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BGH · VI ZR 236/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 236/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29 * März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräjjidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr* Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Infolge des Ausweichens sei der Lastzug gegen die rechte hintere Seite des Personenwagens des Dipl.Ing. Alfred Sch^P (in den Vorinstanzen Beklagter zu 2) gefahren, der den Lastzug unmittelbar vorher verbotswidrig überholt habe und dann auf dem Mittelstreifen der Fahrbahn stehen geblieben sei. Der Beklagte G^m^ hat behauptet, er habe mit seinem Wagen nicht auf dem Randstreifen gestanden, sondern sei wegen Schaltschwierigkeiten beim Zurückschalten in den zweiten Gang langsam ganz rechts auf der Fahrbahn gefahren. Das Berufungsgericht bejaht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten Es führt aus, habe, nachdem der Lastzug K^ü^ an ihm vorbeigefahren sei., trotz Herannahens des Lastzuges des Klägers wiederum versucht, sich in den Kolonnen-vorkehr einzuordnen. Bei nur einiger Aufmerksamkeit habe er aber den in diesem Augenblick etwa 50 m hinter ihm befindlichen Lastzug des Klägers bemerken und erkennen müssen, daß er bei seiner geringen Geschwindigkeit den sich mit 50 km/h nähernden Kläger behindern und irritieren würde; wäre der Kläger durch die verkehr swidrige Fahrweise des Beklagten nicht irritiert und in seiner Aufmerksamkeit abgelenkt worden, so hätte er sich rechtzeitig auf das Anhalten des Lastzuges einstellen und sein Fahrzeug zu dem Halten bringen können, ohnö auf diesen aufzufahren. Ais besonders sorgfältiger Kraftfahrer, so erwägt das Berufungsgericht, würde er bei der gegebenen Yerkehrslage sein Fahrzeug zu dem Halten gebracht und sich nicht darauf verlassen haben, daß der Beklagte auf seine Hup- und Blinkzeichen reagieren werde. Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint das Berufungsgericht, da nicht ausgeräumt werden könne:,': daß der Beklagte auf seine Hup- und Blinkzeichen zunächst wieder nach rechts, dann aber erneut nach links gefahrnn sei. Das Berufungsgericht hält die vom Kläger allein zu vertretende Unfallverursachung durch den schwer beladenen und mit 50 km/h fahrenden Lastzug für so erheblich, daß sio der vom Beklagten 6^^^^ gesetzten Unfallverursachung und dessen Verschulden in etwa gleichkomme. Das Verschulden des Beklagten könne nicht als so erheblich angesehen werden, daß es zu seiner überwiegenden Belastung mit dem Schaden führen müßte • GMHjHP sei lediglich etwa 1 m in die Fahrbahn Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht alle tumstände berücksichtigt, die für das Maß der Mitverursachung von Bedeutung seien; denn es habe das Verschulden des Beklagten G^^^P unter Aus-klammerung des Standorts des Beklagten Sch^P gewertet« Bas ergebe sich aus deiner Erwägung, der Lastzug des Klägers wäre möglicherweise an dem Fahrzeug von Gp^ ^PP vorbeigekommen, wenn ihm der Personenwagen des Sch^l nicht die linke Fahrbahnhälfte versperrt hätte. Bas Berufungsgericht hat durchaus nicht außer Betracht gelassen, daß der Kläger durch das Fahrverhalten beider Beklagter, deren Fahrzeuge vor ihm einen Engpass herbeiführten, in eine schwierige Verkehrslage geraden war. Es hat dies ausdrücklich erörtert und zu Gunsten des Klägers in die Waagschale geworfen« Es besteht daher kein Anhalt für die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe diesen Umstand bei der Wertung des Verschuldens des Beklagten Großkopf und seiner Bedeutung als Unfallursache unberücksichtigt gelassen. Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden, Bas Berufungsgericht hat dem Beklagten zwar ein erhebliches Verschulden, aber keine grobe Fahrlässigkeit angelastet. Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß beim Einbiegen in die Fahrbahn des hinter ihm befindlichen Klägers in der Dunkelheit dessen Entfernung und Fahrgeschwindigkeit falsch eingeschätzt und deshalb nicht mit einem Unfall gerechnet hat, weil er annahm, der Kläger könne erforderlichenfalls ohne Schwierigkeit sein Fahrzeug zu dem Halten bringen. klagten bereits im Zeitpunkt des Einbiegens in die Fahrbahn des Klägers ohne weiteres die Erkenntnis aufdrängen mußte, sein Wagen werde zusammen mit dem des Beklagten Sch^p für den Kläger einen Engpass bilden; denn das Berufungsgericht ist nur davon ausgegangen, daß das Fahrzeug des Schpp bereits stand, als noch nicht auf gleicher Höhe war, und daß Sch^P zur gleichen Zeit wie der Lastzug P|P zu dem Halten kam« Dieser war aber, als der Kläger auf ihn auffuhr, noch nicht voll zu dem Halten gekommen« Unter diesen Umständen mußte das Berufungsgericht es nicht als grobe Fahrlässigkeit werten, wenn der Beklagte GPHP nicht vorausgesehen und seine Fahrweise nicht darauf eingerichtet hat, daß er für den Kläger einen Engpass herbeiführen werde.

