* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI-ZE-236/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI-ZE-236/52

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10* Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.KLeinewefers, Br»Gelhaar, Hanebeck, Dr.Bode und Dr.Kaul für Recht erkannt: März 1947 wurde das Haus auf Grund des Gesetzes Nr 52 der Militärregierung von dem Treuhänder der Amerikanischen, Britischen und Französischen Militärregierung verwaltet. Er hat der Beklagten gestattet, den sich ergebenden Betrag von 3 450 DM mit der Miete zu verrechnen und hat unter Berücksichtigung dieser Verrechnung von der Beklagten für die Zeit vom 1. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, sie habe mit dem Finanzamt für Liegenschaften vereinbart, dass sie die Aufbaukosten abwohnen könne und Barzahlungen nur insoweit zu leisten habe, als dies zur Deckung der Hypothekenzinsen und öffentlichen Lasten des Grundstücks notwendig sei. Sie hat sich zu dem Beweise in erster Linie auf ein Schreiben berufen, das der Treuhänder am 17* Mai 1947 an die Baugruppe der Generalsteuerdirektion gerichtet hat. erhoben werden soll, auf die nach Feststellung der Erstattungs-summe durch die Baugruppe die von dem Mieter WfHB aufgewendeten Instandsetzungskosten derart verrechnet werden sollten, dass Hypothekenzinsen und öffentliche Lasten gedeckt werden." Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass zwischen den Parteien ein Mietverhältnis besteht und prüft, ob die Parteien wegen der Aufbaukosten der Beklagten eine Auf rechnungsvereinbarung mit tilgender Wirkung für die Zukunft getroffen haben. Es ist der Ansicht, eine solche Vereinbarung setze voraus: a) dass die Erstattungsforderung der Höhe nach festgestellt werde, b) dass feststehe, in welcher Höhe der Mietzins jeweils mit der Erstattungsforderung verrechnet werde und c) von welchem Zeitpunkt ab diese Verrechnung stattfinden solle. Dass zwischen der Beklagten und dem Finanzamt für* Liegenschaften keine Aufrechnungsvereinbarung getroffen worden sei, entnimmt es den Aussagen der vom Landge-‘ rieht vernommenen Zeugen KflBB und Rfl|. KflMf habe nach seiner Auslage mit Herrn WSHf nur Vorbesprechungen geführt und.keine Vereinbarung getroffen, dass die von der Beklagten vorgelegten Baukosten in irgendeiner Höhe oder Weise auf die * Miete verrechnet werden sollten. nigen, in welcher Höhe Verrechnungen hätten stattfinden sol«^] len, Bas Berufungsgericht stellt weiterhin fest, dass auch zwischen dem Treuhänder und der Beklagten keine Aufrechnung*? Hai 1947 könne die Beklagte schon^ deswegen keine Rechte herleiten, weil es nicht an sie, sondern an die Baugruppe der Generalsteuerdirektion gerichtet seit Schliesslich spreche auch die Kontoaufstellung des Trea-: händers, der die Beklagte nicht widersprochen habe, gegen die Behauptung der Beklagten, es liege eine feste Vereinbarung vor, denn nach dieser Aufstellung seien von der geklagten niel gleichbleibende, sondern der Höhe nach ganz verschiedene Zaf£ lungen geleistet worden. des Aufbau- oder Baukostenzuschussvertrages nicht allgemein .festgestellt werden könne, dass vielmehr in der Hauptsache drei Vertragsformen in Betracht kommen» Bas Berufungsgericht hat in seinem Urteil nur Vertragsformen in den Kreis seiner ; Erwägungen gezogen, in denen die liietzinsforderung und eine selbständige Ersatzforderung des Bieters gegenübertreten. Ber Vortrag der Parteien bot aber auch Anlass zur Prüfung, ob die Kosten