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BGH · VI ZK 235/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 235/64

In der Nähe von Eschenbach kreuzt ein foroteigencr Holzabfuhrweg die Landstraße in der Fahrtrichtung des Klägers von rechts in einem Winkel von 65-70°» Dieser V/eg ist von der Landstraße aus durch einen dazwischengelegenen Kiefern-wald mit Unterholz schwer erkennbar. dp^;'Klägerr-den; Beklagten schadens-orsotzpflichtig gemacfxt 9 Er iöt der Ansicht 5 dem Beklagten falle eine schuldhafte Verletzung des Varfahrtarechts zur Last das dom Kläger zugostanden habe? . Hie Haftpfliehtvorsicherung dos Beklagten hat den Kläger, einen gelernten Sattler und Polsterer, der zur Unfallzeit allerdings;nicht in seinem erlernten Beruf, sondern als Hausmeister bei einer Isinheft der amerikanischen Streitkräfte in beschäftigt war, für seinen Verdienstauefall bis zu dem 31* .Bezember 1956, für die Sachschäden am Motorrad und für seine Körperschäden einsehlioßliqh Schmerzensgeld insgesamt 16*000 BM gezahlt 0 Hit der Klage hat der Kläger weitere Schäden ersetzt verlangte Heben anderen Unfallausvärkungen, die sich darauf beziehen;, daß er zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben; infolge seiner UnfallboSchädigung eines Personenkraftwagens bedürfe, hat er für die Zeit ab 1* Januar 1957 unfallbedingten v/eiteren Verdienstausfall und vermehrten Bedarf insbesondere an Schuhwerk und sonstiger Kleidung geltend gemacht, Jo mit dem Verlangen nach Zahlung;: e iner -Ban t e, deren Höhe er in das Bf messen des Gerichts gestellt hat 0 ^ : . : Ber Beklagte hat en tgegnet, bei dem Pehlen vorfahrtregelnd er Verkehrszeichen sei er als von rechte kommender ^ VQfkehrsteilhehmer vorfahrtboreehtigt gewosen« Br habe ;j mit seinem Lastkraftwagen 1,5 m vor der Kreuzung gehal- Bas Landgericht hat durch Teilurteil zunächst nur über die Rentonansprüche des Klägers zu dem Ersatz von Verdienot-ausfall und Mehraufwendungen für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 3I0 Dezember 1961 entschieden, Ba hat seinen Einkommenssusfall auf monatlich 300 DM geschätzt und angenommen , daß ihm infolge des Unfalls ein Mehraufwand für Kleidüng■ und insbesondere Schuhwerk von,monatlich 10 DM entstanden sei5 hat auf den Verdienstausfall ange-rochnot, was Sor Kläger bei weiterer Arbeit an Pahrt-kosten mit jährlich 125 DM hätte ausgeben müssen und was er in den 5 Jahren mit 2 054,05 DM vom Arbeitsamt und 4 719 9 60 DM yori der Landesversicherungsanstalt erhalten haty und hat'den Beklagten im Ergebnis zur Zahlung von Auf die Borüfüng.des Beklagten hat das Oberlandss-,/ geriehty unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen, diese Entspheidung nur in Höhe von 6 366,35 DM aufrecht erhalten und den Kläger mit dem vom Landgericht zuorkann-ten Mehrvorlungen abgewiesen, Mit:;dpr Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung ■ V des Klägerq auc|^ insoweit, als das Oberlandesgericht die Verurteilung des -Beklagten bestätigt hat* Der Kläger sucht mit;so iner ^hschlußrevi si on zu erreichen, daß unter :; ^urüdkweiiJTiJig j:der,;^rufungv; des Beklagten; das landgori cht-' 1 i che Urteil ih ' Vol J:8j^^a^a33g wi oder her ge stellt wird * . A1d sich der Beklagte der Kreuzung näherte, für die durch koine Verkehrszeichen eine Vorfahrtregclung getroffen war9 hielt er seinen Lastkraftwagen etwa 1 bis 1 l/2 m vor der Landstraße an«, Im Fükrerhauo dos Laotkraftwagens konnte er von hier aus die von links;heranführende Landstraße wogen der Sichthehindorung durch den. stoß anhielt«, Len Kläger, hat er erst im letzten Augenblick gesehen» Für den Kläger war der Lastkraftwagen boi dem Anhalten vor der Kreuzung mit seinem Wagenvoifderteil auf eine Entfernung von 60-7O m deutlich erkennbar gev/esen» Als der Lastkraftwagen anfuhr? so beruht es nach Ansicht des Berufungsgerichts, auf einer Vernachlässigung der im Vorkehr erforderlichen Sorgfalt, daß er den Lastkraftwagen nicht früher bemerkt und: rpaktionsbereit im Auge behalten hat; der Unfall wäre, so. wenn der Kläger nach links aüsgebogen wäre; schon ein Warnzeichen allein auf etwa 30 m Entfernung hätte den Beklagten in die Lage versetzt, noch vor der Stelle des Zusammen-stossos zu halten«> .. :vfHolzabfuhrweg ein &ivatwpg,; der jrpn der Staatpforstvorwaltung mindestens den Holzkäufcrn zur Abfuhr des gekauften poizes freigegeben worden war, Da die wechselnden Käufer des Holzes keinen festumrisoenen Peroononkrcjis bildeten, der sich von der Allgemeinheit in abgegrenzter Bestimmbarkeit abgehoben hätte, hat das Berufungsgericht die Annahme für gerechtfertigt gehalten, daß der Weg zu demindest einem be-schrankt öffentlichen Verkehr gewidmet und von der Geltung dos Straßonverkchrarechts mit seihen