Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» März 1966 unter Mitwirkung des Sonatspräsidonten Dr** Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr* Hauß, Heinr* Meyer und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat dem Kläger, einem gelernten Sattler und Polsterer, der zur .Unfallzeit allerdings nicht in seinem erlernten Beruf, sondern als Hausmeister bei einer ‘Einheit der amerikanischen. Bezember 1961 entschieden« Es hat seinen Einkommensausfall auf monatlich 300 BM geschätzt und angenommen, daß ihm infolge des Unfalls ein Mehraufwand für Kleidung und insbesondere Schuhwerk von monatlich 10 BM entstanden sei, hat auf den Verdienstausfall ange-rochnot, was ’äor Kläger bei weiterer Arbeit an Fahrtkosten mit jährlich 125 BM hätte ausgeben müssen und was er in den 5 Jahren mit 2 054,05 BM vom Arbeitsamt und 4 719,60 BM von der LandesVersicherungsanstalt erhalten hat, und hat den äälclagten'im'Ergebnis zur Zahlung von 11.201,35 BM verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht, unter Zurückweisung des Rechtsmittels in übrigen, diese Entscheidung nur in Höhe von 6 366,35 BM auf rocht erhalten und den Kläger mit dem vom Landgericht zuerkannten Mohrverlangen abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung des Klägers auch insoweit, als das Oberlandesgericht die Verurteilung des Beklagten bestätigt hat. Io Revision und Anschlußrevision rügen zu Unrecht , das Berufungsgericht sei gesetz- und verfassungswidrig besetzt gev/eseno Nach ihrer Behauptung, die als zutreffend unterstellt werden kann, haben dem Senat des Oberlandesgerichto im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Ober-landosgorichtspräsident und vier Oberlandesgorichtsräte als geochäftsplanmäßigo Mitglieder angehört» Die Möglichkeit, in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht zu sprechen oder droi Spruchkörpor mit je verschiedenen Beisitzern zu bilden (vgl. fit Als sich der Beklagte der Kreuzung näherte, für die durch keine Verkehrszeichen eine Vorfahrtregclung getroffen war, hielt er seinen Lastkraftwagen otwa 1 bis 1 l/2 bi vor der Landstraße an* Im Führerhauo des Lastkraftwagens konnte er von hier aus die von links heranführendo Landstraße wogen der Sichtbehindorung durch den Wald nur etwa 60 m weit cinsehen* Er blickte zunächst nach links, dann nach rechts, wobei er keinen Vorkehr auf der Landstraße wahrnahm, schaltete darauf den ersten Gang ein und führ sodann mit Schrittgeschwindigkeit gcradoaucoohbnd auf die Fahrbahn der etwes höher gelegenen Landstraße* Zu ifcror Überquerung legte er auf der etwa 4*5 n breiten Fahrbalm 2,20 m zurück, bis er sofort beim Zusammenstoß anhiclt* Don Kläger hat er erst im letzten Augenblick goschen* Für den Kläger war der Lastkraftwagen bei dom Anhalten vor der Kreuzung mit seinem Wagenvoirdcfcteil auf eine Entfernung von 60-70 m deutlich erkennbar gewesen* Als der Lastkraftwagen anfuhr, war der Kläger noch 38-45 m von der Stolle entfernt, an der es dann auf der Kreuzung zu dem Zusammenstoß kam* Der Kläger bemerkte den Lastkraftwagen erst kurz vor dem Zusammenstoß* Unstreitig traf er mit seiner rechten Seite gegen die linke vordere Ecke des Lastkraftwagens, vor dom er dann mit seiner Maschine etwa 18& weit schräg seitlich nach vorn rutschte* Es ist der Ansicht, daß dem Beklagten als dem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer zwar das Rocht der Vorfahrt zu-stand, daß er aber bei der geringen VerkOhrsbedeutung dc3 Holzabfuhrweges gegenüber der stark befahrenen Landstraße und bei der Sichtbehindorung durch den Waldbestand nur mit ganz besonderer Vorsicht in die Kreuzung hätte einfahren dürfen und sich praktisch wie ein Wartepflichtiger hätte verhalten müssen ( § 1 StVO)* Es hat eine grobe Fahrlässigkeit Was den Kläger betrifft, so beruht es nach Ansicht des Berufungsgerichts auf einer Vernachlässigung der im Vorkehr erforderlichen Sorgfalt, daß er den Lastkraftwagen nicht früher bemerkt und rcaktionsbereit im Auge behalten hat; der Unfall wäre, so hat das Berufungsgericht ausgoführt, auch bei beibehaltenor Geschwindigkeit vermieden worden, wenn der Kläger nach links ausgebogon wäre; schon oin Warnzeichen allein auf etwa 30 m Entfernung hätte den Beklagten in die Lage versetzt, noch vor der Stolle des Zusammen-stosses zu halten. mindestens don Holzkäufern zur Abfuhr doc gekauften Holzeo frcigegoben worden war, Da die wechselnden Käufer des Holzes keinen festumrissonen Poroononkrais bildeten, der sich von der Allgemeinheit in abgegrenzter Bestimmbarkeit abgehoben hätte, hat das Berufungsgericht die Annahme für gerechtfertigt gehalten, daß der Weg zu demindest einem beschränkt öffentlichen Verkehr gewidmet und von der Goltung des Straßenverkchr3rechts mit seinen Bestimmungen über die Vorfahrt nicht ausgenommen gewesen ist» Diese Beurteilung steht im Einklang mit den Grundsätzen der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. Da die Landstraße festge-stolltcrmaßen nicht nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO als Vor-fahrtstraßo gekennzeichnet und die Vorfahrt an der Kreuzung nicht nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StVO f* durch Verkehrszeichen besonders geregelt war, hat das Berufungsgericht hiernach zutreffend angenommen, daß dem Beklagten als dem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt vor den Klüger zustande Sein Vorfahrtrocht ging ihm auch nicht 3Chon dadurch verloren, daß er vor der Kreuzung kurz anhioltj hieraus erwuchs für ihn nur die Pflicht zu besonderer Vorsicht bei der Weiterfahrt auf die Landstraße (Urteil des erkennenden Senats vom 5» November 1957 - vfkXZR 246/56 - VeroR « Da der vor dor Kreuzung haltende Lastkraftwagen nach den unangefochtenen Post Stellungen dos Berufungsgerichts für den Kläger auf eine Entfernung von mindestens 60 m als solcher deutlich erkennbar war, begegnet es auch keinem rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, der Kläger hätte ihn bei Anwendung verkohrserforderlicher Aufmerksamkeit bemerken und roak-tionsboreit im Auge behalten müssen» Wie das Berufungsgericht hierzu im einzelnen erwogen hat, hätte der Kläger auch bei Unkenntnis von dem Vorhandensein der Kreuzung damit rechnen müssen, daß sich der Lastkraftwagen auf einem von rechts heranführenden Wog befand« Mangels entsprechender Verkehrsregelung habe der Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, er habe das Recht der Vorfahrt vor dom Lastkraftwagen« Aus dem Stehen des Lastkraftwagens habe or zwar entnehmen können, daß dessen Fahrer gehalten habe, um sich zu überzeugen, ob die Landstraße frei von Verkehr sei« Für den Kläger sei aber deutlich erkennbar gewesen, daß die Sicht des Lastkraftwagenfahrer3 in seine, des Klägers, Richtung behindert gewesen sei« Der Kläger habe daher mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß ihn der Lastkraftwagenfahrer vielleicht nicht rechtzeitig sehen und daß er woitorfahron werde« Darum habe der Kläger bei seiner Y/eitcr-fahrt den Lastkraftwagen mindestens im Auge behalten müssen, um entsprechend reagieren zu können, wenn dieser doch an-fuhr« Diese Beurteilung beruht auf einer tatrichtcrlichcn Würdigung des Sachverhalts, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist und das gewonnene Ergebnis rochtlichcr Wertung trägt» Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach dom Kläger auch keine Schrecksekunde .zugebilligt» Dom Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß der Kläger an seinem Unfall nicht schuldlos ist« Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß er auf die Beachtung seines Vorfahrtrechtes durch den Kläger habe vertrauen dürfen. Den eigenen Angaben des Beklagten folgend hat das Berufungsgericht festgcstollt, daß es etwa 5 Sekunden dauerte, bis der Beklagte nach seinem Anhalten vor der Kreuzung vom Blick nach linke über den Blick nach rechts im ersten Gang wieder anfuhr; wie es hervorgohoben hat, benötigte ein Kraftfahrzeug aber nur 3,6 bis 3*08 Sekunden, um mit einer Geschwindigkeit von 60-70 km/st, wie sie auf der stark befahrenen Landstraße ohne weiteres in Rechnung zu ziehen war, die Strecke von etwa 60 m zu durchfahren, die der Beklagte bei seinem Halten hatte einsehen können. Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach ein schuldhaftes Versäumnis darin gesehen, daß der Beklagte sich nicht vor der Einfahrt in die Kreuzung durch nochmalige Ausschau nach links davon überzeugt hat, daß auch kein Fahrzeug dahingestellt sein lassen, da sich die etwaige Erhöhung nach den Feststellungen des Berufungegerichto auf die Entstehung dos Unfalls nicht ausgov/irkt hat; der Kläger hat vor dem Zusammenstoß überhaupt nicht reagiert und das Berufungsgericht hat nicht feststellon können, daß er hieran durch die Bcifahrcrin gehindert gewesen sei«, 1. Bas Berufungsgericht hat mit dem Landgericht für gewiß gehalten, daß der Kläger infolge seines Unfalls in der Zeit vom 1« Januar 1957 bis zu dem 31« Dezember 1961 einen Verdienstausfall von 18»000 DM abzüglich 625 DM ersparter Fahrtkosten = 17*375 DM erlitten hat. Die Schadcnsfcststellung des Berufungsgerichts gründet sich auf seine Überzeugung, daß der Kläger infolge seiner Unfallbeschädigung für alle bisher ausgoübten Arbeiten berufsunfähig geworden ist und nur außerhalb seines Wohnortes und nur mit Hilfe eines ihm fohlenden Kraftwagens eine geeignete andere Arbeit hätte finden können. Die Revision wendet v/eiter ein, der Kläger hätte, um durch seine Unfallboschädigung nicht länger an der Wiederaufnahme einer Arbeit verhindert zu sein, die von dom Haftpflichtvorsicherer des Beklagten gezahlten Beträge zur Anschaffung des benötigten Personenkraftwagens verwenden sollen* Auch hierin kann der Revision kein Erfolg beochioden sein* Bevor der Haftpflichtvorsicherer dos Beklagten, so hat es erwogen, dem Kläger 1963 vorschußweise 5 000 DM für den Ankauf eines Personenkraftwagens gezahlt habe, hätten er und der Beklagte eine Schadenersatzleistung dieser Art wiederholt abgelehnt. Was der Kläger für die Reparatur des Kraftrades erhalten und bei dessen Veräußerung hernach erlöst höbe, sei für die Anschaffung eines Personenkraftwagens mit Zusatzgerät für Versehrte nicht ausreichend gewesen. 