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BGH · VI ZR 237/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 237/54

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und behauptet, der Kläger sei von einer unbekannten Person, mit der er in Streit geraten sei, aus Rache oder zu dem Schabernack die Treppe hinuntergestoßen worden. Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht für bewiesen, daß der Kläger durch einen unbekannten Gast die Kellertreppe hinuntergestoßen worden ist. Es ist auf Grund der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß der Unfall sich ereignet hat r als der Kläger auf der Suche nach der Toilette die Kellertüre Öffnete. Diese Feststellung ist für das Revi-sionsgericht bindend (§ 561 Abs 2 ZPO); sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. IIu Bei dem festgestellten Sachverhalt kann entgegen der Ansicht der Revision nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) für den Schaden des Klägers einzustehen hat« Unstreitig war der Weg zur Toilette nirgendwo kenntlich gemacht. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, ergibt sich aus dieser Anlage des Kellerzuganges für jeden, der sie nicht kennt und nicht mit äußerster Vorsicht vorgeht, die Gefahr eines Sturzes. Vor den hierdurch drohenden Gefahren mußte die Beklagte als Inhaberin der Gaststätte ihre Gäste schützen« Bas ergibt sich einmal als Hebenverpflichtung aus dem Vertrag, den sie durch die Entgegennahme der Getränkebestellung mit dem Kläger abgeschlossen hat, ferner aber auch schon aus der mit der Verkehrseröffnung zusammenhängenden allgemeinen Hechtspflicht des Gastwirts, für die Verkehrssicherheit der seinen Gästen zugänglichen Räume zu sorgen (BGB RGRKomm 10. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, mußte die Beklagte mit der Möglichkeit rechnen, daß ein Gast an den gefährlichen Kellerzugang geriet. Daher war es die Pflicht der Beklagten, im Interesse der Sicherheit ihrer Gäste die Kellerttire nicht nur mit einem Vorschieberiegel zu versehen, sondern sie fest verschlossen zu halten« Zumindest hätte sie, um ihrer Sorgfaltspflicht zu genügen, durch ein entsprechendes Hinweisschild das Betreten des Baumes untersagen müssen« Die Beklagte kann sich nicht mit Br folg darauf berufen, daß sie den Betrieb erst am Tage des Unfalls übernommen habe« Mit der Weiterführung der übernommenen Gastwirtschaft oblag ihr die Sorge für die Sicherheit -ihrer Gäste. Auch die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint hat, halten entgegen der Meinung der Bevision einer rechtlichen Prüfung stand. Daß der Kläger betrunken und deshalb unachtsam gewesen sei, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, lag es für den Kläger nahe, die Toilette auf dem Wegs über den Plur zu suchen. Es hat mit Recht angenommen, daß aus der Tatsache des Sturzes allein nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers geschlossen werden kann. Wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, war die ungewöhnliche große Gefahr des KeHerZugangs für den Kläger nicht erkennbar.

Zitierte Normen: § 561 ZPO § 823 BGB
BerufungsgerichtToilettegasenTüreKlägerGastRevision

