September 1951 rissen Fritz WflP, damals 17-jähriger Sohn des KflHP Abbruchunternehmers und ein gewisser Y/i^^, der ebenfalls bei der Firma tätig war, aus der Ruine die Eisenträger heraus. Dabei hatten sie sich auf einen Vertrag berufen,nach .dem der Ehemann der Klägerin einer Firma H^^Hfetdie Entschuttung seines Grundstücks übertragen hatte. Die Klägerin hat ihre Klage im wesentlichen auf die Behauptung gestützt, Fritz WflB habe im August 1963 ihrem Rechtsanwalt gegenüber zugegeben, daß die Beklagten zu 1) und zu 3) von dem Diebstahl gewußt und sich an ihm beteiligt hätten. Dabei ist es zu demselben Ergebnis gelangt wie das Landgerichts Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß die Beklagten wissentlich an dem rechtswidrigen Abbruch mitgev/irkt hätten. Das Oberlandesgericht hat sich auch außerstande gesehen festzustellen, daß die Beklagten infolge Fahrlässigkeit nicht erkannt hätten, daß Wolf und seine Helfer das Grundstück unbefugt abrissen. Das umfangreiche und auf alle zugunsten der Klägerin sprechende Umstände eingehende Urteil läßt einen Verstoß gegen § 286 ZPO nicht erkennen. 2. Unbegründet ist auch der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht hätte angesichts der von ihm festgestellten Umstände zu der Überzeugung gelangen müssen, daß die Beklagten zu demindest fahrlässig gehandelt" hätten. Jedenfalls hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint, daß sie hätten erkennen müssen, das Grundstück werde hinter dem Rücken der Eigentümerin enttrümmert. Die Beklagten gingen, wie das Berufungsgericht feststellt, davon aus, daß auch diesmal der Kranwagen für Abbrucharbeiten der Firma WflP benötigt würde, die sie im Aufträge des Grundstückseigentümers durchzuführen hatte. Ihnen kann nach der Ansicht des Berufungsgericht nicht zur Last gelegt werden, dabei auf die Richtigkeit des "Hj^jj-Vertrages" vertraut zu haben. Angesichts dieser Umstände kann die Beurteilung des * Berufungsgerichts nicht beanstandet werderu Daß im "HflHHP-Vertrag" nicht die Firma WflP, sondern die "Firma als das berechtigte Abbruchunternehmen aufgeführt war, ist ohne entscheidende Bedeutung. Es mag richtig sein, daß hier bei dem Abbruch gegen § 367 Nr. 15 StGB, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, verstoßen worden ist (Senats-urteil vom 8. Juli 1953 - VI ZR 36/52 - IM § 823 /j&J Nr. 1 = VersR 1953, 339)* Die Revision meint, damit liege ein Verstoß gegen ein Gesetz vor, das den Schutz (auch) der Klägerin als der Eigentümerin des abzureißenden Gebäudes bezwecke. Ob aber zu den Gefahren, vor denen Bauordnungen schützen wollen, auch die Gefahr gerechnet werden kann, daß der Eigentümer durch einen von ihm nicht genehmigten Abbruch geschädigt wird, muß bezweifelt werden (vgl. Selbt wenn man sie im Sinne der Revision bejahen wollte und außerdem annähme, daß die Pflicht, nicht ohne behördliche Erlaubnis abzureißen, hier auch den Beklagten, den Schrotthändlern, obgelegen habe, so bedürfte es jedenfalls der Feststellung, daß diese jene Pflicht schuldhaft verletzt hätten. Schon das hat aber das Berufungsgericht verneint, weil sie nicht hätten prüfen brauchen, ob sich die Pirma WflP, mit der sie seit Jahren ohne Beanstandungen zusammenarbeite ten’, au.xh darüber vergewissert hatte, daß die "Pirma oder der Grundstückseigentümer die Erlaubnis des Bauaufsichtsamts besaß. Das ist an sich richtig; auch mag es sein, daß diese dem Strafrichter an die Hand gegebene Beweiserleichterung, auch bei der Anwendung des § 823 Abs.2 BGB ebenfalls eine Rolle spielen kann. Mit Grund verweist das Berufungsgericht darauf, daß auf dem Kranwagen, den die Beklagten zur Verfügung gestellt hatten, der Name ihrer Firma groß und breit zu lesen war. 951 BGB verpflichtet waren, der Klägerin den Wert des gestohlenen und von ihnen nach Zerkleinerung und Vermischung weiterverkauften Schrotts zu ersetzen» Es hat jedoch angenommen, dieser allenfalls 450 DM betragende Anspruch sei dadurch erloschen, daß die Beklagten mit ihren Kostenerstattungsansprüchen gegen die Klägerin, die vor dem Landgericht 50.000 DM eingeklagt hatte, aufgerechnet haben.
