Ton Rechts wegen totbestand Die Beklagte ist die Tochter und alleinige Srbin der am 14* Oktober 1948 verstorbenen Gastwirtin' Witwe H« aus Diese hatte mit Rücksicht auf ihfe Krankheit die Führung ihrer Gastwirtschaft dem Kläger mit der Itefigabe übertragen, dass er mit 30 v.H. an den Hetto-Rinnahmen beteiligt war« Oktober ein mündlicher Vertrag mit Zustimmung der Witwe U^|^ geschlossen worden sei, und vertritt die Meinung, der Vertrag vom 19* Oktober 1948 sei wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtigt, weil der Kläger den Bevollmächtigten durch das Ver- Bas Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, dass zu Lebzeiten der Witwe kein für die Beklagte als Erbin verbindlicher Pachtvertrag mit dem Kläger geschlossen worden sei« Ben schriftlichen Vertrag vom 18. 2) Überdies sei der Vertrag auch wegen VerBtosses gegen die guten Sitten gemäss § 138 BGEB nichtig, weil der Kläger den Bevollmächtigten B^P0| hinter dem Rücken der Vollmsohlgeberin und der Beklagten durch das Versprechen von 3000 BM zu einem für die Beklagte ungünstigen Vertrage veranlasst habe« Bass § 2206 BGB nur Verbindlichkeiten für den JTachlass eingehen dürfen» die zur ordnungsmäsoigen Verwaltung des Wachlasses erforderlich gewesen seien» Da der Pachtvertrag diese Grenze Überschritten und der Kläger dies gewusst habe» brauche die Beklagte den Vertrag nicht gegen sich gelten zu-lassen. 4) Die Beklagte habe den Pachtvertrag auch nicht durch Annahme der darin vereinbarten Kaution von 1000 DH genehmigt. Aus dem zu den Akten überreichten Schriftwechsel ergebe sich), dass die Beklagte schon vor der Annahme der Kaution die Rechtswirksamkeit des Vertrages bestritten und sich geweigert habe» die darin aufgeführten Räumlichkeiten herauszugeben. Unter diesen Umständen habe der Kläger nicht annehmen können» dass die Beklagte den Vertrag genehmigen wolle 5 vielmehr habe er erkennen können» dass die Beklagte nür.bestrebt gewesen sei» sich durch die Annahme des Geldes wenigstens teilweise dem Kläger gegenüber dafür zu sichern» da äs dieser im Besitz der Wirtschaftsräume und des umfangreichen Inventars'gewesen sei. 1) Be kann dahingestellt bleiben, ob der Pachtvertrag schon deshalb nichtig ist, weil die darin als Verpächterin auf geführte Witwe zur Zeit des Abschlusses bereits verstor- Das Berufungsgericht hat verfährens-rechtlich einwandfrei festgestellt, dass der Vertrag ohne Wissen und ohne Einverständnis der Witwe Uf/K) und der Beklagten abgeschlossen worden ist, also wiein den Fällen RGZ 136, 360 und 161, 233 hinter dem Rücken-derselben, und dass, der Kläger den Bevollmächtigten D^flüfe durch das Versprechen einer Provision von 3000 DK zu dem Vertragsabschluss bewogen hat. Die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts, dass ein hinter dem Rüchen der Vollmachtgeberin und ihrer Rechtshachfolgerin zu ihrem Nachteil von ihrem Bevollmächtigten gegen eine Zuwendung des Vertragsgegners abgeschlossener Vertrag wegen Verstosses gegen'die guten Sitten nichtig sei,‘ entsprechen der ständigen* höchst-richterlichen Rechtsprechung und sind daher nicht zu beanstanden (RGZ 134, 67 und die oben angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). BGB keinen für die Beklagte rechtswirksamen Pachtvertrag schliessen konnte, wenn er nicht im Rahmen einer ordnungsmässigen Verwaltung des Nachlasses gehandelt hat und der Kläger dies gemusst hat oder hat wissen müssen« Sie rügt jedoch, dass das Berufungsgericht keine einwandfreie tatsächliche Feststellung hierüber getroffen habe. Soweit die Rüge sich darauf erstreckt, dass das Berufungsgericht die’Kenntnis des Testamentsvollstreckers von der Ordnungswidrigkeit des Vertragsschlusses nicht festgestellt habe, ist sie unerheblich, weil es rechtlich insofern nur auf die objektive Ordnungswidrigkeit der Verwaltungsmassnahmen des Testamentsvollstreckers ankommt, lediglich auf Seiten des Vertragsgeggers, also des Klägers, bedurfte es einer ausdrücklichen Feststellung! Im übrigen ist die Feststellung des Berufungsgerichts darauf gestützt, dass der Kläger von allen Xmistäx^c^h, unter denen der Vertrag geschlossen war, Kenntnis gehahtj-habe. 4* Schliesslich wendet sich die Revision dagegen, dass das Beruf ungs ge rieht in der Annahme der Eautionszahlung keine Genehmigung des Pachtvertrages durch die Beklagte erblickt hat.
