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BGH · VI ZR 237/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 237/10

März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 24. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 237/10
vom 29. März 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 24. März 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe:
1	Die	Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der
 Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der
 Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Galke	Zoll	Diederichsen
 Pauge
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 06.08.2009 - 10 O 307/08 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.09.2010 -1-17 U 163/09 -