und unebenen Brauhausstrasse habe nicht ferngelegen • Der Beklagte habe die Kinder ständig beobachten und sie in eine gewisse Entfernung von der Maschine verweisen -müssen* Wenn das infolge der durch die Arbeit angespannten Aufmerksamkeit nicht möglich gewesen sei, habe er durch Auflegen einer Latte oder durch Zuziehung einer Hilfsperson das Herantreten der Kinder an die gefährlichen Stellen der Maschine unterbinden müssen* Er habe sich statt-dessen in ein Gespräch mit dem Grossvater der Klägerin eingelassen und die Annäherung der Klägerin an den ausgelegten Messerbalken überhaupt nicht bemerkt* Ein solches Verhalten sei fahrlässig« Ein etwaiges Mitverschulden der Eltern oder des Grossvaters könne der Klägerin aus Rechtsgründen nicht angerechnet werden« Bie Revision meint, den Ausführungen des Berufungsgerichts liege eine Überspannung der an einen Landwirt billigerweise zu stellenden Anforderungen zugrunde, ferner habe das Berufungsgericht zu Unrecht einen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der Aufstellung der Mähmaschine auf der Strasse und der Verletzung der Klägerin angenommen« Bie Angriffe der Revision vermögen das angefochtene Urteil nicht zu erschüttern. Bas Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der heruntergeschlagene Messerbalken der Mähmaschine scharfe und spitze Eisenteile gehabt habe« Ebenfalls enthält das landgerichtliche Urteil, auf das in dem Berufungsurteil verwiesen ist, die PestStellung, die Mähmaschine sei in Höhe der Grösse des Kindes mit spitzen Eisenteilen versehen gewesen* Über dem sogenannten Schuh des 5 - Messerbalkens ist die Feststellung getroffen, dieser sei aus Eisen gewesen und habe eine lange Spitze gehabt* Die erstmals von der Revision vorgetragene Behauptung, das Mähmesser sei zur Zeit des Unfalls aus dem Messerbalken entfernt gewesen und nur der - nicht besonders spitze - Schuh habe nach oben hervorgeragt, steht mit den für die Revision massgeblichen Feststellungen in Widerspruch» Nach diesen muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass nicht nur der spitze Eisenschuh, sondern auch die ungeschützten übrigen scharfen Eisenteile des Messerbalkens einem an die Maschine herantretenden Kind gefährlich werden konnten« Zutreffend hat das -Berufungsgericht eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darin gesehen, dass der Beklagte auf offener Strasse an der Maschine Verrichtungen vornahm, ohne wirksam dafür Sorge zu tragen, dass Kinder nicht an den heruntergeschlagenen Messerbalken herankamen* Hierin kann auch unter Berücksichtigung ländlicher Verhältnisse und Gewohnheiten keine Überspannung der im Interesse des Ver- kehrs notwendigen Anforderungen gesehen werden* Insbesondere ist der Erwägung zuzustimmen, dass die Vornahme der den und Kindern frei zugänglichen öffentlichen Strasse ge klagten und dem Unfall ist ohne Rechtsirrtum bejaht worden? ebenen Strasse an den scharfen oder spitzen Eisenteilen des Messerbalkens, zu denen auch der Schuh gehörte, Schaden nah Reparatürarbeiten auf einer dem allgemeinen Verkehr dienen- steigerte Sorgfaltspflicht zur Folge habe* Auch das Vorliegen eines adäquaten Ursabhenzusammenhangsj zwischen der Verletzung der Sicherungspflicht durch den Be- j denn die Möglichkeit, dass Kinder an die Maschine herantra- j ten und bei kindlichem Spiel oder einem Stolpern auf der un- jj 3 men5 war keineswegs so entfernt, dass sie nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden konnte. Durch die Erwägung, Kinder könnten auch beim Pallen auf spitze Steine oder durch ungewollte Berührungen mit einzelnen Teilen anderer Maschinen oder Geräte an ihren Augen Schaden nehmen, ist die besondere Gefährlichkeit eines auf öffentlicher Strasse heruntergeschlagenen Messerbalkens für spielende Kinder keineswegs ausgeräumt* Diese vom Beklagten geschaffene und nicht ausreichend gesicherte Gefahrenquelle war ihrer Natur nach dazu geeignet, einen Unfall in der Art des Geschehenen hervorzurufen* Auch insoweit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass ein umsichtiger Landwirt mit der Möglichkeit rechnen musste, dass auf der Strasse sich aufhaltende Kinder an der Maschine körperlich Schaden nehmen konnten* Wenn der Beklagte das Herannahen der zweijährigen Klägerin an den Messerbalken bei seinem Gespräch mit dem Grossvater der Klägerin überhaupt nicht beobachtet hat, so ist darin zutreffend ein fahrlässiges Verhalten gesehen worden* Ein Mitverschulden der Eltern oder des Grossvaters, das in mangelnder Beaufsichtigung der Klägerin liegen konnte, würde die Anwendung des § 254 BGB zu Lasten der Klägerin nicht rechtfertigen (vgl BGHZ 1, 246)* Das wird auch von der Revision im Grundsatz nicht in Zweifel gezogen* Die Revision meint nur, die Sondergestaltung des vorliegenden Palles mache es möglich, vertragsähnliche Beziehungen zwischen den Parteien von dem Augenblick an anzunehmen, in dem die Klägerin in Gegenwart des Grossvaters auf die Gefahrenstelle zugelaufen sei, und deshalb könne hier in entsprechender Anwendung des § 278 BGB der Klägerin das Aufsichtsverschulden des Grossvaters angerechnet werden* Dem kann nicht zugestimmt werden* Hechtsbeziehungen zwischen den Parteien sind nicht bere: durch die ursächlich gesetzte Gefahr, sondern erst durcl die Körperverletzung der Klägerin entstanden (vgl BGH Nt 1952, 1050 /l0537)o Es kann daher nicht darauf ankomraen; ob der Grossvater die drohende Gefährdung der Klägerin 1 te oder sie hätte kennen müssen oder ob er gar das Zulai der Klägerin auf die Mähmaschine veranlasst hat* Erst fi die Präge des Rückgriffs könnten diese Umstände Bedeutur gewinnen. Ein Mitverschulden der Klägerin selbst kommt schon gemäss § 828 BGB nicht in Präge. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen Re verstoss nicht erkennen lässt, war die Revision des Bekl mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Ur.Kleinewefers Dr.K.E.Meyer Hanebeck Dr.Bode Dr.Hauß