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BGH

Gericht: BGH

einandersetzung o Die Erstbeklagte versuchtes, den stark angetrunkenen Anton D^IHPa der gegen sie ausfällig geworden v;arP sowie den ebenfalls angetrunkenen Arbeiter Otto der für D^miPartei ergriffen hatte, aus dem lokal zu drängen«, Richter war bereits soit mehr als 3 Stunden in der Gastwirtschaft; ab etwa 19°3o Uhr hatte sich auch seine Ehefrau dort aufgehalten. Die Brstbeklagte erhielt von Schlag ins Gesicht, so daß ihre Unterlippe blutete» Darauf kamen einige Gäste hinzu, die sich teils mit mit stritten, die beide das lokal nicht verlassen wollten» Der Ehemann der Erstbeklagten, der Zvveitbeklagte, holto eine Stahlruto herbei, die aus zwei ausziehbaren Stahl3pira-len bestand und an deren Ende sich ein abgerundeter Stahlknopf befand» Mit dieser Stahlrute versetzte er dem nähe dor Ausgang stur stehenden RflHB einen Schlag auf den unbodeclc-ton Kopf» Kurz darauf wurde Richter Über die nach außen auf den Bürgersteig führende Treppe hinabgestoßen und fiel auf den Kopf» Auf dem Transport ins Krankenhaus verstarb er» Die Klägerin hat vorgetragen, Richter habe durch den Schlag mit der Stahlrute einen Schädelbruch erlitten und soi infolge der Schlagwii'kung ins Taumeln geraten« Im gleicher Augenblick sei ein anderer Gast hinzugekommen und habe dem bonommenen und daher in seiner Standfestigkeit beeinträchtig-ton RflHHi einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, worauf die Treppe hinuntergestürzt und sich den zweiten Schädelbruch, vermutlich auch den tödlichen Abriß der Schlagader zugezogen habe« Der entscheidende Sturz auf den Bürgersteig soi nicht nur durch den Faustschlag, sondern auch durch den Stahlrutenschlag verursacht worden, dessen betäubende Wirkung bei dem zweiten Schlag noch nicht abgeschlossen geweoc soi« Der Zweitbeklagte habe zudem durch den Schlag mit der Stahlrute den anderen Gästen seinen Willen kundgegeben, daß gegen aller Schärfe vorgegangen werden solle0 Bo liege also mindestens eine psychische Mitwirkung dos Zwoit-boklagten an den weiteren Tätlichkeiten gegen RflH^vor-o Die Erstbeklagte habe das brutale Vorgehen gegen Richter gebilligt und unterstützt, statt mäßigend und beruhigend einzuwirken, wie es ihre Pflicht als Gastwirtin gewesen sei. Die Erstbeklagte habe auch nach § 831 BGB für das Verhalten des Zweitbeklagten einzustehen, der ihr beim Hinauswerfen dor angetrunkenen Gäste aus der Wirtschaft geholfen habe« Sie haben geltend gemacht, daß HB^nach dem Stahlrutenschlag von Gästen auf die Treppe gedrängt worden soi, dabei wild um sich geschlagen und mehrfach versucht habe. gewaltsam wieder in das Lokal zu kommen«, Der entscheidend© Stoß von der Treppe auf den Bürgersteig sei KflHB von einem Gast, wahrscheinlich ScHIB» in Qinom Zeitpunkt versetzt worden, als der Zweitbeklagte längst von ihm abgolassen habe* Die Standfestigkeit dee HÜB sei im Augenblick des Baust-schlagos durch den Stahlrutenschlag nicht mehr beeinträchtigt gewesen«. Im vorliegenden Pall hatte sich die Klägerin allerdings im ersten Rechtszug mit der Verwertung des Inhalts der Strafakten einverstanden erklärt* Dieser Erklärung kann aber keine Bindungs-Wirkung im Sinne eines endgültigen Verzichts auf unmittelbare Beweiserhebung beigelegt werden (vgl* das Senatsurteil IM ZPO § 335 Kr* 4 = HJW i960, 862), An der Durchführung des Zeugenbeweises mußte die Klägerin schon deshalb ein berechtigtos Interesse haben, weil es für die Entscheidung offenbar darauf ankam, den Hergang der Schlägerei möglichst genau aufzuklären und dabei den Beweiswert der unterschiedlichen Zeugenaussagen des Strafverfahrens