dem Beklagten angefahren, der mit seinem ?flercedes-Fereonenkraftwagen aus Richtung Bonn kam und Anschluß an die vor ihm auf der rechten Straßenseite fahrende Kette von Kraftfahrzeugen suchte. Er hatte das kleine Scheinwerferlicht eingestellt und bemerkte den auf der Fahrbahn stehenden Kläger erst auf eine Entfernung von etwa 25 m. Das Oberlandesgericht hat durch rechtskräftiges Urteil vom 9» August 1956 die zunächst auf 8 000 DM bezifferten Schadensersatzansprüche des Klägers zu drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im Streit Über die Höhe der Ansprüche hat der Kläger seine Klage erweitert und für den bi? Endlich hat er beantragt, die Ersatzpflicht des Beklagten für allen weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden festzustellen. ->ptember 1958 auf Lebenszeit .zugebilligt und festgestellt, daß der Beklagte die für die zuerkannten Beträge abzuführenden Steuern sowie allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen hat. Bas Berufungsgericht hat den Anspruch auf eine Schmerzensgeldrente abgewiesen und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 875,14 DM für Vermögensschaden und 6 OCO BM als Schmerzensgeld zu zahlen. b) dem Kläger allen seit 31« August 1958 und künftig noch entstehenden ünfallschaden zu drei Vierteln zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind. 1. Bei den Ansprüchen, über die das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgeriehts vom 9» August 1956 dem Grunde nach entschieden hat, steht bindend fest, daß der Kläger nicht mehr als eine Quote von drei Vierteln ersetzt verlangen kann. Denn es handelte sich um eine verkehrsreiche und mit hohen Geschwindigkeiten befahrene Ausfallstraße (Bundesstraße), auf der gerade aus kurzer Entfernung durch das Ampellicht die Fahrt in Richtung Godesberg freigegeben war. Vielmehr lag es nur nahe, daß in dem vom Kläger zu dem Übergang gewählten Zeitpunkt auch auf der Mitte Fahrzeuge in schneller Geschwindigkeit von links nahten, um jene Fahrzeuge zu überholen, die durch die Ampel gestoppt und gerade auf der rechten Straßenseite wieder, angefahren waren. Mai 1956 = VersR 1956, 571)» Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe die an die Aufmerksamkeit des Klägers zu stellenden Anforderungen übersteigert, kann nicht als berechtigt anerkannt werden. Gegenüber den vom Kläger angeführten Gerichtsentscheidungen, die sich mit dem Verhalten eines Fußgängers beim Überqueren einer Fahrbahn befassen, hat das Berufungsgericht zutreffend auf die hier vorliegenden besonderen Gefährdungsmomente hingewiesen und ihnen für das Verhalten des Klägers Bedeutung beigraessen. Daher war die Anwendung des § 254 BGB gerechtfertigt» Zu dem Maß der Kürzung ist rechtlich nichts zu bemängeln» Das Berufungsgericht hat die Frage, ob es möglich ist, bei der Abwägung dem Kläger auch die Betriebsgefahr seines Lastzuges anzulasten, zu-guns!
Verkündet am 3* Juli 1962 2170 068 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kraftfahrers Wilhelm in Bl Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.von Stackeiberg gegen den Facharzt Dr.med. L^^Bstraße^lB » Reinhold Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbek*lagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Krille - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels, der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Hauß und H. Meyer für Recht erkannt: Bie Revision des Klagers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29. Juni 1961 wird zurückgewiesen o Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen 2 7 Tatbestand: Der Kläger hatte am 22. Oktober 1954 gegen 18.15 Uhr seinen Lastkraftwagen am östlichen Rand der 15 m breiten Friedrich-Ebert-Straße in Bonn abgestellt, um von seinem an der anderen Straßenseite gelegenen Lager Benzin zu holen. Mit zwei schweren Benzinkanistern ging er von der westlichen Straßenseite quer über die Fahrbahn zu seinem Lastkraftwagen zurück. Er glaubte, er könne durch eine Lücke in dem durch Ampellicht einige 100 m von links (Bonn) freigegebenen fließenden Verkehr die Fahrbahn noch ungefährdet überqueren. Kurz hinter der Mitte der Fahrbahn blieb er stehen, da er ein von rechts (Godesberg) kommendes Fahrzeug erst vorbei lassen wollte. An dieser Stelle wurde er von. dem Beklagten angefahren, der mit