2066 058 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 235/67 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 22c April 1969 Kriegl, Justizhauptsekretär alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle derWitwe Jean Ida geh. 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen 1. 2. 3c 4- den Kaufmann Johann N die Ehefrau Johann N den Kaufmann Paul K Gertrud geb, die Firma Frau Gertrud N dHB oHG, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, die Beklagten zu 2) und 3)9 sämtlich wohnhaft in K( Straße Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof und Dr. - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. 3ode, Dr. Weber, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt: Das Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 18. Februar 1969 wird aufrecht erhalten. Der Klägerin fallen auch die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war im Jahre 1951 Eigentümerin des Hauses Ka^BH^Br^ng •, das bombengeschädigt war. Am 1. September 1951 rissen Fritz WflP, damals 17-jähriger Sohn des KflHP Abbruchunternehmers und ein gewisser Y/i^^, der ebenfalls bei der Firma tätig war, aus der Ruine die Eisenträger heraus. Dabei benutzten sie einen Kranwagen der Beklagten zu 4), einer Schrotthandelsgesellschaft, mit der die Firma \7^p schon öfter zusammengearbeitet hatte und der diese durchv/eg das Eisen verkaufte, das sie aus Enttrümmerungen barg. Diesen Kranwagen hatten sich Fritz und Y/i^^p kurz vorher, zusammen mit Fahrer und Beifahrer, bei der beklagten Firma ausgeliehen, 3 weil sie ihr auch diesmal das gewonnene Eisen verkaufen wollten. Dabei hatten sie sich auf einen Vertrag berufen,nach .dem der Ehemann der Klägerin einer Firma H^^Hfetdie Entschuttung seines Grundstücks übertragen hatte. Dieser Vertrag war indessen von dem Buchhalter der Firma namens gefälscht; die Firma existierte nicht. Die Diebe brachten das Eisen, mindestens 3.000 kg, zu der beklagten Schrotthandelsfirma, die ihnen dafür 450 DM zahlte. Wegen dieses Diebstahls sind Fritz WWif|p und Lfmp 2U Oefängnisstrafen verurteilt worden. Der Ehemann der Inhaberin der beklagten Schrottfirma, Johann NfHP’ der Beklagte zu .1), war wegen Beihilfe mitangeklagt, wurde aber freigesprochen. Mit ihrer im August 1963 eingereichten Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz und zwar von der Schrottfirma, der Beklagten zu 4), von deren beiden Inhabern, der Ehefrau und derem Sohn Paul Nf den Beklagten zu 2) und 3), und von Johann dem Beklagten zu 1). Sie hat behauptet, die Beklagten zu 1) und 3) hätten den Diebstahl gemeinsam mit und Wi^H geplant, hätten auch gewußt, daß der Entschuttungsver-trag mit der "Firma eine Fälschung gewesen sei. Zudem habe einer der Beklagten, wahrscheinlich der erstbeklagte Ehemann, die Abbrucharbeiten geleitet. Die Beklagten haben behauptet, sich mit Grund auf die Angaben von Fritz und WifHB sowie auf den Entschuttungsvertrag, den sie für eine "gültige Bescheinigung" angesehen hätten, verlassen zu haben. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren im zweiten Hechtszug auf Zahlung von 25.000 DM beschränkten Antrag weiter. Ihr Rechtsmittel hat der Senat durch Versäumnisurteil zurückgewiesen, nachdem sie im Termin vom 18. Februar 1969 nicht vertreten war. Hiergegen hat sie Einspruch eingelegt und ihren Revisionsantrag wiederholt. Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Entsche idungsgründe; I* Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist rechtzeitig eingelegt, hat jedoch keinen Erfolg. II. Die Klägerin hat ihre Klage im wesentlichen auf die Behauptung gestützt, Fritz WflB habe im August 1963 ihrem Rechtsanwalt gegenüber zugegeben, daß die Beklagten zu 1) und zu 3) von dem Diebstahl gewußt und sich an ihm beteiligt hätten. Hierzu hat das Landgericht Fritz WflP vernommen. Dabei bestätigte dieser zunächst die Darstellung der Klägerin nicht, sondern verwies auf seine Aussagen im Strafverfahren, erklärte dann aber auf Vorhalte der Klägerin, deren Behauptungen seien im wesentlichen richtig. Das Landgericht hat diesen in sich teilweise widersprüchenlichen Aussagen ' des Zeugen keinen Glauben geschenkt und daher die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt, bei der es außer Fritz Wflp noch WiflB» Iflm und zahlreiche andere Zeugen sowie die Beklagten zu 1) und zu 3) vernommen hat. Dabei ist es zu demselben Ergebnis gelangt wie das Landgerichts Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß die Beklagten wissentlich an dem rechtswidrigen Abbruch mitgev/irkt hätten. Das Oberlandesgericht hat sich auch außerstande gesehen festzustellen, daß die Beklagten infolge Fahrlässigkeit nicht erkannt hätten, daß Wolf und seine Helfer das Grundstück unbefugt abrissen. III. Die Rügen der Revision sind unbegründet. 1. Vergeblich versucht sie, einzelne Feststellungen, auf denen das Berufungsgericht seine Würdigung des Beweisergebnisses aufgebaut hat, anzugreifen. Das umfangreiche und auf alle zugunsten der Klägerin sprechende Umstände eingehende Urteil läßt einen Verstoß gegen § 286 ZPO nicht erkennen. Die Revision versucht lediglich, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen. Damit kann sie im Revisionsrechtszug nicht gehört werden (§ 561 Abs. 2 ZPO). 2. Unbegründet ist auch der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht hätte angesichts der von ihm festgestellten Umstände zu der Überzeugung gelangen müssen, daß die Beklagten zu demindest fahrlässig gehandelt" hätten. Dabei kann offen bleiben, ob den Beklagten im gegebenen Fall, in dem die Eigentümerin Schadensersatz 6 wegen fahrlässiger Verletzung ihres Eigentums verlangt, etwa die Sondervorschriften der §§ 990, 992 BGB zur Seite stehen könnten. Jedenfalls hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint, daß sie hätten erkennen müssen, das Grundstück werde hinter dem Rücken der Eigentümerin enttrümmert. a) Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit verkannt hätte. Die Beklagten gingen, wie das Berufungsgericht feststellt, davon aus, daß auch diesmal der Kranwagen für Abbrucharbeiten der Firma WflP benötigt würde, die sie im Aufträge des Grundstückseigentümers durchzuführen hatte. Ihnen kann nach der Ansicht des Berufungsgericht nicht zur Last gelegt werden, dabei auf die Richtigkeit des "Hj^jj-Vertrages" vertraut zu haben. Hierzu verweist es darauf, daß sich auch zwei Polizeibeamte«,. die die Abbrucharbeiten kontrollierten, hatten Räuschen lassen und sogar den Verkehr auf der Straße für kurze Zeit sperrten, damit die Arbeiten schnell zu Ende geführt werden konnten. Angesichts dieser Umstände kann die Beurteilung des * Berufungsgerichts nicht beanstandet werderu Daß im "HflHHP-Vertrag" nicht die Firma WflP, sondern die "Firma als das berechtigte Abbruchunternehmen aufgeführt war, ist ohne entscheidende Bedeutung. Jedenfalls war Wolf im Besitz eines scheinbar gültigen Ab-bruchvertrages. Daß dieser nicht von der Klägerin, sondern von ihrem Ehemann unterschrieben war, brauchte die Beklagte entgegen der Meinung der Revision keineswegs stutzig zu machen. b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, daß der Abbruch nach der damals geltenden Bauordnung der Stadt K^pder baupolizeilichen Genehmigung, also - neben dem privaten Vertrag des Eigentümers - einer amtlichen Erlaubnis