3. Das Berufungsgericht hat von den ermittelten Haftungsbeträgen 1 000 DM abgerechnet, die der Haftpflicht-versiöherer des Beklagten laut Schreiben vom 3* Oktober 1957 als Vorschuß auf weiter geltend gemachte Ansprüche des Klägers gezahlt hat« Die Anschlußrevision des Klägers hält diesen Abzug nicht für gerechtfertigt« Sie weist daraufhin, daß der Kläger die Zahlung bei seinem Klageantrag zu la berücksichtigt hat, der Sich auf die in gerichtliches Ermessen gestellten Aufwendungen für die Anschaffung eines Personenkraftwagens bezieht, und meint, auch aus dem Zusammenhang des Schreibens vom 3* Oktober 1957 mit dem Schreiben des Klägers vom 16« Juli 1957 über die weiter geltend gemachten Schadensersatzansprüchc ergebe sich nicht, daß die Zahlung in der vom Berufungsgericht vorgbnomraenen Weise habe verrechnet werden dürfen« Die Anschlußrevision kann hiermit nicht durchdringon« Über das Klagebegehren zu la ist bisher noch nicht entschieden worden« Daß der Kläger nach diesem Klageantrag einen Teil der mit ihm geltend gemachten Schadensor3atz-forderung durch die Zahlung der 1 000 DM hat als getilgt angesehen wissen wollen, konnte nach § 366 BGB nicht maßgebend sein« Allerdings hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten in dem Schreiben vom 3« Oktober 1957 seinerseits nicht näher bestimmt, auf welchen der im Schreiben des Klägers vom 16. eroatzloistung zur Anschaffung eines Wagons hatten Haft-pf lichtveröichorer und Beklagter jedoch fostgostellter-maßen vor v/ic nach dem Zeitpunkt dieses Schroibons ausdrücklich abgelehnt« Mit Recht hat das Berufungsgericht daher in der Zahlung keinen Vorschuß auf diesen Schadensersatzanspruch erblickt« Der Betrag ist, so führt das Berufungsgericht aus, bestimmungsgemäß auf den ersetzt verlangten Verdienstausfall in der hier fraglichen Zeit gezahlt und vom Kläger nach soiner eigenen Behauptung auch zur Deckung soiner täglichen Bedürfnisse verwendet worden« Die hierin liegende Auslegung des Schreibens vom 3» Okt-tobor 1957 ist rechtlich nicht zu beanstanden« Sie rechtfertigt die vom Berufungsgerieht vorgenommeno Verrechnung«
BUNDESGERICHTSHOF
2069 068
IM NAMEN DES VOLKES
VI__ ZR_ 2 J 5/64
URTEIL
Verkündet am
29* März 1966 Kriegl, Justiz-hauptseJcrc tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
dos Mühlcnbositzers Josef
9
Beklagten, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Anschluß-revisionsbeklagten9
- Prozeßbevollmächtigters
Rechtsanv/alt Br«
gegen
■«.; Ge org
bei C
Nr„
'9
- Prozeßbevollmächtigtors
Kläger, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger ,
Rechtsanwalt Dr„
*• o
-2 -
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» März 1966 unter Mitwirkung des Sonatspräsidonten Dr** Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr* Hauß, Heinr* Meyer und Dr. Reinhardt für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevioion des Klägers gegen das'Urteil des 4. Zivilsenats des Öberlandesgerichts Bamberg Vom 10o Juli 1964 werden 'zurückgewiesen*
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 13/23 dem Beklagten und zu 10/23 dem Kläger auferlogt*
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger befuhr am Nachmittag des 20* Juni 1934 auf seinem BMW-Kraftrad (250 ccm) mit einer 16-jährigen Begleiterin auf dem Soziussitz die Landstraße I*0rdnung Nr* 2167 von Eschenbach/Opf. in Richtung Kirchenthumbach *
In der Nähe von Eschenbach kreuzt ein forsteigencr Holzabfuhrweg die Landstraße in der Fahrtrichtung des Klägers von rechts in einem Winkel von 65-70°* Dieser Weg i3t von der Landstraße aus durch einen dazwischengelcgcncn Kiefernwald mit Unterholz schwer erkennbar. Während sich der Kläger der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von etwa 65 kn/st näherte, kam ein vom Beklagten geführter Lastkraftwagen Opel-Blitz von rechts aus dem Holzabfuhrweg heraus* Es kan zu einem Zusammenstoß, bei dem der Kläger schv/er verletzt wurde* Soin rechtes Bein mußto amputiert werdon*
Für S3 inen Unfall hsät der Kläger den Beklagten schadensersatzpflichtig gemacht* Er ist dor Ansicht, dem Beklagten
falle eine schuldhafte Verletzung dos Vorfahrtsrcchts zur Last, das dem Kläger zugestanden habe«
Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat dem Kläger, einem gelernten Sattler und Polsterer, der zur .Unfallzeit allerdings nicht in seinem erlernten Beruf, sondern als Hausmeister bei einer ‘Einheit der amerikanischen. Streitkräfte in Grafonwöhr beschäftigt war, für seinen Verdienstausfall bis zu dem 31« Dezember 1956, für die Sachschäden am Motorrad und für seine Körperschäden einschließlich Schmerzensgeld insgesamt 16.000 UM gezahlt. Mit der Klage hat der Kläger v/eitore Schäden ersetzt verlangt. Neben anderen Unfallauswirkungen, die sich darauf beziehen, daß er zur Wiedereingliederung in das Arbcitsleben infolge seiner Unfallbeschädigung eines Personenkraftwagens bedürfe, hat er für die Zeit ab 1. Januar 1957 unfallbedingten v/eiteren Verdienstausfall und vormehrten Bedarf insbesondere an Schuhwerk und sonstiger Kleidung geltend gemacht,.jo mit dem Verlangen nach Zahlung einer Rente, deren Höhe er in das Ermessen dos Gerichts gestellt hat.
