- Pr ozeßbevollmächtigt er s Bechtsanwalt hat der VI# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. vertreten durch in Klägerin, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte, Von Beehts wegen Tatbestands Am 1 ■> Februar 1954 zog sich der Metallschleifer Herbert Bppp bei einem Stur z vom Fahrrad eine Verletzung des linken Knies zu, die dessen Versteifung zur Folge hatte. . Der Beklagte hat das Urteil nur insoweit mit der Berufung angegriffen, als er auch zur Erstattung der Beiträge zur Bentnerkrankenversicherung in Höhe von 93,60 DM verurteilt worden ist. mmmmm mm mm mm mm mmwm *m mm wtrmm torm* mm mm mm +mm mtm Durch § 4 des Gesetzes übe* die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24* Juli 1941 - BGBl I, 443 - sind die Rentner der Invaliden-und Angestelltenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen worden. Während die Bentner früher die Kosten von Krankheiten selbst bestreiten oder sich aus eigenen Mitteln gegen Krankheit versichern mußten, nahm ihnen nunmehr der Träger der Ben-tenverSicherung diese Last ab.-Das kommt besonders im § 4 Abs.5 des Gesetzes zu dem Ausdruck, der die Bentner ermächtigte, mit dem Beginn der neuen Zwangsversicherung gegen Krankheit Verträge über eine private Krankenversicherung zu kündigen. Im sachlichen Gehalt kommt es auf das gleiche hinaus, ob der Träger der BentenVersicherung den Beninern einen gewissen Betrag in Form der Bentenerhöhung zur Verfügung stellt, damit sie sich gegen Krankheit versichern können, oder ob er selbst Pauschalbeträge für jeden Bentner zur Erreichung des Versicherungsschutzes an einen anderen Versicherungsträger abführt- Auf die zwischen den Trägern der Benten-und den Trägern der Krankenversicherung geführten Auseinandersetzungen über einen angemessenen Ausgleich der Lasten der Beniner-Krankenversicherung braucht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden; denn jedenfalls ist der von dem Träger der BentenverSicherung an die Krankenkasse abgeführte Pauschalbetrag wirtschaftlich und versicheiungsrechtlich als eine - wenn auch vielleicht unzureichende - Gegenleistung für die Übernahme des Kr ankonver siche rungs Schutzes anzusehen. Der durch das Gesetz zur Neuregelung des Bechts der Eentenversicherung der Arbeiter vom 27* Februar 1957 - BGBl I, 45 - neu eingefuhrte § 1235 BVO stellt nunmehr in seiner Nr.5 ausdrücklich klar, was schon bisher rechtens war, daß die Beiträge für die Krankenversicherung der Beniner Begelleistungen der Bentenversicherung im Sinne der Beichsversicherungsordnung sind* Keinesfalls kann daraus, daß der Gesetzgeber von 1941 die Krankenversicherung der Bentner noch nicht voll in das Zweite Buch der Beichsver-sicherungsordnung eingebaut hatte, der Schluß gezogen werden, § 1542 BVO sei auf die Beiträge zur Bent ne ^Krankenversicherung nicht anwendbar. zu § 1542 BVO - betont, daß es für die Anwendung des § 1542 BVO nicht entscheidend sein dürfe, ob eine neu begründete Leistungspflicht zugunsten der Versicherten in einer geänderten Bestimmung der Beichsversicherungsoxdnung selbst oder in einem besonderen Gesetz niedergelegt sei, wenn es sich nur in der Sache um eine in das System der BeichsverSicherungsordnung hineinfallende Leistung des Versicherungsträgers handele. hierzu BGHZ 19, 177 und Urteil des erkennenden Senats vom 24* März 1954 - VI ZB 24/53 - = LM Hz. 9 zu § 1542 BVO) stellt sich nicht,, da zwischen der Zeit des Schadensexeignisses - Februar 1954 -und der Zeit der Leistungen des Versicherungsträgers -März 1955 bis Juni 1956 - keine Systemänderung vorgenommen worden ist. Der dem Grunde nach schon im Zeitpunkt des Unfalls eingetretene Forderungsübergang auf den Vezsichexungs-träger umfaßt alle auf Grund der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit des Versicherten zu erbringenden Versicherungslei-stungen, zu denen die Beiträge zur Krankenversicherung der Bentner gehören. Gleichartigkeit zwischen dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz seines Erwerbsschaden» und den zur Bentner-Krankenversiehexung geleisteten Beiträgen* Wäre der Verletzte arbeitsfähig geblieben, so