Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. In dieses Verfahren bezog das Kulturamt des Saarlandes im März 1939 durch einen Ergänzungsbeschluß auch eine etwa 30 ha umfassende Grundfläche ein, die den Eltern der Klägerin gehörte. Der wahre Grund lag darin, daß die Eltern der Klägerin Juden waren und das Kulturamt ihnen mit Hilfe des Umlegungsverfahrens die Grundstücke entziehen wollte. Anschließend ging es um die Präge, ob die Gemeinde verpflichtet war, der Klägerin die Grundstücke zurückzugeben, wie diese es unter Berufung auf Art. 5 der V0 Nr. 120 verlangte, oder ob sie durch Ersatzleistung in Geld zu entschädigen sei. Die Restitutionskammor war auf Grund einer Auskunft des Kulturamts der Auffassung, daß die Gemeinde damals selbst auch Land, nämlich über 5 ha, in die Umlegung oingebracht habe und daß eine Rückerstattung des entzogenen Landes nur unter wesentlichen Änderungen des Umlegungsplanes möglich sei. Io Das Berufungsgericht hält den Ersatzanspruch der Klägerin insoweit, als er gegen den Zweitbeklagten, ihren damaligen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gerichtet ist, schon deshalb für unbegründet, weil sie ihm keine schuldhafte Verletzung der ihm aus dem zwischen ihm und ihr geschlossenen Mandatsvertrag vorwerfen könne. Zwar habe der Zweitbeklagte sich der Klägerin gegenüber verpflichtet gehabt, die Berufungsbegründung selbst zu entwerfen und sie durch den Erstbeklagten, den von ihm gewählten Prozeßbevollmächtigten für die zweite Instanz, beim Oberlandesgericht einzureichen, habe dies aber nicht rechtzeitig getan. Ob er dann, als der Erstbeklagte durch Verschulden seines Bürovorstehers diesen Antrag versäumte und deshalb genötigt war, um Wiedereinsetzung zu bitten, innerhalb der zweiwöchigen Prist des § 234 ZPO dadurch in die Bresche springen mußte, daß er nun doch binnen weniger Tage die Berufungsbegründung verfaßte, mag offen bleiben. Denn auch das Oberlandesgericht - der Rückerstattungs cenat - hätte die Klägerin in Anwendung des saarländischen Gesetzes Nr» 380 auf einen Ersatzanspruch in Geld beschränken müssen und ihr auch nicht mehr als die 442.636 I* Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, das saarländische Gesetz vom 7. Juli 1953 sei rechtsgültig geweseno Sie wiederholt die Einwendungen der Klägerin, diese Vorschrift sei wegen Verstoßes gegen übergeordnete Normen nichtig* Dem kann nicht zugestimmt werden* lo Die Revision verkennt offenbar nicht, daß der Nachprüfung durch das Revisionsgericht auf Grund des § 549 ZPO Grenzen gesetzt sind* Bei der vom Berufungsgericht angewandten Rechtsnorm handelt es sich um eine Vorschrift, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Ober-landesgerichts Saarbrücken, des einzigen Oberlandesgerichts des Saarlandco, hinaus erstreckt* Es handelt sich auch nicht um eine Vorschrift des Bundesrechts- sei es auch nur dos saarländischen Landesrechts, das nach der Eingliederung dos Saarlandes in die Bundesrepublik auf Grund der §§ 3, 5 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes (EinglG) vom 23» Dezember 1956 (BGBl 1956 I 1011) zu (partiellem) Bundesrecht geworden sein könnte, ähnlich dom Art. 125 Nr* 1 GG. Juli 1953 ausgeführt werden sollte, eine Vorschrift, die über den Bezirk des Oberlandesgerichts Saarbrücken hinaus gegolten hat und gilt; sie ist daher unzweifelhaft revisibel. Es ist auch nichts dafür vorgetragen, daß eine mit jenem § 6 a übereinstimmende Vorschrift in anderen Oberlandesgerichtsbezirken gegolten hätte und dort bewußt und gewollt zwecks Vereinheitlichung bei der Anwendung des Art. 5 der Verordnung Nr. 120 geschaffen worden wäre. 2. Somit kann die Revision auf eine unrichtige Anwendung des saarländischen Gesetzes vom 7. Juli 1953 hätte überhaupt nicht angewandt worden dürfen, weil es gegen Bundesrecht, dessen Anwendung nach § 549 ZPO der unbegrenzten Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt, verstoßen habe* Die Revision bittet also um Prüfung, ob das vom Berufungsgericht für rechtswirksam angesehene Landesrecht gegen höherrangiges Recht, hier des Bundesund des Besatzungsrechts verstoßen habe« Unter diesem Gesichtspunkt steht der Revision § 549 ZPO in der Tat nicht entgegen (vgl« BGH Urteil vom 16« März 1966 - I b ZR 158/63 - LM Art. 82 GG Nr. 2)« Dennoch kann die Revision mit ihrem Vorbringen keinen Erfolg haben. a) Das Gesotz Nr. 380 ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, rechtsgültig nach den Bestimmungen der Vorfassung des Saarlandos vom 15« Dezember 1947 zustandegekommen. Das Saarland war schon ab 1946 aus der französischen Besätzungszone ausgegliedert worden und hat seitdem eine eigenständige Entwicklung genommen (vgl. Nach Art. 4 konnten saarländische Stellen die von dem Vertreter Frankreichs im Saarland vor dem Inkrafttreten dor Konvention erlassenen Rechtsanordnungen und Verordnungen aufhebon - mußten diese allerdings ausdrücklich bezeichnen, wie dies in dem hier in Rede stehenden Gesetz Nr. 380 geschehen ist. Juni 1949 zur Verordnung Nr. 120 eingefügten § 6 a die Möglichkeit zu schaffen, daß der Rückerstattungsrichter auch in solchen Fällen die Rückerstattung von Grundstücken auf eine Ersatzleistung in Geld beschränkte, in denen an sich nach Art. 5 der Verordnung Nr. 120 die Rückerstattung in Natur geschehen sollte. b) Der Angriff der Revision geht vielmehr in erster Linie dahin, das saarländische Gesetz Nr. 380 habe gegen den Überleitungsvertrag (Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen - BGBl 1955 II 301 ff, auch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik und Frankreich über die Anwendung