Bestimmungen über die Vorfahrt nicht ausgenommen gewesen ist« Diese Beurteilung steht im Einklang mit den Grundsätzen der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26» Februar 1963 - VT ZR 57/62 -(VorsH 1963, 627)? Es besteht kein Anlaß, von ihnen abzugehen* Das Gutachten eines Sachverständigen brauchte das Berufungsgericht nicht einzuholen; zur Beurteilung des vorwiegend auf rechtlichem Gebiet liegenden Fragenborheichs bedurfte es keiner fremden Hilfe 0 Daß die Por31verwa1tung den Weg nach dem Unfall für den gesamten Fährverkehr gesperrt hat, konnte die vorherige Sachlage nicht rückwirkend umgestalten« Da die Bandstraße fostge-otcllterraaßen nicht nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO als Vor-fahrtstraßo gekennzeichnet und die Vorfahrt an der Kreuzung nicht nach § 13 Abs, 2 Satz 2 StVO ^durch Verkehrszeichen besonders geregelt war, hat das Berufungsgericht hiernach zutreffend angenommen, daß dem Beklagten als dem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt vor dem Kläger zu-** stand» Sein Vorfahrtrecht ging ihm auch nicht schon dadurch verloren, daß er vor der Kreuzung kurz ähhieit; hieraus erwuchs für ihn nur die Pflicht zu besonderer Vorsicht bei der Weitorfahrt auf die Bandstraße (Urteil des erkennenden Senats vom 5o November 1957 - vJlSZB 246/56 - VorsH 1957, 820)o Da dor vor der Kreuzung haltende Lastkraftwagen nach don unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts für den Kläger auf eine Entfernung von mindestens 60 m als solcher ddhtlich erkennbar war, begegnet es auch keinem rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, der Kläger hätte ihn bei Anwendung verkchrserforderlicher Aufmerksamkeit bemerken und rcak- tionsboreit im Auge behalten müssen» Wie das Berufungsgericht hierzu im einzelnen erwogen hat, hatte der Kläger auch bei Unkenntnis von dem Vorhandensein der Kreuzung da- trauen dürfen, er habe das Hecht der Vorfahrt vor dom Lastkraftwagen« Aus dem Stehen des Lastkraftwagens habe er zwar entnehmen können, daß dessen Bahrer gehalten habe, um sich zu überzeugen, ob die Landstraße frei von Verkehr sei« Für den Kläger sei aber deutlich erkennbar gewesen, daß die Sicht des Lastkraftwagenfahrers in seine, des Klägers, Richtung behindert gewesen sei* Der Kläger habe daher mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß ihn der Lastkraftwa-genfahrcr vielleicht nicht rechtzeitig sehen und daß er woiterfahren werde» Darum habe der Kläger bei seiner Woitorfahrt den Lastkraftwagen mindestens im Auge behalten müssen, um entsprechend reagieren zu können, wenn dieser doch an- Diese Beurteilung beruht auf einer tatrichtorlichon Würdigung des Sachverhalts, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist und das gewonnene Ergebnis rochtlicher Wertung trägt» Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach dem Kläger auch keine Schrecksekunde zugebilligt» Dem Berufungsgericht ist darin boizustimmen, daß: der Kläger ap seinem Unfall nicht schuldlos ist» daß er das Vorfahrtrocht nicht ausnutzen werde (vgl* Senatsurteil vom 5« November 1957 aaO), Daher hatte er nicht nur auf den .von rechts , kommenden Verkehr zu achten, der ihm gegenüber bevorrechtigt war? wenn or auf die Kreuzung führ» Den eigenen Angaben des Beklagten folgend hat das Berufungs-/ ;. bis der Beklagte nach seinem Anhalten vor der Kreuzung vom Blick nach links über den Blick nach rechts im ersten (Jang v/ieder anfuhrf Wie es hervorgehoben hat? Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision vor allem dagegen/daß das Berufungsgericht sein Fehlverhälten als g r o b fahrlässig gewertet hat/ 0,tf im Einzelfall eine Fahrlässigkeit als einfach oder als grob zu beurteilen ist, gehört.jedpeh im wesentlichen zur tatrichterlichen Wiirdigung, doren Hach|>rüfung dem Revisionsgericht grundsätzlich verschlossen ist« Nachprüfbar ist nur, ob das Berufungsgericht etwa den Rechtobegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat (BGH Urteil vom 19» Januar 1959 - III ZR 194/57;- Bll; Rr« 1 zu § 277 BGB)« Hier spricht nichts für eine solche Annahme« V er schulden des Beklagt en aber erho blich groß or gev;c ö on ist als, das de3 Klägers, und den Unfall überwiegend verursacht hat o Die von der, Revision beanstandete vergleichende Einschätzung der Betriobsgefahr wäre nur dann angreifbar P wenn sie gegen Benkgesetze oder Erfahrungssätzc verstieße« Das ist nicht, dp^^^ Das Berufungsgericht könntc sehr wohl,zu, der Auffassung gelangen ?. da sich die etwaige Erhöhung nach den Feststellungen, dos Berufungsgerichts auf die Entstehung dos Unfalls nicht ausgov/irkt hat; der Kläger hat vor dom Zusammenstoß überhaupt nicht reagiert und das Berufungsgericht hat nicht fcststollen können? daß der