Rechtsanwalt Br. Der VI« Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Hane-bock, Dr« Hauß, Heinr« Meyer und Dr« Reinhardt für Rech t erkannt: Die Revision der Klägerin und die Revision dos Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichtö Karlsruhe vom 18« Juni 1964 werden zurückgewiesen« Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht und sei daher den Hinterbliebenen dos Günther Schupp nach § 8^44 Abs. 2 BGB schadenoersatzpflichtig * Der Ersatzanspruch der Hinterbliebenen sei nach § 1542 RVO auf sie übergegangen, soweit sie ihnen Leistungen zu gev/ähren habe* Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte sei mit seinem Wagen auf den Radweg geraten; jedenfalls habe er den Radfahrer aus Unachtsamkeit von hinten angefahren. Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten 12o089,70 DM nebst Zinsen verlangt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ab 1* Januar 1962 zu zahlen* Ferner hat die Klägerin gebeten festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr alle weiteren bis zu dem 30. Der Radfahrer, bei dem unstreitig ein Blutalkoholgohalt von 1,3 fostgosteilt worden ist, sei unmittelbar vor dem Unfall plötzlich und unvorhorsoh-bar von dem Radweg auf die Fahrbahn geraten« Jedenfalls treffe den Radfahrer ein überwiegendes Verschulden« 3» Es wird festgestellt, daß dor Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle durch den Unfall des Günther Schj^B^ vom 20o12o1959 Bedingten, bis 30*9o1994 entstandenen oder entstehenden weiteren Aufwendungen der Klägerin bis zu einem einschließlich der Verpflichtungen gemäß Ziff« 2 des Urteils auf jährlich 2 274*62 DM (oder monatlich 189*55 DM) begrenzton Höchstbetrag zu ersetzen, soweit auf die Klägerin die Ansprüche des Getöteten Günther SchBB dessen Witwe Gertrud Sch^B und/oder der Halbwaisen Ingrid, Heinz, Gabriele und Rolf SchBB^ gemäß § 1542 RVO übergegangen sind oder übergehen« I« Landgericht und Oberlandesgoricht haben eine Haftung dos Beklagten aus § 823 BGB verneint, weil nicht nachzuweisen sei, daß den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft« Sie sehen andererseits aber auch den vom Be- 1. Das Berufungsgericht hält Sehenso wie das Landgericht nicht für erwiesen, daß sich der Unfall auf dem Radweg ereignet hat, der Beklagte also verkehrewidrig mit seinem Wagen auf den Radweg geraten ist. Dabei hat es die von der Polizei festgestcllto Lage der abgesplitter-ten Fahrzeugteile und entgegen der Ansicht der Klägerin auch die * Stolle berücksichtigt, an welcher der Verletzte nach dem Unfall gelegen hat. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts kann sich der Unfall nach der Lago der Fahrzeugteile, des Rades und des Radfahrers sowohl auf dem Radweg als auch auf der Fahrbahn ereignet haben. 2. Hierjföfbh ist bei Prüfung der Dcliktohaftung zugunsten des Beklagten davon auszugehon, daß sich der Unfall auf der Fahrbahn ereignet hat. Auch für diesen Fall ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts ein Verschulden dos Beklagten nicht bewiesen. Die Revision der Klägerin meint, den Beklagten müsse ein Verschulden an dem Unfall treffen, weil er den Radfahrer nicht gesehen habe, obwohl er nach seinem eigenen Vorbringen mit auf geblendeten Scheinwerfern gefahren sei und ihn deshalb schon auf eine Entfernung von 100 m auf dem Radweg habe bemerken müssen« Richtig ist, daß der Beklagte den Radfahrer erst kurze Zeit vor dem Zusammenstoß gesehen hat» Daß er ihn nicht schon auf dem Radweg bemerkt hat, kann indes, selbst wenn hierin ein Verschulden läge, nicht zur Deliktshaftung führen, denn der Beklagte durfte darauf vertrauen, daß ein den Radweg benutzender Verkehrsteilnehmer sich vorkehrsgerecht verhalten und nicht auf die Fahrbahn einbiegen werde, ohne sich zu vergewissern, ob sic auch frei sei» Der Beklagte wäzj.e daher, selbst