zu prüfen* Da sich erst im Laufe des Rechtsstreits ergeben hatte, welche Einzelheiten des Ablaufs voraussichtlich für die zivilrechtliche Beurteilung entscheidend waren, kann es der Klägerin nicht als Prozoßverschulden zur Last gelegt werden, daß sie erst im zweiten Rechtszug die Vernehmung der Zeugen und der Prau PflBHl (die nicht Zeugin, sondern Partei war) beantragt hat* Das Berufungsgericht mußte zunächst durch möglichst vollständige Aufklärung im Wege unmittelbarer Beweiserhebung die tatsächliche Grundlage schaffen, die sowohl für die Beantwortung der dem Sachverständigen gestellten Frage wie für dio abschließende rechtliche Würdigung des Gerichts erforderlich war» Die sachverständigen Ausführungen des Gutachters hatten solange nur einen sehr beschränkten Erkenntniswert, als sie auf einem in mehrfacher Hinsicht ungeklärten Sachverhalt aufbaut en. Insbesondere hätte zunächst im Kähmen des Möglichen versucht werden müssen, den zeitlichen Abstand zwischen den beiden Schläge^j , das Verhalten .des nach dem ersten Schlag, aber auch den Standort des beim TfrqffÄäg der Schläge aufeuklären« Ob die vorliegende Begutachtung wirklich alle möglichen Eventualitäten und Zweifelsfälle umfassen soll, ist nicht sicher» Ebenfalls kann erst nach Vernehmung der Zeugen geprüft werden, ob nicht die Feststellung Die Sache mußte daher unter Aufhebung des Berufungsurtcils an das Berufungsgericht zur erneuten tatrichterlichen Prüfung surückverwioson werden» Die Aufhebung betrifft beide Beklagte» Sollte die Haftung des Zweitbeklagten zu bejahen sein., würde nämlich auch die Erstbeklagte, die sich bislang nicht entlastet hat« dem Grunde nach gemäß § 831 BGB für den Schaden haften» 2.) Hat der Faustschlag des Gastes zu dem Tod des R|HBl geführt, so ist zu prüfen, ob nicht der Stahlrutenschlag dos Zweitbeklagten für den Tod des mit ursächlich gewooon ist, so daß der Zw eitbeklagte als sogenannter Nebentäter für den tödlichen Ausgang zu haften hat» Für die Prüfung dieses streitigen Zusammenhangs, der die Ursachenverknüpfung zwischen VersR 196o j, 54o; RGR Komm» 11 «, Auflo Annu 3 zu § 83o)0 Sollte allerdings der unmittelbare Täter (Schroder oder Otto) nur deshalb in die Auseinandersetzung eingegriffen haben, um d.on Zweit-beklagten zu zügeln, und wäre der Fauststoß nur als Reaktion oder Vergeltungsmaßnahme auf einen hierbei empfangenen Schlag des Rflim zu erklären, so ist der Auffassung des Berufungsgerichts zusustimmen, daß dieser Sachverhalt allein noch nicht den Schluß rechtfertigt, der Zweitbeklagte habe mit dom Paust-schläger bewußt bei einer unerlaubten Handlung gegen zusamnengewirkto Zu prüfen wäre allenfalls, ob aus dom weiteren Verhalten dos Zweitbeklagten nach der Intervention dieses anderen Beteiligten Anhaltspunkte dafür zu gewinnen sind, daß der Zweitbeklagte dessen tätliches Vorgehen gegen PjHHfe als Fortsetzung seines eigenen Vorgehens billigte oder förderte, so daß aus diesem Grund die Anwendung des § 83o Abs0 1 Satz 1 BGB in Betracht käme«, *

BGBsinnenBerufungsgerichtZweitbeklagte®schlagendosKlägerinGastTod

Volltext der Entscheidung

II^2R-2J6/62
Verkündet eia 15o Oktober 1965 icglt Justizobersokretär aio Urkundobeamter der GeschäftsstelXe
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Lande ever Sicherungsanstalt Westfalen, vertreten durch dio Geschäftsführung., diese vertreten durch den Ersten ^Direktor Br o ho c o	?	MB!®®	(Westf«) ,
Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br«
gegen
 dio Gastwirtin Frau In donGastvvirt Gerhard P R^Bstraße
 geb. IHK? beide wohnhaft in
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br«