Kläger infolge seines Unfalls in der Zeit .vom .1» Januar 1957 bis zu dem 31o Dezember 1961 einen Verdienstausfall von 18 «>000 DM abzüglich 625 DM ersparter Fahrtkoston = 17o375 EM erlitten hat« Ent^ sprechend der Schadensverteilung hat es den Beklagten daher für verpflichtet erachtet? Die Revision wendet weiter ein, der Kläger hätte, um durch seine ITnfallboschädigung nicht länger an der Wiederaufnahme einer Arbeit verhindert zu sein, die von dem Haftpflichtvoroicherer des Beklagten gezahlten'Betrüge zur Anschaffung des benötigten Personenkraftwagens verwenden sollen« Auch hierin kann der Revision kein Erfolg beschioden sein» Es gehört dem Bereich der vom Tatrichter nach § 207 ZPO vorzunehmenden Schadenscrmittlung an, ob und inwieweit der Kläger es im Sinne des § 254 Abs» 2 BGB schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwCndcn oder zu mindern« Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Präge eingehend befaßt und eie verneint« Bevor der Haftpfliohtveroicheror des Beklagten, so hat es erwogen, dem Kläger 1965 vorschußweise 5 000 DM für den Ankauf eines Personenkraftwagens gezahlt habe, hätten er und der Beklagte pine Schadensor-satzloistung dieser Art wiederholt abgelohnt« Mit don früher m geleisteten Zahlungen seien im Wege dos Vergleichs nur andere Schäden ausgeglichen word on, Sachschäden an Kraftrad und Kleidung, Transport-, Heilungo-, und Prothesenkosten, Verdienstausfall und immaterieller Schaden« Was der. 2« Den Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen hat da3 Berufungsgericht nur in Höhe von insgesamt 240 DM für begründet erachtet« Dem Gutachten der orthopädischen Klinik des Wichernhauses in Altdorf hat es entnommen, daß der Kläger infolge des Unfalls zwar erhöhten Bedarf an Schuhwerk hat, ein ins Gewicht fallender Mehrbedarf an sonstiger Kleidung aber nicht eingetreten ist« Auf ‘der Grundlage der eigenen Angaben dos Klagers und der , von ihm vorgelegten spärlichen Belege hat es die Mehraufwendungen, die dem Klager infolge des Onfalls über den sonst gegebenen angemessenen Bedarf an Schuhwerk hinaus entstanden sind, für die hier in Rede stehende Zeit von 1957 bis 1961 auf.jährlich 60 OM geschätzt, wovon er 1/5 selbst zu tragen hat« 3. Das Berufungsgericht hat von den ermittelten Haftungsbetrögen 1 000 DM abgerechnet, die der Haftpflicht-Versicherer des Beklagten laut Schreiben vom 3« Oktober 1957 als Vorschuß auf weiter geltend' gemachte Ansprüche des Klägers gezahlt hat* Die Anschlußrevision des Klägers halt diesen Abzug nicht für gerechtfertigt«, Sic weist daraufhin, daß der Kläger die Zahlung bei seinem Klageantrag,zu la berücksichtigt hat, der sich auf die in gerichtliches Ermessen gestellten’Aufwendungen für die Anschaffung eines Personenkraftwagens hezieht, und meint, auch aus dem Zusammenhang des Schreibens vöm 3«* Oktober 1957 mit dein Schreiben des Klägers vom 16« Juli 1957 über die Weiter geltend gemachten iSchadehsersatzansprüche ergebe sich nicht, daß die Zahlung in-der vom Berufungsgericht vorgenommenen Weise habe verrechnet worden dürfen, Daß der Kläger nach diesem Klageantrag einen Teil der mit ihm geltend gemachten Schadensersatz-forderung durch die Zahlung der 1 000 DM hat als getilgt angesehen wissen wollen, konnte nach § 366 BGB nicht maßgebend sein. ersatzleistung zur Anschaffung eines Wagons hatten Haft-pflichtvorsicherer und Beklagten jedoch festgestelltermaßen vor wie nach dem Zeitpunkt dieses Schreibens ausdrücklich abgeiehnto Mit Recht hat das Berufungsgericht daher in der Zahlung keinen Vorschuß auf diesen Sohadens-crsatzanspruch erblickte Bor Betrag ist, so führt das Berufungsgericht aus, bestimmungsgemäß auf den ersetzt verlangten Verdienstausfall in der hier fraglichen Zeit ■ gezahlt und vom .Kläger nach seiner eigenen Behauptung auch zur Deckung seiner täglichen Bedürfnisse verwendet worden 0 Die hierin liegende Auslegung des Schreibens vom 3° Okt-tober 1957 ist recht1ich nicht zu be ans t anden„ Sie rechtfertigt die vom Berufungsgericht vorgonommeno Verrechnung. Sowohl die Revision als auch die Ahschlußrevision sind hiernach unbegründeto Nach §§ 92* 97 ZPO haben Beklagter und Kläger die Kosten des RevisionsVerfahrens nach dem Vcx’heltils ihroo Unter1logons zu tragen, Hanebeck Dr* Hauß Bundosrichtcr Dr« Reinhardt ist beurlaubt*

Zitierte Normen: § 17 StVG § 13 StVO § 277 BGB
BerufungsgerichtLastkraftwagenKreuzungKlägerLandstraßeRevision

Volltext der Entscheidung

IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
29> Mar a 1966 Kriegl, Justiz-hauptsekretur
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZK 235/64	URTEIL
in dem Hechtsstreit
 des Mühlenbesitzers Josef S
Beklagten| Berufungsklägers, Revisionsklägerc und Anschluß-revisionsbeklagten.
