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BGH

Gericht: BGH

Im Verfahren 2 aO 10/4-5 des Landgerichts Wiesbaden wurden ihm für die Zeit vom 10* April 1945 bis 20, Juni'1948 monatlich 380 HM und für die Zeit vom 26. Nach Ablauf:* dieses Zeitraums haben die Beklagten den monatlichen Rentenbetrag von 500 DM noch bis zu dem 30. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst für die Zeit vom 1. April 1955 eine monatliche Rente von 700 DM gefordert, die ihm durch Versäumnisurteil des Landgerichts zugebilligt worden ist. Auf Einspruch der Beklagten wurden diese unter teilweiser Aufhebung des Versäuimisxirteils gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. April 1956 zur Zahlung einer monatlichen Rente von 700 Dil abzüglich der von den Beklagten inzwischen gezahlten Beträge von 500 DM (für die Monate Hai bis November 1954) bzw. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, soweit dem Kläger für.die Zeit vom 1. November 1954 monatlich mehr als 500 DM und für die Zeit vom 1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Haftung der Beklagten für die Folgen des vom Kläger erlittenen Unfalls feststeht und die in der von der Klage umfaßten Zeit noch bestehende, vom Tatrichter im Anschluß an ein amtsärztliches Gutachten auf 60 # geschätzte Minderung der Erwerbsfahigkeit des Klägers auf den Unfall zurückzuführen ist, so daß die Beklagten für den dem Kläger hierdurch entstandenen Verdienstausfall nach § 843 AbSo 1 BGB aufzukommen haben« Es ist dabei in Anlehnung an das Gutachten des Sachverständigen Lied zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger als tüchtiger und fleißiger Fahr Zeugmechaniker auch ohne Hach seiner Ansicht hätten die Beklagten nach den allgemeinen Regeln beweisen müssen, daß der Kläger eine ihm zu demutbare Arbeit nicht gesucht oder nicht angenommen hat« Bavön, daß auch der Betrieb einer Kraftfahrzeug-Rapa-raturwerkstätt'e und einer Tankstelle gewisse kaufmännische Eigenschaften voraussetzt, ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen; es hat sie in der Person des Klägers bejaht« Entgegen der Meinung der Revision hat dies auch der Sachverständige getan; denn er hat bekundet, daß nach den Prüfungsergebnissen die kaufmännischen Kenntnisse des Klägers ähnlich wie sein handwerkliches Können über dem Burch-schnitt ge3.egen hätten. d) Entgegen der Ansicht dex* Revision ist auch kein denkgesetzlicher Widerspruch darin zu sehen, daß das Berufungsgericht dem Kläger das "Entgelt aus einer Unternehmertätigkeit", die "ohne Risiko" nicht ausgeübt werden kann, zugebilligt hat, während es andererseits die Auffassung vertrat, daß sich der Kläger nicht dem Wagnis einer Kapitalabfindung habe aussusetsen brauchen. 2. Unbegründet ist auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Präge, ob der Kläger seiner Schadensminderungspflicht durch die Suche nach einer anderen Erwerbsmöglichkeit genügt hat, die Beweislast zu dem Nachteil der Beklagten überspannt. Bort hat das Reichsgericht su einer Klage auf Änderung-der Firmenbezeichnung - in Abweichung von der allgemeinen Regel, daß der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen hat - ausgeführt, daß dem Beklagten dann, wenn dem außerhalb des Geschehensablaufs stehenden Kläger eine genaue Kenntnis der den Unterlassungsanspruch begründen Tatsachen fehle, "auch unter dem Gesichtspunkt der jetzt durch § 138 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Mitwirkung zur richtigen Rechtsfindung durch vollständige und wahrheitsgemäße Erklärung über tat- 3« Schließlich halten auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Zumutbarkeit einer berufsfremden Tätigkeit der rechtlichen Nachprüfung stand* Der Ansicht der Revision, daß ”jedem jede Arbeit zuzu demuten ist, wenn er damit nur eine Entlastung der Allgemeinheit schaffen kann”, kann nicht beigetreten werden. Ganz abgesehen davon* daß im vorliegenden Falle nicht Interessen der Allgemeinheit, sondern der Beklagten in Frage stehen, ist es ständige Rechtsprechung auch des erkennenden Senats, daß sich die Pflicht des Geschädigten, die ihm verbliebene Arbeitskraft nutzbringend zu verwerten und dadurch zu dem Vorteil des Schädigers den Umfang des Schadens zu mindern, nach Treu und Glauben bestimmt ( u.a. BGHZ 10, 18,20, BGH VersR 1955, 38, 39)-