seinem ?flercedes-Fereonenkraftwagen aus Richtung Bonn kam und Anschluß an die vor ihm auf der rechten Straßenseite fahrende Kette von Kraftfahrzeugen suchte. Dabei überholte er mit einer Geschwindigkeit von 70 km/st langsamer fahrende Kraftwagen und kam hierbei teilweise auf die linke Fahrbahnseite. Er hatte das kleine Scheinwerferlicht eingestellt und bemerkte den auf der Fahrbahn stehenden Kläger erst auf eine Entfernung von etwa 25 m. Ein Ausweichen nach rechts war wegen der dort in langsamer Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeuge nicht möglich. Der Kläger erlitt u.a. einen Beckenbruch und einen Trümmerbruch des linken Beines. Nach langwieriger Krankenhausbehandlung und der Vornahme operativer Eingriffe blieb eine Kürzung des linken Beines zurück. Infolge der Gesunöheitsschädigungen konnte der Kläger sein erst ein halbes Jahr vor dem r Unfall begonnenes Speditionsunternehmen nicht aufrecht erhalten. Der Kläger ist noch erwerbsbeschränkt und kann nur in untergeordneter Stellung arbeiten • Das Oberlandesgericht hat durch rechtskräftiges Urteil vom 9» August 1956 die zunächst auf 8 000 DM bezifferten Schadensersatzansprüche des Klägers zu drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im Streit Über die Höhe der Ansprüche hat der Kläger seine Klage erweitert und für den bi? zu dem 31«August 1958 entstandenen Vermögensschaden 24 359»87 DM abzüglich eines zugunsten des Klägers gezahlten Betrages von 3 673>32 DM verlangt. Ferner hat er zur Abgeltung des bi? zu dem 30. August 1957 erlittenen immateriellen Schadens ein angemessenes, mit 1C 000 DM vorgeschlagenes Schmerzensgeld gefordert und für die weitere Zeit um Zubilligung einer Schmerzensgeldrente geböten. Endlich hat er beantragt, die Ersatzpflicht des Beklagten für allen weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden festzustellen. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er ist der Ansicht, daß die Ersatzansprüche des Klägers, den ein erhebliches Mitverschulden treffe, durch bereits empfangene Leistungen abgegolten seien. Das Landgericht hat dem Kläger für Vermögensschaden 17 150*70 DM und für immateriellen Schaden bis zu dem 31. August 1958 6 000 DM zugesprochen. Ferner hat es dem Kläger eine Schmerzensgeldrente von monatlich 40 DM ab 1. ->ptember 1958 auf Lebenszeit .zugebilligt und festgestellt, daß der Beklagte die für die zuerkannten Beträge abzuführenden Steuern sowie allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen hat. r Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte gebeten, die Zahlungsansprüche abzuweisen und die Feststellung dahin zu beschränken, daß der Beklagte für den Erwerbsschaden des Klägers nur bis zu dessen 65« Lebensjahr und bis zu einer Quote von höchstens drei Vierteln aufzukommen hat o Bas Berufungsgericht hat den Anspruch auf eine Schmerzensgeldrente abgewiesen und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 875,14 DM für Vermögensschaden und 6 OCO BM als Schmerzensgeld zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, a) den Kläger von sämtlichen Steuerverpflichtungen freizustellen, die sich aus der Zahlung der Entschädigungsbeträge ergeben, b) dem Kläger allen seit 31« August 1958 und künftig noch entstehenden ünfallschaden zu drei Vierteln zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind. Die weitergehenden Ansprüche des Klägers sind at~ gewiesen wordene Mit der Bevision bittet der Kläger um Wiederherstellung der vom Landgericht ausgesprochenen Verurteilung. Entseheidungsgründe: 1. Bei den Ansprüchen, über die das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgeriehts vom 9» August 1956 dem Grunde nach entschieden hat, steht bindend fest, daß der Kläger nicht mehr als eine Quote von drei Vierteln ersetzt verlangen kann. Die Parteien streiten darüber, * • ob bei den über 8 000 DM hinausgehenden Ansprüchen des Klägers eine Kürzung mit Rücksicht auf ein vom Kläger zu vertretendes Mitverr-chulden nach § 254 BGB gerechtfertigt ist« Das ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen worden. Muß schon im allgemeinen ein Fußgänger, der eine Fahrbahn überquert, die nötige Vorsicht beobachten und auf den laufenden Fährverkehr achten (§37 Abs. 2 StVO), so war hierzu im vorliegenden Falle besondere Veranlassung gegeben. Denn es handelte sich um eine