der Y/iederherstellung des Gebäudes von beiden Teilen als Mietvorauszahlung gewollt waren, duroh die für eine bestimmte Zeit die-Miete im voraus ganz oder teilweise gedeckt wurde, so dass in der Folge nur der nicht gedeckte Teil der liietzinsforderung fällig wurde und in bar zu entrichten war. Ber erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 3, Juni 1953 -VI ZR 223/52 - (MDR 1953, 473 « BB 1953, 515 = Ber Betrieb 1953, 551 und Leitsatz in^ NJW 1953, 1183) bereits ausgesprochen, dass sich auch dann, wenn die Leistung eines Baukostenzuschusses als Darlehen" bezeichnet worden ist, aus dem Zusammenhang der getroffenen Vereinbarungen ergeben kann, dass die Leistung als eine Mie’ Vorauszahlung gewollt war» War das,«was die Parteien erstreb ten, darauf gerichtet, den Mieter die Baukosten abwohnen zu lassen oder ihm bis zur Abtragung der Instandsetzungskosten einen ermässigten Mietzins zu gewähren, so wird man, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände eine andere Beurteilung erfordern, in der Pegel eine Mietvorauszahlung annehmen können. Ebenso wie es den Parteien bei der im bürgerlichen Recht herrschenden Vertragsfreiheit von jehr freigestandön hat, die Miete für längere Zeit im voraus zu Bas Berufungsgericht ist auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht einge-gangen und hat die Sache nach dieser Richtung bisher nicht gö-prüfte In dieser Beziehung, aber auch für die Frage, ob eine Aufrechnungsvereinbarung vorliegt, ist zunächst die unter Hinweis auf die Hiederschrift über die Verhandlung vor dem Finanz«^ amt vom 25. In diesem Zusammenhang ist weiterhin die vom Berufungsgericht nicht gewürdigte Aussage des Zeugen Rfll 1$* von Bedeutung, der als Sachbearbeiter des Finanzamts bekundet *; hat, in den mündlichen Verhandlungen mit Herrn WflMM sei ' von ihnen als selbstverständlich erklärt worden, dass die .Erstattung der Kosten für die Instandsetzung durch Abwohnen erfolgen solle; ihm sei auch kein Fall bekannt, in dem / es anders gemacht worden sei« Ferner ist auch das Schreiben des Treuhänders vom 17» 1947 zu beachten, in dem dieser - wie unstreitig ist - selbe erklärt, das Finanzamt für Liegenschaften habe mit Herrn MB vereinbart, dass mit Wirkung vom 1« April 1947 eine Jah "resmiete von 8 592 RM erhoben werdenrsolle, auf welche die von dem Mieter WflHB auf gewendeten Instandsetzungskosten ni deren Feststellung durch die Baugruppe derart verrechnet we|j den sollen, dass Hypothekenzinsen und öffentliche Lasten deckt werden« Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklag te könne aus diesem Schreiben keine Rechte herleiten, weil es nicht an sie, sondern an die Baugruppe gerichtet sei, üb sieht, wie die Revision mit Recht geltend macht, dass diese vom Treuhänder selbst vorgelegte Urkunde.auch als Beweismit tel dafür in Betracht kommt, welche Vereinbarungen zwischen.;: Mai 1947 wiedergegebene Vereinbarung zwischen dem Finanzamt und der Beklagten getroffen worden sein, so wäre auch die KL] gerin an sie gebunden. Die Tatsache, däas im Zeitpunkt der Übernahme der Verwaltung durch den Treuhänder die Höhe der Instandsetzungskosten noch nicht feststand, kann entgegen dl Auffassung des Berufungsgerichts einer mit dem Finanzamt ge^ Schliesslich wird für die Präge, ob eine Mietvorauszahlung oder eine Aufrechnung mit Tilgungswirkung für die Zukunft vereinbart worden ist, auch erheblich sein, wie die Mietzahlung bis zur Währungsumstellung von den Parteien ge-handhäbt worden ist.

