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BGH · VI ZR 236/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 236/61

Als sie die Antwort erhielt, der Kläger sei in Florenz nicht gemeldet, bat sie den Schweizer Generalkonsul in Florenz um Auskunft über Personalien, Familienstand und Anschrift des Klägers. Der Kläger hat vorgetragen, die unrichtige Angabe der Beklagten habe bei seiner Entlassung eine wesentliche Rolle gespielt und sei jetzt noch seinem Fortkommen ab- Sie hat vorgetragen, der Kläger habe ihr die Ehe versprochen und einen Besuch bei den Eltern angekündigt. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe dem Schweizer Generalkonsul das Eheversprechen des Klägers mitteilen dürfen, weil sie sonst die gewünschte Auskunft nicht erhalten habe. 1. Das Berufungsgericht stellt fest, die Behauptung der Beklagten sei weiteren Kreisen bekannt, geworden und der ehrkrünkende Vorwurf wirke sich für die gesellschaftliche und berufliche Stellung des Klägers fortlaufend nachteilig aus. In entsprechender Anwendung des § 1004 BGB hält das Berufungsgericht die Beklagte zu dem Widerruf ihrer Behauptung verpflichtet, deren Richtigkeit sie nicht bewiesen habe. Läßt sich nicht klären, ob eine Behauptung richtig ist oder nicht, so kann weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 823 in Verbindung mit § 249 BGB) noch unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung eines fortwirkenden rechtswidrigen Störungszustandes (§ 1004 BGB) vom Beklagten verlangt werden, daß er seine Behauptung widerruft (HG MuW 1933, 114; JW 1939, 234, 238; DR 1939, 2009; Denn der Widerruf einer Tatsachenbehauptung wird dahin verstanden und soll nach der Absicht des Klägers dahin verstanden werden, daß die beklagte Partei die aufgestellte Behauptung als unrichtig erklärt. Würde sich ein Beklagter nicht freiwillig dem vom Kläger verlangten gerichtlichen Gebot fügen, so müßte er, da die abgegebene Erklärung eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO ist (OGHZ 1, 182 ^1947 )>durch Geldstrafe oder Haft zu einer Erklärung angehalten werden, deren Inhalt sowohl der objektiven Y/ahrheit wie der subjektiven Überzeugung des Erklärenden widersprechen kann. Ein solcher Kechts-zwang, der schon aus der Sicht der Artikel 1 und 2 GG zu beanstanden sein würde, zeigt aber, daß der Anspruch auf Widerruf einer Behauptung die Unwahrheit der Behauptung voraussetzt. Sieht der Tatrichter es nicht als ausgeräumt an, daß der Kläger der Beklagten doch die Eingehung der Ehe versprochen hat, so kann von der Beklagten die geforderte Erklärung nicht verlangt werden, aus welchem Anlaß auch immer sie die Behauptung aufgestellt hat. 3. Angesichts der offen gebliebenen Zweifel über den wahren Sachverhalt geht es auch nicht an, die Beklagte wenigstens zu der eingeschränkten Erklärung zu verurteilen, daß der erhobene Vorwurf nach dem Ergeh-nis der Beweisaufnahme dieses Rechtsstreits nicht aufrecht erhalten werden kann. Die Ausführungen zu 2) und 3) zeigen, daß es auf die vom Berufungsgericht behandelte Frage, ob die Beklagte bei Beantwortung der Anfrage des Schweizer Generalkonsuls im Sinne des § 193 StGB in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt hat, für die Entscheidung Uber das Widerrufsverlangen rechtlich nicht ankommt. War die Behauptung objektiv falsch, so ist die Beklagte - gleichgültig ob sie in Wahrung berechtigter Interessen handelte oder nicht - in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB verpflichtet, die durch ihren Vorwurf hervorgerufene und noch fortwirkende Beeinträchtigung des Klägers zu beseitigen oder doch zu mindern (BGH I ZR Läßt sich aber weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der Behauptung feststellen, so kann ein Widerruf selbst dann nicht verlangt werden, wenn die Beklagte nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat. Bei der Prüfung, ob die Beklagte mit ihrer Äußerung gegenüber dem Generalkonsul berechtigte Interessen wabrnahm, ist nämlich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mangels einer gegenteiligen Feststellung davon auszugehen, daß ihre Behauptung wahr war (RGSt 59, 414; BR 1959, 2009)« Von dieser Unterstellung aus ist zu fragen, ob die Beklagte ihre Äußerung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für geboten halten konnte. Legt man aber der Beurteilung zugrunde, daß sich die Beklagte als mit dem Kläger verlobt ansah und ansehen konnte, so läßt sich nicht beanstanden, daß sie bei der Suche nach ihrem Verlobten dem Konsulat auf Anfrage den Grund ihrer Bemühungen angab, zu demal der Konsul eine vertrauliche Behandlung der Antwort zugesichert hatte.

