Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 3. Juli 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Indessen erweist sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis deswegen als richtig, weil die nicht postulationsfähigen Anwälte des Beklagten den Umständen nach vom Beklagten Das reicht zur Wirksamkeit der Zustellung des Versäumnisurteils vom 2.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 7/M BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Rolf August F( ■Straße - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Prof. Dr. flHV- gegen die IflHHBHHHHHV VBHHHHP» Körperschaft des öffentlichen Rechts, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, BBBHBstraßeV, LI - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dres. und HB ? - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 3. Juli 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. Oktober 1983 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Der Senat vermag zwar nicht der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen, daß eine wirksame Zustellung nach § 176 ZPO auch an einen beim Prozeßgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann. Indessen erweist sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis deswegen als richtig, weil die nicht postulationsfähigen Anwälte des Beklagten den Umständen nach vom Beklagten bevollmächtigt waren, Zustellungen im anhängigen Rechtsstreit in Empfang zu nehmen. Das reicht zur Wirksamkeit der Zustellung des Versäumnisurteils vom 2. Dezember 1981 aus (BAG AP § 11 ArbGG 1953 Nr. 36; s. auch BGH, Beschluß vom 9. Januar 1974 - IV ZB 32/73 - VersR 1974, 548). Dr. Lepa Bischoff Dr. Steffen Scheffen Dr. Ankermann