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* September 1965 unter Mitwirkung der Bundes« richter Hanebeck, Br« Bodo, Br0 Hauß, Heinrich Meyer und Br« Pfretzschner
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25« Juni 19.62 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am l4o Februar 1958 gegen 21.00 Uhr kam es in der von der Erstbeklagten betriebenen, auf ihren Namen konzessionierten Gaststätte "Schlagelkrug” in	zu	einer	tätlichen	Aus-
einandersetzung o Die Erstbeklagte versuchtes, den stark angetrunkenen Anton D^IHPa der gegen sie ausfällig geworden v;arP sowie den ebenfalls angetrunkenen Arbeiter Otto	der
 für D^miPartei ergriffen hatte, aus dem lokal zu drängen«, Richter war bereits soit mehr als 3 Stunden in der Gastwirtschaft; ab etwa 19°3o Uhr hatte sich auch seine Ehefrau dort aufgehalten. Die Brstbeklagte erhielt von	Schlag
 ins Gesicht, so daß ihre Unterlippe blutete» Darauf kamen einige Gäste hinzu, die sich teils mit	mit
 stritten, die beide das lokal nicht verlassen wollten» Der Ehemann der Erstbeklagten, der Zvveitbeklagte, holto eine Stahlruto herbei, die aus zwei ausziehbaren Stahl3pira-len bestand und an deren Ende sich ein abgerundeter Stahlknopf befand» Mit dieser Stahlrute versetzte er dem nähe dor Ausgang stur stehenden RflHB einen Schlag auf den unbodeclc-ton Kopf» Kurz darauf wurde Richter Über die nach außen auf den Bürgersteig führende Treppe hinabgestoßen und fiel auf den Kopf» Auf dem Transport ins Krankenhaus verstarb er»
Die Obduktion ergab zwei voneinander unabhängige Schädel-brücho und einen Abriß einer Hirnschlagader am Schädelgrund» Die Blutung aus dieser Ader hatte zu seinem Tode geführt«
Bei dem Getöteten wurde ein Blutalkoholgehalt von 1,99 0/00 festgestellto
 Wogen dieser Vorgänge ist der Zweitbeklagte durch Urtoil dos Schwurgerichts Arnsberg vom 16» Januar 1959 wegen gefährlicher Körperverletzung zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt worden»
Die Klägerin zahlt ab 1» Februar 1958 an die Witwe des Richter eino Rente und einen laufenden Beitrag zur Rentnerkrankenversicherung » .Sie berechnet diese Aufwendungen bis
 
zu dem 31» Dezember 1961 mit insgesamt 7 153,5o DM«, Sie vex’langt von den Beklagten als Ges ar.it schuld nein Erstattung dieses Betrages und bittet um die Feststellung, daß die Beklagten ihr aucl: in Zukunft ihre Aufwendungen zu erstatten haben, soweit sich diese im Rahmen der Ansprüche der Witwe	aus	§	844
Ab3* 2 BGB halten«
Die Klägerin hat vorgetragen, Richter habe durch den Schlag mit der Stahlrute einen Schädelbruch erlitten und soi infolge der Schlagwii'kung ins Taumeln geraten« Im gleicher Augenblick sei ein anderer Gast hinzugekommen und habe dem bonommenen und daher in seiner Standfestigkeit beeinträchtig-ton RflHHi einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, worauf die Treppe hinuntergestürzt und sich den zweiten Schädelbruch, vermutlich auch den tödlichen Abriß der Schlagader zugezogen habe« Der entscheidende Sturz auf den Bürgersteig soi nicht nur durch den Faustschlag, sondern auch durch den Stahlrutenschlag verursacht worden, dessen betäubende Wirkung bei dem zweiten Schlag noch nicht abgeschlossen geweoc soi« Der Zweitbeklagte habe zudem durch den Schlag mit der Stahlrute den anderen Gästen seinen Willen kundgegeben, daß gegen	aller Schärfe vorgegangen werden solle0 Bo
 liege also mindestens eine psychische Mitwirkung dos Zwoit-boklagten an den weiteren Tätlichkeiten gegen RflH^vor-o Die Erstbeklagte habe das brutale Vorgehen gegen Richter gebilligt und unterstützt, statt mäßigend und beruhigend einzuwirken, wie es ihre Pflicht als Gastwirtin gewesen sei.