Prozeßbevollmächtigter:
Rcchtsanwalt Bro
g egen
•5t <
Georg
 Klägers Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger ,,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr*
Dor Vi o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29« März 1966 unter Mitwirkung des Scnatspräsi dent en Dr „ Engels -und der Bundes-richter Hanebock, Dr, Hauß9 Heimv Meyer und Dr, Reinhardt für R e c h t erkannt:
Die Revision des Beklagten und die Anschlußreyision dcö Klägers gegen das Urteil des 4, Zivilsenats des QberlandeagerAchts Bamberg vom 10o Juli 1964 werden - zurüekgewiesen *
Die Kosten des Revis ionsverfahrens werd en zu 13/23 dem Beklagten und zu 10/23 dem Kläger auferlegt0
Von Rechts wegen
 Tatbestand:,
Der Kläger befuhr am Nachmittag des 2Ö „ Juni 1954 auf seinem BMW-Kraftrad (250 ccm) mit einer 16-jährigen Begleiterin auf dem Soziussitz die Bandstraße I,Ordnung Nr» 2167 von Eschenbach/Opf, in Richtung Kirchenthunbach»
In der Nähe von Eschenbach kreuzt ein foroteigencr Holzabfuhrweg die Landstraße in der Fahrtrichtung des Klägers von rechts in einem Winkel von 65-70°» Dieser V/eg ist von der Landstraße aus durch einen dazwischengelegenen Kiefern-wald mit Unterholz schwer erkennbar. Während sich der Kläger der Kreuzung ,mit einer Geschv/indigkeit von etv/a 65 km/ot nähertej kam ein vom Beklagten geführter Lastkraftwagen Ope J -Bl its von re cht s pus dem Holzabfuhrweg heraus ° Es kan zu einem Zusanunenstoß? bei dem der Kläger schwer verletzt wurde a(:;Moin;f;^	i^ln';A0i:o	amputiert Werdbn,: ■'
dp^;'Klägerr-den; Beklagten schadens-orsotzpflichtig gemacfxt 9 Er iöt der Ansicht 5 dem Beklagten
 falle eine schuldhafte Verletzung des Varfahrtarechts zur Last das dom Kläger zugostanden habe?
. Hie Haftpfliehtvorsicherung dos Beklagten hat den Kläger, einen gelernten Sattler und Polsterer, der zur Unfallzeit allerdings;nicht in seinem erlernten Beruf, sondern als Hausmeister bei einer Isinheft der amerikanischen Streitkräfte in	beschäftigt	war,	für
 seinen Verdienstauefall bis zu dem 31* .Bezember 1956, für die Sachschäden am Motorrad und für seine Körperschäden einsehlioßliqh Schmerzensgeld insgesamt 16*000 BM gezahlt 0 Hit der Klage hat der Kläger weitere Schäden ersetzt verlangte Heben anderen Unfallausvärkungen, die
 sich darauf beziehen;, daß er zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben; infolge seiner UnfallboSchädigung eines Personenkraftwagens bedürfe, hat er für die Zeit ab 1* Januar 1957 unfallbedingten v/eiteren Verdienstausfall und vermehrten Bedarf insbesondere an Schuhwerk und sonstiger Kleidung geltend gemacht, Jo mit dem Verlangen nach Zahlung;: e iner -Ban t e, deren Höhe er in das Bf messen des Gerichts gestellt hat 0	^ :
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. : Ber Beklagte hat en tgegnet, bei dem Pehlen vorfahrtregelnd er Verkehrszeichen sei er als von rechte kommender ^ VQfkehrsteilhehmer vorfahrtboreehtigt gewosen« Br habe ;j mit seinem Lastkraftwagen 1,5 m vor der Kreuzung gehal-
Kreuzung frei sei,
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Bas Landgericht hat durch Teilurteil zunächst nur über die Rentonansprüche des Klägers zu dem Ersatz von Verdienot-ausfall und Mehraufwendungen für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 3I0 Dezember 1961 entschieden, Ba hat seinen Einkommenssusfall auf monatlich 300 DM geschätzt und angenommen , daß ihm infolge des Unfalls ein Mehraufwand für Kleidüng■ und insbesondere Schuhwerk von,monatlich 10 DM entstanden sei5 hat auf den Verdienstausfall ange-rochnot, was Sor Kläger bei weiterer Arbeit an Pahrt-kosten mit jährlich 125 DM hätte ausgeben müssen und was er in den 5 Jahren mit 2 054,05 DM vom Arbeitsamt und 4 719 9 60 DM yori der Landesversicherungsanstalt erhalten haty und hat'den Beklagten im Ergebnis zur Zahlung von
 Auf die Borüfüng.des Beklagten hat das Oberlandss-,/ geriehty unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen, diese Entspheidung nur in Höhe von 6 366,35 DM aufrecht erhalten und den Kläger mit dem vom Landgericht zuorkann-ten Mehrvorlungen abgewiesen,
 Mit:;dpr Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung ■ V des Klägerq auc|^ insoweit, als das Oberlandesgericht die Verurteilung des -Beklagten bestätigt hat* Der Kläger sucht mit;so iner ^hschlußrevi si on zu erreichen, daß unter :; ^urüdkweiiJTiJig j:der,;^rufungv; des Beklagten; das landgori cht-' 1 i che Urteil ih ' Vol J:8j^^a^a33g wi oder her ge stellt wird *
Ents cheidüngsgfünde r
Revision und Ahschlußrevision rügen zu Unrecht , das Berufungsgericht sei gSsotz- undkverfassungswidrig Besetzt gewesen» Uach ihrer Behauptung, die als zutreffend unterstellt werden kann, haben dem Senat des Öberlandeögcrichto im Zeitpunkt der letzten Stündlichen Verhandlung der Ober-
geachaftsplannäßige Mitglieder angehört» Die Möglichkeit, in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht zu sprechen oder drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern zu bilden (vgl« BVerfG 17, 294; 18, 65) ? hat hi ornach nicht' 'bestanden »' Ein oder zwei Mitgl ieder übor die geoctzlioh vorgosehriebene Richterzähl hinaus kann der Gpschäftevertoilungsplan einem Spruchkörper unbedenklich zutcilen, wenn diea zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung orfpr^	ist	(BVerfG	Beschiß
 vom'■?.”Februar :1#65W 2^%vÜ 166/6.4"- OT 19651 1219}.
