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BGH · VI ZR 236/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 236/67

Für den Kraftwagen bestand eine Haftpflichtversicherung bei der Klägerin zu 1), einem amerikanischen Versicherungsunternehmen mit selbständiger Zweigniederlassung in Die Klägerin zu 1} bemühte sich alsbald nach dem Unfall, den Beklagten zur Annahme einer Abfindungssumme von 12o000 DM zu bewegen.» erwarten, daß der Beklagte nach der Rückkehr der Kläger in die USA dort mit einer Schadensersatzklage gegen sie vorgehe, um mit Hilfe amerikanischer Gerichte höhere Ansprüche durchzusetzeno Dabei drohe den Klägern der Verlust der in der Bundesrepublik zur Verfügung stehenden Beweismittel für ein mitwirkendes Unfallverschulden des Beklagten. übersehbar, weil er von dem weiteren Heilungsverlauf und insbesondere davon abhänge, ob und in welchem Umfang ihm für die Zeit nach seiner Entlassung aus der Armee eine Eingliederung in das Zivilerwerbsleben möglich sein werde« Auch die Höhe des ihm zustehenden Schmerzensgeldes lasse sich erst dann überblicken, wenn eine vollständige Ausheilung eingetreten oder zu demindest ein Dauerzustand erreicht sei, was im Hinblick darauf, daß er sich nach wie vor in ständiger ärztlicher Behandlung befinde, noch nicht der Pall sei. Er habe lediglich geäußert, daß nach seiner Überzeugung das angemessene Schmerzensgeld sich um den Betrag von 12.000 DM bewegen werde, ohne jedoch bestimmte Angaben über die ihm als angemessen erachtete Schmerzensgeldhöhe gemacht zu haben; weitergehende Ansprüche habe er ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß ein Dauerschaden verbleibe. Ent schei dung: sgründ Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die Peststellungsklage für unzulässig gehalten« Zwar seien die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 ZPO insofern gegeben, als eine tatsächliche Unsicherheit und Ungewißheit über den Umfang der Schadensersatzansprüche bestehe, die dem Beklagten auf Grund des Unfalls erwachsen seien« Doch sei weiter erforderlich, daß der Beklagte die Ungewißheit durch sein Verhalten herbeigeführt habe« Dazu genüge nicht, daß er sich auf das Abfindungsangebot der Klägerin zu 1) nicht eingelassen habe« Sin Peststellungs-interesoe daran, daß Ansprüche der hier in Rede stehenden Art alsbald verneint würden, könne seine Rechtfertigung in aller Regel nur darin finden, daß der Beklagte sich eines Anspruchs der geleugneten Höhe berühme oder berühmt habe« Das sei hier nicht geschehen« Daraus, daß der Beklagte es abgelehnt habe, zur Abgeltung seiner gesamten Ansprüche 12«000 DM anzunehmen, könne nicht geschlossen werden, daß er höhere Ansprüche behaupte. So habe er insbesondere auch nicht mit Bestimmtheit behauptet, daß aus dem Unfall Spätschäden hervorgehen würden, für die er die Kläger in Anspruch nehmen wolle. Nur habe er es auch nicht für ausgeschlossen gehalten, daß ihm infolge der UnfallverletZungen je nach dem Heilungsverlauf und bei seinen beruflichen Verhältnissen höhere Ansprüche entstehen könnten, als die Klägerin ihm habe zugestehen wollen, und sei aus diesem Grunde nicht bereit gewesen, das Klagebegehren als berechtigt anzuerkennen. nicht die Annahme eines Peststellungsinteresses « Die Ungewißheit sei in erster Linie auf das Unfallereignis selbst zurückzuführen; es könne nicht anerkannt werden, daß die Weigerung des Beklagten, sich abfinden zu lassen oder eine verbindliche, den Umfang seiner etwaigen Ansprüche beschränkende Erklärung abzugeben, ein rechtsschutzwürdiges Interesse für die negative