Die Erstbeklagte habe auch nach § 831 BGB für das Verhalten des Zweitbeklagten einzustehen, der ihr beim Hinauswerfen dor angetrunkenen Gäste aus der Wirtschaft geholfen habe«
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten«
Sie haben geltend gemacht, daß HB^nach dem Stahlrutenschlag von Gästen auf die Treppe gedrängt worden soi, dabei wild um sich geschlagen und mehrfach versucht habe.
A
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gewaltsam wieder in das Lokal zu kommen«, Der entscheidend© Stoß von der Treppe auf den Bürgersteig sei KflHB von einem Gast, wahrscheinlich ScHIB» in Qinom Zeitpunkt versetzt worden, als der Zweitbeklagte längst von ihm abgolassen habe* Die Standfestigkeit dee HÜB sei im Augenblick des Baust-schlagos durch den Stahlrutenschlag nicht mehr beeinträchtigt gewesen«. Der gezielte Faustschlag auf den angetrunkenen und frei auf der Treppe stehenden BflIHPhabo dessen Sturz auf den Bürgernteig unvermeidlich gemacht® Es sei auch nicht so, daß der Zweitbeklagte mit den Gästen gemeinsam bei Gewalttätigkeitei^egen	zusammengewirkt	habe.
Die Gäste hätten zu dem Teil nicht-die Partei des Zweitbeklagton ergriffen. So habe gerade ScHBversucht, den Zweit-bcklagten vom Schlag mit der Stahlruto absubringen® Auch die Brstboklagte habe sich in diesem Sinne bemüht. Im übrigen haben sich die Beklagten auf Notwehr berufen, da und DfHl^p gewalttätig geworden seien und Eicht er hartnäk-kig versucht habe, sich den Wiedereintritt in die Y/irtschaft zu erzwingen® Weitere Gewalttätigkeiten seien zu befürchten gewesen. Zum mindesten falle	ein	erhebliches	Mit-
vorschulden zur Last®
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgo-wiesen.
Mit der Eevision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter®
Entscheidungsgründös
 Das Berufungsgericht hat die-in den Strafakten gegen und Scflmfe niedergelegten Vernehmungen im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt und zusätzlich Sachverständigenbeweis erhoben. Die Eevision rügt in erster Linie, daß den Anträgen der Klägerin auf Vernehmung von Tatzeugen nicht nachgekommen sei, die in den Schriftsätzen vom 12® Ja-
 
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nuar 1962 (Bl* 69 ff) und vom 18* Juni 1962 (Bl* loo ff) gestellt waren*
Die Rüge mußte durchgreifen * Es entspricht feststehender Rechtsprechung, daß das Gericht den angetretenen Zeugenbcweis nicht dadurch ersetzen darf, daß es die in einem andoron Verfahren niedergelegten Protokolle über die Vernehmung von Zeugen im Woge des Urkundonbeweises würdigt (Baumbach/Iautorbach ZPO 26* Auflo 4 C zu § 286 )0 Damit wird gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen und den Parteien die Möglichkeit genommen, bei der Vernehmung der Zeugen ihre gesetzlichen Mitwirkungsrechte auszuüben. Im vorliegenden Pall hatte sich die Klägerin allerdings im ersten Rechtszug mit der Verwertung des Inhalts der Strafakten einverstanden erklärt* Dieser Erklärung kann aber keine Bindungs-Wirkung im Sinne eines endgültigen Verzichts auf unmittelbare Beweiserhebung beigelegt werden (vgl* das Senatsurteil IM ZPO § 335 Kr* 4 = HJW i960, 862), An der Durchführung des Zeugenbeweises mußte die Klägerin schon deshalb ein berechtigtos Interesse haben, weil es für die Entscheidung offenbar darauf ankam, den Hergang der Schlägerei möglichst genau aufzuklären und dabei den Beweiswert der unterschiedlichen Zeugenaussagen des Strafverfahrens zu prüfen* Da sich erst im Laufe des Rechtsstreits ergeben hatte, welche Einzelheiten des Ablaufs voraussichtlich für die zivilrechtliche Beurteilung entscheidend waren, kann es der Klägerin nicht als Prozoßverschulden zur Last gelegt werden, daß sie erst im zweiten Rechtszug die Vernehmung der Zeugen und der Prau PflBHl (die nicht Zeugin, sondern Partei war) beantragt hat*