Der Beklagte hat entgegnet, bei dein Pohlen vorfahrtregelnder Verkehrszeichen sei er als von rpchlo kommender
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Verkehrsteilnehmer vorfahrtberechtigt gewesen. Er habe mit seinem Lastkraftwagen 1,5 m vor der Kreuzung gehalten, um sich zu überzeugen, ob die Kreuzung frei sei, habe kein Fahrzeug bemerkt und sei dann zur Öberquorung der Landstraße im ersten Gang ganz langsam in die Kreuzung eingofahren. Dort habe etwa auf der Mitte der Straße der Zusammenstoß stattgefunden. Den Kläger treffe ein überwiegendes eigenes Verschulden an dem Unfall. Weiter ist den Beklagte den Schadensbehaujätungen des Klägers ent-gegongotreten. Er hat eingev/endet, der Kläger habe die Aufnahme zu demutbarer Arbeit ohne triftige Gründe abgclehntj
von dor Haftpflichtversicherung dos Beklagten habe er auf etwaige Schäden aus der Zeit seit 1957 weitoro Beträge erhalten«
Bas Landgericht hat durch Teilurteil zunächst nur über die Rentenansprücho dos Klägors zu dem Ersatz von Verdienst-ausfall und Mehraufwendungen für die Zeit von 1« Januar 1957 bis 31. Bezember 1961 entschieden« Es hat seinen Einkommensausfall auf monatlich 300 BM geschätzt und angenommen, daß ihm infolge des Unfalls ein Mehraufwand für Kleidung und insbesondere Schuhwerk von monatlich 10 BM entstanden sei, hat auf den Verdienstausfall ange-rochnot, was ’äor Kläger bei weiterer Arbeit an Fahrtkosten mit jährlich 125 BM hätte ausgeben müssen und was er in den 5 Jahren mit 2 054,05 BM vom Arbeitsamt und 4 719,60 BM von der LandesVersicherungsanstalt erhalten hat, und hat den äälclagten'im'Ergebnis zur Zahlung von 11.201,35 BM verurteilt.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht, unter Zurückweisung des Rechtsmittels in übrigen, diese Entscheidung nur in Höhe von 6 366,35 BM auf rocht erhalten und den Kläger mit dem vom Landgericht zuerkannten Mohrverlangen abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung des Klägers auch insoweit, als das Oberlandesgericht die Verurteilung des Beklagten bestätigt hat. Bor Kläger sucht mit seiner Anschlußrevision zu erreichen, daß unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das lcndgcricht-liche Urteil in vollem Umfang wieder hergootollt wird.
Entschoidungsgründe s
Io
Revision und Anschlußrevision rügen zu Unrecht , das Berufungsgericht sei gesetz- und verfassungswidrig besetzt gev/eseno Nach ihrer Behauptung, die als zutreffend unterstellt werden kann, haben dem Senat des Oberlandesgerichto im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Ober-landosgorichtspräsident und vier Oberlandesgorichtsräte als geochäftsplanmäßigo Mitglieder angehört» Die Möglichkeit, in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht zu sprechen oder droi Spruchkörpor mit je verschiedenen Beisitzern zu bilden (vgl. BVerfG 17, 294? IS, 65), hat hiernach nicht bestanden. Ein oder zwei Mitglieder über die gesetzlich vorgeschriobene Richtorzahl hinaus kann der Go schuf tsvertoilungsplan einem Spruchkörper unbedenklich zutcilen, wenn dies zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung erforderlich ist (BVerfG Becchl. vom 3. Februar 1965 - 2 BvR 166/64 - NJW 1965, 1219).
Umfang dor Geschäftslast rechtfertigt eine Überbeootzung in diesen Grenzen (BVerfG aaO). Baß vorliegend andere Gründe hierfür maßgebend gewesen seien, haben die Parteien nicht behauptet. Bio Ordnungsmäßigkoit dor Besetzung dos Senats unterliegt daher keinen Bedenken. In gleichem Sinne hat der erkennende Senat bereits wiederholt entschieden (Ur-t6ilo vom 21. September 1965 - VI ZR 77/64 -» vom 15* Februar 1966 - VI ZR 201/64 -j vom 22. März 1966 - VI ZR 234/64 -) <>
II.