Volltext der Entscheidung

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Nicht für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetzx BGB § 823
Rechtssatz: Zur Verkehrssicherungspflicht des Gastwirts. .
Aktenzeichen: VI ZR 237/54
Urteil des BGH vom 21. Dezember 1955 OLG Koblenz
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VI Z-H 237/54
Verkündet am 21.Dezember 1955 Fieser, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Gastwirtin in
 der Ehefrau Anna 1 Kreis
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Betriebsassistenten i.R. Karl	in
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwaltl
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode
 für Recht erkannt:
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 23. Juni 1954
wird zurückgewiesen.
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Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
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Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger besuchte am 1, Februar 1951 gegen 17 Uhr die ihm bis dahin unbekannte Gastwirtschaft der Beklagten. Als er nach einiger Zeit den Gastraum verließ, angeblich um die Toilette aufzusuchen, gelangte er durch die einzige in das Wohninnere führende Türe des Gast raumes in den etwa vier Meter langen Flur. Dort befindet sich eine nur mit einem Riegel versehene Tür, die zu dem Keller führt und sich nach dem Kellerinneren hin öffnet. Der Kläger ist die Kellertreppe hinuntergestürzt und hat sich erhebliche Verletzungen zugezogen, an denen er noch heute leidet.
Er hat für den entstandenen Schaden die Beklagte verantwortlich gemacht und von ihr 7 349,50 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 4 000 DM verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und behauptet, der Kläger sei von einer unbekannten Person, mit der er in Streit geraten sei, aus Rache oder zu dem Schabernack die Treppe hinuntergestoßen worden. Sie ist der Ansicht, ihr sei aber auch dann kein Verschulden zur Last zu legen, wenn sich der Vorgang so abgespielt habe, wie der Kläger behaupte. Bei ihrem Betrieb handele es sich im eine ländliche 'Gastwirtschaft, deren Zustand allen billigerweise zu stellenden Anforderungen genügt habe.
Der Kläger habe bei einiger Aufmerksamkeit erkennen können, daß es sich bei der Kellertür nicht um die zur Toilette führende Türe gehandelt habe. Auch in einer Gastwirtschaft müsse der Gast, wenn er eine ihm unbekannte Tür öffne, die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Das habe der Kläger nicht getan. Daher treffe ihn zu demindest ein erhebliches und überwiegendes Mitverschulden.
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Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage - Der Kläger beantragt,.die Revision zu-rückzuweisen.
Ent scheidungsgründe s
Die Revision ist nicht begründet«
I. Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht für bewiesen, daß der Kläger durch einen unbekannten Gast die Kellertreppe hinuntergestoßen worden ist. Es ist auf Grund der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß der Unfall sich ereignet hat r als der Kläger auf der Suche nach der Toilette die Kellertüre Öffnete. Diese Feststellung ist für das Revi-sionsgericht bindend (§ 561 Abs 2 ZPO); sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
IIu Bei dem festgestellten Sachverhalt kann entgegen der Ansicht der Revision nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) für den Schaden des Klägers einzustehen hat« Unstreitig war der Weg zur Toilette nirgendwo kenntlich gemacht. Die Toilette befand sich im Hof. Gäste, die dorthin wolli ten, mußten das Gasthaus durch die nach der Straße führende Eingangstür verlassen und um das Haus herum auf den Hof gehen. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts stellten die im Flur befindliche Kellertüre und der wei-
 