Die Beweisanträge waren auch erheblich* Es ging der Klägerin ersichtlich darum, zu beweisen,
 Io) daß der Stahlrutenschlag des Zweitbeklagten und der Paustschlag des Gastes in ganz kurzem Abstand aufeinander
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gefolgt waren und daß R|HHB bei 'dem zweiten Schlag noch durch die Wirkungen des ersten Schlages in. seiner Standfestigkeit beeinträchtigt war*
2o) daß der Zweitbeklagte und der Faustschläger bei der
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die Notwehrbefugnis überschreitenden Gewaltanwendung in bewußter Gemeinsamkeit zusammengewirkt hatten, um den randalierenden	aus der Wirtschaft herauszudrängen»
DieseBeweisantrage waren nicht etwa darum unbeachtlich, weil die Klägerin ihre Behauptungen über den Hergang der Schlägerei nicht in allen Einzelheiten präzisiert hatte; das Beweiserbieten war auch so hinreichend deutlich und bestimmt * Das Berufungsgericht wird den Beweisanträgen nicht gerecht, indem es - wenigstens zu demfPunkt 1) - zu Gunsten der Klägerin die Dichtigkeit der Zeugenaussagen des Strafverfahrens unterstellt, die ihm für den Standpunkt der Klägerin die günstigsten erschienen» Denn es war durchaus offen, was die Zeugen im Zivilprozeß im einzelnen aussagen würden. Das Berufungsgericht mußte zunächst durch möglichst vollständige Aufklärung im Wege unmittelbarer Beweiserhebung die tatsächliche Grundlage schaffen, die sowohl für die Beantwortung der dem Sachverständigen gestellten Frage wie für dio abschließende rechtliche Würdigung des Gerichts erforderlich war» Die sachverständigen Ausführungen des Gutachters hatten solange nur einen sehr beschränkten Erkenntniswert, als sie auf einem in mehrfacher Hinsicht ungeklärten Sachverhalt aufbaut en. Insbesondere hätte zunächst im Kähmen des Möglichen versucht werden müssen, den zeitlichen Abstand zwischen den beiden Schläge^j , das Verhalten .des	nach
 dem ersten Schlag, aber auch den Standort des	beim
 TfrqffÄäg der Schläge aufeuklären« Ob die vorliegende Begutachtung wirklich alle möglichen Eventualitäten und Zweifelsfälle umfassen soll, ist nicht sicher» Ebenfalls kann erst nach Vernehmung der Zeugen geprüft werden, ob nicht die Feststellung
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möglich ist9 daß der Zweitbeklagte und der Faustschläger in bewußter Gemeinsamkeit rechtswidrige Übergriffe gegen den betrunkenen RflIBl begangen haben»
Die Sache mußte daher unter Aufhebung des Berufungsurtcils an das Berufungsgericht zur erneuten tatrichterlichen Prüfung surückverwioson werden» Die Aufhebung betrifft beide Beklagte» Sollte die Haftung des Zweitbeklagten zu bejahen sein., würde nämlich auch die Erstbeklagte, die sich bislang nicht entlastet hat« dem Grunde nach gemäß § 831 BGB für den Schaden haften»
Bei der Beweiserhebung dürfte es sich empfehlen, den Sachverständigen schon zu den Zeugenvernehmungen zuzuziehen»
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Für die erneute rechtliche Prüfung erscheinen mit Rücksicht auf die Rügen der Revision folgende Hinweise zweckmäßig:
1») Nach § 83o Abs» 1 Satz 2 BGB spricht zunächst die Vermutung dafür^ daß der an der Gefährdung des EflBI beteiligte Zv/eitbeklagte durch sein Handeln dessen Tod verursacht hat» Dieser Beweisregol ist der Boden entzogen, wenn der Zweitbeklcgte beweistj, daß der Faustschlag des Gastes (Schröder oder Otto) den Tod des	herboigeführt	hat» An dem Wegfall der Kau-
salitätevermutung ändert es nichts, daß der Urheber dos tödlichen Schlages nicht mit Sicherheit namentlich identifiziert werden kann»