Peststellungsklage begründe« Die Ungewißheit der Kläger auf diese Weise zu beseitigen, sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen« Er sei bei dem Unfall verhältnismäßig schwer verletzt worden; nach der Lebenserfahrung könne bei einem komplizierten Beinbruch, wie er ihn unstreitig erlitten habe, die generelle Möglichkeit eines Spätschadens nicht ausgeschlossen werden« Ob Polgeschäden wahrscheinlich seien, lasse sieh oft erst geraume Zeit nach dem Unfall zuverlässiger beurteilen« Die Chance, zu einem späteren Zeitpunkt ein obsiegendes Urteil zu erlangen, dürfe dem Geschädigten, wenn er wie hier verhältnismäßig schwere Verletzungen erlitten habe, schon deshalb nicht genommen werden, weil es in der Pegel um lebenswichtige Belange des Verletzten gehe« Seinem freien Willen unterliege es, ob er sieh wegen seiner Ansprüche pauschal abfinden lassen und das Risiko eingehen wolle, mögliche Spätschäden selbst tragen zu müssen« Zu bedenken sei auch, daß bei einer negativen Peststellungsklage der beklagte Gläubiger darzulegen und zu beweisen habe, daß ihm das vom Kläger verneinte Recht zustehe« Die Übernahme des darin begründeten Prozeß- und Kostenrisikos müsse aber der eigenen Entscheidung des Verletzten Vorbehalten bleiben, wenn er sich nicht schon bestimmter Ansprüche berühmt und hierdurch Anlaß zur Klage gegeben habe. Dieser Beurteilung ist beizutreten» Sie verquickt nicht, wie die Revision meint, die Präge der Klagezulässigkeit mit Gesichtspunkten der materiellrechtlichen Begründetheit des Klagebegehrens, sondern stellt zutreffend darauf ab, ob bei einem Unfall mit ungewissen Schadensauswirkungen ein rechtsschutzwürdiges Interesse des Ersatzpflichtigen an einer den Schadensumfang betreffenden negativen Feststellung anerkannt werden kann, wenn der Verletzte es abgelehnt hat, sich wegen seiner Ersatzansprüche für alle bereits entstandenen und künftigen Schäden durch einen ihm angebotenen Betrag abfinden zu lassen» Das Berufungsgericht hat dies rechtsirrtumsfrei verneint» Der Verletzte berühmt sich nicht schon eines bestehenden Ersatzanspruchs, wenn er sich durch die Ablehnung eines Abfindungsbetrages die Möglichkeit wahrt, wegen künftig entstehender Schäden Ersatzansprüche zu erheben. Freilich könnte der Verletzte gegen den Haftpflichtigen auf die Feststellung seiner Ersatzpflicht für alle nicht schon abschließend bezifferbaren Schäden und insbesondere auch künftige Schäden klagen, wenn nur die Itfög— Daraus kann aber entgegen der Annahme der Revision nicht gefolgert werden, daß eine negative Peststellungsklage ebenso auch dem Haftpflichtigen offen stehen müsse. So scheidet für die negative Peststellungsklage des Haftpflichtigen gerade der Grund völlig aus, der das rechtliche Interesse des Verletzten an einer von ihm zu erhebenden Peststellungsklage besonders zu begründen vermag, daß nämlich ohne die Klage seine Ansprüche - und zwar auch die erst aus künftigen Polgeschäden hervorgehenden Ersatzansprüche - verjähren würden. Auch das Interesse des Haftpflichtigen an baldiger Klärung der auf ihn zukommenden Schadenslast kann es aber nicht rechtfertigen, daß der Verletzte genötigt wird, sich unter Preisgabe etwaiger weitergehender künftiger Anspruchsmöglichkeiten auf eine bestimmte Anspruchshöhe festzulegen. habe» Die Kläger haben auch weder vorgebracht, daß ein Mitverschulden des Beklagten auf die Bemessung der ihm angebotenen Abfindungssumme von Einfluß gewesen sei, noch haben eie mit ihrem Klagebegehren geltend gemacht, daß wegen Mitverschuldens des Beklagten eine Schadensverteilung