II,. Z*L 237/52 Verkündet am 1, Juli 1953 Malessa, ap, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 m . B amen des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit des Gastwirts -Peter P in Id Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - ^rozessbevollmachtigtert Rechtsanwalt g e g e n die in Gütertrennung lebende Ehefrau Heinz S' Agnes geh» UflBB in idflHHHBHB? VflHB|str Beklagte? Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte - Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt! hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1» Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br»'Meiß und der Bundesrichter Pro Gelhaar? PrQ Meyer? Dr» Hauß und Pr0 Kaul für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 80 April 1952 wird zurückgewieseno Pie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt 0 Ton Rechts wegen totbestand Die Beklagte ist die Tochter und alleinige Srbin der am 14* Oktober 1948 verstorbenen Gastwirtin' Witwe H« aus Diese hatte mit Rücksicht auf ihfe Krankheit die Führung ihrer Gastwirtschaft dem Kläger mit der Itefigabe übertragen, dass er mit 30 v.H. an den Hetto-Rinnahmen beteiligt war« Am 19« Oktober 1948, also nach dem Tode der Witwe schloss der von ihr sum Testamentsvollstrecker ernannte Zeuge dem sie ausserdem am 18« Februar 1948 für sich und ihre Brben notarielle Vollmacht erteilt hatte, sie in allen persönlichen und Vermögensrecht liehen Angelegenheiten mit Ausnahme von Verkäufen und der Aufnahme von Krediten und ♦ Darlehen gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten, im Hamen der Frau mit ^em Kläger einen zehnjährigen Pacht- vertrag über die Gastwirtschaft, worin der monatliche Pächtr zins für die Wirtschaftsräume auf 400, für die mitvermietete 9 % 3-Zimmer-Wohnung auf 50 DM festgesetzt wurde und die Verpächterin die Instandsetzung der ‘.Tirtschaftsräume übernahm. Da die Beklagte die Zirksandceit dieses Vertrages bestritt, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages festzustellen. Sr hat behauptet, der Pachtvertrag sei bereits am 5« Oktober 1948 mit Zustimmung der Witwe mündlich ge- schlossen und von dem Bevollmächtigten am gleichen Tage, von ihm am 7. Oktober 1948 schriftlich bestätigt worden. Der schriftliche Vertrag vom 19. Oktober 1946 stelle nur die Festlegung der getroffenen Vereinbarungen mit einigen unwesentlichen Abänderungen dar. Die Beklagte habe den Vertrag zudem bestätigt, indem sie die darin vereinbarte Kaution von 1000 DMvangenom-men habe« Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie be- streitet, dass bereits vor dem 19. Oktober ein mündlicher Vertrag mit Zustimmung der Witwe U^|^ geschlossen worden sei, und vertritt die Meinung, der Vertrag vom 19* Oktober 1948 sei wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtigt, weil der Kläger den Bevollmächtigten durch das Ver- sprechen einer Provision von 3000 DM -zu dem Vertragsabschluß bewogen habe und well beide bewusst gegen ihr und ihrer Mutter Interesse gehandelt hätten« Bas Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt« Auf di^ Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. In dea| Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«. Entscheidung a/oilnde: I. Bas Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, dass zu Lebzeiten der Witwe kein für die Beklagte als Erbin verbindlicher Pachtvertrag mit dem Kläger geschlossen worden sei« Ben schriftlichen Vertrag vom 18. Oktober 1948 hält es für nichtig« 1) Bie Unwirksamkeit dieses Vertrages leitet es schon daraus her, dass darin die bereits verstorbene Witwe U^IIB^als Verpächterin aufgeführt sei. Kr könne trotz der auf die Srben ausgedehnten Vollmacht auch nicht als im Hamen der Beklagten abgeschlossen gelten, weil die Vertragschliessenden mit deren Widerspruch gerechnet und deshalb ihre Hamen absichtlich nicht in die Urkunde eingesetzt hätten. 