tere Kellerzugang in ihrer Bauart eine ungewöhnlich große Gefahr dar« Ohne daß dies sofort erkennbar wäre, öffnet sich die Türe nicht zu dem Flur hin, sondern nach innen« ln Höhe der Türe folgt sogleich die erste Stufe nach unten. Sie liegt mit einer Höhe von 23 cm etwa 5 cm über dem Normalen und endet-aüf einem kleinen, aus einem unebenen Stein bestehenden Podest. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, ergibt sich aus dieser Anlage des Kellerzuganges für jeden, der sie nicht kennt und nicht mit äußerster Vorsicht vorgeht, die Gefahr eines Sturzes. Vor den hierdurch drohenden Gefahren mußte die Beklagte als Inhaberin der Gaststätte ihre Gäste schützen« Bas ergibt sich einmal als Hebenverpflichtung aus dem Vertrag, den sie durch die Entgegennahme der Getränkebestellung mit dem Kläger abgeschlossen hat, ferner aber auch schon aus der mit der Verkehrseröffnung zusammenhängenden allgemeinen Hechtspflicht des Gastwirts, für die Verkehrssicherheit der seinen Gästen zugänglichen Räume zu sorgen (BGB RGRKomm 10. Auf § 823 Anm 6 c). Gewiß dürfen für ländliche Verhältnisse, wie sie hier in Betracht kommen, die an die Verkehrssicherungspflicht des Gastwirts zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden. Bei einem Gefahrenzustand, wie er hier besteht,
 muß aber auch ein Borfgastwirt im Interesse der mit den «
örtlichen Verhältnissen nicht vertrauten fremden Gäste für.Abhilfe sorgen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, mußte die Beklagte mit der Möglichkeit rechnen, daß ein Gast an den gefährlichen Kellerzugang geriet.
Ba es an jedem Hinweis auf den Weg zur Tqilette fehlte,
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lag es nahe, daß fremde Gäste auf dem Flur nach diesem Ort suchten und die Kellertüre öffneten.» Jedermann, erst recht jeder Gastwirt, weiß, daß Gasthausbesucher sich
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nach dem Genuß von Alkohol oft sorglos und unverständig verhalten» Das muß ein Gastwirt berücksichtigen und darauf bei seinen Vorsichtsmaßregeln Bedacht nehmen«
Daher war es die Pflicht der Beklagten, im Interesse der Sicherheit ihrer Gäste die Kellerttire nicht nur mit einem Vorschieberiegel zu versehen, sondern sie fest verschlossen zu halten« Zumindest hätte sie, um ihrer Sorgfaltspflicht zu genügen, durch ein entsprechendes Hinweisschild das Betreten des Baumes untersagen müssen«
Die Beklagte kann sich nicht mit Br folg darauf berufen, daß sie den Betrieb erst am Tage des Unfalls übernommen habe« Mit der Weiterführung der übernommenen Gastwirtschaft oblag ihr die Sorge für die Sicherheit -ihrer Gäste. Sie mußte daher rechtzeitig die hierfür notwendigen Vorsichtsmaßregeln treffen. Da sie das unterlassen hat, ist ihre Ersatzpflicht mit Hecht bejaht worden.
III. Auch die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint hat, halten entgegen der Meinung der Bevision einer rechtlichen Prüfung stand.
Daß der Kläger betrunken und deshalb unachtsam gewesen sei, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen.
Das greift auch die Bevision nicht an. Sie meint jedoch, der Kläger habe eine ihm unbekannte Türe nicht öffnen und nicht blindlings darauf losschreiten dürfen; er habe sich vielmehr ganz besonders vorsichtig verhalten müssen. Diese Erwägungen gehen fehl. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, lag es für den Kläger nahe, die Toilette auf dem Wegs über den Plur zu suchen. Da die Kellertüre nicht ohne weiteres als solche erkennbar wär, konnte er
 
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hei den gegebenen Örtlichen Verhältnissen annehmen, die Türe werde zur Toilette führen» Bann kann ihm aber das öffnen
 als Verschulden zur Last gelegt werden. Baß der Kläger blindlings darauf losgeschritten sei, erachtet das Berufungsgericht ersichtlich nicht für bewiesen. Es hat mit Recht angenommen, daß aus der Tatsache des Sturzes allein nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers geschlossen werden kann. Gewiß muß auch der Gast bei der Benutzung der Gastwirtschaftsräume die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachten. Hat er einem gefährlichen Zustand nicht Rechnung getragen, so kann aber von einer schuldhaften eigenen Unvorsichtigkeit des Gastes nur gesprochen werden, wenn er die drohende Gefahr erkannt hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte erkennen können. Wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, war die ungewöhnliche große Gefahr des KeHerZugangs für den Kläger nicht erkennbar. Auch in ländlichen Verhältnissen, wie sie hier in Betracht kommen, braucht ein Gast *'
damit zu rechnen, daß unmittelbar hinter einer sio_ nach innen öffnenden Türe ohne Jfeden Übergang sogleich eine so tiefe Stufe folgt. Bei diesem ungewöhnlichen Gefahrenzustand kann nicht ohne weiteres angenommen werden,«daß eine eigene Unvorsichtigkeit des Klägers zu seinem Sturz beigetragen hat. Ist aber ungeklärt, wie es zu dem Unfall gekommen ist, so müssen die bestehenden Zweifel zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten gehen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat.
dieser Türe entgegen der Ansicht der Revision nicht
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IV« Hiernach erweist sich die angefochtene Entscheidung als gerechtfertigt. Daher war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen*
Dr. Oelhaar	Dr.K.E.	Meyer
 Hanebeck
Dr. Kleinewefers
 Dr. Bode