1. Uber den Unfallhergang hat das Berufungsgericht folgende Feststellungen getroffen;
fit
Als sich der Beklagte der Kreuzung näherte, für die durch keine Verkehrszeichen eine Vorfahrtregclung getroffen war, hielt er seinen Lastkraftwagen otwa 1 bis 1 l/2 bi vor der Landstraße an* Im Führerhauo des Lastkraftwagens konnte er von hier aus die von links heranführendo Landstraße wogen der Sichtbehindorung durch den Wald nur etwa 60 m weit cinsehen*
Er blickte zunächst nach links, dann nach rechts, wobei er keinen Vorkehr auf der Landstraße wahrnahm, schaltete darauf den ersten Gang ein und führ sodann mit Schrittgeschwindigkeit gcradoaucoohbnd auf die Fahrbahn der etwes höher gelegenen Landstraße* Zu ifcror Überquerung legte er auf der etwa 4*5 n breiten Fahrbalm 2,20 m zurück, bis er sofort beim Zusammenstoß anhiclt* Don Kläger hat er erst im letzten Augenblick goschen* Für den Kläger war der Lastkraftwagen bei dom Anhalten vor der Kreuzung mit seinem Wagenvoirdcfcteil auf eine Entfernung von 60-70 m deutlich erkennbar gewesen* Als der Lastkraftwagen anfuhr, war der Kläger noch 38-45 m von der Stolle entfernt, an der es dann auf der Kreuzung zu dem Zusammenstoß kam* Der Kläger bemerkte den Lastkraftwagen erst kurz vor dem Zusammenstoß* Unstreitig traf er mit seiner rechten Seite gegen die linke vordere Ecke des Lastkraftwagens, vor dom er dann mit seiner Maschine etwa 18& weit schräg seitlich nach vorn rutschte*
2* Das Berufungsgericht hat bei diesem Sachverhalt beiden Parteien ein Verschulden an dem Unfall beigemessen*
Es ist der Ansicht, daß dem Beklagten als dem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer zwar das Rocht der Vorfahrt zu-stand, daß er aber bei der geringen VerkOhrsbedeutung dc3 Holzabfuhrweges gegenüber der stark befahrenen Landstraße und bei der Sichtbehindorung durch den Waldbestand nur mit ganz besonderer Vorsicht in die Kreuzung hätte einfahren dürfen und sich praktisch wie ein Wartepflichtiger hätte verhalten müssen ( § 1 StVO)* Es hat eine grobe Fahrlässigkeit
darin gesehen, daß der Beklagte nach dem Anhalten auf die Kreuzung gefahren ist, ohne sich nochmals durch einen Blick nach links vergewissert zu haben, daß sich von dort mittlerweile kein Fahrzeug genähert hatte.
Was den Kläger betrifft, so beruht es nach Ansicht des Berufungsgerichts auf einer Vernachlässigung der im Vorkehr erforderlichen Sorgfalt, daß er den Lastkraftwagen nicht früher bemerkt und rcaktionsbereit im Auge behalten hat; der Unfall wäre, so hat das Berufungsgericht ausgoführt, auch bei beibehaltenor Geschwindigkeit vermieden worden, wenn der Kläger nach links ausgebogon wäre; schon oin Warnzeichen allein auf etwa 30 m Entfernung hätte den Beklagten in die Lage versetzt, noch vor der Stolle des Zusammen-stosses zu halten.
In Anwendung des § 17 StVG hÄt das Berufungsgericht
den Unfallschaden zu 4/5 dem Beklagten und zu l/5 dem Kläger
*
zu tragen auferlegt.
III.
• • , ♦ ,■
Die Angriffe, die von den Parteien im Revisionsverfahren gegen diese Würdigung erhoben werden, müssen ohne Erfolg bleiben«
a) Bor Kläger tritt mit der Anschlußrovision der Ansicht des Berufungsgerichts entgegen, daß dem Beklagten das Vorfahrtrecht zugestanden habe; er meint, er selbst
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habe das Recht der Vorfahrt gehabt. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch rechtsbedenkenfrei. Wie es .Xcstgcstollt hat, war der vom Beklagten benutzte Holzabfuhrweg oin Privatweg, der von der Staatsforstverwaltung
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mindestens don Holzkäufern zur Abfuhr doc gekauften Holzeo frcigegoben worden war, Da die wechselnden Käufer des Holzes keinen festumrissonen Poroononkrais bildeten, der sich von der Allgemeinheit in abgegrenzter Bestimmbarkeit abgehoben hätte, hat das Berufungsgericht die Annahme für gerechtfertigt gehalten, daß der Weg zu demindest einem beschränkt öffentlichen Verkehr gewidmet und von der Goltung des Straßenverkchr3rechts mit seinen Bestimmungen über die Vorfahrt nicht ausgenommen gewesen ist» Diese Beurteilung steht im Einklang mit den Grundsätzen der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. Februar 1963 - VI ZR 57/62 -(VcrcR 1963? 627)? die sich das Berufungsgericht unter Ablehnung der in den Auskünften des Landratsamts Eschenbach und des Regierungsforstamts Oberpfalz vertretenen abweichenden Ansicht ausdrücklich zu eigen gemacht hat. Es besteht kein Anlaß, von ihnen abzugeheno Das Gutachten eines Sachverständigen brauchto das Berufungsgericht nicht einzuholen; zur Beurteilung des vorwiegend auf rechtlichem Gebiet liegenden Fragenbc&eichs bedurfte es keiner fremden Hilfe. Daß die Forstverwaltung den Weg nach dem Unfall für den gesamten Fährverkehr gesperrt hat, konnte die vorherige Sachlage nicht rückwirkend umgestalten. Da die Landstraße festge-stolltcrmaßen nicht nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO als Vor-fahrtstraßo gekennzeichnet und die Vorfahrt an der Kreuzung nicht nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StVO f* durch Verkehrszeichen besonders geregelt war, hat das Berufungsgericht hiernach zutreffend angenommen, daß dem Beklagten als dem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt vor den Klüger zustande Sein Vorfahrtrocht ging ihm auch nicht 3Chon dadurch verloren, daß er vor der Kreuzung kurz anhioltj hieraus erwuchs für ihn nur die Pflicht zu besonderer Vorsicht bei der Weiterfahrt auf die Landstraße (Urteil des erkennenden Senats vom 5» November 1957 - vfkXZR 246/56 - VeroR «
1957, 820).