Umfang, der/igt ein© tJber be set zung in di es on Grönzeri (BVerfG aaO) i jjäß vorliegend andere Gründe hierfür maDgebend;gc	seien, haben, die Parteien nicht
 behauptet * Die prdnwgeiäÖigköit der Besetzung des Senats unterliegt daher keinen Bedenken» In gleichem Sinne hat der erkennende Senat/entschieden (Ur-td ildSY01®21 o';:B|||iei||iSl|- = -L9=^> ;=	;= ,|7	? '<?, vom 15 p	Pcbru-
• ZR 234/64 -) o
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folgende Eeotsteliimgen,getroffens
. A1d sich der Beklagte der Kreuzung näherte, für die durch koine Verkehrszeichen eine Vorfahrtregclung getroffen war9 hielt er seinen Lastkraftwagen etwa 1 bis 1 l/2 m vor der Landstraße an«, Im Fükrerhauo dos Laotkraftwagens konnte er von hier aus die von links;heranführende Landstraße wogen der Sichthehindorung durch den. Wald nur etwa 60 m weit einschen»
Er blickte zunächst hach links7 dann nach rechte, wobei er keinen Vorkehr auf der Landstraße wahrnahm, schaltete darauf den ersten Gang ein und fuhr sodann mit Schrittgeschwindigkeit geradeausqehend auf die Fahrbahn der otw£Shöher gelegenen Landstraße0 Zu ihrer Überquerung legte er auf der etwa 4?5 n breiten Fahrbahn 2?20 m zurück? bis er sofort beim Zusammen-
stoß anhielt«, Len Kläger, hat er erst im letzten Augenblick gesehen» Für den Kläger war der Lastkraftwagen boi dem Anhalten vor der Kreuzung mit seinem Wagenvoifderteil auf eine Entfernung von 60-7O m deutlich erkennbar gev/esen» Als der Lastkraftwagen anfuhr? y/ar;; der Klager noch 38-45 m von der Stolle entfernt j, an der es dann auf dor Kreuzung zu dem Zusammen-
stoß kam» Ler Kläger bemerkte 4en Lastkraftwagen erst kurz vor dem Zusammenstoß» Unstreitig traf er mit seiner rechten Seite gegen die linke vordere Ecke des Lastkraftwagens, vor dom er dann mit seiner Maschine etwa 18l$n weit schräg seitlich nach vorn rutschte»
2c Las Berufungsgericht /hat bei diesem Sachverhalt beiden Parteien ein Verschulden ah dem Unfall beigemossen»
^ Es ist der Ansicht, daß dem Beklagten als dem von rechts kommenden V er kehr s toi Inehme* zwar das Recht der Vorfahrt zustande daß er a£er bei der' geringen Verkehrsbedeutung des : Holzabfuhrweges gegenüber;4er stark befahrenen Landstraße und bei der Sichtbohinderüng dvu?ch den Waldbestand nur mit ganz ;bed4^:^4r^;:	^' ;o inCalir on
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halten müssen- ( § 1 SiVOH ?s hat dine grobe ' Fahrlässigkeit
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 darin gesehen? daß der Beklagte nach dem Anhalten auf die Kreuzung gefahren ipt , ohne oich nochmals durch cinen Blick nach links vergewissert zu haben ? daß sich von dort mittlerweile kein Fahrzeug genähert hatte»
Was den Kläger betrifft? so beruht es nach Ansicht des Berufungsgerichts, auf einer Vernachlässigung der im Vorkehr erforderlichen Sorgfalt, daß er den Lastkraftwagen nicht früher bemerkt und: rpaktionsbereit im Auge behalten hat; der Unfall wäre, so. hat das Berufungsgericht auogoführt, auch bei beibehaltener Geschwindigkeit vermieden worden? wenn der Kläger nach links aüsgebogen wäre; schon ein Warnzeichen allein auf etwa 30 m Entfernung hätte den Beklagten in die Lage versetzt, noch vor der Stelle des Zusammen-stossos zu halten«> ..