Zitierte Normen: § 1004 BGB § 888 ZPO § 193 StGB § 1004 BGB § 195 StGB
BGBFlorenzBerufungsgerichtErklärungwiderrufenKlägerVorwurfBehauptung

Volltext der Entscheidung

wacnpcnxagewerK:	3a
Amtliche Sammlung:	ja
EGB «? 1004, 823 Bd, Ah, J
Die Verurteilung zu dem Widerruf einer ehrkränkenden Behauptung setzt voraus, daß die Unwahrheit der zu widerrufenden Behauptung feetsteht«.
BGH, Urt.v. 5. Juni 1962 VI ZR 236/61 OLG Frankfurt/Hain
LG Darmstadt
VI ZR 236/61
Verkündet am 5- Juni 1962 Krieg!, Justizobersekretär als Urkundsbearater der Go schäl' tss teile
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Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der medizinisch-technischen Assistentin Anita K(
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Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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 den J.iittelschullehrer Prof.Br.phil. Alfred K Z|H® (Schweiz), R®B®straße®K
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 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Erankfurt/Main - Zivilsenat Barmstedt - vom 28. September 1961 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Jahre 1925 geborene und seit 1952 verheiratete Kläger war von Oktober 1956 bis Juli 1957 Direktor der Schweizer Auslanösschule in Florenz. Er nahm im Januar*• 1957 an einem internationalen Pädagogcnlehrgang in Freudenstadt teil. Während dieses Aufenthalts lernte er die damals 25-jährige Beklagte kennen, die in Freudenstadt ihren Urlaub verbrachte. Beim Abschied gab er der Beklagten seine Florenzer Schuladresse. Die Beklagte schrieb dem Kläger mindestens zwei Briefe,- die dieser nicht beantwortete. Darauf fragte sie beim Einwohnermeldeamt in Florenz nach der Anschrift des Klägers an. Als sie die Antwort erhielt, der Kläger sei in Florenz nicht gemeldet, bat sie den Schweizer Generalkonsul in Florenz um Auskunft über Personalien, Familienstand und Anschrift des Klägers. Dieser fragte nach dem Grund der Bitte und sicherte vertrauliche Behandlung der Antwort zu. Die Beklagte schrieb zurück, der Kläger habe ihr die Ehe versprochen. Der Generalkonsul teilte der Beklagten darauf mit, daß der Kläger verheiratet sei und mit seiner Frau in Florenz lebe, er werde ihr unverzüglich selbst schreiben. Der vom Konsulat unterrichtete Kläger forderte die Beklagte vergeblich auf, sich zu entschuldigen und die Behauptung zuriiekzunehmen. Die Angelegenheit wurde bei der für die Schv/eizer Auslandsschule zuständigen Aufsichtsinstanz bekannt und führte zu dienstlichen Schwierigkeiten. Das Dienstverhältnis zu dem Kläger wurde gelöst.
Der Kläger hat vorgetragen, die unrichtige Angabe der Beklagten habe bei seiner Entlassung eine wesentliche Rolle gespielt und sei jetzt noch seinem Fortkommen ab-
 