Zitierte Normen: § 254 BGB § 287 ZPO
monatlichZeitFrageBerufungsgerichtUnfallKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

YI ZR 2 32/5 6
2335 034

- 6
i
Verkündet
 aa^« Oktober 1957
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes

hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4- Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Meyer, Martin, Hanebeck und Br* Hauß
 für Hecht erkannt *
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats.des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 28. Juni 1956 wird zurückgewiesen-,
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegte .
In dem Rechtsstreit
, vertreten durch ihren
1,	der Gemeinde 0 Bürgermeister,
2.	des Adolf H
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisions-klüger,
- Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Mechanikermeister Richard H kstraßeÄ
in W<
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Br.
i/
Von Rechts wegen
 
Der 1901 geborene Kläger, der von Beruf Kraftfahrzeugmeister ist, erlitt am 10- Juli 1938 einen Unfall, durch den er sein linkes Bein 20 cm unterhalb des Hüftgelenks verlor. Zur Zeit des Unfalls betrieb er in1 Wiesbaden-Biebrich eine Auto-Heparaturwerkstätte mit Tankstelle. Diese gab er wegen seiner infolge des Unfalls eingetretenen körperlichen Behinderung am 1- Juli 1939 auf.
Nachdem im Jahre 1938 rechtskräftig festgestellt worden war, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Unfallschaden zu ersetzen, hat der Kläger in mehreren Prozessen Rentenansprüche für bestimmte Zeitabschnitte gegen die Beklagten geltend gemacht. Im Verfahren 2 aO 10/4-5 des Landgerichts Wiesbaden wurden ihm für die Zeit vom 10* April 1945 bis 20, Juni'1948 monatlich 380 HM und für die Zeit vom 26. Juni 1948 bis 50. September 1950 monatlich 500 DM, im Verfahren 3 (2b) 0 222/52 desselben Landgerichts für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 30. September 1953 - unter Abweisung weitergehender Ansprüche -monatlich wiederum 500 IM zugesprochen. Nach Ablauf:* dieses Zeitraums haben die Beklagten den monatlichen Rentenbetrag von 500 DM noch bis zu dem 30. April 1954 weiter bezahlt; danach haben sie ihre Zahlungen eingestellt.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst für die Zeit vom 1. Kai 1954 bis 30. April 1955 eine monatliche Rente von 700 DM gefordert, die ihm durch Versäumnisurteil des Landgerichts zugebilligt worden ist. Auf Einspruch der Beklagten wurden diese unter teilweiser Aufhebung des Versäuimisxirteils gesamtschuldnerisch verurteilt,
 an den Kläger für die Zeit vom 1. Mai 1954 bis 30« Koveia-ber 1954 monatlich 500 DU und für die Zeit vom 1, Dezember 1954 bis 3Ö. April 1955 monatlich 300 DM zu zahlen. V/egen der weitergehenden Beträge wurde die Klage aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des Klägers abgewiesen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger zunächst die Aufrechterhaltung des landgerichtlichen Ver-säumnisurteils beantragt. Später hat er seine Ansprüche auf die Zeit vom 1. Mai 1955 bis 30. April 1956 ausgedehnt und beantragt, die Beklagten für die gesamte Zeit vom 1. Mai 1954 bis 30. April 1956 zur Zahlung einer monatlichen Rente von 700 Dil abzüglich der von den Beklagten inzwischen gezahlten Beträge von 500 DM (für die Monate Hai bis November 1954) bzw. 300 DM (für die Monate Dezember 1954 bis April 1956) sowie abzüglich eines ihm von der Firma Taunus -Aut o-Ver-kaufs-GrflibH für April 1956 gezahlten halben Monatsgehalts von 147,43. DM zu verurteilen (Bl. 114 GA). Bei der letztgenannten Firma hatte der Kläger am 18. April 1956 eine Stelle .als technischer Angestellter gefunden, in der er monatlich 327 DK netto verdient.
Das Oberlandesgericht hat dem Berufungsantrag entsprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, soweit dem Kläger für.die Zeit vom 1. Mai 1954 bis 30. November 1954 monatlich mehr als 500 DM und für die Zeit vom 1. Dezember 1954 bis 30. April 1956 mehr als 300 DM zugebilligt worden'sind. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Encscheidungs gründe
*
I.
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Haftung der Beklagten für die Folgen des vom Kläger erlittenen Unfalls feststeht und die in der von der Klage umfaßten Zeit noch bestehende, vom Tatrichter im Anschluß an ein amtsärztliches Gutachten auf 60 # geschätzte Minderung der Erwerbsfahigkeit des Klägers auf den Unfall zurückzuführen ist, so daß die Beklagten für den dem Kläger hierdurch entstandenen Verdienstausfall nach § 843 AbSo 1 BGB aufzukommen haben«
Bei der Prüfung der streitigen Frage, welcher Verdienst dem Kläger entgangen ist, hat das Berufungsgericht erwogen, was der Kläger bei WeiterftÜu'ung der zur Unfall- . zeit betriebenen Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte mit Tankstelle aller Wahrscheinlichkeit nach verdient hätte.
Es ist dabei in Anlehnung an das Gutachten des Sachverständigen Lied zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger
 als tüchtiger und fleißiger Fahr Zeugmechaniker auch ohne
*
besondere kaufmännische Fähigkeiten und ohne besondere Unternehmer-initiative in der hier in Frage stehenden Zeit aus seinem Betrieb einen Reinverdienst von monatlich 700 DM erzielt hätte.
Daß der Kläger es schuldhaft unterlassen hat, die ihm verbliebene Arbeitskraft anderweit nutzbringend zu verwer-. ten und dadurch den ihm erwachsenden Schaden zu mindern (§ 254 Abs. 2 BGB), hat das Berufungsgericht nicht für er-wiesen erachtet. Bs hat sich dabei abweichend vom Landge-
 