vorzunehmen sei und festgeotellt werden möge, zu welchem Anteil sie dem Grunde nach für den Unfsllschaden aufzukommen hätten. Auch wenn auf der anderen Seite die Kläger sich durch das Abfindungsangebot und die nachfolgende negative Peststellungsklage davor bewahren wollten, in den USA möglicherweise zu höheren Schadensersatzleistungen herangezogen zu werden, als es bei einer Entscheidung durch ein deutsches Gericht der Pall wäre, brauchte sich der Beklagte aber bei der Ungewißheit über den Umfang der Unfallschäden auf eine Bezifferung seines Gesamtschadens nicht einzulassen und vermochte die Ablehnung des Abfindungsangebots das Rechtsschutzinteresse für die negative Peststellungsklage nicht zu begründen. Diese Beurteilung wird nicht dadurch berührt, daß der Beklagte im Laufe des Revisionsverfahrens in den USA eine Schadensersatzklage gegen die hier klagenden Eheleute angestrengt hat, Wenn wie hier das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung beim Schluß der letzten latsachenverhandlung gefehlt hat? so kann die vom Gericht ausgesprochene Prozeßabweisung nicht durch Tatsachen infrage gestellt werden, die erst im Laufe des Revisionsverfahrens eintreten (vgl, BGHZ 18, 98, 106}., Ohnehin würde die Erhebung der Leistungsklage das Interesse an der negativen Peststellungsklage, wenn es vorhanden gewesen wäre, höchstens zu dem Erlöschen gebracht haben.

Zitierte Normen: § 256 ZPO
InteresseUnfallPeststellungsklageAnspruchKlägerKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 236/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19* November 1968 K r i e g 1 , JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. der Ufl^B Services Automobile Association, Direktion für
 Deutschland,	Si^BHI^straße	____
vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten Welby E. L^^, daselbst,
2. des Captain (US-Armyy George J. La District, APO US-Porces
3. der Mrs. Barbara A. La!
zu 2) und 3) jetzt; P<
, Kef
'USA, US ArmyA(
School
 Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Pvt. Richard D. Co. ® th Battalion,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
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Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundes-richter Hanebeck, Dr. Weber, Dr. Nüßgens und Sonnabend
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zwei-brücken vom 7» Juli 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 0.	1966	verursachte	die	Ehefrau	La|H||BP,
die Klägerin zu 3), in	mit dem Per-
sonenkraftwagen ihres Ehemannes, des Klagers, zu 2)9 . einen m Verkehrsunfall, bei dem ein Fußgänger getötet und zwei weitere, darunter der Beklagte, erheblich verletzt wurden«, Der Beklagte trug einen komplizierten Bruch des Unterschenkels, eine Ausrenkung des Schultergelenks sowie Prellungen und Hauptabochürfungen im Gesicht, am Kopf, an den Armen und den Schultern davon. Die klagenden Eheleute und der Beklagte sind Staatsangehörige der USA. Sie sind inzwischen in die USA zu-
 
rückgekehrt. Für den Kraftwagen bestand eine Haftpflichtversicherung bei der Klägerin zu 1), einem amerikanischen Versicherungsunternehmen mit selbständiger Zweigniederlassung in
 Die Klägerin zu 1} bemühte sich alsbald nach dem Unfall, den Beklagten zur Annahme einer Abfindungssumme von 12o000 DM zu bewegen.» Dieser lehnte jedoch bisher alle Verhandlungen mit der Begründung ab, der ihm entstandene Schaden sei noch nicht überschaubar; der Heilungsprozeß sei noch nicht abgeschlossen und es könne nicht sicher beurteilt werden, ob mit einem Dauerschaden gerechnet werden müsse.