träglich. Er sei mit der Beklagten nur flüchtig bekannt geworden, diese habe gewußt, daß er verheiratet gewesen sei. Zu Zärtlichkeiten sei es nicht gekommen, erst recht habe er der Beklagten nicht die Ehe versprochen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Behauptung zu widerrufen, er . , habe ihr die Ehe versprochen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat vorgetragen, der Kläger habe ihr die Ehe versprochen und einen Besuch bei den Eltern angekündigt. Er habe auch Zärtlichkeiten mit ihr ausgetauscht und sie zu einem Geschlechtsverkehr bewegen wollen.
Sie habe nicht gewußt, daß der Kläger verheiratet gewesen sei. Dieser habe ihr erklärt, er fühle sich nach einem unglücklichen Verhältnis mit einer anderen Frau verlassen, sie, die Beklagte, sei die Frau, die er seit langem suche. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe dem Schweizer Generalkonsul das Eheversprechen des Klägers mitteilen dürfen, weil sie sonst die gewünschte Auskunft nicht erhalten habe. Die Entlassung des Klägers aus seiner Stellung in Florenz stehe mit ihrer Anfrage in keinem Zusammenhang.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos« üit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgrunde:
1.	Das Berufungsgericht stellt fest, die Behauptung der Beklagten sei weiteren Kreisen bekannt, geworden und der ehrkrünkende Vorwurf wirke sich für die gesellschaftliche und berufliche Stellung des Klägers fortlaufend nachteilig aus. In entsprechender Anwendung des § 1004 BGB hält das Berufungsgericht die Beklagte zu dem Widerruf ihrer Behauptung verpflichtet, deren Richtigkeit sie nicht bewiesen habe. Auf ein Verschulden der Beklagten komme
 es nicht an. Diese könne sich auch nicht auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Sie habe die Anfrage des Generalkonsuls in anderer, den Kläger schonender Weise beantworten können, etwa dahin, sie wolle die Verbindung zu dem Kläger wieder herstellen, den sie in einem Urlaub kennengelernt habe.
2.	Die Revision der Beklagten iet begründet.
Das Berufungsgericht verkennt, daß der in der Recnt-sprechunj; entwickelte Anspruch auf Y/iderruf einer objektiv ehrkränkenden Behauptung voraussetzt, daß die Unrichtigkeit der Behauptung feststeht. Läßt sich nicht klären, ob eine Behauptung richtig ist oder nicht, so kann weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 823 in Verbindung mit § 249 BGB) noch unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung eines fortwirkenden rechtswidrigen Störungszustandes (§ 1004 BGB) vom Beklagten verlangt werden, daß er seine Behauptung widerruft (HG MuW 1933, 114; JW 1939, 234, 238; DR 1939, 2009;
IJRR 1941, 1004; Helle, Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht 1957 S. 18; Ermon/Drees, BGBKomm. 2. Aufl. vor § 823	9	c	dd;
Enneccerus/Lehmann, Hecht der SchuldVerhältnisse 14. Aufl.
§ 252 II 3 a; anderer Meinung: Esser, Schuldrecht 2. Aufl.
S. 930). Denn der Widerruf einer Tatsachenbehauptung wird dahin verstanden und soll nach der Absicht des Klägers dahin verstanden werden, daß die beklagte Partei die aufgestellte Behauptung als unrichtig erklärt.
Das Hecht kann es aber nicht zulassen, daß jemand durch Richterspruch verpflichtet wird, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist. Würde sich ein Beklagter nicht freiwillig dem vom Kläger verlangten gerichtlichen Gebot fügen, so müßte er, da die abgegebene Erklärung eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO ist (OGHZ 1, 182 ^1947 )>durch Geldstrafe oder Haft zu einer Erklärung angehalten werden, deren Inhalt sowohl der objektiven Y/ahrheit wie der subjektiven Überzeugung des Erklärenden widersprechen kann. Ein solcher Kechts-zwang, der schon aus der Sicht der Artikel 1 und 2 GG zu beanstanden sein würde, zeigt aber, daß der Anspruch auf Widerruf einer Behauptung die Unwahrheit der Behauptung voraussetzt. Die besondere Eigenart des Y/ider-rufsanspruchs wirkt sich somit in der Beweislastverteilung aus und läßt eine Übernahme der für den Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf GeldentSchädigung geltenden Beweislastregeln nicht zu.
Das Berufungsgericht hat daher die Präge der Beweislast rechtlich falsch gesehen. Sieht der Tatrichter es nicht als ausgeräumt an, daß der Kläger der Beklagten doch die Eingehung der Ehe versprochen hat, so kann von der Beklagten die geforderte Erklärung nicht verlangt werden, aus welchem Anlaß auch immer sie die Behauptung aufgestellt hat.
 