des Überleitungsvertrages im Saarland vom 2. Die Revision geht davon aus9 daß durch diese Gesetze die Bestimmungen jener Verträge gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG auch innerstaatliches Recht und damit Bundesrecht geworden seien. Doch soll zugunsten der Revision angenommen werden, daß die die Bundesrepublik bindenden Bestimmungen des Uberleitungsvertrages und des Saarvertrages Bundesrecht geworden sind, jedenfalls im Sinne des § 549 ZPO, so daß deren rechtsfehlerfreie Anwendung durch das Berufungsgericht der Nachprüfung unterliegt. Diese Prüfung ergibt nämlich, daß das saarländische Gesetz Nr. 3S0 nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen jener Verträge gestanden hat. Es durfte und mußte daher von den Restitutionsgerichten in dem Rückerstattungsverfahren der Klägerin auch noch angewandt werden, als das Saarland wieder zur Bundesrepublik gehörte. Richtig ist allein, daß weder die Bundesrepublik noch das Saarland ermächtigt gewesen wären, nach Inkrafttreten des Überleitungsvertrages - am 5. rechtlichen Verträgen und saarländischem Verfassungsrecht wirksam zustandegekommen war, verlor nicht dadurch seine Kraft, daß das Saarland ein Land der Bundesrepublik wurde«, Nach § 3 des Eingliederungsgesetzes vom 23• Dezember 1956 blieb das im Saarland geltende Recht in Kraft. § 6 Satz 1 Nr. 2a EinglG und das Gesetz zur Einführung von Bundesrecht im Saarland vom 30. Das gilt auch für Gesetze, die, wären sie nach dem 1. Januar 1957 erlassen worden, weder das Saarland noch die Bundesrepublik zu Lasten der Restitutionsberechtigten hätten verabschieden dürfen, wie das hier in Rede stehende Gesetz Nr. 380, das möglicherweise nunmehr den Verpflichtungen im Überleitungs-bzw. c) In Betracht könnte daher allenfalls kommen, daß das saarländische Gesetz Nr. 380 vom 7» Juli 1953 ungültig geworden war, als auch im Saarland am 1. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das im Saarland geltende Rückerstattungsrecht, das seinem Kern nach Besatzungsrecht ist, an den Maßstäben des Grundgesetzes gemessen werden kann (vgl. Überdies hat die Bundesrepublik auf dem Gebiet der Rückerstattung, soweit es das von der Verordnung Nr. 120 geregelte Gebiet betrifft, kein eigenes Recht gesetzt, vielmehr entsprechend ihrer Verpflichtung im Überleitungsvertrag das bisherige Besatzungsrecht, hier die Verordnung Nr. 120, aufrechterhalten (vgl. Juni 1949 eingefügte neue § 6 a schränkt den von der Verordnung Nr. 120 im allgemeinen gewährten Anspruch auf dingliche Rückgabe des entzogenen Grundstücks für die besonderen Fälle des Umlegungsverfahrens und unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen ein, indem hier der Berechtigte nicht in natura restituiert wird, sondern durch angemessenen Geldersatz, so wie dies schon in § 6 des Ausführungsgesetzes vom 30. Auch das zeigt, daß das saarländische Ausführungsgesetz Nr. 380 nicht im Sinne einer Enteignung in das Recht des Rückerstattungsberechtigten eingegriffen hat, überdies auch nicht in solchem Widerspruch zur Verordnung Nr. 120 gestanden hatte, daß sie deren Bestimmungen, als dem "höherrangigen Recht", hätte weichen müssen. d) Abschließend sei darauf hingewiesen, daß das inzwischen ergangene Bundesgesetz zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland vom 12* Januar 1967 (BGBl 1967 I 133) neben der Verordnung Nr, 120 auch das saarländische Gesetz Kr. 380 als das im Saarland geltende Rückerstattungsrecht anführt. Das bestätigt, daß die Angriffe der Revision gegen die Gültigkeit dieses Gesetzes unbegründet sind. IIo Die Klägerin könnte allerdings auch bei rechtmäßiger Anwendung jenes § 6 a, also Beschränkung auf angemessene Geldcntschäöigung, von den Beklagten - die übrigen Voraussetzungen derer Haftpflicht unterstellt -dann Schadensersatz verlangen, wenn sie bei Durchführung ihrer damaligen Berufung gegen das Urteil der Restitutionskammer immerhin erreicht hätte, daß ihr das Oberlandesgericht mehr als die Summe von 442.646 Der von der Klägerin erhobene Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten setzt aber den Nachweis voraus, daß ihre damaligen Anwälte, die beiden Beklagten,- sich einer Verletzung des Anwaltsvertrages schuldig gemacht hotten, als sie sich, wie die Klägerin behauptet, in der zweiten Instanz nur gegen die Anwendbarkeit des § 6 a wandten und nicht auch gegen die Höhe der zugebilligten Entschädigung. Es bleibt daher die Möglichkeit offen, daß sie es damals hingenommen hat, daß im zweiten Rechtszug nur noch darum gekämpft werden sollte, sie durch Rückgabe der Grundstücke in natura zu entschädigen.-Auch die Revision hat hierzu nichts vorgetragen. Infolgedessen enthielt es keinen Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht nicht darauf eingegangen ist, ob die Restitutionskammer die Höhe der von ihr zuerkannten Entschädigung zutreffend berechnet und festgesetzt hatte. Daher kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht, wie es hilfsweise annimmt, auch deshalb diese Frage nicht zu prüfen hatte, weil die Klägerin auch in der Berufungsbegründung, mit der sie sich im jetzigen Rechtsstreit gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Landgerichts gewandt hat, nichts hinsichtlich der Höhe der Entschädigung vorgetragen hat. Deshalb brauchen die gegen diese Begründung des angefochtenen Urteils gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr geprüft zu werden. Offen bleiben kann auch, ob das Vorbringen nicht lediglich die Anwendung des saarländischen Gesetzes Nr. 380 betrifft.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES - 003
vi_ZR_225/68 TTRTF.IT.