Mit Klageschrift vom 15. April 1966 haben die Kläger gegen den Beklagten beim Landgericht in Kaiserslautern Klage mit dem Anträge erhoben, festzustellen, daß dem Beklagten aus dem Unfall keine den Betrag von 12.000 DM übersteigenden Ansprüche gegen sie zustehen.
Sie haben geltend gemacht ,-aus der Ablehnung des Abfindungsbetrages gehe hervor, daß der Beklagte sich weitergehender Ansprüche berühme. Da er die Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbunden habe, seien die Kläger nicht in der Lage, das Ausmaß des Schadens zu überschauen. Die Klägerin zu 1) müsse aber wissen, welche Mittel sie zur Befriedigung der auf dem Unfall beruhenden Ansprüche be-roitzuhalten habe. Auch die Kläger 2u 2) und 3) hätten ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Klärung, weil mit Rücksicht auf die gesamten Unfallfolgen zu befürchten sei, daß die Haftpflichtdeckungssumme überschritten werde. Es sei zu
 
erwarten, daß der Beklagte nach der Rückkehr der Kläger in die USA dort mit einer Schadensersatzklage gegen sie vorgehe, um mit Hilfe amerikanischer Gerichte höhere Ansprüche durchzusetzeno Dabei drohe den Klägern der Verlust der in der Bundesrepublik zur Verfügung stehenden Beweismittel für ein mitwirkendes Unfallverschulden des Beklagten. Im Berufungsverfahren haben die Kläger weiter vorgebracht, schon der bisherige Prozeßvortrag des Beklagten lasse erkennen, daß er sich allein für seinen Schmerzensgeldanspruch einen Betrag von 12.000 DM ausrechne und womöglich für bleibenden Verdienstausfall entschädigt werden wolle. Seine Verletzungen seien indessen völlig ausgeheilt, der Beklagte leiste wieder vollen Dienst bei den US-Streitkräften, Zukunftsschäden seien nicht zu besorgen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat den Standpunkt vertreten, daß es für die Klage an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Bei der noch nicht abgeschlossenen Entwicklung des Heilungsprozesses sei es ihm bislang nicht möglich gewesen, die Höhe seiner Ansprüche anzugeben. Er könne weder behaupten, daß diese Ansprüche den ihm angebotenen Betrag von 12.000 DM überstiegen noch daß sie ihn nicht überschreiten würden«
Er habe das Abfindungsangebot der Klägerin zu 1) daher auch nicht schlechthin, sondern lediglich als verfrüht abgelehnt. Fällige Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens seien ihm bisher kaum entstanden, weil er durch die Fortzahlung seiner Dienstbezüge keinen Verdienstausfall erlitten habe und die Behandlungskosten von der US-Armee getragen würden. Der Gesamtkomplex der möglichen zukünftigen Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens sei noch nicht
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übersehbar, weil er von dem weiteren Heilungsverlauf und insbesondere davon abhänge, ob und in welchem Umfang ihm für die Zeit nach seiner Entlassung aus der Armee eine Eingliederung in das Zivilerwerbsleben möglich sein werde« Auch die Höhe des ihm zustehenden Schmerzensgeldes lasse sich erst dann überblicken, wenn eine vollständige Ausheilung eingetreten oder zu demindest ein Dauerzustand erreicht sei, was im Hinblick darauf, daß er sich nach wie vor in ständiger ärztlicher Behandlung befinde, noch nicht der Pall sei. Daß er sich tatsächlich höherer Ansprüche berühmt habe? als die Kläger ihm zubilligen wollten, sei unrichtig. Er habe lediglich geäußert, daß nach seiner Überzeugung das angemessene Schmerzensgeld sich um den Betrag von 12.000 DM bewegen werde, ohne jedoch bestimmte Angaben über die ihm als angemessen erachtete Schmerzensgeldhöhe gemacht zu haben; weitergehende Ansprüche habe er ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß ein Dauerschaden verbleibe.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig ab-gev/iesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewi e s en.
