Die Klägerin hat vorgetragens Als sie an dem parkenden Wagen habe vorbeifahren wollen, sei der ihr entgegenkommende Lastkraftwagen des Beklagten so weit zur Straßenmitte hin gefahren, daß sie im letzten Augenblick nach rechts habe aus-weichen müssen. Ferner hat sic um die Feststellung geböten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu 3/4 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. Dor Beklagte hat Klageabweiaung beantragt und geltend gemacht: Die Klägerin habe den Unfall allein verschuldet» Daß ergebe sich aus ihren eigenen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am 23» Februar I960» Damals habe sie von einem entgegenkommenden Fahrzeug überhaupt nichts erwähnt» Im übrigen sei die Klägerin infolge ihres außergewöhnlich schlechten Gesundheitszustandes überhaupt nicht in der Lage gewesen, ein Kraftfahrzeug ordnungsgemäß zu führen» Sie leide an Krampfanfällen in Form von Absencen und habe deshalb stets Komital und Luminal eingenommen» Die ständige Einnahme dieser Drogen erzeuge Abartigkeiten und anomale Zustände. Ec v/ird festgestollt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 2Öo1,1960 in Höhe von 3/5 zu ersetzen, soweit ihre Ansprüche nicht auf öffentlichrechtliche Versicherungs-träger übergegangen sind. I, Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß der Beklagte bei der Annäherung an den parkenden Lastkraftwagen und bei der Vorbeifahrt an diesem Fahrzeug, ohne einen Anlaß hierzu zu haben, von seiner rechten Fahrbahnseite zur Straßennittc hin gefahren ist und die Klägerin dadurch gezwungen hat, auf den haltenden Lastkraftwagen aufzufahren. Diese Feststellung beruht auf der Aussage des Hans FUBH der den Unfall beobachtet und erklärt hat, der Beklagte sei schräg von rechts nach links zur Straßenmitte hin gefahren, er - der Zeuge - habe den Eindruck gehabt, daß die Klägerin wegen des dadurch verringerten Abstandes zwischen den Lastkraftwagen nicht mehr habe hindurchfahren können. a) Das Berufungsgericht hat den Abbruchunternehmer Hans Philippen an der Unfallstelle vernommen und sich an Ort und Stelle ein Bild davon gemacht, ob und inwieweit er von seinem Standort aus die Vorgänge beobachten konnte« Es hat den Angaben des Zeugen in ihren wesentlichen Punkten Glauben geschenkt und sich mit dem Verteidigungsvorbringen des Beklagten eingehend auseinandergesetzt« Seine Würdigung des Be-weisergebnisses enthält keinen Rechtsfehler und bindet daher den Senat« gericht sich durch die Angaben der Klägerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung im Krankenhaus nicht gehindert gesehen hat, der Aussage des Hans Glauben zu schenken» Die Klägerin hat bei dem Unfall eine schwere Schadelverletzung erlitten und war mehrere Tage bewußtlos» Das Berufungsgericht hält es daher für möglich, daß sie am läge der Vernehmung a) Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Klägerin nach der Auskunft des Arztes Dr. wegen eines hirnorganischen Anfalleidens nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führeno Es hat diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen, weil es sich nicht davon hat überzeugen können, daß der Krankheitszustand der Klägerin auf den Unfall irgendeinen Einfluß gehabt hato Demgegenüber will die Revision die Regeln des Anocheinsbeweises angewandt -wissen«, Sie meint, in einem Falle dieser Art spreche die Lebenserfahrung dafür, daß die Fahruntüchtigkoit auch ursächlich für dsn Unfall gewesen sei. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben«, Das Berufungsgericht hat ersichtlich angenommen, daß auch ein gesunder Fahrer in einer solchen Lage, wie sie durch die Fahrweise des Beklagten herauf beschworen wurde, in die Gefahr geraten konnte, gegen den parkenden Lastkraftwagen zu stoßen«, Geht man hiervon aus, so-ist für eine Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises kein Raum. b) Allerdings hat sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich mit der bestrittenen Behauptung des Beklagten aus-oinandergesetzt, die Klägerin sei in ihrer Sicht beeinträchtigt gewesen, weil sie eine durch Nieselregen beschlagene Brille getragen habe.