3.	Angesichts der offen gebliebenen Zweifel über den wahren Sachverhalt geht es auch nicht an, die Beklagte wenigstens zu der eingeschränkten Erklärung zu verurteilen, daß der erhobene Vorwurf nach dem Ergeh-nis der Beweisaufnahme dieses Rechtsstreits nicht aufrecht erhalten werden kann. Die Rechtsprechung hat eine entsprechende Fassung der vom Beklagten abzugebenden Erklärung gebilligt, wenn zwar nicht die Unwahrheit des Vorwurfs positiv feststeht, andererseits aber die Beweisaufnahme für einen objektiven Beurteiler keine ernstliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Vorwurfs ergeben hat (RG JW 1939, 234	BGH	I ZR 38/58 vom
12. Januar I960 = lit BGB § 1004- Sr. 49 - HJW I960, 672). In dem vorliegenden Fall, in dem sich die entscheidenden Vorgänge zwischen den Parteien persönlich abgespielt haben, würde auch die Verurteilung zu einer solchen Erklärung darauf hinauslaufen, daß die Beklagte möglicherweise in einen Gewissenskonflikt gerät, dem sie nicht ausgesetzt werden darf.
4.	Die Ausführungen zu 2) und 3) zeigen, daß es auf die vom Berufungsgericht behandelte Frage, ob die Beklagte bei Beantwortung der Anfrage des Schweizer Generalkonsuls im Sinne des § 193 StGB in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt hat, für die Entscheidung Uber das Widerrufsverlangen rechtlich nicht ankommt. War die Behauptung objektiv falsch, so ist die Beklagte - gleichgültig ob sie in Wahrung berechtigter Interessen handelte oder nicht - in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB verpflichtet, die durch ihren Vorwurf hervorgerufene und noch fortwirkende Beeinträchtigung des Klägers zu beseitigen oder doch zu mindern (BGH I ZR
 
 97/57 vom 25- April 1958 = NJ7/ 1958, 1045 = GRUR 1958, 448; VI ZR 149/58 vom 10. Juli 1959 = I* BGB § 1004 Nr. 45 = NJW 1959, 2011; IM BGB § 1004 Hr. 49} Helle aaO S. 19). Hierzu wäre der Widerruf das geeignete Kittel. Läßt sich aber weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der Behauptung feststellen, so kann ein Widerruf selbst dann nicht verlangt werden, wenn die Beklagte nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat.
Im übrigen versagt das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend bemerkt, der Beklagten zu Unrecht den Schutz des § 195 StGB. Bei der Prüfung, ob die Beklagte mit ihrer Äußerung gegenüber dem Generalkonsul berechtigte Interessen wabrnahm, ist nämlich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mangels einer gegenteiligen Feststellung davon auszugehen, daß ihre Behauptung wahr war (RGSt 59, 414;
 BR 1959, 2009)« Von dieser Unterstellung aus ist zu fragen, ob die Beklagte ihre Äußerung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für geboten halten konnte.
Legt man aber der Beurteilung zugrunde, daß sich die Beklagte als mit dem Kläger verlobt ansah und ansehen konnte, so läßt sich nicht beanstanden, daß sie bei der Suche nach ihrem Verlobten dem Konsulat auf Anfrage den Grund ihrer Bemühungen angab, zu demal der Konsul eine vertrauliche Behandlung der Antwort zugesichert hatte. Bas Urteil des Berufungsgerichts kann daher selbst dann keinen Bestand haben, wenn man seiner Auffassung folgen würde, daß die Frage der Beweislast von der Anwendung des § 195 StGB abhängt. Auch von dieser Auffassung aus wäre der Kläger beweis-pflichtig, wenn er von der Beklagten einen Widerruf erreichen will.
 
5.	Da es somit für die Entscheidung des Rechtsstreits entgegen der Auffassung der Berufungsgerichts darauf an-kommt, oh die Unrichtigkeit der aufgestellten Behauptung festgestellt werden kann, mußte die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuriick-verwicsen werden.,
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Engels	Hanebeck	Dr.	Bode
 Dr. Hauß	Dr.	Pfretzschner