Mit der Revision verfolgen d&e Kläger ihr Peststellungsbegehren weiter. Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Während des Revisionsverfahrens haben der Beklagte und Joseph J. Dufek, der andere der beiden Unfallverletzten, im Pebruar 1968 gegen die Kläger zu 2; und 3/ beim Co0p of CflB CouHP in	wegen	des	Unfalls	Klage
 auf Zahlung von je 150.000 Dollar erhoben,,
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Ent schei dung: sgründ
 Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die Peststellungsklage für unzulässig gehalten« Zwar seien die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 ZPO insofern gegeben, als eine tatsächliche Unsicherheit und Ungewißheit über den Umfang der Schadensersatzansprüche bestehe, die dem Beklagten auf Grund des Unfalls erwachsen seien« Doch sei weiter erforderlich, daß der Beklagte die Ungewißheit durch sein Verhalten herbeigeführt habe« Dazu genüge nicht, daß er sich auf das Abfindungsangebot der Klägerin zu 1) nicht eingelassen habe« Sin Peststellungs-interesoe daran, daß Ansprüche der hier in Rede stehenden Art alsbald verneint würden, könne seine Rechtfertigung in aller Regel nur darin finden, daß der Beklagte sich eines Anspruchs der geleugneten Höhe berühme oder berühmt habe« Das sei hier nicht geschehen« Daraus, daß der Beklagte es abgelehnt habe, zur Abgeltung seiner gesamten Ansprüche 12«000 DM anzunehmen, könne nicht geschlossen werden, daß er höhere Ansprüche behaupte. So habe er insbesondere auch nicht mit Bestimmtheit behauptet, daß aus dem Unfall Spätschäden hervorgehen würden, für die er die Kläger in Anspruch nehmen wolle. Nur habe er es auch nicht für ausgeschlossen gehalten, daß ihm infolge der UnfallverletZungen je nach dem Heilungsverlauf und bei seinen beruflichen Verhältnissen höhere Ansprüche entstehen könnten, als die Klägerin ihm habe zugestehen wollen, und sei aus diesem Grunde nicht bereit gewesen, das Klagebegehren als berechtigt anzuerkennen. Das rechtfertige aber trotz der Ungewißheit, die danach bei den Klägern über den Umfang der Schadensersatzpflicht gegenüber dem Beklagten bestehe, noch
 
nicht die Annahme eines Peststellungsinteresses « Die Ungewißheit sei in erster Linie auf das Unfallereignis selbst zurückzuführen; es könne nicht anerkannt werden, daß die Weigerung des Beklagten, sich abfinden zu lassen oder eine verbindliche, den Umfang seiner etwaigen Ansprüche beschränkende Erklärung abzugeben, ein rechtsschutzwürdiges Interesse für die negative Peststellungsklage begründe« Die Ungewißheit der Kläger auf diese Weise zu beseitigen, sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen« Er sei bei dem Unfall verhältnismäßig schwer verletzt worden; nach der Lebenserfahrung könne bei einem komplizierten Beinbruch, wie er ihn unstreitig erlitten habe, die generelle Möglichkeit eines Spätschadens nicht ausgeschlossen werden«
Ob Polgeschäden wahrscheinlich seien, lasse sieh oft erst geraume Zeit nach dem Unfall zuverlässiger beurteilen« Die Chance, zu einem späteren Zeitpunkt ein obsiegendes Urteil zu erlangen, dürfe dem Geschädigten, wenn er wie hier verhältnismäßig schwere Verletzungen erlitten habe, schon deshalb nicht genommen werden, weil es in der Pegel um lebenswichtige Belange des Verletzten gehe« Seinem freien Willen unterliege es, ob er sieh wegen seiner Ansprüche pauschal abfinden lassen und das Risiko eingehen wolle, mögliche Spätschäden selbst tragen zu müssen« Zu bedenken sei auch, daß bei einer negativen Peststellungsklage der beklagte Gläubiger darzulegen und zu beweisen habe, daß ihm das vom Kläger verneinte Recht zustehe« Die Übernahme des darin begründeten Prozeß- und Kostenrisikos müsse aber der eigenen Entscheidung des Verletzten Vorbehalten bleiben, wenn er sich nicht schon bestimmter Ansprüche berühmt und hierdurch Anlaß zur Klage gegeben habe. Die Wahl des Zeitpunktes, in dem er mit seinen Ansprüchen hervortreten wolle, müsse ihm