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
21. April 1970 Kriegl, Justizhauptsekretär
als Urknndabeamter der Geschäftsstelle
der Traute S vertreten durch ihren Eduard
Generalbevollmächtigten1 IiflBHBl Straße
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
1.
2.
den Rechtsanwalt Dr.jur, K
BtfHHBstraße
den Rechtsanwalt Dr.
Wf
tur. Paul M
9
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbovollmächtigter Rechtsanwalt Prof»Dr.h.c. des Beklagten zu l):
- Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 2)i
Rechtsanwalt Br»
.Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Fehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Kreft, Dr. Weber und Duns
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 11. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Im Jahre 1936 war bezüglich zahlreicher landwirtschaftlicher Grundstücke, die in einer Schleife der Saar lagen, die Umlegung angeordnet worden. In dieses Verfahren bezog das Kulturamt des Saarlandes im März 1939 durch einen Ergänzungsbeschluß auch eine etwa 30 ha umfassende Grundfläche ein, die den Eltern der Klägerin gehörte. Ein sachlicher Anlaß, auch diese Fläche, die mit den umzulegenden Grundstücken nicht zusammenhing, in das Umlegungsgebiet einzubeziehen, bestand nicht. Der wahre Grund lag darin, daß die Eltern der Klägerin Juden waren und das Kulturamt ihnen mit Hilfe des Umlegungsverfahrens die Grundstücke entziehen wollte. Der Umlegungs-
plan wurde rechtskräftig; im Jahr'e 1941 erging die Ausführungsanordnung. Hierbei erhielt u.a. die Gemeinde von dem Grundbesitz der Eltern der Klägerin 4,2969 ha; sie selbst hatte 5»8269 ha in das Umlegungsverfahren eingebracht.
Der Vater der Klägerin verstarb in der Deportation; ihre Mutter hatte die Verfolgung in Paris überlebt und ihren Ehemann beerbt. Sie erhob im Jahre 1948, nachdem die französische Militärregierung am 10. November 1947 die Verordnung Nr. 120 Uber die Rückerstattung geraubter Vermögens-objekto (Spoliationsverordnung - Journal Officiel 1947»
1219) erlassen hatte, bei der RUckerstottungskammer des Landgerichts Saai’brücken ’‘Spoliationsklage" gegen die Gemeinde in die Gemeinde IflBP inzwischen
cingcglicdort worden war (Beiakten LG Saarbrücken Y 227/48). Im Verlauf dieses Rechtsstreits verstarb die Mutter der Klägerin, woraufhin diese als ihre Erbin den Prozeß fort-ootzte. Entsprechend ihrem Antrag erkannte die Rückerstot tungskommer im März 1953 durch Teilurteil dahin, daß die in jenem Umlegungsverfahren erfolgte Entziehung der Grundstücke nichtig war. Anschließend ging es um die Präge, ob die Gemeinde verpflichtet war, der Klägerin
die Grundstücke zurückzugeben, wie diese es unter Berufung auf Art. 5 der V0 Nr. 120 verlangte, oder ob sie durch Ersatzleistung in Geld zu entschädigen sei. Am 7. Juli 1953 erließ der Landtag des Saarlandes das Gesetz Nr. 380 (Amtsblatt des Saarlandes = SaarlABl 1953 S. 428), welches in das saarländische Gesetz Nr, 129 vom 30. Juni 1949 zur Ausführung der Verordnung Nr. 120 (SaarlABl 1949 S. 688) folgenden § 6 a einfügte;
"Sind Grundstücke in ein Umlegungsverfahren ein-bezogon worden und liegen gleichzeitig die Voraussetzungen der Verordnung Nr* 120 vor oder.........,
so kann die Restitutionskammer. an Stelle der Rückerstattung anordnen, daß dem Berechtigten ganz oder teilweise eine angemessene Ersatzleistung in Geld zu zahlen ist«, Eine Ersatzleistung in Geld darf jedoch nicht angeordnet werden, wenn der Begünstigte selbst kein Land in die Umlegung eingebracht hat* Die Ersatzleistung darf ferner nicht angeordnet werden, wenn die Rückerstattung möglich ist, ohne daß wesentliche Änderungen des Umlegungsplanes notwendig sind.
Bei Bemessung der Ersatzleistung ist der gegenwärtige Wert der entzogenen oder im Umlegungsverfahren an ihre Stolle getretenen Grundstücke entsprechend den Bewertungsvorschriften der Reichsumlegungsordnung und der Wert der in die freie Verfügung des Berechtigten gelangten früher gewährten Entschädigung nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 120 findet entsprechende Anwendung."
Die Restitutionskammor war auf Grund einer Auskunft des Kulturamts der Auffassung, daß die Gemeinde damals selbst auch Land, nämlich über 5 ha, in die Umlegung oingebracht habe und daß eine Rückerstattung des entzogenen Landes nur unter wesentlichen Änderungen des Umlegungsplanes möglich sei. Sie verurteilte daher in ihrem Schlußurteil vom 1. Februar 1958 die Gemeinde nicht zur Herausgabe der Grundstücke, sondern zur Zahlung einer Entschädigung, die sie auf 442.646 ffrs. festsetzte.