22C4 032 VI_7,B.2Jj/62_ Verkündet an 18, Juni 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundobeamter der Geschäftsstelle des Transportunternehmers Walter M istraßc 0D, Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit » Hl Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Verkäuferin Hanneloro M a htraße^fc, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollnächtigters Rechtsanwalt Br, h,c hat dor VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung von 18, Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Dr, Engels sowie der Bundesrichter Hane-beck, Dr, Bode, Dr, Hauß und Dr, Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision dos Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Düsseldorf von 17o Juli 1962 wird zurückgewiesen, Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf erlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die Klägerin fuhr am 28. Januar I960 gegen 8„30 Uhr in der Dessauerstraße in Mönchengladbach mit ihrem Motorroller gegen den auf der rechten Straßenseite parkenden Lastkraftwagen des Abbruchunternehmers Hans Sie stieß gegen die linke hintere Kante dos Wagens, stürzte und erlitt schwere Verletzungen» Bei ihrer Annäherung an den parkenden Lastkraftwagen war aus der entgegengesetzten Richtung der Beklagte mit einem Lastkraftwagen herangefahren» Er hatte etwa gleichzeitig mit der Klägerin den parkenden Wagen erreicht» Die Klägerin hat vorgetragens Als sie an dem parkenden Wagen habe vorbeifahren wollen, sei der ihr entgegenkommende Lastkraftwagen des Beklagten so weit zur Straßenmitte hin gefahren, daß sie im letzten Augenblick nach rechts habe aus-weichen müssen. Dadurch sei sie auf das parkende Bahrzeug geprallt. Der Beklagte habe ihren beleuchteten Motorroller sehen müssen. Da seine rechte Fahrbahnseite frei gewesen sei, habe er keinen Anlaß gehabt, zur Straßenmitte zu fahren. Beide Fahrzeuge hätten in Höhe des parkenden Lastkraftwagens ohne weiteres aneinander vorbeifahren können, wenn der Beklagte auf seiner rechten Fahrbahnseite geblieben wäre. Die Klägerin hat den Beklagten für 3/4 ihres Schadens verantwortlich gemacht. Sie hat von ihm 5-149*46 DM Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat sic um die Feststellung geböten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu 3/4 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. Dor Beklagte hat Klageabweiaung beantragt und geltend gemacht: Die Klägerin habe den Unfall allein verschuldet» Daß ergebe sich aus ihren eigenen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am 23» Februar I960» Damals habe sie von einem entgegenkommenden Fahrzeug überhaupt nichts erwähnt» Im übrigen sei die Klägerin infolge ihres außergewöhnlich schlechten Gesundheitszustandes überhaupt nicht in der Lage gewesen, ein Kraftfahrzeug ordnungsgemäß zu führen» Sie leide an Krampfanfällen in Form von Absencen und habe deshalb stets Komital und Luminal eingenommen» Die ständige Einnahme dieser Drogen erzeuge Abartigkeiten und anomale Zustände. Offenbar habe die Klägerin auch zur Zeit des Unfalls eine Absence gehabt. Nach ihren eigenen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung habe sie in den 18 Monaten nach Erlangung des Führerscheins fünf Unfälle gehabt» Das Landgericht hat der Klägerin in einem Teilund Grund-urteil 1.000 DM zugesprochen, die darüber hinaus geltendge- ! macJ *en Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt -erklärt und dem Feststeilungsantrage der Klägerin stattgegeben » Auf die Berufung des .Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: '•Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000 DM zu zahlen» Die weitergehenden Zahlungansprüche der Klägerin werden dem Grunde nach in Höhe von 3/5 des entstandenen Schadens für gerechtfertigt erklärt, der Schmerzensgeld- anspruch abzüglich des bereits zuerkannten Betrages von 1o 000 DM o Ec v/ird festgestollt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 2Öo1,1960 in Höhe von 3/5 zu ersetzen, soweit ihre Ansprüche nicht auf öffentlichrechtliche Versicherungs-träger übergegangen sind. Die v/eitergehendon Klageansprüche werden abgewiesen,w Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageab-weicungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, Entscheidungsgründe: I, Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß der Beklagte bei der Annäherung an den parkenden Lastkraftwagen und bei der Vorbeifahrt an diesem Fahrzeug, ohne einen Anlaß hierzu zu haben, von seiner rechten Fahrbahnseite zur Straßennittc hin gefahren ist und die Klägerin dadurch gezwungen hat, auf den haltenden Lastkraftwagen aufzufahren. Diese Feststellung beruht auf der Aussage des Hans FUBH der den Unfall beobachtet und erklärt hat, der Beklagte sei schräg von rechts nach links zur Straßenmitte hin gefahren, er - der Zeuge - habe den Eindruck gehabt, daß die Klägerin wegen des dadurch verringerten Abstandes zwischen den Lastkraftwagen nicht mehr habe hindurchfahren können. Das Berufungsgericht hat wegen dieser schuldhaft ver- kehrswidrigen Fahrweise die Ersatzpflicht des Beklagten aus § 823 BGB bejaht, jedoch angenommen, daß er nur für 3/5 des Schadens einzustehen habe, weil der Klägerin ein erhebliches Mitvorschulden an ihrem Unfall zur Last zu legen sei» Da von ihrer Fahrbahnhälfte (4,5 m der 9 m breiten Fahrbahn) schätzungsweise 3 m, also mehr als die Hälfte versperrt gewesen sei, habe sie umso größere Vorsicht anv/enden und umso sorgfältiger prüfen müssen, ob ihre Vorbeifahrt an dem haltenden Fahrzeug nicht durch entgegenkommende Fahrzeuge behindert oder jedenfalls erheblich beeinträchtigt wurde« Bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit habe sie die vorschrifts widrige Fahrweise dos Beklagten erkennen und sich darauf ein-stellen, vor allem rechtzeitig ihre Fahrgeschwindigkeit vermindern und notfalls anhalten müssen« Daher sei es gerechtfertigt, daß sie 2/5 ihres Schadens selbst trage« II. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden 1« Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Feststellungen, die das Berufungsgericht über die Fahrweise des Beklagten getroffen hat, Ihre Rügen sind jedoch unbegründet« a) Das Berufungsgericht hat den Abbruchunternehmer Hans Philippen an der Unfallstelle vernommen und sich an Ort und Stelle ein Bild davon gemacht, ob und inwieweit er von seinem Standort aus die Vorgänge beobachten konnte« Es hat den Angaben des Zeugen in ihren wesentlichen Punkten Glauben geschenkt und sich mit dem Verteidigungsvorbringen des Beklagten eingehend auseinandergesetzt« Seine Würdigung des Be-weisergebnisses enthält keinen Rechtsfehler und bindet daher den Senat« b) Bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Hans Philip-pen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Zeuge nicht zu befürchten brauchte, wegen der Folgen des Unfalls in Anspruch genommen zu werden» Es hat auf Grund der bei den Ermittlungsakten befindlichen Lichtbilder rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Lastkraftwagen des Hans PflHHfV ord~ nungsgemäß in einem Abstand von nicht mehr als etwa 15 cm von dem Bürgersteig abgostellt war. Allerdings hatte der Beklagte in seiner Berufungsbegründung darauf hingewiesen, daß die Unfallskizze der Polizei bei Berücksichtigung des angegebenen Maßstabos einen Abstand von rund 1 m ergebe» Er hatte daher beantragt, den Polizeihauptwachtmeister der die Skizze angefertigt hat* über die Größe des Abstandes zu vernehmeno Diesem Beweisantrag brauchte das Berufungsgericht aber entgegen der Meinung der Revision nicht stattzugebon» Einmal ergaben die Lichtbilder, die unstreitig alsbald nach dem Unfall auf genommen worden waren, eine zuverlässigere Unterlage für die Feststellung des Berufungsgerichts» Zum anderen ist in dem Bericht der Polizei ausdrücklich erwähnt, daß der Lastkraftwagen auf der äußersten rechten Straßenseite stand» Hiernach konnte das Berufungsgericht von der Vernehmung des Polizeibeamten