bedurfte. Es mag richtig sein, daß hier bei dem Abbruch gegen § 367 Nr. 15 StGB, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, verstoßen worden ist (Senats-urteil vom 8. Juli 1953 - VI ZR 36/52 - IM § 823 /j&J Nr. 1 = VersR 1953, 339)* Die Revision meint, damit liege ein Verstoß gegen ein Gesetz vor, das den Schutz (auch) der Klägerin als der Eigentümerin des abzureißenden Gebäudes bezwecke. Ob aber zu den Gefahren, vor denen Bauordnungen schützen wollen, auch die Gefahr gerechnet werden kann, daß der Eigentümer durch einen von ihm nicht genehmigten Abbruch geschädigt wird, muß bezweifelt werden (vgl. auch BGHZ 39» 366, 368; Senatsurteil vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 290/54 « LM § 823 /Sc7 Nr. 1 * VersR 1956, 190). Doch kann diese Präge hier dahinstehen. Selbt wenn man sie im Sinne der Revision bejahen wollte und außerdem annähme, daß die Pflicht, nicht ohne behördliche Erlaubnis abzureißen, hier auch den Beklagten, den Schrotthändlern, obgelegen habe, so bedürfte es jedenfalls der Feststellung, daß diese jene Pflicht schuldhaft verletzt hätten. Schon das hat aber das Berufungsgericht verneint, weil sie nicht hätten prüfen brauchen, ob sich die Pirma WflP, mit der sie seit Jahren ohne Beanstandungen zusammenarbeite ten’, au.xh darüber vergewissert hatte, daß die "Pirma oder der Grundstückseigentümer die Erlaubnis des Bauaufsichtsamts besaß. Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Behauptung der Revision, insofern habe das Berufungsgericht die ihm nach § 139 ZPO obliegende Fragepflicht verletzt, entbehrt der Grundlage. 3. Ebenso vergeblich beruft sich die Revision darauf, daß es nach § 259 StGB genügt, wenn dem Hehler Umstände nachgewiesen werden, aus denen er entnehmen mußte, daß die von ihm angekauften Sachen gestohlen waren. Das ist an sich richtig; auch mag es sein, daß diese dem Strafrichter an die Hand gegebene Beweiserleichterung, auch bei der Anwendung des § 823 Abs.2 BGB ebenfalls eine Rolle spielen kann. Daß das Berufungsgericht dies bei seiner Würdigung nicht bedacht hätte , läßt sich aber nicht feststellen. Im angefochtenen Urteil ist die Strafbestimmung des § 259 StGB (i.V.m. § 823 Abs. 2 BG3) ausdrücklich als eine der Klagegrundlagen erwähnt und ausgeführt, es sei nicht zu verkennen, daß gegen die Beklagten durchaus Verdachtsgründe bestünden. Wenn sich dann aber das Berufungsgericht nach eingehender Erörterung des Für und Wider von einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten - sei es auch nur im Sinne des § 259 StGB (vgl.aber auch das Urteil des 2. Strafsenats des BGH vom 7- Dezember 1954 - 2 StR 471/54 -) - nicht hat überzeugen können, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Mit Grund verweist das Berufungsgericht darauf, daß auf dem Kranwagen, den die Beklagten zur Verfügung gestellt hatten, der Name ihrer Firma groß und breit zu lesen war. IV. Das Berufungsgericht hat somit einen Schadensersatzanspruch rechtsfehlerfrei verneint. Wohl ist es davon ausgegangen, daß die Beklagten nach §§ 947, 951 BGB verpflichtet waren, der Klägerin den Wert des gestohlenen und von ihnen nach Zerkleinerung und Vermischung weiterverkauften Schrotts zu ersetzen» Es hat jedoch angenommen, dieser allenfalls 450 DM betragende Anspruch sei dadurch erloschen, daß die Beklagten mit ihren Kostenerstattungsansprüchen gegen die Klägerin, die vor dem Landgericht 50.000 DM eingeklagt hatte, aufgerechnet haben. Auch insoweit ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen; die Revision hat dagegen nichts erinnert. V. Da sich somit die Revision als erfolglos erweist, war das Versäumnisurteil des erkennenden Senats aufr? rechtzuerhalten (§ 543 ZPO). Auch die weiteren Kosten fallen der Klägerin zur Last (.§‘.97 ZPO). Engels Dr. Bode Dr. Weber Sonnabend Dunz