Die Klägerin beauftragte daraufhin ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten, den Zweitbeklagten, gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Saarbrücken einlegen
zu lassen. Der Zweitbcklagte bat den erstbeklagten Rechtsanwalt, Berufung einzulcgen. Dessen Rechtsmittelschrift ging rechtzeitig beim Oberlandesgericht ein, nicht aber die Begründungsschrift, die der Zweitbeklagte hatte entwerfen sollen. Da er dazu nicht gekommen war, hatte er den Erctbcklagten geboten, Fristverlängerung zu beantragen.
Das aber hatte dieser infolge eines Versehens seiner Kanzlei versäumt, so daß er um Wiedereinsetzung in den vorigen
l
Stand bitten mußte. Dieses Gesuch wurde jedoch vom Ober-landesgcricht verworfen, weil der Erstbeklagte die nachzu-holcndc Berufungebogründung erst mit seinem Schriftsatz vom 5« Juli 1958 und nicht schon sogleich mit seinem Anträge auf Wiedereinsetzung dem Gericht eingereicht hatte. Infolgedessen wurde das die Klägerin auf Geldersatz verweisende Schlußurteil der Restitutionskammer rechtskräftig.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin beide Beklagte wegen Verletzung ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflichten verantwortlich. Nach ihrer Auffassung hätte ihre Berufung Erfolg gehabt, so daß sie in den Besitz der Grundstücke gekommen wäre. Da diese, die an sich Wiesen waren, durch Kiesfundc im Werte erheblich gestiegen seien, sei ihr ein Schaden von mindestens 30.000 DM entstanden; außerdem habe sie die Frozeßkosten ihrer damals verworfenen Berufung tragen müssen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung einer noch zu bestimmenden Schadenssumme, mindestens jedoch 30.000 DM, nebst Zinsen zu verurteilen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage ab-gewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weitere
Entscheidungsgründe;
1. Per Ersatzanspruch gegen den Zweitbeklagten.
Io Das Berufungsgericht hält den Ersatzanspruch der Klägerin insoweit, als er gegen den Zweitbeklagten, ihren damaligen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gerichtet ist, schon deshalb für unbegründet, weil sie ihm keine schuldhafte Verletzung der ihm aus dem zwischen ihm und ihr geschlossenen Mandatsvertrag vorwerfen könne.
Im einzelnen führt hierzu das Berufungsgericht aus:
Zwar habe der Zweitbeklagte sich der Klägerin gegenüber verpflichtet gehabt, die Berufungsbegründung selbst zu entwerfen und sie durch den Erstbeklagten, den von ihm gewählten Prozeßbevollmächtigten für die zweite Instanz, beim Oberlandesgericht einzureichen, habe dies aber nicht rechtzeitig getan. Daß die Prist zur Begründung der Berufung versäumt worden sei, habe nicht er zu vertreten. Er habe damit rechnen können, daß das Oberlandesgericht auf rechtzeitig gestellten Antrag die Begründungsfrist verlängert haben würde. Es sei ihm nicht zuzu demuten gewesen, die Begründungsschrift dann, als die Frist versäumt und
der Erstboklagte um Wiedereinsetzung gebeten hatte, in kürzestor Zeit zu verfassen, damit dieser sie, so wie in § 236 Nr. 3 ZPO vorgesehrieben, zugleich mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch einreichen konnte.
IIo Die Revision hält diese Begründung für bedenklich, weil hier der Zweitbeklagte die an sich dem zweitinstanzlichen Anwalt obliegende Arbeit übernommen habe.
Damit kann die Revision nicht durchdringen.
Der Zweitbeklagte hatte dem Erstbeklagten am 27, Mai 1958 geschrieben, er möge um Verlängerung der Begründungsfrist bitten, zu einem Zeitpunkt also, der mehrere Tage vor Ablauf der Prist (am 30- Mai 1958) lag. Er konnte auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, damit rechnen, daß diesem Antrag stattgegeben wurde. Ob er dann, als der Erstbeklagte durch Verschulden seines Bürovorstehers diesen Antrag versäumte und deshalb genötigt war, um Wiedereinsetzung zu bitten, innerhalb der zweiwöchigen Prist des § 234 ZPO dadurch in die Bresche springen mußte, daß er nun doch binnen weniger Tage die Berufungsbegründung verfaßte, mag offen bleiben. Eine Mithaftung des Zweitbe-klagtcn für das Verschulden des Erstbeklagten könnte nämlich nur dann in Betracht gezogen werden, wenn dieser ihm rechtzeitig mitgeteilt hätte, daß er, der Erstbe-klagto, es versäumt habe, um Pristverlängerung zu bitten, und ihn deshalb gebeten hätte, die nunmehr sofort einzureichende Begründungsschrift unverzüglich zu entwerfen.
Das aber hat die Klägerin nicht vorgetragen; auch die Revision behauptet dies nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils hatte der Erstbeklagte keine Anstalten
getroffen, den Zweitbeklagten zur Fertigstellung der Berufungsbegründung anzuspornen. Nach Lage der Sache muß sogar davon ausgegangen worden, daß der Erstbcklagte - in Verkennung der Forderung der Nr» 3 des § 236 ZPO (vgl» Baumbach/Lauterbach, ZPO 30» Aufl« § 236 Anm. 1 E) -glaubte, der mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch ''nach-geholte" Verlängerungsantrag reiche aus, so daß es mit der Einreichung der Berufungsbegründung noch Zeit habe.
2» Per Ersatzanspruch gegen den Erstbeklagten.