hätte er den Schutz der Krankenversicherung durch seine Arbeit verdient, wobei es in diesem Zusammenhang gleichgültig ist, wie die Beitragslast versicherungsrechtlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verteilt isto Nachdem der Geschädigte infolge seiner Invalidität nicht mehr durch Arbeitsleistung die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes schaffen kann, nimmt ihm der Träger der BentenverSicherung die Sorge hierfür ab, inden. aus, daß der Schädiger von seiner Schadensersatzpflicht nur deshalb freikoamt, weil die Sozialversicherung die Sorge für den Geschädigten in einem bestimmten Bereich kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung übernimmt* Dieses Ergebnis ist vom Bundesgerichtshof wiederholt als mit den Grundsätzen des Schadensexsatzrechts im Widerspruch stehend bezeichnet worden (vgl* BGHZ 9» 171 [l9l]; 13, 360 [364]; Die Bechtsauffassung *des Senats, daß*der Träger der Bentenversicherung für die von ihm gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung der Bentner gemäß § 1542 BVO BUckgriff beim Schädiger nehmen kann, steht im Einklang mit der duxch-axis herxsehenden Auffassung im Schrifttum (vgl* K.E.Meyer,
xa o 019 Jfachechlagewerk* ja* ' .Amtliche Sammlung« nein BVO § 1542 Bine Pordexung geht nach § 1542 BYO auch insoweit uber.? als der Präger dex Bentenversicherung Beiträge zur Krankenversicherung der Bentner für einen Unfallverletzten zu leisten hat. BÖH, Urt. v. 14« Hovemher 1958 - VI ZB 237/57 - Qj&G Hamm 9 VI ZB 237/57 'Verkündet am 14o November 1958 Kriegl, JustizoberSekretär , als Urkundsbeamter der Ge- - Pr ozeßbevollmächtigt er s Bechtsanwalt hat der VI# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundes-richtex Hanebeck, Br. Bode, Di. Hauß und Heinrich Meyer für Becht erkannt? Die Bevision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandssgeriehts in Hamm (Westf.) vom 2Q. September 1957 wird zurück-gewissen. Die Kosten der Bevision werden dem Beklagten auferlegt. Im Namen des Volkes In dem Bechtsstreit des Bauern /Wilhelm B (Krs. AfBlMB), 0 Beklagten, Berufungsklägers und Bevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Bechtsanwalt Br gegen die Landesversicherungsanstalt ' den Geschäftsführer, den Ersten Direktor S ♦ vertreten durch in Klägerin, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte, Von Beehts wegen Tatbestands Am 1 ■> Februar 1954 zog sich der Metallschleifer Herbert Bppp bei einem Stur z vom Fahrrad eine Verletzung des linken Knies zu, die dessen Versteifung zur Folge hatte. Bpgpt steht seit dem Unfall in keinem Arbeitsverhältnis mehr. Die Klägerin hat als Sozialversicherungsträ-gexin an Bppp eine Invalidenrente und. in der Zeit,vom 1. Mai 1955 bis zu dem 3Ö. Juni 1956 Beiträge zur Bentner-krankenverSicherung an. die Allgemeine Ortskrankenkasse in Höhe von 93,60 DM (= 16 x 5,85 DM) gezahlt. Sie nimmt wegen ihrer Deistungen unter Berufung auf die Vorschrift des § 1542 BVO Buckgriff beim Beklagten und bohaup-. tet, dessen Hund sei vor das Fahrrad des gelaufen und habe dadurch den Sturz verursacht. Der Beklagte hat eine Verantwortung für den Unfall in Abrede gestellt und um Abweisung der Klage gebeten. Das Landgericht hat gemäß dem Klageantrag auf Zahlung von 1 347,60 3DM erkannt. . Der Beklagte hat das Urteil nur insoweit mit der Berufung angegriffen, als er auch zur Erstattung der Beiträge zur Bentnerkrankenversicherung in Höhe von 93,60 DM verurteilt worden ist. Br ist der Ansicht, daß insoweit die rechtlichen Voraussetzungen für einen gesetzlichen ForderungsUbergang an den Versicherungsträger nicht gegeben seien« Die Berufung blieb erfolglos. Mit der vom Oberlandes-gericht zugelassenen Bevision verfolgt der Belzlagfe den Antrag auf Abweisung der Forderung von 93,60 DM weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Bevision. •i 't f i * i j 4« h ) Entscheidungsgründe s mmmmm mm mm mm mm mmwm *m mm wtrmm torm* mm mm mm +mm mtm Durch § 4 des Gesetzes übe* die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24* Juli 1941 - BGBl I, 443 - sind die Rentner der Invaliden-und Angestelltenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen worden. Die Verordnung Uber die Krankenversicherung der Rentner vom 4* November 1941 - RGBl I, 689 - traf die 'nähere Regelung über die Durchführung der Rentner-Krankenversicherung. H^ch dieser Regelung wurden die Träger der Rentenversichexu)$g verpflichtet, den mit der Durchführung der Krankenversicherung beauftragten Allgemeinen Ortskrankenkassen und Landkrankenkassen zur Deckung der Ausgaben für jeden Rentner einen monatlichen Bauschbetrag zu zahlen, der vom Reichsarbeitsminister festgesetzt und in der Folgezeit wiederholt erhöht wurde* Andererseits behielten die Träger der Rentenversicherung von jeder Invalidenrente monatlich 1 DM ein« Der Streit der Parteien geht nun darum, ob der Träger der Rentenversicherung die zur Krankenversicherung eines Rentners geleisteten Monatsbeträge gemäß -§ 1542 RVO von dem Schädiger erstattet verlangen kann, der für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das Versicherten verantwortlich ist und gemäß § 843 BGB den Erwerbsschaden zu ersetzen hat. Diese Frage ist mit dem Berufungsgericht unbedenklich zu bejahen. Zwar kann für die Entscheidung noch nicht das am 1. August 1956 in Kraft getretene Gesetz über die Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 - BGBl I, 50ö - berücksichtigt werden, durch das die Rentner-Krankenversicherung unter Aufhebung der bisherigen Bestimmungen in das zweite Buch der ReichsversicherungsOrdnung über die Krankenversicherung eingebaut und die Bemessung der Beiträge auf eine neue, den Krankenkassen günstigere Grundlage gestellt wurde. Vielmehr muß von der früheren Regelung ausge^angen werden, wie sie in dem Gesetz vom 24« Juli 1941 '‘ifcSIF* V —■ ij. •• und in del* Verordnung« vom 4* November 1941 getroffen, war. Schon aus dei Benennung des Gesetzes vom 24. «fall 1941 ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß eine Verbesserung der Leistung der BentenverSicherung erzielt werden sollte- Als eine solche Verbesserung stellte sich in gleicher Weise die angeordnete Erhöhung der Bentensätze, wie die Einbeziehung der Beutner in die gesetzliche Krankenversicherung dar. Während die Bentner früher die Kosten von Krankheiten selbst bestreiten oder sich aus eigenen Mitteln gegen Krankheit versichern mußten, nahm ihnen nunmehr der Träger der Ben-tenverSicherung diese Last ab.-Das kommt besonders im § 4 Abs.5 des Gesetzes zu dem Ausdruck, der die Bentner ermächtigte, mit dem Beginn der neuen Zwangsversicherung gegen Krankheit Verträge über eine private Krankenversicherung zu kündigen. Im sachlichen Gehalt kommt es auf das gleiche hinaus, ob der Träger der BentenVersicherung den Beninern einen gewissen Betrag in Form der Bentenerhöhung zur Verfügung stellt, damit sie sich gegen Krankheit versichern können, oder ob er selbst Pauschalbeträge für jeden Bentner zur Erreichung des Versicherungsschutzes an einen anderen Versicherungsträger abführt- Auf die zwischen den Trägern der Benten-und den Trägern der Krankenversicherung geführten Auseinandersetzungen über einen angemessenen Ausgleich der Lasten der Beniner-Krankenversicherung braucht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden; denn jedenfalls ist der von dem Träger der BentenverSicherung an die Krankenkasse abgeführte Pauschalbetrag wirtschaftlich und versicheiungsrechtlich als eine - wenn auch vielleicht unzureichende - Gegenleistung für die Übernahme des Kr ankonver siche rungs Schutzes anzusehen. Der durch das Gesetz zur Neuregelung des Bechts der Eentenversicherung der Arbeiter vom 27* Februar 1957 - BGBl I, 45 - neu eingefuhrte § 1235 BVO stellt nunmehr in seiner Nr.5 ausdrücklich klar, was schon bisher rechtens war, daß die Beiträge für die Krankenversicherung der Beniner Begelleistungen der Bentenversicherung im Sinne der ~ 5 - Beichsversicherungsordnung sind* Keinesfalls kann daraus, daß der Gesetzgeber von 1941 die Krankenversicherung der Bentner noch nicht voll in das Zweite Buch der Beichsver-sicherungsordnung eingebaut hatte, der Schluß gezogen werden, § 1542 BVO sei auf die Beiträge zur Bent ne ^Krankenversicherung nicht anwendbar. Sonst müßte folgerichtig auch für die in dem Gesetz von 1941 angeordnete Bentenerhöhung die Anwendung des § 1542 BVO ausgeschlossen sein. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 25. März 1955 - VI ZB 15/52 « DM Br.5 zu § 1542 BVO - betont, daß es für die Anwendung des § 1542 BVO nicht entscheidend sein dürfe, ob eine neu begründete Leistungspflicht zugunsten der Versicherten in einer geänderten Bestimmung der Beichsversicherungsoxdnung selbst oder in einem besonderen Gesetz niedergelegt sei, wenn es sich nur in der Sache um eine in das System der BeichsverSicherungsordnung hineinfallende Leistung des Versicherungsträgers handele. Kann somit die Anwendung des § 1542 BVO nicht an der Eigenart der hier in Frage stehenden Leistung des Versichezungsträger s scheitern, so erweisen sich auch die übrigen Angriffe der Bevision gegen die Anwendung des § 1542 BVO als unbegründet. Die von der Bevision aufgeworfene Frage des Einflusses einer sogenannten Systemänderung im Bereich der BeichsversichexungsOrdnung (vgl. hierzu BGHZ 19, 177 und Urteil des erkennenden Senats vom 24* März 1954 - VI ZB 24/53 - = LM Hz. 9 zu § 1542 BVO) stellt sich nicht,, da zwischen der Zeit des Schadensexeignisses - Februar 1954 -und der Zeit der Leistungen des Versicherungsträgers -März 1955 bis Juni 1956 - keine Systemänderung vorgenommen worden ist. Der dem Grunde nach schon im Zeitpunkt des Unfalls eingetretene Forderungsübergang auf den Vezsichexungs-träger umfaßt alle auf Grund der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit des Versicherten zu erbringenden Versicherungslei-stungen, zu denen die Beiträge zur Krankenversicherung der Bentner gehören. Es fehlt auch nicht an dem Erfordernis der N V Gleichartigkeit zwischen dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz seines Erwerbsschaden» und den zur Bentner-Krankenversiehexung geleisteten Beiträgen* Wäre der Verletzte arbeitsfähig geblieben, so hätte er den Schutz der Krankenversicherung durch seine Arbeit verdient, wobei es in diesem Zusammenhang gleichgültig ist, wie die Beitragslast versicherungsrechtlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verteilt isto Nachdem der Geschädigte infolge seiner Invalidität nicht mehr durch Arbeitsleistung die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes schaffen kann, nimmt ihm der Träger der BentenverSicherung die Sorge hierfür ab, inden. er durch Beitragszahlungen die Aufrechterhaltung des Krankenveisicherungsscbutzes sichert* Würde diese Regelung nicht bestehen, wäre der Versicherte darauf angewiesen, den Krankenversicherungsschutz durch eigene Mittel zu erkaufen* Die Beitragszahlungen des Versicherungsträgers verhindern, daß sich die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten in einem Wegfall des Krankenversicherungsschutzes auswirkt* Es handelt sich also bei diesen Leistungen um einen echten Ausgleich des Erwerbsschadens* Die Auffassung der Bevision K läuft auf das rechtlich nicht zu vertretende» Ergebnis hin- ( aus, daß der Schädiger von seiner Schadensersatzpflicht nur deshalb freikoamt, weil die Sozialversicherung die Sorge für den Geschädigten in einem bestimmten Bereich kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung übernimmt* Dieses Ergebnis ist vom Bundesgerichtshof wiederholt als mit den Grundsätzen des Schadensexsatzrechts im Widerspruch stehend bezeichnet worden (vgl* BGHZ 9» 171 [l9l]; 13, 360 [364]; 21, 112 [117])o Die Bechtsauffassung *des Senats, daß*der Träger der Bentenversicherung für die von ihm gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung der Bentner gemäß § 1542 BVO BUckgriff beim Schädiger nehmen kann, steht im Einklang mit der duxch-axis herxsehenden Auffassung im Schrifttum (vgl* K.E.Meyer, NJW 1956, 1385; Schmalzl, NJW 1957, 1018; Wussow, Informs- tionen zu dem Heftpflichtrecht 1956, 190; Verband skormneiitar zur BVO 1954 Annull zu § 1542; Tümmler, VersB 1958, 143; OLG Hamburg VersB 1958, 628, 629; a.A.Hüskes, VersB 1957? 698)* Lie Bevision war daher ait der Kostenfolge aus § 97 2P0 als unbegründet zurückzuweisen. Keiß Hanebeck Dr. Bode Br« Hauß Meyer