FahrbahnmBerufungsgerichtLastzugFahrzeugKlägerPersonenwagenVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF2069 067
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
29* März 1966 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kraftfahrers Max	E®B|str0
VI ZR 236/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Revierförster Wilhelm G
9
Revierförsterei
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
- 2-
bl
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
 auf die mündliche Verhandlung vom 29 * März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräjjidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr* Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 1964 wird zurtickgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Am Gründonnerstag, dem 26. März 1959» gegen 19*20
Uhr kam es auf der Bundesautobahn bei Hilden in der Nähe des Kilometersteins 517*5 zu einem Verkehrsunfall. Es v/ar dunkel. Der Kläger fuhr mit seinem mit 28 t Steinen beladenen Lastzug mit etv/a 50 km/h südwärts in Richtung Köln. Wegen einer 600 m südlich der Unfall-steile befindlichen Baustelle bestand Überholverbot, beginnend 178 m vor der Unfallstelle. Es herrschte starker Osterverkehr, der sich ün Kolonnen fortbewegte.
habe mit seinem Personenwagen wegen Motorschadens auf dem rechten Randstreifen gestanden und sei kurz vor seinem Lastzug plötzlich auf die Fahrbahn gefahren. Der Kläger habe versucht, dem Personenwagen auszuweichen, habe aber nicht verhindern können, daß der Personen-
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte G
 
wagen hinten links von dem Lastzug erfasst und beschädigt v/orden ©ei. Infolge des Ausweichens sei der Lastzug gegen die rechte hintere Seite des Personenwagens des Dipl.Ing. Alfred Sch^P (in den Vorinstanzen Beklagter zu 2) gefahren, der den Lastzug unmittelbar vorher verbotswidrig überholt habe und dann auf dem Mittelstreifen der Fahrbahn stehen geblieben sei. Der Lastzug sei öodann gegen den unbeladenen Lastzug des Kraftfahrzeugmeisters	gefahren,	der	vor	ihm
 wegen einer Verkehrsstauung angehalten habe. Infolge der Behinderung durch die beiden Personenwagen sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, seinen Lastzug vor der Berührung mit dem Lastzug	zu dem	Halten	zu
 bringen. Der Unfall stelle für ihn ein unabwendbares Ereignis dar.
Der Kläger hat seinen Unfallschaden auf insgesamt 19*447,90 DM beziffert. Diesen Betrag nebst &f> Zinsen hat er von beiden Beklagtön als Gesamtschuldnern
 verlangte - .chu <	^
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Der Beklagte G^m^ hat behauptet, er habe mit seinem Wagen nicht auf dem Randstreifen gestanden, sondern sei wegen Schaltschwierigkeiten beim Zurückschalten in den zweiten Gang langsam ganz rechts auf der Fahrbahn gefahren.
Der Zweitbeklagte Sch^l hat vorgetragen, er habe den Lastzug des Klägers nicht überholt. Er habe seinen Wagen zu dem Stehen gebracht, weil er sich wegen dorr 600 m vor ihm befindlichen Baustelle habe rechts einordnen wollen.
Das Landgericht hat durch Teilund Grundurteil den Beklagten	zur	Zahlung	von	5	139	DM,	den
 Beklagten Sch^^ als Gesamtschuldner mit	zur
 Zahlung von 2 055*60 DM, jeweils nebst 4# Zinsen, verurteilt. Den Klageanspruch gegen den Beklagten G^| hat es zu 1/2, gegen den Beklagten Sch^^zu 1/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf vollen Schadensersatz gegen den Beklagten G^BH^weiter. Dieser bittet tun Zurückweisung der Revision.
Sstgcheidungsgründe^
Das Berufungsgericht bejaht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten	Es	führt
 aus,	habe,	nachdem	der Lastzug K^ü^ an
 ihm vorbeigefahren sei., trotz Herannahens des Lastzuges des Klägers wiederum versucht, sich in den Kolonnen-vorkehr einzuordnen. Bei nur einiger Aufmerksamkeit habe er aber den in diesem Augenblick etwa 50 m hinter ihm befindlichen Lastzug des Klägers bemerken und erkennen müssen, daß er bei seiner geringen Geschwindigkeit den sich mit 50 km/h nähernden Kläger behindern und irritieren würde; wäre der Kläger durch die verkehr swidrige Fahrweise des Beklagten	nicht
 irritiert und in seiner Aufmerksamkeit abgelenkt worden, so hätte er sich rechtzeitig auf das Anhalten des Lastzuges	einstellen	und sein Fahrzeug zu dem Halten
 bringen können, ohnö auf diesen aufzufahren.
 