In Anwendung des § 17 StVG hdt das Berufungsgericht den Unfallschaden, zu 4/5 dem Beklagten und zu 1/5 dem Kläger zu tragen auferleg$>.:
Bio Angriffe, die von den Parteien im Revisionsverfahren, gegen diese YJürdigung erhoben werden, müssen ohne Erfolg:bleibeno :
a). Ber^Kläger/iritt mit der Anschlußrevioion der Ansicht des .Berufuh|^	daß dem ■ Be klag ten
 das Vorfahiiroch|i ;jfi^estandeh habe; er meint, er selbst
 Wie es
:vfHolzabfuhrweg ein &ivatwpg,; der jrpn der Staatpforstvorwaltung
 mindestens den Holzkäufcrn zur Abfuhr des gekauften poizes freigegeben worden war, Da die wechselnden Käufer des Holzes keinen festumrisoenen Peroononkrcjis bildeten, der sich von der Allgemeinheit in abgegrenzter Bestimmbarkeit abgehoben hätte, hat das Berufungsgericht die Annahme für gerechtfertigt gehalten, daß der Weg zu demindest einem be-schrankt öffentlichen Verkehr gewidmet und von der Geltung dos Straßonverkchrarechts mit seihen Bestimmungen über die Vorfahrt nicht ausgenommen gewesen ist« Diese Beurteilung steht im Einklang mit den Grundsätzen der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26» Februar 1963 - VT ZR 57/62 -(VorsH 1963, 627)? die sich das Berufungsgericht unter Ablehnung der in den Auskünften des Bandratsamts Eschenbach und des Regierungsforstamts Oberpfalz vertretenen abweichenden Ansicht ausdrücklich zu eigen gemacht hat«. Es besteht kein Anlaß, von ihnen abzugehen* Das Gutachten eines Sachverständigen brauchte das Berufungsgericht nicht einzuholen; zur Beurteilung des vorwiegend auf rechtlichem Gebiet liegenden Fragenborheichs bedurfte es keiner fremden Hilfe 0 Daß die Por31verwa1tung den Weg nach dem Unfall für den gesamten Fährverkehr gesperrt hat, konnte die vorherige Sachlage nicht rückwirkend umgestalten« Da die Bandstraße fostge-otcllterraaßen nicht nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO als Vor-fahrtstraßo gekennzeichnet und die Vorfahrt an der Kreuzung nicht nach § 13 Abs, 2 Satz 2 StVO ^durch Verkehrszeichen besonders geregelt war, hat das Berufungsgericht hiernach zutreffend angenommen, daß dem Beklagten als dem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt vor dem Kläger zu-** stand» Sein Vorfahrtrecht ging ihm auch nicht schon dadurch verloren, daß er vor der Kreuzung kurz ähhieit; hieraus erwuchs für ihn nur die Pflicht zu besonderer Vorsicht bei der Weitorfahrt auf die Bandstraße (Urteil des erkennenden Senats vom 5o November 1957 - vJlSZB 246/56 - VorsH 1957, 820)o
Da dor vor der Kreuzung haltende Lastkraftwagen nach don unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts für den Kläger auf eine Entfernung von mindestens 60 m als solcher ddhtlich erkennbar war, begegnet es auch keinem rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, der Kläger hätte ihn bei Anwendung verkchrserforderlicher Aufmerksamkeit bemerken und rcak-
tionsboreit im Auge behalten müssen» Wie das Berufungsgericht hierzu im einzelnen erwogen hat, hatte der Kläger auch bei Unkenntnis von dem Vorhandensein der Kreuzung da-
mit rechnen müssen, daß sich der Lastkraftwagen auf einem von rechts heranführenden Wog befände Mangels entsprechen-
der Verkehrsregelung habe der Kläger nicht darauf ver-
trauen dürfen, er habe das Hecht der Vorfahrt vor dom Lastkraftwagen« Aus dem Stehen des Lastkraftwagens habe er zwar entnehmen können, daß dessen Bahrer gehalten habe, um
 sich zu überzeugen, ob die Landstraße frei von Verkehr sei« Für den Kläger sei aber deutlich erkennbar gewesen, daß die Sicht des Lastkraftwagenfahrers in seine, des Klägers, Richtung behindert gewesen sei* Der Kläger habe daher mit
 der Möglichkeit rechnen müssen, daß ihn der Lastkraftwa-genfahrcr vielleicht nicht rechtzeitig sehen und daß er
 woiterfahren werde» Darum habe der Kläger bei seiner Woitorfahrt den Lastkraftwagen mindestens im Auge behalten müssen,
 um entsprechend reagieren zu können, wenn dieser doch an-
fuhr»■ ■
Diese Beurteilung beruht auf einer tatrichtorlichon
 Würdigung des Sachverhalts, die aus Rechtsgründen nicht
 zu beanstanden ist und das gewonnene Ergebnis rochtlicher Wertung trägt» Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach dem Kläger auch keine Schrecksekunde zugebilligt» Dem Berufungsgericht ist darin boizustimmen, daß: der Kläger ap seinem Unfall nicht schuldlos ist»
b) Unbegründet sind auch die Einwendungen ? die der Beklagte nit seiner Eevision erhobt0
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen? daß er auf die Beachtung seines Vorfahrtrechtes durch den Kläger habe vertrauen dürfen„ Abgesehen davon? daß er?- wie auch die Revision nicht bezweifelt? angesichts der Örtlichen Verhältnisse und der unterschiedlichen Verkehrsbedeutung . von Landstraße und Holzabfuhrweg mit besonderer Sorgfalt auf de:r Landstraßenverkehr Rücksicht zu nehmen hatte? kann ihm der Vertrauensgrundsatz schon darum nicht zugute kommen? weil er vor der Krthizung gehalten hat und hierdurch bei Verkehrsteilnehmern? die auf der Landstraße herannahten," der Eindruck entstehen konnte? daß er das Vorfahrtrocht nicht ausnutzen werde (vgl* Senatsurteil vom 5« November 1957 aaO), Daher hatte er nicht nur auf den .von rechts , kommenden Verkehr zu achten, der ihm gegenüber bevorrechtigt war? sondern seine besondere Aufmerksamkeit auch auf den von links h^	Verkehr	zu	richten? dem er zunächst