Zitierte Normen: § 153 BGB
HöheMietvorauszahlungParteiTreuhänderFinanzamtVereinbarungMieter^

Volltext der Entscheidung

- : S-*
•' *’ ■>*?
Lcht für die Amtliche* Sammlung!'
2346065

Gesetz*
Hechtssatz*
BGB §§ 133, 15?
Wird mit einem Aufbauvertrag erstrebtx dass v
der Mieter den geleisteten Baukostenzuschuss'
* * t * , ♦' ^
abwohnen oder bis zur Abtragung der Instandsetzungskosten zu'einem erraäsöigten Mietzirii" wohnen darf, so ist im allgemeinen eine Siie't» Vorauszahlung gewollt.	.	>	/
Lktenzeichen:	VI	ZE	236/52
frteil des BGH vom 10. Februar 1954
Kammergericht
"*Vk
‘V
'Zi
M
S V
.**1

ZR 236/52
rerkündet am ft« Februar 1954
________ Justiz-
assistent als Ur-’fcundsbeamter der Geschäftsstelle
 Lt
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma R Mi , ^flflflflflstrasse fl,
& Sohn in Bl
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Frau Helen FflHI in NS flflHB VS W C Wflfl als Treuhänderin Uber das Grundstück B flflfl. TflSflSstrasse fl,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10* Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.KLeinewefers, Br»Gelhaar, Hanebeck, Dr.Bode und Dr.Kaul
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des-8. Zivilsenats-des Kammergerichts in Berlin vom 31» März 1952 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Zl
 
Tatbestand
' Das Haus TflBIBt strasse V in BflBhGflHHHH, das durch Kriegseinwirkungen erhebliche Schäden erlitten hatte, stand bis Ende Februar 1947 unter der Verwaltung des Finanzamts für Liegenschaften in BflBB. Im Jahre 1946 erklärte sich der Seniorchef der Beklagten. Fritz VflH. dem Finanzamt gegenüber bereit, das Haus wiederherzustellen, es für ge^ werbliche Zwecke der Beklagten nutzbar zu machen und Wohnraum für drei Familien zu schaffen. Er bot sich an, die Aufbau-kosten vorzulegen, wenn ihm ein Mietvertrag auf die Dauer von 10 Jahren zugesichert werde. Daraufhin wurde das Haus' der Beklagten überlassen; es wurde auch alsbald mit den Wiederherstellungsarbeiten begonnen. Seit 1. März 1947 wurde das Haus auf Grund des Gesetzes Nr 52 der Militärregierung von dem Treuhänder der Amerikanischen, Britischen und Französischen Militärregierung verwaltet. Nach Beendigung der Instandsetzungsarbeiten und Prüfung der von der Beklagten ein-gereichten^jL, Rechnungsunterlagen durch die Baugruppe der Generalsteuerdirektion einigten sich die Beklagte und der. Treuhänder darüber, dass der Beklagten von den Instandsetzungkosten 38 900 EM erstattet werden. Ferner bestand zwischen ihnen Einigkeit darüber, dass der Mietzins für das wiederhergestellte Grundstück 716 EM monatlich betrug. Die Beklagte hat seit 1. März 1947 Zahlungen auf den Mietzins geleistet. Zum Teil wurde der Mietzins mit den Aufbaukosten verrech-' net. Im Zeitpunkt der Währungsreform bestand noch ein Guthaben* der Beklagten in Höhe von 34.500 HM.	:$j
Der Treuhänder hat die Ansicht vertreten, dieser Betrag sei im Verhältnis 10 : 1 auf D-Mark umzustellen. Er hat der Beklagten gestattet, den sich ergebenden Betrag von 3 450 DM mit der Miete zu verrechnen und hat unter Berücksichtigung dieser Verrechnung von der Beklagten für die Zeit vom 1. Mai 1949 bis einschliesslich April 1951	9 363;46 DM Miete und
 Zinsen verlangt.
* w
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, sie habe mit dem Finanzamt für Liegenschaften vereinbart, dass sie die Aufbaukosten abwohnen könne und Barzahlungen nur insoweit zu leisten habe, als dies zur Deckung der Hypothekenzinsen und öffentlichen Lasten des Grundstücks notwendig sei. Sie hat sich zu dem Beweise in erster Linie auf ein Schreiben berufen, das der Treuhänder am 17* Mai 1947 an die Baugruppe der Generalsteuerdirektion gerichtet hat. In di sem Schreiben ist unstreitig u.a, folgendes gesagts
"Das Finanzamt für Liegenschaften hatte mit Herrn vereinbart, dass mit Wirkung ab 1. April 1947 auf Grund der bei den Akten befindlichen Mietwertermittlung vom 10. Februar 1947 eine Jahresmiete von RM 8.592.- erhoben werden soll, auf die nach Feststellung der Erstattungs-summe durch die Baugruppe die von dem Mieter WfHB aufgewendeten Instandsetzungskosten derart verrechnet werden sollten, dass Hypothekenzinsen und öffentliche Lasten gedeckt werden."
Ferner hat die Beklagte behauptet, sie habe mit dem Treu händer einen Mietvertrag geschlossen, wonach die Aufbaukosten monatlich mit 400 RU = 4/7 der Monatsmiete von 716 RH zu verrechnen seien. Ihre Kietzahlungen abzüglich der Verrechnungs-Summe seien auch immer vorbehaltslos angenommen worden.
Der Treuhänder hat bestritten, dass mit ihm oder mit des Finanzamt eine sog. Abwohnvereinbarung getroffen worden sei* Er hat vorgetragen, es habe sich nur um unverbindliche Vorbesprechungen gehandelt. Die Unterzeichnung des von der Beklagten entworfenen Mietvertrages habe er abgelehnt und dies der Beklagten auch mitgeteilt. Die Zahlungen der Beklagten seien, nicht vorbehaltslos, sondern nur als Akontozahlungen angenommen worden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufun
 