absehen, ohne hierdurch gegen das Verfahrensrocht zu verstoßen» c) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungs- gericht sich durch die Angaben der Klägerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung im Krankenhaus nicht gehindert gesehen hat, der Aussage des Hans Glauben zu schenken» Die Klägerin hat bei dem Unfall eine schwere Schadelverletzung erlitten und war mehrere Tage bewußtlos» Das Berufungsgericht hält es daher für möglich, daß sie am läge der Vernehmung - 26 Tage nach dem Unfall - noch nicht fähig war, sich klar au erinnerno Ferner sei möglich, daß sie im Augenblick des Unfalls nicht aufmerksam gewesen und dem Lastkraftwagen des Beklagten ausgewichen sei, ohne sich dessen bewußt zu werden» Biese Erwägungen liegen im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe hierzu Bewoisangcbote des Beklagten übergangen» Ersichtlich hat es als wahr unterstellt, daß die Vernehmung der Klägerin damals mit dor Einwilligung der zuständigen Stationsschwester oder des zuständigen Arztes geschehen ist» Dann ist aber in der Nichtvernehmung der hierfür benannten Zeugen kein Verstoß 'gegen § 286 ZPO zu sehen» Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, die Klägerin im Beisein eines ärztlichen Sachverständigen über ihre Angaben vor der Polizei als Partei zu vernehmen» Was die Klägerin bei ihrer .Vernehmung durch die Kriminalmeisterin ausgesagt hat, steht fest» Niemand bezweifelt, daß die Vernehmungsniederschrift den Inhalt ihrer Aussage richtig wiedergibt» Ferner* ist in einen besonderen Vermerk der Eindruck wiedergegeben, den die Krininalbeamtin bei dor Vernehmung von der Klägerin gewonnen hat» Hiernach konnte das Berufungsgericht eine Vernehmung dor Klägerin über den Inhalt ihrer damaligen Aussage für überflüssig halten» 2» Soweit das Berufungsgericht das Mitverschulden der Klägerin beurteilt und gegenüber dem Unfallbeitrag des Beklagten abwägt, geben seine Ausführungen ebenfalls keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken» 8 a) Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Klägerin nach der Auskunft des Arztes Dr. wegen eines hirnorganischen Anfalleidens nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führeno Es hat diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen, weil es sich nicht davon hat überzeugen können, daß der Krankheitszustand der Klägerin auf den Unfall irgendeinen Einfluß gehabt hato Demgegenüber will die Revision die Regeln des Anocheinsbeweises angewandt -wissen«, Sie meint, in einem Falle dieser Art spreche die Lebenserfahrung dafür, daß die Fahruntüchtigkoit auch ursächlich für dsn Unfall gewesen sei. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben«, Das Berufungsgericht hat ersichtlich angenommen, daß auch ein gesunder Fahrer in einer solchen Lage, wie sie durch die Fahrweise des Beklagten herauf beschworen wurde, in die Gefahr geraten konnte, gegen den parkenden Lastkraftwagen zu stoßen«, Geht man hiervon aus, so-ist für eine Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises kein Raum. b) Allerdings hat sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich mit der bestrittenen Behauptung des Beklagten aus-oinandergesetzt, die Klägerin sei in ihrer Sicht beeinträchtigt gewesen, weil sie eine durch Nieselregen beschlagene Brille getragen habe. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, daß es diese Behauptung auf Grund der Ermittlungsakten nicht für bewiesen hält* Den Kraftfahrer jetzigen Rechtsstreit zu vernehmen, hat der Beklagte nicht beantragt. c) Daß die Klägerin unaufmerksam gewesen ist und mit Rück sicht auf die Fahrwoiso des Beklagten verpflichtet gewesen wäre, die Geschwindigkeit ihres Motorrades rechtzeitig herabzu- « setzen, hat das Berufungsgericht bei seiner Abwägung der Unfallursachen berücksichtigt«, III » Hach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet* Sie war daher zurückzuweisen * Die Kootenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO* Engels Hanebeck Dr* Bode Dr„ Hauß Dr« Pfretzschner I