wenn er den auf dom Radv/eg fahrenden Günther Sch^|P bemerkt hätte, nicht verpflichtet gewesen, seine Fahrweise zu ändern» Auch in diesem Falle wäre ein plötzliches Ausscheren des Radfahrers für ihn unvermutet gekommen, und der Unfall daher unvermeidlich gewesen« Gegen die Geschwindigkeit des Beklagten von 60 km/st ist entgegen der Ansicht der Klägerin nichts einzuwenden« Allerdings hat der Beklagte in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht erklärt, es habe leicht geregnet und die Fahrbahn habe gespiegelt» Es ist aber nichts dafür dargotan, daß er nicht gleichwohl in der Lage war, auf der 6,50 m breiten und von Gegenverkehr freien Straße bei Schließlich hält das Berufungsgericht auch rechtsirr-tumsfrei nicht für nachgewiooen, daß der Beklagte mit seinem Wagen einen zu geringen Abstand zu dem Radweg eingehalten hat. III.Der Beklagte versuchte mit seiner Revision darzutun, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen sei, so daß er auch nach dem Straßenverkehrsgosotz nicht in Anspruch genommen werden könne ( § 7 Abs. 2 StVG). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es zwar möglich, aber nicht bewiesen, daß der Radfahrer plötzlich vom Radweg auf die Fahrbahn oingobogen ist. Das Berufungsgericht meint sogar, cs spreche manches dafür, daß der Beklagte zu schnell und nicht aufmerksam genug gefahren sei. Dabei geht es davon aus, daß dor Radfahrer möglicherweise so frühzeitig auf die Fahrbahn gefahren ist, daß ein aufmerksamer Kraftfahrer den Unfall hätte vermeiden können. 1 Satz 1 StVO nicht den Radweg benutzt hätte, sondern auf der Fahrbahn gefahren wäre« Daß er das getan hat, ist aber nicht bewiesen* Das Berufungsgericht hält vielmehr für unv/idcrlegt, daß der Beklagte mit seinem Y/agen auf den Radweg geraten und dort mit dom Radfahrer zusammongostoßen ist.
BUNDESGERICHTSHOF 2069 066 IH NAHEN DES VOLKES VI ZR. 2^7/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 29* März 1966 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Landosveraichorungsanstalt Baden.Karlsruhe, früher KflB^illec 0, jetzt: G|^(^otraßo vertreten durch die Greschäftoloitung, Klägerin, Berufungsbcklagtc, Anochlußberufungoklägorin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr. gegen den t Mi Am :egtollten Dieter E , M^flH^straße Beklagten, Berufungskläger, Anschlußborufungsboklagton, Revisionsboklagton und Revi sionskläger. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der VI« Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Hane-bock, Dr« Hauß, Heinr« Meyer und Dr« Reinhardt für Rech t erkannt: Die Revision der Klägerin und die Revision dos Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichtö Karlsruhe vom 18« Juni 1964 werden zurückgewiesen« Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden zu 5/11 der Klägerin, zu 6/ll dem Beklagten auferlegt« Von Rechts wegen V Tatbestand: Am 20« Dezember 1959 fuhr*; der Dachdeckerhelfer Günther Sch^B) gegen 17 -15 Uhr mit seinem Fahrrad von Seckenheim kommend auf der Kloppenhoimer Straße in Richtung Rheinau« In der gleichen Richtung fahrend folgte ihm der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen Ford 12*M« Er fuhr in Höhe des Hauses Nr« 247 (Pumpwerk) kuizvor der Autobahnunterführung mit soinem Y/$gen den Radfahrer an« Dabei wurde Sch^ so schwor verletzt, daß er kurz nach dom Unfall starb« Die Klägerin, bei der Sch^|^ sozialversichert war, zahlt an seine Witwe Gertrud Sch^^ und an seine vier Kinder seit 1« Dezember 1959 Witwen- und Waisenrente sowie Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner« Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht und sei daher den Hinterbliebenen dos Günther Schupp nach § 8^44 Abs. 2 BGB schadenoersatzpflichtig * Der Ersatzanspruch der Hinterbliebenen sei nach § 1542 RVO auf sie übergegangen, soweit sie ihnen Leistungen zu gev/ähren habe* Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte sei mit seinem Wagen auf den Radweg geraten; jedenfalls habe er den Radfahrer aus Unachtsamkeit von hinten angefahren. Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten 12o089,70 DM nebst Zinsen verlangt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ab 1* Januar 1962 zu zahlen* a) zu Lebzeiten der Y/itwe Gertrud Sch^p) geb« K^p, jedoch längstens bis 30. September 1.994 monatlich 141»30 DM b) zu Lebzeiten der Halbwaisen Ingrid Sch^p bis 31. März 1969 monatlich DM 94,58 c) zu Lebzeiten von tfofnäcSchtfp bis 31,o Oktober 1972 mohatlichDM 94,58 d) zu Lebzeiten von Gabriele Schpp bis 31. Juli 1974 monatlich 94,58 DM e) zu Lebzeiten von Rolf Schppl bis 31. Juli 1975 monatlich DM 94,58. Ferner hat die Klägerin gebeten festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr alle weiteren bis zu dem 30. September 1994 entstandenen oder entstehenden unfallbodingten Aufwendungen zu ersetzen, soweit die Ansprüche der Hinterbliebenen des Günther Schpp| auf sie übergegangen sind oder übergehen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweioen. Br hat geltend gemacht, der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen. Der Radfahrer, bei dem unstreitig ein Blutalkoholgohalt von 1,3 fostgosteilt worden ist, sei unmittelbar vor dem Unfall plötzlich und unvorhorsoh-bar von dem Radweg auf die Fahrbahn geraten« Jedenfalls treffe den Radfahrer ein überwiegendes Verschulden« Das Landgericht hat folgendes Urteil erlassen» "1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 12»089,70 (ioV/'»: Zwölftausondachtzigneun 70/100 Deutsche Mark) nebst 4# Zinsen hieraus jährlich seit 1o1»1962 zu bezahlen» 2o Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin zu bezahlen: a) zu Lebzeiten der Witwe Gertrud Sch^P geb. K^P (gebo 4dOol930) vom 1» 1» 1962 bis 31- 3- 1969 monatlich 53»07 DM, vom lo 4» 1969 bis 31-10« 1972 monatlich 61«60 DM» vom 1.11. 1972 bla 31. 7. 1974 monatlich 75,81 DM, vom 1. 8. 1974 bis 31. 7. 1975 monatlich 104.24 MI und vom 1 »8« 1975 bis längstens 30«9«'1994 monatlich 141•30 DM b) zu Lebzeiten der Halbwaisen Ingrid Schtflp (geb. 2*3ol951) _ vom 1» 1, 1962 bis 31. 3« 1969 monatlich 34-12 DJ, c) zu Lebzeiten dos? Halbwaisen Heinz SchpM (geb« 30»10»1954) 4 vom 1» 1- 196g bis 31-13- 1969 monatlich 34-12 DM, vom 1. 4- 1969 “bis 31-10» 1972 monatlich 42-65 DM, d) zu Lebzeiten der Halbwaisen Gabriele Sch^PP (geb- 22-7-1956) vom 1. 1- 1962 bis 31- 3- 1969 monatlich 34-12 DM, vom 1- 4- 1969 bis 31-10» 1972 monatlich 42-65 DM und vom 1-11-1972 bis 31-7-1974 monatlich 56-86 DM, o) zu Lebzeiten des Halbwaisen Rolf Sch^Hfe (geb- 4-7-1957) IZ i * i* tili £*S 1969 monatlich 34.12 DM, ™ Kf* *969 31.10. 1972 monatlich 42.65 OM, „A™1-! n9nf-7?i^l-314-,7A 1974 monatlich 56.86 DM und vom 1.8.1974 bao 31.7.1975 monatlich 85.29 DM. 3» Es wird festgestellt, daß dor Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle durch den Unfall des Günther Schj^B^ vom 20o12o1959 Bedingten, bis 30*9o1994 entstandenen oder entstehenden weiteren Aufwendungen der Klägerin bis zu einem einschließlich der Verpflichtungen gemäß Ziff« 2 des Urteils auf jährlich 2 274*62 DM (oder monatlich 189*55 DM) begrenzton Höchstbetrag zu ersetzen, soweit auf die Klägerin die Ansprüche des Getöteten Günther SchBB dessen Witwe Gertrud Sch^B und/oder der Halbwaisen Ingrid, Heinz, Gabriele und Rolf SchBB^ gemäß § 1542 RVO übergegangen sind oder übergehen« 4o Im übrigen wird die Klage zu Ziff« 2 und 3 abgewiesen o 5« Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte•" Die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerim%atten keinen Erfolg« Gegen das Urteil dos Oberlandesgorichts haben beide Parteien Revision eingelegt« Ebenso wie im Berufungs-rechtszug verfolgt die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel die Klageanträge weiter, soweit ihnen nicht schon statt-gegeben v/orden ist, während der Beklagte die volle Abweisung der Klage erstrebt« Entscheidungsgründe: "ff* I« Landgericht und Oberlandesgoricht haben eine Haftung dos Beklagten aus § 823 BGB verneint, weil nicht nachzuweisen sei, daß den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft« Sie sehen andererseits aber auch den vom Be- /•> zu erbringenden Entlastungsbewöis des § 7 Abs0 2 StVG nicht als geführt an, so daß er in den Grenzen des Straßen-verkehrsgesetzes für den Schaden des Klägers einstehen müsse. II. 1. Das Berufungsgericht hält Sehenso wie das Landgericht nicht für erwiesen, daß sich der Unfall auf dem Radweg ereignet hat, der Beklagte also verkehrewidrig mit seinem Wagen auf den Radweg geraten ist. Dabei hat es die von der Polizei festgestcllto Lage der abgesplitter-ten Fahrzeugteile und entgegen der Ansicht der Klägerin auch die * Stolle berücksichtigt, an welcher der Verletzte nach dem Unfall gelegen hat. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts kann sich der Unfall nach der Lago der Fahrzeugteile, des Rades und des Radfahrers sowohl auf dem Radweg als auch auf der Fahrbahn ereignet haben. Bei der ungeheuren Wucht des Zusammenstoßes könne aus der Lago der abgesplitterten Fahrzeugteilo kein eindeutiger Schluß auf den Ort des Zusammenstosses gezogen werden. Es dürfe auch ?äiicht übersohen werden, daß die Polizei die Spuren erst geraume Zeit nach dem Unfall habe sichern können; deshalb sei nicht auszuschließen, daß die Lage des Rades nach dem Unfall noch geändert worden sei. Diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. Hierjföfbh ist bei Prüfung der Dcliktohaftung zugunsten des Beklagten davon auszugehon, daß sich der Unfall auf der Fahrbahn ereignet hat. Auch für diesen Fall ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts ein Verschulden dos Beklagten nicht bewiesen. Zwar spreche manches dafür, daß der Beklagte zu schnell und nicht aufmerksam genug gefahren sei, das sei aber nicht zu beweisen. Vor allem sei die Behauptung des Beklagten, der Radfahrer sei plötzlich vom Radweg auf die Fahrbahn gefahren, nicht widerlegt, zu demal der Trunkonheitsgrad des Radfahrers eine solche Fahrweise denkbar mache» Diese Erwägungen des Berufungsgerichts liegen ebenfalls auf dem Gebiet der dom Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung«* Sie geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken» Die Revision der Klägerin meint, den Beklagten müsse ein Verschulden an dem Unfall treffen, weil er den Radfahrer nicht gesehen habe, obwohl er nach seinem eigenen Vorbringen mit auf geblendeten Scheinwerfern gefahren sei und ihn deshalb schon auf eine Entfernung von 100 m auf dem Radweg habe bemerken müssen« Richtig ist, daß der Beklagte den Radfahrer erst kurze Zeit vor dem Zusammenstoß gesehen hat» Daß er ihn nicht schon auf dem Radweg bemerkt hat, kann indes, selbst wenn hierin ein Verschulden läge, nicht zur Deliktshaftung führen, denn der Beklagte durfte darauf vertrauen, daß ein den Radweg benutzender Verkehrsteilnehmer sich vorkehrsgerecht verhalten und nicht auf die Fahrbahn einbiegen werde, ohne sich zu vergewissern, ob sic auch frei sei» Der Beklagte wäzj.e daher, selbst wenn er den auf dom Radv/eg fahrenden Günther Sch^|P bemerkt hätte, nicht verpflichtet gewesen, seine Fahrweise zu ändern» Auch in diesem Falle wäre ein plötzliches Ausscheren des Radfahrers für ihn unvermutet gekommen, und der Unfall daher unvermeidlich gewesen« Gegen die Geschwindigkeit des Beklagten von 60 km/st ist entgegen der Ansicht der Klägerin nichts einzuwenden« Allerdings hat der Beklagte in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht erklärt, es habe leicht geregnet und die Fahrbahn habe gespiegelt» Es ist aber nichts dafür