2.) Hat der Faustschlag des Gastes zu dem Tod des R|HBl geführt, so ist zu prüfen, ob nicht der Stahlrutenschlag dos Zweitbeklagten für den Tod des	mit ursächlich	gewooon
 ist, so daß der Zw eitbeklagte als sogenannter Nebentäter für den tödlichen Ausgang zu haften hat» Für die Prüfung dieses streitigen Zusammenhangs, der die Ursachenverknüpfung zwischen
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der vorsätzlichen Körperverletzung des Zweitheklagten als dem Haftungsgrund und dem endgültigen Schaden betrifft, gilt die Vorschrift des § 287 ZFO, die das Gericht in der Würdigung der Umstände hei seiner Überzeugungsbildung freier stellt«, Es kommt also nicht darauf an* ob dieser Zusammenhang von der Klägerin mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bov/iesen werden kann (vgl«, BGH2 4? 192«, 196 und insbesondere das Senatsurteil vom 13* November 1962 - VI ZR 214/61 « IM BGB § 823 ß.a.7 Nr. 21 = VersR 1963» 67	Vielmehr	ist
 Raum für schätzendes richterliches Ermessen*
3») Sollte eine Mitursächlichkeit im Sinne einer körperlichen Auswirkung des Stählrutenschlages auf den weiteren Ablauf auch auf Grund dos § 287 2FO nicht fest;;ustellen sein, so würde der Zweitbeklagte trotzdem für den Tod des RfllHB haften müssen, wenn, er als Mittäter, als Anstifter oder als Gehilfe des Eoust-Schlägers im Sinne des § 83o Abs* 1 Satz 1 oder des Abs«. 2 EG3 anzusehen wäre*
a) Die Anwendung des § 83o Abs. 1 Satz 1 BGB (gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung) setzt nicht voraus, daß sich der Zweitbeklagt e mit dem Batist sch lag er verabredet oder daß er an der unmittelbaren Ausführungshandlung teilgenommon hat* Es genügt, daß äer Zweitbeklagte durch sein eigenes aktives Handeln (Gebrauch der Stählrute) oder durch sein übriges Vorhalten (Ermunterung) die Gemeinschaftlichkeit des Wollens mit den Gästen bezeugt hat, diie in ähnlicher Weiso wie er in einer durch Notwehr nicht gerechtfertigten Y/eiso gegen den angetrunkenen	tätlich	wurden	und	dieson
 hierbei der Gefahr schwerer Schäden aussetzten* Dabei braucht sich der Zweitbeklagte nicht im einzelnen dessen bewußt gewesen zu sein, was die anderen Gäste im Sinne des gemeinsamen Ziels gegen RflHP unternahmen. Es genügt, daß der Zweit-beklagte nach den Umständen die tätlichen Übergriffe billigto oder in Kauf nahm, die die anderen Beteiligten in ähnlicher Weise wie er begingen, um RflHPaus der Wirtschaft wegzu-drängen (vgl. RG WarnRspr 1929 Nr* 1445 BGHZ 17, 327, 333;
~ 9 -
VersR 196o j, 54o; RGR Komm» 11 «, Auflo Annu 3 zu § 83o)0 Sollte allerdings der unmittelbare Täter (Schroder oder Otto) nur deshalb in die Auseinandersetzung eingegriffen haben, um d.on Zweit-beklagten zu zügeln, und wäre der Fauststoß nur als Reaktion oder Vergeltungsmaßnahme auf einen hierbei empfangenen Schlag des Rflim zu erklären, so ist der Auffassung des Berufungsgerichts zusustimmen, daß dieser Sachverhalt allein noch nicht den Schluß rechtfertigt, der Zweitbeklagte habe mit dom Paust-schläger bewußt bei einer unerlaubten Handlung gegen zusamnengewirkto Zu prüfen wäre allenfalls, ob aus dom weiteren Verhalten dos Zweitbeklagten nach der Intervention dieses anderen Beteiligten Anhaltspunkte dafür zu gewinnen sind, daß der Zweitbeklagte dessen tätliches Vorgehen gegen PjHHfe als Fortsetzung seines eigenen Vorgehens billigte oder förderte, so daß aus diesem Grund die Anwendung des § 83o Abs0 1 Satz 1 BGB in Betracht käme«,	*
b) Ob eine Anstiftung oder eine Beihilfo des Zweitboklagtcn zu dem tödlichen Pauststoß vorliegt, wird das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme zu prüfen haben«,
Han ob eck	Dr«, Bode Dr* Hauß Meyer Br» Pfretzschner
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