2) Überdies sei der Vertrag auch wegen VerBtosses gegen die guten Sitten gemäss § 138 BGEB nichtig, weil der Kläger den Bevollmächtigten B^P0| hinter dem Rücken der Vollmsohlgeberin und der Beklagten durch das Versprechen von 3000 BM zu einem für die Beklagte ungünstigen Vertrage veranlasst habe« Bass 4 - der Vertrag der Beklagten Vachtelle gebracht habe» ergebe sich daraus» dass der Witwe nach der früheren Ab- machung mit dem Kläger rund 900 .DK monatlich zugeflossen seien» während die Beklagte als ihre Erbin nach dem Pachtvertrag nur 400 DM erhalte und auch noch die Instandsetzungspflicht Übernommen habe» Der Zeuge D^H^habe mithin seine Vollmacht in einer dem Kläger erkennbaren Weise missbraucht» indem er gegen den ihm bekannten Willen der 'Witwe und auch der Beklagten gehandelt habe» 3) Auch die Tatsache» dass gleichzeitig Testaments- vollstrecker der Witwe U^f^ gewesen sei» ändere an diesem Ergebnis nichts» Als Testamentsvollstrecker hätte er gemäss § 2206 BGB nur Verbindlichkeiten für den JTachlass eingehen dürfen» die zur ordnungsmäsoigen Verwaltung des Wachlasses erforderlich gewesen seien» Da der Pachtvertrag diese Grenze Überschritten und der Kläger dies gewusst habe» brauche die Beklagte den Vertrag nicht gegen sich gelten zu-lassen. 4) Die Beklagte habe den Pachtvertrag auch nicht durch Annahme der darin vereinbarten Kaution von 1000 DH genehmigt. Aus dem zu den Akten überreichten Schriftwechsel ergebe sich), dass die Beklagte schon vor der Annahme der Kaution die Rechtswirksamkeit des Vertrages bestritten und sich geweigert habe» die darin aufgeführten Räumlichkeiten herauszugeben. Unter diesen Umständen habe der Kläger nicht annehmen können» dass die Beklagte den Vertrag genehmigen wolle 5 vielmehr habe er erkennen können» dass die Beklagte nür.bestrebt gewesen sei» sich durch die Annahme des Geldes wenigstens teilweise dem Kläger gegenüber dafür zu sichern» da äs dieser im Besitz der Wirtschaftsräume und des umfangreichen Inventars'gewesen sei. II. Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe sind nicht begründetv 1) Be kann dahingestellt bleiben, ob der Pachtvertrag schon deshalb nichtig ist, weil die darin als Verpächterin auf geführte Witwe zur Zeit des Abschlusses bereits verstor- ben war und der Harne der Beklagten absichtlich nicht in den Vertrag aufgenommen worden war, oder ob der Vertrag, wie die Revision meint, fttr denjenigen,den es angehe, als abgeschlossen anzusehen ist. Der Vertrag ist nämlich jedenfalls wegen Verstos8es gegen die guten Sitten nichtig. 2) Die Darlegungen der Revision, die Voraussetzungen für eine Richtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB seien nicht gegeben, weil den .von dem Berufungsgericht als Stütze für seine Rechtsauffassung angeführten Entscheidungen des Reichs-geriöhts (RGZ 136, 360 und RGZ 161, 233) ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe als dem vorliegenden Rechtsstreit, sind irrig. Hach den für das Revisionsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies nämlich nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat verfährens-rechtlich einwandfrei festgestellt, dass der Vertrag ohne Wissen und ohne Einverständnis der Witwe Uf/K) und der Beklagten abgeschlossen worden ist, also wiein den Fällen RGZ 136, 360 und 161, 233 hinter dem Rücken-derselben, und dass, der Kläger den Bevollmächtigten D^flüfe durch das Versprechen einer Provision von 3000 DK zu dem Vertragsabschluss bewogen hat. Der Revisionskläger kann deshalb mit seiner Behauptung, die Witwe sei mit dem Verträgsschluss einverstanden gewesen und habe ihren Bevollmächtigten ausdrücklich aufgefordert, sich die ursprünglich von ihr geforderte Provision von dem Kläger geben zu lassen, nicht gehört werden. Auch die weiteren Revisionsrügen, die sich gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts über die nachteiligen Folgen des Pachtvertrages für die Beklagte richten, liegen auf 7 tatsächlichem,aer Nachprüfung durch das Revisionsgericht verschlossenen Gebiet. Die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts, dass ein hinter dem Rüchen der Vollmachtgeberin und ihrer