Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 236/10
BESCHLUSS
vom 6. April 2011 in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 29. März 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe:
1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-
gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der
Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Galke Zoll Diederichsen
Pauge
von Pentz
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 06.08.2009 - 10 O 309/08 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.09.2010 -1-17 U 164/09 -