Hinsichtlich der Klage gegen den Bratbeklagten geht das Berufungsgericht davon aus, daß dieser an sich für die Versäumung der Berufungsfrist einzustehen habe, hält ober den gegen ihn gerichteten Ersatzanspruch für unbegründet, v/oil diese Pflichtverletzung den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht verursacht habe. Ihre Berufung gegen das Schlußurteil der Restitutionskammer hätte nämlich, wie das angcfochtcne Urteil in Übereinstimmung mit der Ansicht des landgerichtlichen Urteils ausführt, auch dann keinen Erfolg gehabt, wenn das Rechtsmittel damals ordnungsgemäß eingelegt und durchgeführt worden wäre. Denn auch das Oberlandesgericht - der Rückerstattungs cenat - hätte die Klägerin in Anwendung des saarländischen Gesetzes Nr» 380 auf einen Ersatzanspruch in Geld beschränken müssen und ihr auch nicht mehr als die 442.636 ffrs. zusprechen können, die ihr die Restitutionskammer zuerkannt hatte. Die durch dieses Gesetz in das Ausführungsgesetz Nr. 129 vom 30. Juni 1949 eingefügte Vorschrift des § 6 a sei nämlich entgegen der Ansicht der Klägerin rechtsgültig. Die hier aufgezählten Gründe, die dem Aus-
weichen auf Geldersatz hätten entgegenstehen können, hätten nicht Vorgelegen; auch habe die Restitutionskammer das ihr in jener Vorschrift eingoräumte Ermessen richtig ausgeübt.
I* Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, das saarländische Gesetz vom 7. Juli 1953 sei rechtsgültig geweseno Sie wiederholt die Einwendungen der Klägerin, diese Vorschrift sei wegen Verstoßes gegen übergeordnete Normen nichtig* Dem kann nicht zugestimmt werden*
lo Die Revision verkennt offenbar nicht, daß der Nachprüfung durch das Revisionsgericht auf Grund des § 549 ZPO Grenzen gesetzt sind* Bei der vom Berufungsgericht angewandten Rechtsnorm handelt es sich um eine Vorschrift, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Ober-landesgerichts Saarbrücken, des einzigen Oberlandesgerichts des Saarlandco, hinaus erstreckt* Es handelt sich auch nicht um eine Vorschrift des Bundesrechts- sei es auch nur dos saarländischen Landesrechts, das nach der Eingliederung dos Saarlandes in die Bundesrepublik auf Grund der §§ 3, 5 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes (EinglG) vom 23» Dezember 1956 (BGBl 1956 I 1011) zu (partiellem) Bundesrecht geworden sein könnte, ähnlich dom Art. 125 Nr* 1 GG.
Das Rückerstattungsrecht betrifft zwar Recht, das gemäß Art. 74 Nr. 9 GG der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes unterliegt* Es war aber bei der Eingliederung des Saarlandcs nicht bundesrechtlich geregelt. Vielmehr
galten (und gelten auch jetzt noch: vgl« § 11 Kr. 1 BRüG) die Rückerstattungsvorschriften der früheren Besatzungs-mächte. Sie waren nicht etwa beim ersten Zusammentritt des Bundestages zu Bundesrecht geworden; Art« 125 Nr«, 1 GO verwandelte nicht auch Besatzungsrocht in Bundesrecht (vglo BGHZ 1, 5639 368; Maunz/Dürig, GG, Art«, 123 Rdnr. 4 und Arte 125 Bdnre 6). Zwar ist die Rückerstattungs-Verordnung Nr«, 120, die durch jenes (nur) im Saarland geltende Gesetz vom 7. Juli 1953 ausgeführt werden sollte, eine Vorschrift, die über den Bezirk des Oberlandesgerichts Saarbrücken hinaus gegolten hat und gilt; sie ist daher unzweifelhaft revisibel. Bas gilt jedoch nicht für das saarländische Gesetz Nr. 380. Daß es zur Ausführung der Verordnung Nr. 120, die in der gesamten französischen Besatzungszonc gilt, erlassen war, reicht zur Anwendung' des § 549 ZPO nicht hin. Dieses Ausführurigsgesetz galt nur im Saarland, also nur im Bezirk des Oberlandesgerichts Saarbrücken. Es ist auch nichts dafür vorgetragen, daß eine mit jenem § 6 a übereinstimmende Vorschrift in anderen Oberlandesgerichtsbezirken gegolten hätte und dort bewußt und gewollt zwecks Vereinheitlichung bei der Anwendung des Art. 5 der Verordnung Nr. 120 geschaffen worden wäre.
2. Somit kann die Revision auf eine unrichtige Anwendung des saarländischen Gesetzes vom 7. Juli 1953 nicht gestützt werden. Dahingehende Rügen erhebt sie auch nicht; sie erhebt vielmehr den we it ergehenden Einwand, das Gesotz vom 7. Juli 1953 hätte überhaupt nicht angewandt worden dürfen, weil es gegen Bundesrecht, dessen Anwendung nach § 549 ZPO der unbegrenzten Nachprüfung des
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Revisionsgerichts unterliegt, verstoßen habe* Die Revision bittet also um Prüfung, ob das vom Berufungsgericht für rechtswirksam angesehene Landesrecht gegen höherrangiges Recht, hier des Bundesund des Besatzungsrechts verstoßen habe« Unter diesem Gesichtspunkt steht der Revision § 549 ZPO in der Tat nicht entgegen (vgl« BGH Urteil vom 16« März 1966 - I b ZR 158/63 - LM Art. 82 GG Nr. 2)« Dennoch kann die Revision mit ihrem Vorbringen keinen Erfolg haben. Mit Recht hat das Berufungsgericht das saarländische Gesetz Nr. 380 für rechtsgültig angesehen; oin Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt nicht vor.
a) Das Gesotz Nr. 380 ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, rechtsgültig nach den Bestimmungen der Vorfassung des Saarlandos vom 15« Dezember 1947 zustandegekommen. Das Saarland war schon ab 1946 aus der französischen Besätzungszone ausgegliedert worden und hat seitdem eine eigenständige Entwicklung genommen (vgl.