dargotan, daß er nicht gleichwohl in der Lage war, auf der 6,50 m breiten und von Gegenverkehr freien Straße bei rj \ einer Geschwindigkeit von 60 km/st seinen Verpflichtungen im Verkehr zu genügen ( § 9 StVO) * Schließlich hält das Berufungsgericht auch rechtsirr-tumsfrei nicht für nachgewiooen, daß der Beklagte mit seinem Wagen einen zu geringen Abstand zu dem Radweg eingehalten hat. Zwar hat der Beklagte diesen Abstand einmal auf 0,50 m geschätzt; er hat aber meistens angegeben, daß der Abstand zu dem Radv/eg 1 m betragen habe. Eine Entfernung von 1 m, von der das Berufungsgericht hiernach ausgohen konnte, ist aber sicherlich nicht zu beanstanden * III.Der Beklagte versuchte mit seiner Revision darzutun, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen sei, so daß er auch nach dem Straßenverkehrsgosotz nicht in Anspruch genommen werden könne ( § 7 Abs. 2 StVG). Seine Angriffe gegen diesen Teil des Berufungsurteils können jedoch keinen Erfolg haben. Bio Entlastung nach § 7 Abs. 2 StVG muß scheitern, weil nicht erwiesen ist, daß der Beklagte jede mögliche Sorgfalt beobachtet hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es zwar möglich, aber nicht bewiesen, daß der Radfahrer plötzlich vom Radweg auf die Fahrbahn oingobogen ist. Das Berufungsgericht meint sogar, cs spreche manches dafür, daß der Beklagte zu schnell und nicht aufmerksam genug gefahren sei. Dabei geht es davon aus, daß dor Radfahrer möglicherweise so frühzeitig auf die Fahrbahn gefahren ist, daß ein aufmerksamer Kraftfahrer den Unfall hätte vermeiden können. Ein Mitverschulden des Radfahrers hält das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei nicht für erwiesen. Dom Beklagten ist zuzugobon, daß den Radfahrer schon dann ein eigenes Verschulden an seinem Unfall troffen würde, wenn er entgegen dem Gebot des § 27 Ab3. 1 Satz 1 StVO nicht den Radweg benutzt hätte, sondern auf der Fahrbahn gefahren wäre« Daß er das getan hat, ist aber nicht bewiesen* Das Berufungsgericht hält vielmehr für unv/idcrlegt, daß der Beklagte mit seinem Y/agen auf den Radweg geraten und dort mit dom Radfahrer zusammongostoßen ist. Vorgeblich versucht der Beklagte diese Bev/eiswürdigung des Berufungsgerichts durch Verfahrensrügen zu erschüttern und darzutun, daß sich der Zusammenstoß nicht auf dem Radweg ereignet haben könne * Die Revisi&n des Beklagten verweist darauf, daß die Wageninsassen Heinz und Elsbeth R^p vor dem Unfall keinen Ruck oder Holper bemerkt haben, und meint, bei dem Höhenunterschied von 2 bis 3 cm zv/i3chen Fahrbahn und Radweg habe bei einem Hinüberwechseln dos Kraftwagens auf den Radv/eg notwendigerweise eine erhebliche Erschütterung ein-treten müssen, die den Insassen des Wagens nicht habe entgehen können* Dieso Rüge greift nicht durch* Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht in einem Augenscheinstermin an Ort und Stelle getroffen hat, ist der Übergang zv/isehen Fahrbahn und Radv/eg nur gering abgesotzt; die Fahrbahn geht flach-schräg in den Radweg über, der an der Unfallstollo nur etwa 2 cm und zu dem Teil noch weniger gegenüber der Fahrbahn erhöht ist* Wenn das Berufungsgericht bei diesen Örtlichen Verhältnissen angenommen hat, ein leichtes und schräges Abschwonkon von der Fahrbahn sei möglich, ohne daß die3 zu einer auffallenden Erschütterung des Fahrzeugs führe, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden* Das konnte das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde entscheiden. Es war dahor entgegen der Meinung des Beklagten nicht verpflichtet, hiorzu einen Sachverständigen zu hören* - io - IVo Hiernach erweisen sich die Revisionen beider Parteien als unbegründet« Sie waren daher zurückzuweioen« Die Kootonentscheidung beruht auf den §§ 979 92 ZPO« Engels Hanebeck Er« Hauß Heinr« Meyer Bundesrichter Dr« Reinhardt ist beurlaubt« Engels