Ll
 der Beklagten hatte keinen Erfolg, Mit der Revision »erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage, Die Klägerin ist nach Übernahme der Treuhandverwaltung anstelle des früheren Treuhänders in den Rechtsstreit eingetreten* Sie beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe, Die Revision ist begründet.
' 'Al
I. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass zwischen den Parteien ein Mietverhältnis besteht und prüft, ob die Parteien wegen der Aufbaukosten der Beklagten eine Auf rechnungsvereinbarung mit tilgender Wirkung für die Zukunft getroffen haben. Es ist der Ansicht, eine solche Vereinbarung setze voraus: a) dass die Erstattungsforderung der Höhe nach festgestellt werde, b) dass feststehe, in welcher Höhe der Mietzins jeweils mit der Erstattungsforderung verrechnet werde und c) von welchem Zeitpunkt ab diese Verrechnung stattfinden solle.
Das Berufungsgericht hält eine Vereinbarung dieser Art nicht für bewiesen. Dass zwischen der Beklagten und dem Finanzamt für* Liegenschaften keine Aufrechnungsvereinbarung getroffen worden sei, entnimmt es den Aussagen der vom Landge-‘ rieht vernommenen Zeugen KflBB und Rfl|. KflMf habe nach seiner Auslage mit Herrn WSHf nur Vorbesprechungen geführt und.keine Vereinbarung getroffen, dass die von der Beklagten vorgelegten Baukosten in irgendeiner Höhe oder Weise auf die * Miete verrechnet werden sollten. Wie der Zeuge weiter bekunde habe, seien derartige Vereinbarungen von dem Finanzamt immer schriftlich und mit Genehmigung der Militärregierung geschlos-^* sen worden. Der Zeuge Bfll habe ausgesagt, die Zahlungen der
 
n..
*>.*
.U-
?z*

Beklagten seien je nach Fertigstellung der Bauabschnitte a Conto geleistet worden; da eine Endabrechnung der Baugruppe über den ganzen Umfang der Bauarbeiten bei der übernähme dejg Grundstücks durch den Treuhänder noch gar nicht Vorgelegen habe, sei es gar nicht möglich gewesen, sich darüber zu ei-
j*_
nigen, in welcher Höhe Verrechnungen hätten stattfinden sol«^] len,
 Bas Berufungsgericht stellt weiterhin fest, dass auch zwischen dem Treuhänder und der Beklagten keine Aufrechnung*? Vereinbarung getroffen worden sei» Es führt hierzu folgende^ aus:
i.
&
i „•
* -V*' -
3t
Der Entwurf des Kietvertrages sei unstreitig vom Treuhänder nicht unterzeichnet, von ihm also abgelehnt worden.
Aus dem Schreiben vom 17. Hai 1947 könne die Beklagte schon^ deswegen keine Rechte herleiten, weil es nicht an sie, sondern an die Baugruppe der Generalsteuerdirektion gerichtet seit Schliesslich spreche auch die Kontoaufstellung des Trea-: händers, der die Beklagte nicht widersprochen habe, gegen die Behauptung der Beklagten, es liege eine feste Vereinbarung vor, denn nach dieser Aufstellung seien von der geklagten niel gleichbleibende, sondern der Höhe nach ganz verschiedene Zaf£ lungen geleistet worden.