BGH Urteil vom 7. Dezember 1961 - II ZR 117/60 - LM Saarvertrag Nr. 1; Henn, Die verfassungsrechtliche Lage des Saarlandes, 1959 S. 18 ff). In der "Allgemeiner* Konvention" vom 3o März 1950 hatte Frankreich dem Saarland weitgehende Souveränitätsrechte eingoräumt. Es war nach Art. 1 dieser Konvention “autonom in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung" (ähnlich schon Art. 60 der Verfassung des Saarlandes). Nach Art. 4 konnten saarländische Stellen die von dem Vertreter Frankreichs im Saarland vor dem Inkrafttreten dor Konvention erlassenen Rechtsanordnungen und Verordnungen aufhebon - mußten diese allerdings ausdrücklich bezeichnen, wie dies in dem hier in Rede stehenden Gesetz Nr. 380 geschehen ist. Danach war also das Saarland
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ermächtigt und berechtigt, durch den in jenem Gesetz in das saarländische Ausführungsgesetz Nr, 129 vom 30. Juni 1949 zur Verordnung Nr. 120 eingefügten § 6 a die Möglichkeit zu schaffen, daß der Rückerstattungsrichter auch in solchen Fällen die Rückerstattung von Grundstücken auf eine Ersatzleistung in Geld beschränkte, in denen an sich nach Art. 5 der Verordnung Nr. 120 die Rückerstattung in Natur geschehen sollte. Übrigens hieß es auch in Art. 7 des am 20. Mai 1953 zwischen Frankreich und dem Saarland abgeschlossenen "Allgemeinen Vertrages" (SaarlABl 1953 S. 770), die saarländischen Behörden könnten - mit hier nicht interessierenden Ausnahmen - die von den Besatzungsbehörden erlassenen Gesetze und Ausführungsvorschriften ändern oder aufheben.
Das Gesetz Nr. 380 ist daher am 7« Juli 1953 ordnungsgemäß zuotandegokonmen und hat im Saarland gegolten. Insoweit erhobt auch die Revision keine Bedenken.
b) Der Angriff der Revision geht vielmehr in erster Linie dahin, das saarländische Gesetz Nr. 380 habe gegen den Überleitungsvertrag (Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen - BGBl 1955 II 301 ff,
4Ö5 ff) verstoßen. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden.
aa) Die Bundesrepublik hatte, als sie durch die sog. Bonner Vorträge vom 26. Mai 1952 (in der Fassung der Pariser Verträge vom 23- Oktober 1954) ihre volle Souveränität gewann, sich im 3- Teil des ÜberleitungsVertrages ("Innere Rückerstattung") verpflichtet, die Rückerstattung auch weiterhin auf Grund der Vorschriften durchzuführen, die die
früheren Besatzungsmächte erlassen hatten, hier also auf Grund der Verordnung Nr. 120 des französischen Ober-kommandierendcn in Deutschland. Sie' hatte sich demgemäß verpflichtet, diese Vorschriften aufrechtzuerhalten, sie also nicht etwa zu Lasten der Berechtigten abzu-ündern. Eine entsprechende Verpflichtung hatte sie zwei «Jahre später, als das Saarland am 1. Januar 1957 wieder ein Land der Bundesrepublik wurde, auch hinsichtlich dos dort geltenden Rückerstattungsrechtes Übernommen, nämlich in Kapitel II, 3. Abschnitt, Art. 55 des Saar-vertrages (Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 - 3GB1 1956 II 1587, 1616 ff). Danach sollten während der ,,l)bergangszeit,,, also bis zu dem 5. Juli 1959 (BGBl 1959 I 401) für Sachgebiete, welche die drei westlichen Alliierten und die Bundesrepublik für das Bundesgebiet im Überleitungsvertrag geregelt hatten, ähnliche Regeln gelten, soweit dies in der Anlage 17 (BGBl 1956 II 1759 ff) bestimmt war. Dort heißt es in Art. 1, die Bundesrepublik werde die im Saarland geltenden Rückerstattungsgesetze weiter anwenden (vgl. auch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik und Frankreich über die Anwendung des Überleitungsvertrages im Saarland vom 2. Juli 1959 (BGBl 1959 II 844). Daß aber dao damalige Berufungsverfahren der Klägerin noch vor dem Ende der Übergangszeit zu dem Abschluß gekommen wäre, muß nach den gegebenen Umständen angenommen werden.
bb) Der Bundestag hat dem Saarvertrag durch Gesetz vom 23. Dezember 1956 (BGBl 1956 II 1587) zugestimmt, so
wie er den sog. Bonner Verträgen durch Gesetz vom 24. März 1955 (BGBl 1955 II 213) zugestimmt hatte. Die Revision geht davon aus9 daß durch diese Gesetze die Bestimmungen jener Verträge gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG auch innerstaatliches Recht und damit Bundesrecht geworden seien. Indes ist diese Frage der Transformation hinsichtlich der Verpflichtungen, die die Bundesrepublik bezüglich der Aufrechterhaltung des Rück-erstattungsrechts übernommen hat, nicht unzweifelhaft. In den Zustimmungsgosetzen war die Klausel "mit Gesetzeskraft" mit Bewußtsein weggelassen (BT-Drucksache 1200 vom 15. Februar 1955 S. 24, 61). Doch soll zugunsten der Revision angenommen werden, daß die die Bundesrepublik bindenden Bestimmungen des Uberleitungsvertrages und des Saarvertrages Bundesrecht geworden sind, jedenfalls im Sinne des § 549 ZPO, so daß deren rechtsfehlerfreie Anwendung durch das Berufungsgericht der Nachprüfung unterliegt. Diese Prüfung ergibt nämlich, daß das saarländische Gesetz Nr. 3S0 nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen jener Verträge gestanden hat. Es durfte und mußte daher von den Restitutionsgerichten in dem Rückerstattungsverfahren der Klägerin auch noch angewandt werden, als das Saarland wieder zur Bundesrepublik gehörte.