rieht auf den Standpunkt gestellt, daß es die günstige Entwicklung der Kraftfahrzeugindustrie in den letzten Jahren allein nicht rechtfertige, nach dem Beweis des ersten Anscheins anzunehmen, die fortdauernde Beschäftigungslosigkeit des Klägers sei auf dessen Verschulden zurückzuführen«. Hach seiner Ansicht hätten die Beklagten nach den allgemeinen Regeln beweisen müssen, daß der Kläger eine ihm zu demutbare Arbeit nicht gesucht oder nicht angenommen hat«
IIo
 Hiergegen wendet sich die Revision mit einer Reihe von Angriffen, die keinen Erfolg haben können*
♦
# ♦
I* Sie meint, das Berufungsgericht habe sich mit dem Hinweis, daß bei der Bemessung des Verdienstausfalls des Klägers' ‘»keine besonderen Anforderungen hinsichtlich kaufmännischer Fähigkeiten und Unternehmerinitiative“ gestellt zu werden brauchten, in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen an anderer Stelle und zu dem Gutachten des Sachverständigen Lied' gesetzt»
a)	Es spricht indes nichts dafür, daß das Berufungsgericht verkannt hat, daß der Betrieb einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte mit Tankstelle eine gewisse Unternehmerinitiative und gewisse kaufmännische Fähigkeiten voraussetzt; das Berufungsgericht hat lediglich der Auffassung Ausdruck gegeben, daß hierzu kein besonders hohes Maß dieser Fähigkeiten erforderlich sei, wenn es sich, wie bei der . vom Kläger vor dem Unfall betriebenen Werkstätte, um einen Kleinbetrieb handele. Biese Ansicht läßt keinen Rechtsirr-tum erkennen.
 