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überlassen bleiben» Demgegenüber müßten die Interessen des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers, möglichst bald über den Umfang ihrer Verpflichtungen Gewißheit zu erlangen, zurücktreten. Bei den kurzen Verjährungsfristen des § 852 BGB und § 14 StVG seien sie ohnehin davor geschützt, auf allzu lange Zeit im Ungewissen zu bleiben» Die zwei oder drei Jahre bis zu dem Ablauf der Verjährungsfrist zu warten, müsse dem Schädiger und seinem Haftpflichtversicherer bei Abwägung der auf beiden Seiten auf dem Spiel stehenden Interessen angesonnen werden»
Dieser Beurteilung ist beizutreten» Sie verquickt nicht, wie die Revision meint, die Präge der Klagezulässigkeit mit Gesichtspunkten der materiellrechtlichen Begründetheit des Klagebegehrens, sondern stellt zutreffend darauf ab, ob bei einem Unfall mit ungewissen Schadensauswirkungen ein rechtsschutzwürdiges Interesse des Ersatzpflichtigen an einer den Schadensumfang betreffenden negativen Feststellung anerkannt werden kann, wenn der Verletzte es abgelehnt hat, sich wegen seiner Ersatzansprüche für alle bereits entstandenen und künftigen Schäden durch einen ihm angebotenen Betrag abfinden zu lassen» Das Berufungsgericht hat dies rechtsirrtumsfrei verneint» Der Verletzte berühmt sich nicht schon eines bestehenden Ersatzanspruchs, wenn er sich durch die Ablehnung eines Abfindungsbetrages die Möglichkeit wahrt, wegen künftig entstehender Schäden Ersatzansprüche zu erheben.
Freilich könnte der Verletzte gegen den Haftpflichtigen auf die Feststellung seiner Ersatzpflicht für alle nicht schon abschließend bezifferbaren Schäden und insbesondere auch künftige Schäden klagen, wenn nur die Itfög—
 
lichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht nicht eben entfernt liegt (BGH Urt.vv. 7° März 1952 - III ZR 194/51 LM Nr. 7 zu § 256 ZPO). Daraus kann aber entgegen der Annahme der Revision nicht gefolgert werden, daß eine negative Peststellungsklage ebenso auch dem Haftpflichtigen offen stehen müsse. Ob ein rechtsschutzwürdiges Peststel-lungsinteressc für die eine oder andere Klage besteht, bestimmt sich nach den für sie in Betracht kommenden eigenen Gesichtspunkten. So scheidet für die negative Peststellungsklage des Haftpflichtigen gerade der Grund völlig aus, der das rechtliche Interesse des Verletzten an einer von ihm zu erhebenden Peststellungsklage besonders zu begründen vermag, daß nämlich ohne die Klage seine Ansprüche - und zwar auch die erst aus künftigen Polgeschäden hervorgehenden Ersatzansprüche - verjähren würden. Der Verletzte muß, um drohender Verjährung vorzubeugen, die Peststellungsklage auch dann erheben, wenn er Umfang und Höhe der möglicherweise eintretenden Polgeschäden noch nicht abschätzen kann. Auch das Interesse des Haftpflichtigen an baldiger Klärung der auf ihn zukommenden Schadenslast kann es aber nicht rechtfertigen, daß der Verletzte genötigt wird, sich unter Preisgabe etwaiger weitergehender künftiger Anspruchsmöglichkeiten auf eine bestimmte Anspruchshöhe festzulegen.