Da der vor dor Kreuzung haltende Lastkraftwagen nach den unangefochtenen Post Stellungen dos Berufungsgerichts für den Kläger auf eine Entfernung von mindestens 60 m als solcher deutlich erkennbar war, begegnet es auch keinem rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, der Kläger hätte ihn bei Anwendung verkohrserforderlicher Aufmerksamkeit bemerken und roak-tionsboreit im Auge behalten müssen» Wie das Berufungsgericht hierzu im einzelnen erwogen hat, hätte der Kläger auch bei Unkenntnis von dem Vorhandensein der Kreuzung damit rechnen müssen, daß sich der Lastkraftwagen auf einem von rechts heranführenden Wog befand« Mangels entsprechender Verkehrsregelung habe der Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, er habe das Recht der Vorfahrt vor dom Lastkraftwagen« Aus dem Stehen des Lastkraftwagens habe or zwar entnehmen können, daß dessen Fahrer gehalten habe, um sich zu überzeugen, ob die Landstraße frei von Verkehr sei« Für den Kläger sei aber deutlich erkennbar gewesen, daß die Sicht des Lastkraftwagenfahrer3 in seine, des Klägers, Richtung behindert gewesen sei« Der Kläger habe daher mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß ihn der Lastkraftwagenfahrer vielleicht nicht rechtzeitig sehen und daß er woitorfahron werde« Darum habe der Kläger bei seiner Y/eitcr-fahrt den Lastkraftwagen mindestens im Auge behalten müssen, um entsprechend reagieren zu können, wenn dieser doch an-fuhr«
Diese Beurteilung beruht auf einer tatrichtcrlichcn Würdigung des Sachverhalts, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist und das gewonnene Ergebnis rochtlichcr Wertung trägt» Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach dom Kläger auch keine Schrecksekunde .zugebilligt» Dom Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß der Kläger an seinem Unfall nicht schuldlos ist«
b) Unbegründet sind auch die Einwendungen, die der Beklagte nit seiner Revision erhebt«,
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß er auf die Beachtung seines Vorfahrtrechtes durch den Kläger habe vertrauen dürfen. Abgesehen davon, daß er, v/io auch die Revision nicht bezweifelt, angesichts der örtlichen Verhältnisse und der unterschiedlichen Verkohr3bedoutung von Landstraße und Holzabfuhrweg mit besonderer Sorgfalt auf dein Landotraßonvcrkchr Rücksicht zu nehmen hatte, kann ihm der Vortrauensferundsatz 3chon darum nicht zugute kommen, weil er vor der Kreuzung gehalten hat und hierdurch bei Verkehrsteilnehmern, die auf der Landstraße herannahten, dor Eindruck entstehen konnte, daß er das Vorfahrtrocht nicht ausnutzon werde (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1957 aaO). Daher hatte er nicht nur auf den von rechts kommenden Verkehr zu achten, der ihm gegenüber bevorrechtigt war, sondern seine besondere Aufmerksamkeit auch auf den von links herannahdnden Verkehr zu richten, dem er zunächst in die Fahrbahn geriet, wenn er auf die Kreuzung fuhr. Den eigenen Angaben des Beklagten folgend hat das Berufungsgericht festgcstollt, daß es etwa 5 Sekunden dauerte, bis der Beklagte nach seinem Anhalten vor der Kreuzung vom Blick nach linke über den Blick nach rechts im ersten Gang wieder anfuhr; wie es hervorgohoben hat, benötigte ein Kraftfahrzeug aber nur 3,6 bis 3*08 Sekunden, um mit einer Geschwindigkeit von 60-70 km/st, wie sie auf der stark befahrenen Landstraße ohne weiteres in Rechnung zu ziehen war, die Strecke von etwa 60 m zu durchfahren, die der Beklagte bei seinem Halten hatte einsehen können. Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach ein schuldhaftes Versäumnis darin gesehen, daß der Beklagte sich nicht vor der Einfahrt in die Kreuzung durch nochmalige Ausschau nach links davon überzeugt hat, daß auch kein Fahrzeug
nahte. J3oine schuldhafte Unfallvcrursachung entfällt nicht darum, daß auch dor Kläger es an der vorkehrserforder liehen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht sein Fehlverhalton als grob fahrlässig gewertet hat. Ofö im Einzelfall eine Fahrlässigkeit als einfach oder als grob zu beurteilen ist, gehört jedoch im wesentlichen zur tatrichterlichen Würdigung, deren Nachprüfung dom Revisionsgericht grundsätzlich verschlossen ist. Nachprüfbar ist nur, ob das
: Berufungsgericht etwa den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat {BGH Urteil vom 19» Januar 1959 -. III ZR 194/57 - IM Nr. 1 zu § 277 BGB). Hier spricht
. nichts für eine solche Annahme.