b)	Baß der Sachverständige dem Kläger die nötige Tatkraft zur erfolgreichen Führung einer Werketatte und Tank-stelle abgesprochen hat, läßt sich seinem Gutachten nicht entnehmen^ Bie Bemerkung, daß der Kläger, wäre er gesund geblieben, seinen Betrieb hätte »»intensivieren»1 können, wenn er die erforderliche »»Energie und Initiative*» aufgebracht hätte, ist, wie der Zusammenhang zweifelsfrei ergibt, im Sinne einer Bedingung, nicht einer Verneinung auszulegen.
Bavön, daß auch der Betrieb einer Kraftfahrzeug-Rapa-raturwerkstätt'e und einer Tankstelle gewisse kaufmännische Eigenschaften voraussetzt, ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen; es hat sie in der Person des Klägers bejaht« Entgegen der Meinung der Revision hat dies auch der Sachverständige getan; denn er hat bekundet, daß nach den Prüfungsergebnissen die kaufmännischen Kenntnisse des Klägers ähnlich wie sein handwerkliches Können über dem Burch-schnitt ge3.egen hätten.
c)	Ob das Berufungsgericht die im Schriftsatz der Beklagten vom 10. Bezember 1955 benannten Zeugen Beimann und Häuser vernehmen wollte, stand in seinem pflichtgemäßen Ermessen (§ 287 Abs. 1 ZPO). Es durfte von der beantragten Beweiserhebung auch deshalb absehen, weil es für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger in den Jahren 1954 bis 1956
im Zeichen stetiger Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs einen monatlichen Reinverdienst von 700 Bll hätte erzielen können, nicht erheblich zu sein brauchte, ob er »»wegen mangelnder geschäftlicher Fähigkeit 1958 „sich kaum über Wasser halten konnte"*
d)	Entgegen der Ansicht dex* Revision ist auch kein
 denkgesetzlicher Widerspruch darin zu sehen, daß das Berufungsgericht dem Kläger das "Entgelt aus einer Unternehmertätigkeit", die "ohne Risiko" nicht ausgeübt werden kann, zugebilligt hat, während es andererseits die Auffassung vertrat, daß sich der Kläger nicht dem Wagnis einer Kapitalabfindung habe aussusetsen brauchen.
2. Unbegründet ist auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Präge, ob der Kläger seiner Schadensminderungspflicht durch die Suche nach einer anderen Erwerbsmöglichkeit genügt hat, die Beweislast zu dem Nachteil der Beklagten überspannt. Auch im Rahmen des § 254 Abs» 2 BGB hat der Schädiger ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten zu beweisen (u.a. RGZ 160, 119? 120$ BGH VersR 1955, 38 ff) und zwar, soweit es sich um die ein solches Verschulden begründenden Tatsachen handelt, im Rahmen des § 286 ZPO, nicht - wie die Revision meint - des § 287 ZPO. Die Beklagten mußten also den vollen Beweis für ihre Behauptung erbringen, daß der Kläger es schuldhaft unterlassen habe, eine andere Verdienstmöglichkeit zu suchen oder anzunehmen. Die von der Revision für ihre gegenteilige Ansioht angeführte Entscheidung RGZ 166, 240, 242 betrifft einen tatsächlich •. und rechtlich anders gelagerten Pall. Bort hat das Reichsgericht su einer Klage auf Änderung-der Firmenbezeichnung - in Abweichung von der allgemeinen Regel, daß der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen hat - ausgeführt, daß dem Beklagten dann, wenn dem außerhalb des Geschehensablaufs stehenden Kläger eine genaue Kenntnis der den Unterlassungsanspruch begründen Tatsachen fehle, "auch unter dem Gesichtspunkt der jetzt durch § 138 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Mitwirkung zur richtigen Rechtsfindung durch vollständige und wahrheitsgemäße Erklärung über tat-
sächliche Umstände” die Beibringung der wesentlichen Unterlagen zur Rechtfertigung seiner Firmenwahl anzusinnen sei.
Aus dem dieser Darlegung folgenden Satz, die Rechtslage sei keinesfalls dahin aufzufassen, daß jede Firmenwahl und jeder Firmenzusatz so lange berechtigt sei, als nicht der Angreifer den genauen Rachweis der Unrichtigkeit zu liefern vermöge, folgt ebenso wie aus dem der genannten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, daß das Reichsgericht keine allgemeine Umkehrung der Beweislast für die Fälle einführen wollte, in denen es dem Beweispflichtigen schwer fällt, behauptete Tatsachen zu beweisen, weil diese die Person des
 Prozeßgegners betreffen und daher in erster Linie nur von
*
ihm selbst beantwortet werden können.
3« Schließlich halten auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Zumutbarkeit einer berufsfremden Tätigkeit der rechtlichen Nachprüfung stand* Der Ansicht der Revision, daß ”jedem jede Arbeit zuzu demuten ist, wenn er damit nur eine Entlastung der Allgemeinheit schaffen kann”, kann nicht beigetreten werden. Ganz abgesehen davon* daß im vorliegenden Falle nicht Interessen der Allgemeinheit, sondern der Beklagten in Frage stehen, ist es ständige Rechtsprechung auch des erkennenden Senats, daß sich die Pflicht des Geschädigten, die ihm verbliebene Arbeitskraft nutzbringend zu verwerten und dadurch zu dem Vorteil des Schädigers den Umfang des Schadens zu mindern, nach Treu und Glauben bestimmt ( u.a. BGHZ 10, 18,20, BGH VersR 1955, 38, 39)-
4* Da die Gründe des angefochtenen Urteils auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, erweist sich
 
die Revision als unbegründet»
Der Kostenansprueh beruht auf § 97 Abs» 1 ZPO»
2)x* • Kleinewefers	Dr.K.E	»Meyer	Martin
 Hanebeck	Bundesrichter Br* Hauß
 ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Br. Kleinewefers