II.Bie Ausführungen des Berufungsgerichts werden dem Parteivorbringen nicht gerecht und lassen,.wie die Revision mit Recht rügt, wesentliche Umstände unberücksichtigt (§ 286 ZPO]
«»wS
Ber V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in mehreren Entscheidungen (BGHZ 6, 202 sowie Urteile vom 14« Bezember 1951 - V ZR 16/50 - und vom 2. Hai 1952 , V ZR 52/51* vgl t
auch Oech&ler NJW 1952, 571) ausgeführt, dass die Rechtsnatur
 ll.
I
 
<*
a
v;*r
des Aufbau- oder Baukostenzuschussvertrages nicht allgemein .festgestellt werden könne, dass vielmehr in der Hauptsache drei Vertragsformen in Betracht kommen» Bas Berufungsgericht hat in seinem Urteil nur Vertragsformen in den Kreis seiner ; Erwägungen gezogen, in denen die liietzinsforderung und eine selbständige Ersatzforderung des Bieters gegenübertreten.
Ber Vortrag der Parteien bot aber auch Anlass zur Prüfung, ob die Kosten der Y/iederherstellung des Gebäudes von beiden Teilen als Mietvorauszahlung gewollt waren, duroh die für eine bestimmte Zeit die-Miete im voraus ganz oder teilweise gedeckt wurde, so dass in der Folge nur der nicht gedeckte Teil der liietzinsforderung fällig wurde und in bar zu entrichten war.
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung der
'V
Parteien als Mietvorauszahlung zu werten ist oder eine Auf- ^ rechnungsvereinbarung gewollt war oder nur ein Aufrechnungs- ^ Vorvertrag vorliegt (vgl BGHZ 6, 202 und Oechßler BfJW 1952,	^
571), ist der Kille der Parteien zu erforschen und nicht an dem Buchstaben zu haften (§ 153 BGB). Wie Oechßler (aaO) mit Recht ausführt, sind derartige Verträge meist zu einer Zeit abgeschlossen, als noch niemand deren endgültige rechtliche ^ Ausgestaltung kennen konnte. Man wird daher, vor allem wenn aif Verträge nicht von Rechtskundigen entworfen sind, insbesondere'* bei der Verwendung von Rechtsbegriffen,nicht unter allen Um-/* ständen das entscheidende Gewicht auf den Wortlaut legen ^
-rl
 dürfen, sondern eine genaue Prüfung der Verhältnisse und Interessen der Parteien vorzunehmen und festzustellen haben, was die Parteien erreichen wollten. Ber erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 3, Juni 1953 -VI ZR 223/52 - (MDR 1953, 473 « BB 1953, 515 = Ber Betrieb 1953, 551 und Leitsatz in^ NJW 1953, 1183) bereits ausgesprochen, dass sich auch dann, wenn die Leistung eines Baukostenzuschusses als Darlehen"
/*
V*'
»V.
is.
(t
7 -
bezeichnet worden ist, aus dem Zusammenhang der getroffenen Vereinbarungen ergeben kann, dass die Leistung als eine Mie’ Vorauszahlung gewollt war» War das,«was die Parteien erstreb ten, darauf gerichtet, den Mieter die Baukosten abwohnen zu lassen oder ihm bis zur Abtragung der Instandsetzungskosten einen ermässigten Mietzins zu gewähren, so wird man, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände eine andere Beurteilung erfordern, in der Pegel eine Mietvorauszahlung annehmen können. In einem solchen Palle geht der Parteiwille in der Regel dahin, dass der Mieter kein Darlehen gewähren wollte, das in Geld zuriickzuzahlen war, sondern dass er für seine Leistung für eine bestimmte oder bestimmbare Zeit ein Uiet-recht zu einem ermässigten Mietzins erhalten sollte (ebenso OLG Hamm MDR 1952, 103; OLG für Hessen Kasseler Senat SJZ 1950, 273; OLG Stuttgart, Nebensitz Karlsruhe, ifJW 1950, 266 LG Stuttgart NJW 1951, 927; Bruns MDR 48 , 400; Duden DRZ 194 330	Harmening	SJZ	1950,	275; Kerkert NJW 1951, 697;
Pergande NJW 1951, 737 und 927 und Werthauer JR 1949, 306). Auch nach dem Merkblatt Nr 22 des Büros für Wohnungsfragen (abgedruckt bei Harmening-Duden, die Währungsgesetze S 373), ist in der Regel anzunehmen, dass dem Vermieter kein Darlehen gegeben wurde, sondern dass der Mieter Anspruch'darauf haben sollte, mietfrei zu wohnen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Leistung des Mieters in der mit Kosten verbundenen persönlichen Leistung des Aufbaus gesehen wird», wobei die. Kosten nur Rechnungsposten für die Berechnung der Dauer des mietfreien Wohnens bilden, oder ob die zu dem Zwecke des Aufbaus machten Aufwendungen des Mieters als einmalige, im voraus g leistete Mietzahlung angesehen werden (Oechßler NJW 1952, 571)* Gegen die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung bestehen keine Bedenken. Ebenso wie es den Parteien bei der im bürgerlichen Recht herrschenden Vertragsfreiheit von jehr freigestandön hat, die Miete für längere Zeit im voraus zu
 