K Auch .die Schadens Verteilung, durch die sich dor Beklagte beschwert fühlt, läßt keinen im Revisionsverfahren nachprüfbaren Fehler erkennen. Das Berufungsgericht hat sich bei „seiner Schadonsabwäguhg von der UberSfeS^ng leiten
lassen, daß die Betricbsgefahr der beiden Fahrzeuge in
* * • . ,
ihrer Unfallursächlichkoit zwar etwa gleich hoch, das Verschulden des Beklagten aber crhoblich großen gewesen ist alsx.das des Klägers und den Unfall überwiegend verursacht hat. Dio von der Revision beanstandete vergleichende Einschätzung der Betriobsgefahr wäre nur dann angreifbar, wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrüngssätzc verstieße. Das ist nicht der Fall. Das Berufungsgcricht konnte sehr wohl zu der Auffassung gelangen, daß der Betricbsgefahr des schnell herannahenden Kraftrades für die Entstehung des Unfalls keine größere Bedeutung zukam als. der des schweren Lastkraftwagens, der sich auf der Landstraße in die Fahrbahn des Klägers vorschob.
Ob die Betriebsgefahr des Kraftrades durch die Mitnahme der Beifahrorin erhöht war, konnte das Berufungsgericht
12
dahingestellt sein lassen, da sich die etwaige Erhöhung nach den Feststellungen des Berufungegerichto auf die Entstehung dos Unfalls nicht ausgov/irkt hat; der Kläger hat vor dem Zusammenstoß überhaupt nicht reagiert und das Berufungsgericht hat nicht feststellon können, daß er hieran durch die Bcifahrcrin gehindert gewesen sei«,
Es muß hiernach dabei verbleiben, daß der Beklagte für 4/5 dos Unfallschadons aufzukommon hat und der Kläger 1/5 des Schadens selbst tragen muß«,
IVo
1. Bas Berufungsgericht hat mit dem Landgericht für gewiß gehalten, daß der Kläger infolge seines Unfalls in der Zeit vom 1« Januar 1957 bis zu dem 31« Dezember 1961 einen Verdienstausfall von 18»000 DM abzüglich 625 DM ersparter Fahrtkosten = 17*375 DM erlitten hat. Entsprechend der Schadcnsverteilung hat es den Beklagten daher für verpflichtet erachtet, dem Kläger den Vcrdienot-ausfall in Höhe von 13*900 DM abzüglich 6 773,65 DM Leistungen von Arbeitsamt und Landesversicherungsanstalt = 7 126,35 DM zu ersetzen.
Die Schadcnsfcststellung des Berufungsgerichts gründet sich auf seine Überzeugung, daß der Kläger infolge seiner Unfallbeschädigung für alle bisher ausgoübten Arbeiten berufsunfähig geworden ist und nur außerhalb seines Wohnortes und nur mit Hilfe eines ihm fohlenden Kraftwagens eine geeignete andere Arbeit hätte finden können.
Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Arbeite- und Einsatzfähigkeit des Klägers das in den Akten der Landesvorsicherungsan-stalt Bayreuth befindliche Gutachten des Medizinalrats
Dr* Lenhardt übergangen* Die Rüge greift nicht durch*
Wie die Urtcilsausführungen erweisen, hat das Berufungsgericht den Inhalt der Akten de3 Landosvoroichorungsantes sorgfältiger Prüfung unterzogen* Daß es sich mit dem Gutachten Lenhardt nicht ausdrücklich auseinander gesetzt hat, kann die Einwandfroiheit der vorgenowmenen Beurteilung nicht infrage stellen (vgl* BGHZ 3, 162, 175)»
Die Revision wendet v/eiter ein, der Kläger hätte, um durch seine Unfallboschädigung nicht länger an der Wiederaufnahme einer Arbeit verhindert zu sein, die von dom Haftpflichtvorsicherer des Beklagten gezahlten Beträge zur Anschaffung des benötigten Personenkraftwagens verwenden sollen* Auch hierin kann der Revision kein Erfolg beochioden sein*
Es gehört dem Bereich der vom Tatrichter nach § 207 ZPO vorzunohmonden Schadensermittlung an, ob und inwieweit der Kläger es im Sinne des § 254 Abo* 2 BGB schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwgndcn oder zu mindern*
Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Präge eingehend befaßt und sie verneint. Bevor der Haftpflichtvorsicherer dos Beklagten, so hat es erwogen, dem Kläger 1963 vorschußweise 5 000 DM für den Ankauf eines Personenkraftwagens gezahlt habe, hätten er und der Beklagte eine Schadenersatzleistung dieser Art wiederholt abgelehnt. Mit den früher« u geleisteten Zahlungen seien im Woge des Vergleichs nur andere Schäden ausgeglichen v/orden, Sachschäden an Kraftrad und Kleidung, Transport-, Heilungsund Prothesenkosten, Verdienetausfall und immaterieller Schaden. Was der Kläger für die Reparatur des Kraftrades erhalten und bei dessen Veräußerung hernach erlöst höbe, sei für die Anschaffung eines Personenkraftwagens mit Zusatzgerät für Versehrte nicht ausreichend gewesen.
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Dio übrigen Bo trage zur Beschaffung eines Wagens zu verwenden, sei ihm aber, Szümal in der schwierigen Lage, in der er sich befunden üiabe, nach Treu und Glauben nicht zuzunuten gewesen. Zumindest sei nicht bewiesen, daß er in der hier fraglichen Zeit seine Pflicht zur Schadensminderung schuldhaft verletzt habe.