 in die Fahrbahn geriet? wenn or auf die Kreuzung führ» Den eigenen Angaben des Beklagten folgend hat das Berufungs-/ ;. gericht festgeptelit? daß es etwa 5 Sekunden dauerte? bis der Beklagte nach seinem Anhalten vor der Kreuzung vom Blick nach links über den Blick nach rechts im ersten (Jang v/ieder anfuhrf Wie es hervorgehoben hat? benötigte ein Kraft fahr zou^^	3?6 bis 3?08 Sekunden? um mit
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nahte«Beine schuldhafte tofallvorursachung entfällt nicht cl arum? daß auch der, Kläger ca an der verkohrberforderliehen Sorgfalt hat fehlen lassen«.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision vor allem dagegen/daß das Berufungsgericht sein Fehlverhälten als g r o b fahrlässig gewertet hat/ 0,tf im Einzelfall eine Fahrlässigkeit als einfach oder als grob zu beurteilen ist, gehört.jedpeh im wesentlichen zur tatrichterlichen Wiirdigung, doren Hach|>rüfung dem Revisionsgericht grundsätzlich verschlossen ist« Nachprüfbar ist nur, ob das Berufungsgericht etwa den Rechtobegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat (BGH Urteil vom 19» Januar 1959 - III ZR 194/57;- Bll; Rr« 1 zu § 277 BGB)« Hier spricht nichts für eine solche Annahme«
Auch;,die yschädehsyort^	die sich	der Be-
klagte bes chwert fühlt 5 läßt keinen Im, Revisionsverfahren na ohprüfbar er Fehler erkennen« Das Berufungsgericht hat sich ;boi * seiner Schadensabv/ägung von der tlberieg^ng leiten lassen?. daß die Bqtficb.sgefahr der beiden Fahrzeuge in Ihrer.■tofhilursä^	gleich hoch,	das
V er schulden des Beklagt en aber erho blich groß or gev;c ö on ist als, das de3 Klägers, und den Unfall überwiegend verursacht hat o Die von der, Revision beanstandete vergleichende Einschätzung der Betriobsgefahr wäre nur dann angreifbar P wenn sie gegen Benkgesetze oder Erfahrungssätzc verstieße« Das ist nicht, dp^^^	Das	Berufungsgericht
 könntc sehr wohl,zu, der Auffassung gelangen ?. daß. der
 für die ;En^ste]p^ d^	größere	Bedeutung	,
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dahingestellt sein lassen? da sich die etwaige Erhöhung nach den Feststellungen, dos Berufungsgerichts auf die Entstehung dos Unfalls nicht ausgov/irkt hat; der Kläger hat vor dom Zusammenstoß überhaupt nicht reagiert und das Berufungsgericht hat nicht fcststollen können? daß er hieran durch die Beifahrorin gehindert gewesen sei*
Es muß hiernach dabei verbleiben? daß der Beklagte für 4/5 des Unfallschadons aufzukommen hat und der Kläger 1/5 des Schadens selbst tragen muß«
• IV Bas Berufungsgericht hat mit dem,Landgericht für gewiß gehalten? daß der Kläger infolge seines Unfalls in der Zeit .vom .1» Januar 1957 bis zu dem 31o Dezember 1961 einen Verdienstausfall von 18 «>000 DM abzüglich 625 DM ersparter Fahrtkoston = 17o375 EM erlitten hat« Ent^ sprechend der Schadensverteilung hat es den Beklagten daher für verpflichtet erachtet? dem Kläger den Verdionst-auofall in Höhc von 13»900 EM abzüglich 6 773?65 EM Leistungen von Arbeitsamt und LandesVersicherungsanstalt = 7 126 ? 35 EM zu ersetzen«
Eie Schadensfcststellung des Bo rufungsgerichto gründet sich auf seine Überzeugung? daß der Kläger infolge seiner Unfallbeschädigung für alle bisher ausgeübten Arbeiten •*v berufsunfähig geworden ist Und nur außerhalb seines Wohnortes und nur mit Hilfe eines ihm fehlenden Kraftwagens eine geeignete andere Arbeit hätte finden können«
Eie Hevi si on-bemängelt? das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Arbeite- und Einsatzfähigkoit des Klägers das in den Akten der Landesversicherungean-stalt Bayreuth befindliche Gutachten des Medizinalrats

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Dr« lenhardt übergangen« Die Rüge greift nicht durch«
Wie die Urteilsausführungen erweisen, hat das Berufungsgericht den Inhalt der Akten des- Landosvorsicherungsamteo sorgfältiger Prüfung unterzogen« Baß es sich mit den Gutachten Lenhärdt nicht ausdrücklich auseinander gesetzt hat, kann die Einwandfroiheit.der vorgenommonen Beurteilung nicht infrage stellen (vgl« BGHZ 3, 162, 175)°
Die Revision wendet weiter ein, der Kläger hätte, um durch seine ITnfallboschädigung nicht länger an der Wiederaufnahme einer Arbeit verhindert zu sein, die von dem Haftpflichtvoroicherer des Beklagten gezahlten'Betrüge zur Anschaffung des benötigten Personenkraftwagens verwenden sollen« Auch hierin kann der Revision kein Erfolg beschioden sein»
Es gehört dem Bereich der vom Tatrichter nach § 207 ZPO vorzunehmenden Schadenscrmittlung an, ob und inwieweit der Kläger es im Sinne des § 254 Abs» 2 BGB schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwCndcn oder zu mindern«
Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Präge eingehend befaßt und eie verneint« Bevor der Haftpfliohtveroicheror des Beklagten, so hat es erwogen, dem Kläger 1965 vorschußweise 5 000 DM für den Ankauf eines Personenkraftwagens gezahlt habe, hätten er und der Beklagte pine Schadensor-satzloistung dieser Art wiederholt abgelohnt« Mit don früher m geleisteten Zahlungen seien im Wege dos Vergleichs nur andere Schäden ausgeglichen word on, Sachschäden an Kraftrad und Kleidung, Transport-, Heilungo-, und Prothesenkosten, Verdienstausfall und immaterieller Schaden« Was der. Kläger für die Reparatur des Kraftrades erhalten und bol dessen Veräußerung hernach erlöst l&bc, spi; fürdie Anschaffungeines Persdnenkraftwagens mit Zusatzgerät Versehrte nicht ausreichend gewesen«