Wieso die Gefahr einer Beweiserschwerung ein rechtliches Interesse der Kläger an der von ihnen erhobenen negativen Peststellungsklage begründen könnte, ist - auch abgesehen von den Möglichkeiten eines Beweissicherungsverfahrens - nicht ersichtlich. Der Unfallhergang bedarf keiner Beweiserhebung, da unstreitig die Klägerin zu 3) den Unfall verschuldet hat und nichts dafür vorgetragen ist, inwiefern den Beklagten ein eigenes Verschulden an dem Unfall getroffen
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habe» Die Kläger haben auch weder vorgebracht, daß ein Mitverschulden des Beklagten auf die Bemessung der ihm angebotenen Abfindungssumme von Einfluß gewesen sei, noch haben eie mit ihrem Klagebegehren geltend gemacht, daß wegen Mitverschuldens des Beklagten eine Schadensverteilung vorzunehmen sei und festgeotellt werden möge, zu welchem Anteil sie dem Grunde nach für den Unfsllschaden aufzukommen hätten. Vielmehr geht es im Rechtsstreit nur um die Höhe des Schadens und der zu seinem Ersatz erforderlichen Entschädigungsleistungen an den Beklagten. Hierfür kommt es aber darauf an, inwieweit der nunmehr in den USA befindliche Beklagte durch den Unfall gesundheitlich beeinträchtigt ist und in welchem Maße sich dies auf seine Arbeitsund Erwerbsmöglichkeiten unter den dortigen Verhältnissen nachteilig auswirkt. Das sind aber Fragen, die dort zu klären sind. Ein hier geführter Rechtsstreit würde Beweiserschwernisse also nicht ausräumen, sondern im Gegenteil erzeugen.
Es mag allerdings sein, daß der Beklagte um erwarteter günstigerer Erfolgsaussichten willen es lieber auf einen Schadensersatzprozeß in den USA als in der Bundesrepublik Deutschland ankommen lassen möchte. Auch wenn auf der anderen Seite die Kläger sich durch das Abfindungsangebot und die nachfolgende negative Peststellungsklage davor bewahren wollten, in den USA möglicherweise zu höheren Schadensersatzleistungen herangezogen zu werden, als es bei einer Entscheidung durch ein deutsches Gericht der Pall wäre, brauchte sich der Beklagte aber bei der Ungewißheit über den Umfang der Unfallschäden auf eine Bezifferung seines Gesamtschadens nicht einzulassen und vermochte die Ablehnung des Abfindungsangebots das Rechtsschutzinteresse für die negative Peststellungsklage nicht zu begründen.
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Diese Beurteilung wird nicht dadurch berührt, daß der Beklagte im Laufe des Revisionsverfahrens in den USA eine Schadensersatzklage gegen die hier klagenden Eheleute angestrengt hat, Wenn wie hier das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung beim Schluß der letzten latsachenverhandlung gefehlt hat? so kann die vom Gericht ausgesprochene Prozeßabweisung nicht durch Tatsachen infrage gestellt werden, die erst im Laufe des Revisionsverfahrens eintreten (vgl, BGHZ 18, 98, 106}., Ohnehin würde die Erhebung der Leistungsklage das Interesse an der negativen Peststellungsklage, wenn es vorhanden gewesen wäre, höchstens zu dem Erlöschen gebracht haben.
Mit Recht ist die Peststellungsklage hiernach durch Prozeßurteil als unzulässig abgewiesen worden.
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Nach § 97 ZPO haben die Kläger die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen«
Engels	Hanebeck	Br«	Weber
 Er o Nüßgens
 Sonnabend