Richtig ist allein, daß weder die Bundesrepublik noch das Saarland ermächtigt gewesen wären, nach Inkrafttreten des Überleitungsvertrages - am 5. Mai 1955 (BGBl 1955 II 628) - und, worauf es hier ankommt, nach der Eingliederung des Saarlandes am 1. Januar 1957 die bis dahin geltenden Rückerstattungsgesetze zu Lasten der Berechtigten zu ändern (vgl. Küster NJW 1955, 1217). Recht indes, das bis zu diesem Zeitpunkt im Saarland nach Besatzungsrecht, Völker-
rechtlichen Verträgen und saarländischem Verfassungsrecht wirksam zustandegekommen war, verlor nicht dadurch seine Kraft, daß das Saarland ein Land der Bundesrepublik wurde«, Nach § 3 des Eingliederungsgesetzes vom 23• Dezember 1956 blieb das im Saarland geltende Recht in Kraft. Ein etwaiger 7/iderspruch zu dem im Übrigen Bundesgebiet geltenden Bundesrecht blieb vorerst (vgl. § 6 Satz 1 Nr. 2a EinglG und das Gesetz zur Einführung von Bundesrecht im Saarland vom 30. Juni 1959 - BGBl I 313 - § 2 VII Nr. 9) außer Betracht. Schon deshalb kommt es auf Art. 31 00 (Bundesrecht bricht Landesrecht), auf den sich die Revision beruft, hier nicht an. Ebenso zu Unrecht beruft sie sich auf die Art. 70 ff GG. Boi der Prüfung der von der Revision aufgeworfenen Fragen kommt es weder auf die Art. 70 ff noch auf die Art. 123 ff GG an; maßgebend sind die besonderen Übergangsbestimmungen der §§ 3 ff des Eingliederungsgesetzes für das Saarland.
Daß das Saarland am 1. Januar 1957 seine ihm bisher von der französischen Besatzungsmacht eingeräumte "Gesetzes-autonomie” verlor, ist ohne Bedeutung. Damit wurden nicht die bisher erlassenen Gesetze hinfällig. Das gilt auch für Gesetze, die, wären sie nach dem 1. Januar 1957 erlassen worden, weder das Saarland noch die Bundesrepublik zu Lasten der Restitutionsberechtigten hätten verabschieden dürfen, wie das hier in Rede stehende Gesetz Nr. 380, das möglicherweise nunmehr den Verpflichtungen im Überleitungs-bzw. Saarvertrag widersprochen hat. Liese Bindungen haben vorher wirksam erlassene Gesetze nicht berührt.
cc) Unterlag aber das Gesetz Nr. 380 (noch) nicht den Bindungen des Überleitungs- bzw. Saarvertrages, so kommt es nicht darauf an, ob es seinem sachlichen Gehalt nach mit
zwingenden Grundsätzen des bundesrechtlich zu schützenden und zu vollziehenden Rückerstattungsrechts in Widerspruch stand, wie dies die Revision meint, das ange-fochtene Urteil jedoch unter Hinv/eis auf“ die Art. 14 und 22 des Brit.REG Nr. 59 bzw. die Art. 18 und 26 des US-REG Nr. 59 verneint hat (vgl. auch Wachendorf NJW 1952, 647; RX Koblenz RzW 1949/50, 189, 190; Petrich, Kommentar zur Wiedergutmachung, 1949 Anm. 2b, d zu Art. 5 der VO 120).
c) In Betracht könnte daher allenfalls kommen, daß das saarländische Gesetz Nr. 380 vom 7» Juli 1953 ungültig geworden war, als auch im Saarland am 1. Januar 1957 das Grundgesetz in Kraft trat (§3 EinglG). Ein Verstoß gegen das Grundgesetz liegt jedoch nicht vor. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das im Saarland geltende Rückerstattungsrecht, das seinem Kern nach Besatzungsrecht ist, an den Maßstäben des Grundgesetzes gemessen werden kann (vgl. BVerfGE 15, 337,
346 = NJW 1963, 947).
aa) Ein Verstoß gegen Art. 31 OG ist, wie bereits ausgeführt, nicht gegeben. Überdies hat die Bundesrepublik auf dem Gebiet der Rückerstattung, soweit es das von der Verordnung Nr. 120 geregelte Gebiet betrifft, kein eigenes Recht gesetzt, vielmehr entsprechend ihrer Verpflichtung im Überleitungsvertrag das bisherige Besatzungsrecht, hier die Verordnung Nr. 120, aufrechterhalten (vgl. auch § 11 Nr. 1 BRUG).
bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 14 GG vor.
Zu Unrecht meint die Revision, die Verweisung des Rück-
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erstattungsberechtigten auf eine bloße Geldentschädigung stelle eine Enteignung dar, die mangels ausreichender Regelung der Entschädigungsfrage mit Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG nicht vereinbar sei.
