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BGH · VI ZR 236/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 236/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 236/12
vom 23. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit
OLG Köln - Az. 5 U 144/08 vom 23.04.2012; LG Köln - Az. 25 O 322/05 vom 23.07.2008;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. April 2012 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 60.553,13 €
Galke
 Diederichsen
Zoll
 Pauge
Wellner