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Dio Übrigen-Beträge' zur Beschaffung eines Wagens zu verwenden ? sei ihn aber, ifzürnal in der schwierigen Lago, in der er eich befunden (habe, nach Treu und Glauben nicht zuzunuten gewesene Zumindest sei nicht bewiesen, daß er in der hier fraglichen Zeit seine Pflicht zur Schadensminderung schuldhaft verletzt habe«,
Inwiefern das Berufungsgericht bei dieser Würdigung die Grenzen der ihm nach § 287 zfö zuotchenden Brmossens-froiheit überschritten haben könnte, hat die Revision nicht aufzuzcigcn vermochto
2« Den Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen hat da3 Berufungsgericht nur in Höhe von insgesamt 240 DM für begründet erachtet« Dem Gutachten der orthopädischen Klinik des Wichernhauses in Altdorf hat es entnommen, daß der Kläger infolge des Unfalls zwar erhöhten Bedarf an Schuhwerk hat, ein ins Gewicht fallender Mehrbedarf an sonstiger Kleidung aber nicht eingetreten ist« Auf ‘der Grundlage der eigenen Angaben dos Klagers und der , von ihm vorgelegten spärlichen Belege hat es die Mehraufwendungen, die dem Klager infolge des Onfalls über den sonst gegebenen angemessenen Bedarf an Schuhwerk hinaus entstanden sind, für die hier in Rede stehende Zeit von 1957 bis 1961 auf. jährlich 60 OM geschätzt, wovon er 1/5 selbst zu tragen hat«
Anschluß/
Zu Unrecht rügt die /revision, daß das Berufungsgericht bei dieser Schadensfeststellung § 287 ZPO verletzt habe«
Wenn das Berufungsgericht für Mehrbedarf an Kleidung (außer Schuhwerk) keinen besonderen Betrag angesetzt hat, so bedeutet das nicht, daß'es sich biner Schätzung dieses nicht ins Ge\yicht fallenden;Mehrbedarfs enthalten hätte« Es besteht auch kein Anhalt'für die Annahme, das Berufungs-
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goriqht könnte verkannt haben, daß orthopädische Schuhe erfahrungsgemäß teurer- sind als Schrie normaler Art*
Einen Sachverständigen brauchte das Berufungsgericht dazufr nicht zu höreno
3. Das Berufungsgericht hat von den ermittelten Haftungsbetrögen 1 000 DM abgerechnet, die der Haftpflicht-Versicherer des Beklagten laut Schreiben vom 3« Oktober 1957 als Vorschuß auf weiter geltend' gemachte Ansprüche des Klägers gezahlt hat* Die Anschlußrevision des Klägers halt diesen Abzug nicht für gerechtfertigt«, Sic weist daraufhin, daß der Kläger die Zahlung bei seinem Klageantrag,zu la berücksichtigt hat, der sich auf die in gerichtliches Ermessen gestellten’Aufwendungen für die Anschaffung eines Personenkraftwagens hezieht, und meint, auch aus dem Zusammenhang des Schreibens vöm 3«* Oktober 1957 mit dein Schreiben des Klägers vom 16« Juli 1957 über die Weiter geltend gemachten iSchadehsersatzansprüche ergebe sich nicht, daß die Zahlung in-der vom Berufungsgericht vorgenommenen Weise habe verrechnet worden dürfen,
■ Die Anschlußreviaion kann hiermit nicht dürch&ringon,
 Über das Klagebegehren zu la ist bisher noch nicht entschieden worden. Daß der Kläger nach diesem Klageantrag einen Teil der mit ihm geltend gemachten Schadensersatz-forderung durch die Zahlung der 1 000 DM hat als getilgt angesehen wissen wollen, konnte nach § 366 BGB nicht maßgebend sein. Allerdings hat der Haftpfliohtversichercr des Beklagten in dem Schreiben vom 3° Oktober 1957 seinerseits nicht näher bestimmt, auf welchen der im Schreiben des Klägers vom 16, Juli 1957 bezeichneton Schadensersatzansprüche der Vorschuß voh 1 QQÖ DM gezahlt werde, Angomcldot hat der Klüger in diesein Schreiben nacheinander , verschiedene Förderungen wögen notwendig gewordener Be-s chaff&igu .i • und Verv/endung eine s Kraftwagens, wegen Mehraufwendung an Kleidung, wegen Verdienstausfalls und wegen Pahrtkosten zur orthopädischen Werkstatt, Eine Schadens-
ersatzleistung zur Anschaffung eines Wagons hatten Haft-pflichtvorsicherer und Beklagten jedoch festgestelltermaßen vor wie nach dem Zeitpunkt dieses Schreibens ausdrücklich abgeiehnto Mit Recht hat das Berufungsgericht daher in der Zahlung keinen Vorschuß auf diesen Sohadens-crsatzanspruch erblickte Bor Betrag ist, so führt das Berufungsgericht aus, bestimmungsgemäß auf den ersetzt verlangten Verdienstausfall in der hier fraglichen Zeit ■ gezahlt und vom .Kläger nach seiner eigenen Behauptung auch zur Deckung seiner täglichen Bedürfnisse verwendet worden 0 Die hierin liegende Auslegung des Schreibens vom 3° Okt-tober 1957 ist recht1ich nicht zu be ans t anden„ Sie rechtfertigt die vom Berufungsgericht vorgonommeno Verrechnung.
Sowohl die Revision als auch die Ahschlußrevision sind hiernach unbegründeto
 Nach §§ 92* 97 ZPO haben Beklagter und Kläger die Kosten des RevisionsVerfahrens nach dem Vcx’heltils ihroo Unter1logons zu tragen,
 Hanebeck	Dr*	Hauß
 Bundosrichtcr Dr« Reinhardt ist beurlaubt*
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