Das saarländische Gesetz Nr. 380 bedeutet nach Ansicht des Senats keine Enteignung. Dem würde übrigens nicht erst Art. 14 GG ontgegengestanden haben, sondern auch schon Art. 51 der saarländischen Verfassung. Das Gesetz Nr. 380 nimmt nicht dem Eigentümer, dem Rückerstattungsberechtigten, das Eigentum zugunsten des Verpflichteten. Es modifiziert lediglich die Art, wie die Rückerstattungskammer den nach Art. 2 der Verordnung Nr. 120 als berechtigt anerkannten Restitutionsanspruch verwirklichen soll. Der in das Ausführungsgesetz vom 30. Juni 1949 eingefügte neue § 6 a schränkt den von der Verordnung Nr. 120 im allgemeinen gewährten Anspruch auf dingliche Rückgabe des entzogenen Grundstücks für die besonderen Fälle des Umlegungsverfahrens und unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen ein, indem hier der Berechtigte nicht in natura restituiert wird, sondern durch angemessenen Geldersatz, so wie dies schon in § 6 des Ausführungsgesetzes vom 30. Juni 1949 vorgesehen war. Mit dem in BGHZ 27, 15 entschiedenen Fall läßt sich die hier in Streit befindliche Frage nicht vergleichen. Gewiß goht Art. 5 der Verordnung Nr. 120 im Grundsatz davon aus, daß dann, wenn die Rückerstattungs-kamraer gemäß Art. 2 die Hergabc des Grundstücks für nichtig erklärt hat, die ursprüngliche Rechtsstellung des Eigentümers mit dinglicher Wirkung wieder auflebt (vgl. BGHZ 13g 341, 345), so daß der Verpflichtete die Berichtigung des Grundbuches zu bewilligen hat (Rotberg, Die Rückerstattung
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nach der Verordnung Nr. 120, 1949 Art. 5 Anm. 1, 15)»
Diese Rückversetzung in die alte Lage soll jedoch, wie das Gesetz sagt, "billigerweise" erfolgen (vgl, Goetze,
Die Rückerstattung in Westdeutschland und Berlin, 1950,
Anm. 2 zu Art. 5 der Ordonnance 120 S. 420). Trotz des Grundsatzes der dinglichen Restitution sollen die zur Herstellung des ursprünglichen Besitzstandes erforderlichen Leistungen unter tunlichster Schonung der betroffenen Belange nach Treu und Glauben bewirkt worden, um unnötige Härten zu vermeiden (so Rotberg aaO Rdnr. 19; ähnl. Petrich aaO Art. 5 der V0 120 Anm. 2 b). Schon die Verordnung Nr. 120 selbst hatte dem Rückerstattungsberechtigten nicht ein unbedingtes Recht darauf gewährt, rückwirkend wieder in sein Eigentum eingesetzt zu worden (vgl. BGH Urteil vom 8, Oktober 1958 - IV ZR 100/58 - LM REVO 120 /PrZ/ Nr«, 3)« In besonderen Fällen mußte er sich mit einer Ersatzleistung in Geld zufrieden geben (vgl. die Urteile der Rückerstattungskammer Koblenz Rz\7 1949/50, 189 und des OLG Tübingen RzW 1949/50, 68/69 + 190). Auch das zeigt, daß das saarländische Ausführungsgesetz Nr. 380 nicht im Sinne einer Enteignung in das Recht des Rückerstattungsberechtigten eingegriffen hat, überdies auch nicht in solchem Widerspruch zur Verordnung Nr. 120 gestanden hatte, daß sie deren Bestimmungen, als dem "höherrangigen Recht", hätte weichen müssen.
Aber selbst dann, wenn man in jenem § 6 a eine Enteignung erblicken wollte, läge kein Verstoß gegen Art. 14 GG vor. Denn jedenfalls entsprachen: diei-im Absatz 2 dieses
neuen § 6 a enthaltenen Vorschriften über die Bemessung der Ersatzleistung in Geld den Bestimmungen des Art«, 14 GG.
d) Abschließend sei darauf hingewiesen, daß das inzwischen ergangene Bundesgesetz zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland vom 12* Januar 1967 (BGBl 1967 I 133) neben der Verordnung Nr, 120 auch das saarländische Gesetz Kr. 380 als das im Saarland geltende Rückerstattungsrecht anführt. Das bestätigt, daß die Angriffe der Revision gegen die Gültigkeit dieses Gesetzes unbegründet sind.
IIo Die Klägerin könnte allerdings auch bei rechtmäßiger Anwendung jenes § 6 a, also Beschränkung auf angemessene Geldcntschäöigung, von den Beklagten - die übrigen Voraussetzungen derer Haftpflicht unterstellt -dann Schadensersatz verlangen, wenn sie bei Durchführung ihrer damaligen Berufung gegen das Urteil der Restitutionskammer immerhin erreicht hätte, daß ihr das Oberlandesgericht mehr als die Summe von 442.646 ffrs. als Entschädigung zugesprochen hätte.
Der von der Klägerin erhobene Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten setzt aber den Nachweis voraus, daß ihre damaligen Anwälte, die beiden Beklagten,- sich einer Verletzung des Anwaltsvertrages schuldig gemacht hotten, als sie sich, wie die Klägerin behauptet, in der zweiten Instanz nur gegen die Anwendbarkeit des § 6 a wandten und nicht auch gegen die Höhe der zugebilligten Entschädigung. In dieser Richtung hat aber die Klägerin
nichts vorgetragen. Es bleibt daher die Möglichkeit offen, daß sie es damals hingenommen hat, daß im zweiten Rechtszug nur noch darum gekämpft werden sollte, sie durch Rückgabe der Grundstücke in natura zu entschädigen.-Auch die Revision hat hierzu nichts vorgetragen. Das wäre aber für die Schlüssigkeit eines in der bezeichneten Richtung gehenden Schadensersatzanspruch notwendig gewesen.
Infolgedessen enthielt es keinen Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht nicht darauf eingegangen ist, ob die Restitutionskammer die Höhe der von ihr zuerkannten Entschädigung zutreffend berechnet und festgesetzt hatte. Daher kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht, wie es hilfsweise annimmt, auch deshalb diese Frage nicht zu prüfen hatte, weil die Klägerin auch in der Berufungsbegründung, mit der sie sich im jetzigen Rechtsstreit gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Landgerichts gewandt hat, nichts hinsichtlich der Höhe der Entschädigung vorgetragen hat. Deshalb brauchen die gegen diese Begründung des angefochtenen Urteils gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr geprüft zu werden. Offen bleiben kann auch, ob das Vorbringen nicht lediglich die Anwendung des saarländischen Gesetzes Nr. 380 betrifft. Dann aber würde es der Prüfung durch das Revisionsgericht nicht unterliegen (§ 549 ZPO),
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auch insoweit nicht5 als die Revision jetzt Rügen aus § 139 ZPO erhebt (BGHZ 3, 342, 347)•
Pehle Dr„ Bode Dr. Kreft
Dr„ Weber Bunz