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts v/ar der Unfall für den Kläger nicht unabwendbar. Er war bereits durch die Fahrweise	der	dem	Beklagten
 ausweichen mußte, gewarnt. Als	nach	links auf
 die Fahrbahn fuhr, war der Kläger noch etv/a 50 m hinter ihm, eine Entfernung, die ihm ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte. Ais besonders sorgfältiger Kraftfahrer, so erwägt das Berufungsgericht, würde er bei der gegebenen Yerkehrslage sein Fahrzeug zu dem Halten gebracht und sich nicht darauf verlassen haben, daß der Beklagte auf seine Hup- und Blinkzeichen reagieren
 werde.
Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint das Berufungsgericht, da nicht ausgeräumt werden könne:,': daß der Beklagte	auf	seine Hup- und
 Blinkzeichen zunächst wieder nach rechts, dann aber erneut nach links gefahrnn sei. Der Kläger habe zudem einen Engpass vor sich gehabt, weil auf der Überholspur der Personenwagen des Beklagten Sch^^ angehalten habe.
Diese Ausführungen sind frei von Hechtsirrtum, sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
Die Revision wendet sich aber gegen die Schadensabwägung des Berufungsgerichts. Ihre Angriffe können jedoch keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hält die vom Kläger allein zu vertretende Unfallverursachung durch den schwer beladenen und mit 50 km/h fahrenden Lastzug für so erheblich, daß sio der vom Beklagten 6^^^^ gesetzten Unfallverursachung und dessen Verschulden in etwa gleichkomme. Das Verschulden des Beklagten könne nicht als so erheblich angesehen werden, daß es zu seiner überwiegenden Belastung mit dem Schaden führen müßte • GMHjHP sei lediglich etwa 1 m in die Fahrbahn
 