verkehrsreiche und mit hohen Geschwindigkeiten befahrene Ausfallstraße (Bundesstraße), auf der gerade aus kurzer Entfernung durch das Ampellicht die Fahrt in Richtung Godesberg freigegeben war. Wenn darauf von links Fahrzeuge in dichter Reihenfolge und mit unterschiedlicher Geschwindigkeit und Beleuchtung in der Dunkelheit ankamen, so konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, von links drohe ihm keine Gefahr mehr, nachdem er unter Ausnutzung einer kurzen Lücke des Verkehrsstromes die Mitte der Fahrbahn erreicht hatte. Vielmehr lag es nur nahe, daß in dem vom Kläger zu dem Übergang gewählten Zeitpunkt auch auf der Mitte Fahrzeuge in schneller Geschwindigkeit von links nahten, um jene Fahrzeuge zu überholen, die durch die Ampel gestoppt und gerade auf der rechten Straßenseite wieder, angefahren waren. Unter diesen Umständen hätte der Kläger, der als Kraftfahrer selbst über genügend Verkehrserfahrung verfügte, auch nach Überquerung der ersten Fahrbahnhälfte die Entwicklung der Verkehrslage von links mitbeobachten müssen; denn es bestand bei den Beleuchtungsverhältnissen und der Schnelligkeit des Straßenverkehrs die ernst zu nehmende Gefahr, 7 - 6 daß er als Fußgänger auf der Fahrbahn nicht rechtzeitig erkannt wurde (vgl. auch VI ZR 39/55 vom 18. Mai 1956 = VersR 1956, 571)» Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe die an die Aufmerksamkeit des Klägers zu stellenden Anforderungen übersteigert, kann nicht als berechtigt anerkannt werden. Gegenüber den vom Kläger angeführten Gerichtsentscheidungen, die sich mit dem Verhalten eines Fußgängers beim Überqueren einer Fahrbahn befassen, hat das Berufungsgericht zutreffend auf die hier vorliegenden besonderen Gefährdungsmomente hingewiesen und ihnen für das Verhalten des Klägers Bedeutung beigraessen. Machte der Kläger keinen Gebrauch von der Möglichkeit, die Fahrbahn auf dem Fußgängerüberweg an der Ampel zu überqueren, so mußte er zu dem mindesten durch gesteigerte Vorsicht der Gefährdung beim überqueren der Bundesstraße Rechnung tragen (vgl. auch VI ZR 73/56 vom 26. April 1957 = VersR 1957, 478). Hätte er diese Vorsicht walten lassen und auch den von links kommenden Verkehr im Auge behalten, so wäre der Zusammenstoß nach der Überzeugung des Berufungsgerichts vermieden worden. Daher war die Anwendung des § 254 BGB gerechtfertigt» Zu dem Maß der Kürzung ist rechtlich nichts zu bemängeln» Das Berufungsgericht hat die Frage, ob es möglich ist, bei der Abwägung dem Kläger auch die Betriebsgefahr seines Lastzuges anzulasten, zu-guns! *n des Klägers verneint, so daß der Kläger durch diese Ausführungen des Berufungsgerichts nicht beschwert ist. Bas allein berücksichtigte unvorsichtige Verhalten bei der Straßenüberquerung rechtfertigte die Kürzung der Schadensersatzansprüche um ein Viertel. 2. Die Revision wendet sich sodann gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes, die sie für unzureichend ansieht, und im besonderen gegen die Ablehnung einer Schmerzensgeldrenteo Sie kann auch in diesem Punkt keinen Erfolg haben« Die Entscheidung darüber, ob die vom Beklagten nach § 847 BGrB geschuldete Entschädigung in Rentenform zu zahlen"und wie hoch die Entschädigung zu bemessen ist, steht dem Tatrichter zu, der bei seiner Schätzung besonders freigestellt ist (§ 287 2P0). Das Berufungsgericht hat die vom Kläger erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen gewürdigt und sich durch ärztliche G-utachten ein Bild darüber gemacht, in welchem Maß sich die Verletzungsfolgen künftig auf das körperliche Befinden und die Arbeitsfähigkeit des Klägers auswirken werden« Ersichtlich haben jene Umstände, die der Kläger in den Tatsacheninstanzen geltend machte und die die Revision noch einmal hervorhebt, Berücksicht gung gefunden« Daß der Kläger wieder als Kraftfahrer tätig sein kann, hatte gerade der medizinische Ober-gutachter betont, dem sich das Berufungsgericht anschließt o Der mangelnden Eignung des Klägers als selbständiger Eernlastfahrer ist sich das Berufungsgericht bewußt gewesen« Auch im übrigen hat es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes den noch fortwirkenden Beeinträchtigungen des Klägers Rechnung getragen« 7 3o Da das Berufungaurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Hanebeck Meyer Engels Br. Kauß Dr. Kleinewefers