II
i
zahlen, steht es dem Vermieter und Mieter frei, zu vereinbaren, dass.vom Mieter aufgewendete Baukosten nicht bar erstattet werden, sondern genau so behandelt werden wie eine in bar vorausgeleistete Mietzinszahlung (so zutreffend OLG Hamm aaO). Eine solche Mietvorauszahlung, bei der die Erfüllung der sonst zu späteren Terminen zu entrichtenden Mietzins-forderungen vorweggenommen wird, ist hinsichtlich der Lliet-zinsforderung ein echtes Erfüllungsgeschäft im Sinne des § 362 Abs 1 BGB (Bergande KJW 1951, 737 /7387). Sie bewirkt, wenn sie vor der WährungsUmstellung im Einverständnis beider ' Parteien geleistet worden ist, dass am Stichtag der Währungsreform eine umstellbare Forderung des Mieters überhaupt nicht vorhanden war«

&

*
4
Bas Berufungsgericht ist auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht einge-gangen und hat die Sache nach dieser Richtung bisher nicht gö-prüfte In dieser Beziehung, aber auch für die Frage, ob eine Aufrechnungsvereinbarung vorliegt, ist zunächst die unter Hinweis auf die Hiederschrift über die Verhandlung vor dem Finanz«^ amt vom 25. Juni 1946 auf gestellte Behauptung der Beklagten zu berücksichtigen, sie habe sich zu dem Ausbau nur unter der Voraussetzung bereit erklärt, dass sie ihre Aufwendungen in einem zehnjährigen Mietvertrag amortisiert erhalte. Wenn das ' Finanzamt daraufhin der Beklagten das Grundstück zu dem Ausbau ’überlassen hat, so kann darin das stillschweigende Einverstgnä-^ nis mit einer in den Einzelheiten noch zu regelnden Abwohn-Vereinbarung liegen. In diesem Zusammenhang ist weiterhin die vom Berufungsgericht nicht gewürdigte Aussage des Zeugen Rfll 1$* von Bedeutung, der als Sachbearbeiter des Finanzamts bekundet *; hat, in den mündlichen Verhandlungen mit Herrn WflMM sei '

t
f
4 '