Inwiefern das Berufungsgericht bei dieser Würdigung
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die Grenzen der ihm nach § 287 ZfO zu3tohenden Ermessens-froiheit überschritten haben könnte, hat die Revision nicht aufzuzoigen vermocht.
2. Den Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen hat das Berufungsgericht nur in Höhe von insgesamt 240 DM für begründet erachtet. Dem Gutachten der orthopädischen Klinik des Wichornhauses in Altdorf hat es entnommen, daß der Kläger infolge des Unfalls zwar erhöhten Bedarf an Schuhwerk hat, ein ins Gewicht fallender Mehrbedarf an sonstiger Kleidung aber nicht eingetreten ist. Auf der Grundlage der eigenen Angaben des Klägers und der von ihm vorgelegten spärlichen Belege hat es die Mehr-auf Wendungen, die dem Kläger infolge des Unfalls über den sonst gegebenen angemessenen Bedarf an Schuhwerk hinaus entstanden sind, für die hier in Rede stehende Zeit von 1957 bis 1961 auf jährlich 60 DM geschätzt, wovon er 1/5 selbst zu tragen hat.
Anschluß/
Zu Unrecht rügt die /Revision, daß das Berufungsgericht bei dieser Schadensfeststellung § 287 ZPO verletzt habe.
Wenn das Berufungsgericht für Mehrbedarf an Kleidung (außer Schuhwerk) keinen besonderen Betrag angesetzt hat, so bedeutet das nicht, daß es sich öiner Schätzung dieses nicht ins Gev/icht fallenden Mehrbedarfs enthalten hätte. Es besteht auch kein Anhalt für die Annahme, das Berufungs-
gericht könnte verkannt haben, daß orthopädische Schuhe erfahrungsgemäß teurer.: sind als Schuhe normaler Arto Einen Sachverständigen brauchte das Berufungsgericht äüauft' nicht zu höreno
3. Das Berufungsgericht hat von den ermittelten Haftungsbeträgen 1 000 DM abgerechnet, die der Haftpflicht-versiöherer des Beklagten laut Schreiben vom 3* Oktober 1957 als Vorschuß auf weiter geltend gemachte Ansprüche des Klägers gezahlt hat« Die Anschlußrevision des Klägers hält diesen Abzug nicht für gerechtfertigt« Sie weist daraufhin, daß der Kläger die Zahlung bei seinem Klageantrag zu la berücksichtigt hat, der Sich auf die in gerichtliches Ermessen gestellten Aufwendungen für die
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Anschaffung eines Personenkraftwagens bezieht, und meint, auch aus dem Zusammenhang des Schreibens vom 3* Oktober 1957 mit dem Schreiben des Klägers vom 16« Juli 1957 über die weiter geltend gemachten Schadensersatzansprüchc ergebe sich nicht, daß die Zahlung in der vom Berufungsgericht vorgbnomraenen Weise habe verrechnet werden dürfen« Die Anschlußrevision kann hiermit nicht durchdringon«
Über das Klagebegehren zu la ist bisher noch nicht entschieden worden« Daß der Kläger nach diesem Klageantrag einen Teil der mit ihm geltend gemachten Schadensor3atz-forderung durch die Zahlung der 1 000 DM hat als getilgt angesehen wissen wollen, konnte nach § 366 BGB nicht maßgebend sein« Allerdings hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten in dem Schreiben vom 3« Oktober 1957 seinerseits nicht näher bestimmt, auf welchen der im Schreiben des Klägers vom 16. Juli 1957 bezeichneten Schadensor-satzansprücho der Vorschuß von 1 000 DM gezahlt werde. Angemeldot hat der Kläger in diesem Schreiben nacheinander verschiedene Forderungen v/egen notwendig gewordener Beschaffung und Verwendung eines Kraftwagens, wegen Mehraufwendung an Kleidung, wegen Verdienstausfallc und wegen Fahrtkosten zur orthopädischen Werkstatt. Eine Schadens-
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eroatzloistung zur Anschaffung eines Wagons hatten Haft-pf lichtveröichorer und Beklagter jedoch fostgostellter-maßen vor v/ic nach dem Zeitpunkt dieses Schroibons ausdrücklich abgelehnt« Mit Recht hat das Berufungsgericht daher in der Zahlung keinen Vorschuß auf diesen Schadensersatzanspruch erblickt« Der Betrag ist, so führt das Berufungsgericht aus, bestimmungsgemäß auf den ersetzt verlangten Verdienstausfall in der hier fraglichen Zeit gezahlt und vom Kläger nach soiner eigenen Behauptung auch zur Deckung soiner täglichen Bedürfnisse verwendet worden« Die hierin liegende Auslegung des Schreibens vom 3» Okt-tobor 1957 ist rechtlich nicht zu beanstanden« Sie rechtfertigt die vom Berufungsgerieht vorgenommeno Verrechnung«
Sowohl die Revision als auch die Anschlußrevision sind hiernach unbegründet«
Nach §§ 92, 97 ZPO haben Beklagter und Kläger die Kosten des Re vis ions Verfahrens nach dem Verhältnis ihres Unterliegens zu tragen»
Engels v Meyer
Hanobeck Br» Hauß
Bundesrichter Br» Reinhardt ist beurlaubt.
Engels