Rechtshachfolgerin zu ihrem Nachteil von ihrem Bevollmächtigten gegen eine Zuwendung des Vertragsgegners abgeschlossener Vertrag wegen Verstosses gegen'die guten Sitten nichtig sei,‘ entsprechen der ständigen* höchst-richterlichen Rechtsprechung und sind daher nicht zu beanstanden (RGZ 134, 67 und die oben angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). •5)' • Die Revision verkennt nicht, dass aucil in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker gemäss § 2206. BGB keinen für die Beklagte rechtswirksamen Pachtvertrag schliessen konnte, wenn er nicht im Rahmen einer ordnungsmässigen Verwaltung des Nachlasses gehandelt hat und der Kläger dies gemusst hat oder hat wissen müssen« Sie rügt jedoch, dass das Berufungsgericht keine einwandfreie tatsächliche Feststellung hierüber getroffen habe. Soweit die Rüge sich darauf erstreckt, dass das Berufungsgericht die’Kenntnis des Testamentsvollstreckers von der Ordnungswidrigkeit des Vertragsschlusses nicht festgestellt habe, ist sie unerheblich, weil es rechtlich insofern nur auf die objektive Ordnungswidrigkeit der Verwaltungsmassnahmen des Testamentsvollstreckers ankommt, lediglich auf Seiten des Vertragsgeggers, also des Klägers, bedurfte es einer ausdrücklichen Feststellung! dass er das Ordnungswidrige des Vertragsschlusses kannte oder kennen musste. Wenn das Berufungsgericht sich in dieser Beziehung auf ein Geständnis des Klägers beruft, so meint es. offensichtlich die in der mündlichen Verhandlung vom 7* lförz\1952 zu Protokoll genommene Erklärung des Klägers: "Es wamjftto bekannt, dass Frau Sch£P den Pachtvertrag mit mir nicht ^ichliessen wollte". Im übrigen ist die Feststellung des Berufungsgerichts darauf gestützt, dass der Kläger von allen Xmistäx^c^h, unter denen der Vertrag geschlossen war, Kenntnis gehahtj-habe. Die- * 9 ' ** se Feststellung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. 4* Schliesslich wendet sich die Revision dagegen, dass das Beruf ungs ge rieht in der Annahme der Eautionszahlung keine Genehmigung des Pachtvertrages durch die Beklagte erblickt hat. Sie meint, das Berufungsgericht habe dabei wesentliches Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt, nämlich dass die Zählung auf ausdrückliches Verlangen der Beklagten erfolgt sei, und dass die Beklagte es geduldet habe, dass der Kläger die Umschreibung der Konzession auf seinen Kamen bewirkt habe, selbst aber keinen Schrift getan habe, um das drei Monate nach dem Tode der letzten Konzessionsinhaberin drohende Erlöschen der Konzession zu verhindern. Unter diesen Umständen hätte die Annahme der Kautipnssumme von den Klägern nur als Genehmigung des Pachtvertrages aufgefasst werden können. Auch diese Rüge ist unbegründet. Da es sich hier um die dem Tatrichter obliegende Peststellung und Auslegung einer Willenserklärung handelt, konnte das Revisionsgericht nach feststehender Rechtsprechung nur nachprüfen, ob die von dem Berufungsgericht dem Verhalten der Beklagten beigelegte Bedeutung rechtsfehlerhaft ist, insbesondere, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln verstösst, ob sie denkgesetzlich nicht möglich ist und ob das Berufungsgericht das ganze Partei* Vorbringen zu dieser Präge gewürdigt hat. Bedenken in dieser Richtung bestehen nicht, namentlich liessen die Erklärungen der Beklagten, mit denen sie ihre Mißbilligung des Vertragsinhalts' zu dem Ausdruck brachte, es möglich erscheinen, einer dazwischen liegenden rein tatsächlichen Handlung keinen Erklärungsinhalt im Sinne einer Bestätigung des Vertrages beizulegen, auch wenn die Beklagte die Zahlung ausdrücklich verlangt haben sollte. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den Umstand, dass die Beklagte sich nicht um die Schankkonzession.bemüht hat, unerwähnt lässt, so lässt dieses nur darauf schliessen, dass es ihm keine Bedeutung beigemessen hat. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Da das angefochtene Urteil auch sonstige Hechtsfehler nicht erkennen lässt, war die Revision mit der Kbstenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Meiß Dr* Gelhaar Dr.K.E.Meyer Dr. Hauß Dr« Kaul