- 9
von ihnen als selbstverständlich erklärt worden, dass die .Erstattung der Kosten für die Instandsetzung durch Abwohnen erfolgen solle; ihm sei auch kein Fall bekannt, in dem / es anders gemacht worden sei«
gSf;
Ferner ist auch das Schreiben des Treuhänders vom 17» 1947 zu beachten, in dem dieser - wie unstreitig ist - selbe erklärt, das Finanzamt für Liegenschaften habe mit Herrn MB vereinbart, dass mit Wirkung vom 1« April 1947 eine Jah "resmiete von 8 592 RM erhoben werdenrsolle, auf welche die von dem Mieter WflHB auf gewendeten Instandsetzungskosten ni deren Feststellung durch die Baugruppe derart verrechnet we|j den sollen, dass Hypothekenzinsen und öffentliche Lasten deckt werden« Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklag te könne aus diesem Schreiben keine Rechte herleiten, weil es nicht an sie, sondern an die Baugruppe gerichtet sei, üb sieht, wie die Revision mit Recht geltend macht, dass diese vom Treuhänder selbst vorgelegte Urkunde.auch als Beweismit tel dafür in Betracht kommt, welche Vereinbarungen zwischen.;: dem Finanzamt und der Beklagten getroffen worden sind. Das , Schreiben ist vom Treuhänder als damaligen Kläger als Anlage
t
zu seinem Schriftsatz vom 7» November 1950 vorgelegt worden/ Wenn es damit Inhalt seines Parteivortrages geworden ist, muss die Klägerin dieses Vorbringen auch gegen sich gelten lassen (RGZ 165, 260 ^677)- Würde die im Sohreiben vom 17. Mai 1947 wiedergegebene Vereinbarung zwischen dem Finanzamt und der Beklagten getroffen worden sein, so wäre auch die KL] gerin an sie gebunden. Die Tatsache, däas im Zeitpunkt der Übernahme der Verwaltung durch den Treuhänder die Höhe der Instandsetzungskosten noch nicht feststand, kann entgegen dl Auffassung des Berufungsgerichts einer mit dem Finanzamt ge^
80S
2.2.
it*.
"j
troffenen Vereinbarung nicht ihre Bedeutung nehmen, wenn die Parteien sich wie im vorliegenden Palle längere Zeit vor der Währungsumstellung darüber geeinigt haben, in welcher Höhe die Instandsetzungskosten angerechnet werden. Steht wie hier die .	*
Höhe der Baukosten und der Beginn der Verrechnung fest, so ist *1 es weder für die Annahme einer Mietvorauszahlung noch für das ^ Vorliegen einer Aufrechnungsvereinbarung erforderlich, dass ^ sofort errechnet wird, für wieviele Monate tlieterraässigung j
eintreten soll, wenn nur der in Betracht kommende Zeitabschnitt^
> •
ohne weiteres berechnet werden kann. Das ist der Pall, wenn vereinbart worden ist, dass bis zur Abtragung der Instandset-zungskosten Miete nur in Höhe der Hypothekenzinsen und öffent- ^ liehen lasten bezahlt wird (vgl Kammergericht, Haus und Woh- ^ nung (HuW) 1950, 193, 334; OLG Stuttgart, Nebensitz Karlsruhe .'•£ JOT 1950, 266; Cranz H und W 1950, 546).
Schliesslich wird für die Präge, ob eine Mietvorauszahlung oder eine Aufrechnung mit Tilgungswirkung für die Zukunft vereinbart worden ist, auch erheblich sein, wie die Mietzahlung bis zur Währungsumstellung von den Parteien ge-handhäbt worden ist. Der Treuhänder hat in der von ihm vorgelegten Aufstellung bis August 1948 in den meisten Monaten 400 HM monatlich mit den Aufbaukosten verrechnet, während in anderen Monaten teils geringere, teils höhere Beträge, teils gar nichts verrechnet worden ist. Die unterschiedliche Handhabung allein spricht nicht zwingend gegen eine Mietvorauszahlung oder eine Aufrechnungsvereinbarung, wenn sie auf
V.
<
t

¥
I
< '
r}\
i , '

ft *
f
$♦
Sl. 2 •'
späteren für einzelne Fälle getroffenen Sondervereinbärungen beruht und eine Vereinbarung des im Schreiben des Treuhänder? vom 17. Mai 1947 wiedergßgebenen Inhalts voraufgegangen ist.
v t
u
Da nach alledem auch rechtserhebliche Tatsachen nicht gewürdigt worden sind, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,	^
v
H
Dr.Kleinewefers Dr.Gelhaar Hanebeck Dr.Bode Dr.Kaul

4
4

i
\
4