dea Klägers hineingefahren5 wäre der Personenwagen des Beklagten Sch^P nicht gewesen, so wäre der Lastzug des Klägers auf der 3,75 m breiten Pahrbahnhälfte möglicherweise ebenso wie der Lastzug K^|^^ an dem Personenwagen des Beklagten	vorbeigekommen.
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht alle tumstände berücksichtigt, die für das Maß der Mitverursachung von Bedeutung seien; denn es habe das Verschulden des Beklagten G^^^P unter Aus-klammerung des Standorts des Beklagten Sch^P gewertet« Bas ergebe sich aus deiner Erwägung, der Lastzug des Klägers wäre möglicherweise an dem Fahrzeug von Gp^ ^PP vorbeigekommen, wenn ihm der Personenwagen des Sch^l nicht die linke Fahrbahnhälfte versperrt hätte.
Bie Rüge ist nicht gerechtfertigt. Bas Berufungsgericht hat durchaus nicht außer Betracht gelassen, daß der Kläger durch das Fahrverhalten beider Beklagter, deren Fahrzeuge vor ihm einen Engpass herbeiführten, in eine schwierige Verkehrslage geraden war. Es hat dies ausdrücklich erörtert und zu Gunsten des Klägers in die Waagschale geworfen« Es besteht daher kein Anhalt für die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe diesen Umstand bei der Wertung des Verschuldens des Beklagten Großkopf und seiner Bedeutung als Unfallursache unberücksichtigt gelassen.
Bie Revision meint, das Verhalten des Beklagten G^p^P, der unter Verletzung des Vorrechts des Klägers einen Engpass hergestelit habe, müsse als grob fahrlässig angesehen werden. Bas folge schon aus der Erwägung dos Berufungsgerichts: "Hätte er nur etwas^Qbaöht.'-gegeben, so hätte er den etwa 50 m hinter ihm befindlichen Kläger bemerken und erkennen müssen, .Biese Verhaltensweise,
 
so meint die Revision, wiege so schwer, daß die Schadensabwägung des Berufungsgerichts nicht bestehen bleiben könne•
Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden, Bas Berufungsgericht hat dem Beklagten zwar ein erhebliches Verschulden, aber keine grobe Fahrlässigkeit angelastet. Seine Ausführungen und der von ihm festgestellte Sachverhalt bieten keinen Anhalt dafür, daß es den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt und rechtsfehlerhaft das Verschulden dos Beklagten	ais	Unfallursache zu gering
 bewertet hätte. Eine grob fahrlässige Unfallverursachung würde voraussetzen, daß	unter	be-
sonders schwerer Außerachtlassung der verkehre er ford erlichen Sorgfalt und Nichtbeachtung dessen, was im gegebenen Falle jedem einleuchten mußte, nicht vorausgesehen hat, daß sein Verhalten zu einem Unfall führen könnte. Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß beim Einbiegen in die Fahrbahn des hinter ihm befindlichen Klägers in der Dunkelheit dessen Entfernung und Fahrgeschwindigkeit falsch eingeschätzt und deshalb nicht mit einem Unfall gerechnet hat, weil er annahm, der Kläger könne erforderlichenfalls ohne Schwierigkeit sein Fahrzeug zu dem Halten bringen. Ist eine solche Annahme auch nicht geeignet, die Fahrweise des Beklagten G^H^ zu entschuldigen, so kann *shm doch hinsichtlich der UnfallVerursachung keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Konnte auch bei nur einiger Aufmerksamkeit voraussehen, daß er den Kläger durch seine Fahrweise behindern werde, so war damit noch nicht in gleichem Maße die Voraussehbarkeit des Unfalls gegeben.
Es steht zudem nihht fest, daß sich dem Be-
 
klagten	bereits im Zeitpunkt des Einbiegens
 in die Fahrbahn des Klägers ohne weiteres die Erkenntnis aufdrängen mußte, sein Wagen werde zusammen mit dem des Beklagten Sch^p für den Kläger einen Engpass bilden; denn das Berufungsgericht ist nur davon ausgegangen, daß das Fahrzeug des Schpp bereits stand, als
 noch nicht auf gleicher Höhe war, und daß Sch^P zur gleichen Zeit wie der Lastzug P|P zu dem Halten kam« Dieser war aber, als der Kläger auf ihn auffuhr, noch nicht voll zu dem Halten gekommen« Unter diesen Umständen mußte das Berufungsgericht es nicht als grobe Fahrlässigkeit werten, wenn der Beklagte GPHP nicht vorausgesehen und seine Fahrweise nicht darauf eingerichtet hat, daß er für den Kläger einen Engpass herbeiführen werde.
 
läßt danach die Schadensabv/ägung keinen Rechtsirrtum erkennen, so ist die Schadensverteilung für da3 Revisionsgericht bindend«, Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweison*
Engels
 Hanebeck	Pr.	Hauß
 Meyer	Bundesrichter	Br*	Rein-
hardt ist beurlaubt
 Engels