BGB § 249 Cb Der Kraftv/agenhalter, der für die Dauer der Reparatur seines unfailgcschädigten Kraftfahrzeugs vom Schädiger Erstattung der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verlangen kann, muß sich ersparte Eigenkosten anrechnen lassen« Hierzu gehören die Kosten für öl- und Schmierstoffe, Bereifung und Reparatur- (inspektions-) Anteile, die sich bei normalen Verhältnissen auf Durchschnitts-Kilometersätzc auf-schlüsscln lassen« Ob durch den ersparten Verschleiß am eigenen Wagen ein meßbarer Vorteil entstanden ist, hängt von den Umständen, im besonderen von der Größe der Fahrstrecke ab, für die der YTagen ausgefallen ist» hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Kleinewefers, Hanebeck, Br„ Bode, Br« Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Zutreffend'hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich der Kläger, der'für die entgangene Nutzung seines beschädigten Kraftfahrzeugs Erstattung der ihm entstandenen Mietwagenkosten fordert, einen Betrag für ersparte Eigenkosten anrechnen lassen muß» Für den Kraftv/agenhalter bedeutet es in aller dem gemieteten Wagen von sehr kurzen Strecken handelt, lehnen einige Gerichte eine Anrechnung mit der Begründung ab, es lasse sich eine meßbare Ersparnis des Kraftfahrzeughalters, nicht ermitteln (OLG Hamm um I960, 226; 1962, 305; Düsseldorf DAR 1961, 306; vgl» auch Heyce NJVf I960, 1047)« Diese Ansicht macht sich die Revision zu eigen, die zu dem Ergebnis kommt, der Kläger habe durch die Nichtbenutzung seines Kraftwagens auf einer Fahrstrecke von nur 1»000 km keinen Vorteil erlangt» 85; und I-Iaase NJY/ 1961 , 253) * Jedenfalls geht es nicht an, diese Vorteile bei einer Schonung des eigenen \7agens für eine Fahrstrecke von Io000 Kilometern mit der Begründung unberücksichtigt zu lassen, es fehle für eine Berechnung jeder Anhaltspunkt„ Daß die ziffernmäßige Schätzung der ersparten Kosten mit Pauschalsätzen arbeiten muß und den effektiven Vorteil nur mit Annäherungswerten erfassen kann, liegt in der Natur der Sache begründet (§ 287 ZPO)„ Neben diesen ersparten beweglichen Betriebskosten kann auch die ersparte Abnutzung des eigenen Wagens als Vorteil in Betracht kommen,, Allerdings ist einzuräumen, daß sich diese Yerschleißersparnis nicht generell auf Kilometer-Durchschnitto-oätze auf schlüsseln läßt«, Die Berechnung nach tabellenmäßigcn Pauschalsätzen würde der Wirklichkeit jedenfalls nicht immer gerecht werden» Denn einmal mißt die maßgebliche Verkehrsauffassung einer geringen Kilometerdifferenz in der Benutzungs-dauor durchweg keinen Einfluß auf die Bewertung eines Gebrauchtwagens bei» Sodann sinkt der Verkehrswert eines Kraft- Im vorliegenden Pall hat sich das Berufungsgericht aber nicht mit der Lebenserfahrung in V/iderspruch gesetzt, indem es der Schonung eines recht "jungen" Wagens (26 000 km) für eine Fahrstrecke von 1,000 km bei der Einschätzung des Verkehrswertes Bedeutung boinißt und diesen Vorteil ziffernmäßig schätzt. Wird ein solcher Wagen gegen einen neuen Wägen in Zahlung gegeben, so hängt es oft gerade von Strecken, die um 1,000 km liegen, ab, welcher Prozentsatz vom Neupreis des Wagens abgezogen wird, um den Ubernahmepreis zu ermitteln (OLG Düsseldorf VersR 1961, 92 An dem Einfluß der Fahrleistung auf den Schätzpreis ändert es nichts, daß für die Ermittlung des Verkaufsv/ertes natürlich auch noch andere Faktoren maßgebend sind.
2204 069 oLkj Ii'achschlagcY/erk: Amtliche Sammlung: 3& nein BGB § 249 Cb Der Kraftv/agenhalter, der für die Dauer der Reparatur seines unfailgcschädigten Kraftfahrzeugs vom Schädiger Erstattung der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verlangen kann, muß sich ersparte Eigenkosten anrechnen lassen« Hierzu gehören die Kosten für öl- und Schmierstoffe, Bereifung und Reparatur- (inspektions-) Anteile, die sich bei normalen Verhältnissen auf Durchschnitts-Kilometersätzc auf-schlüsscln lassen« Ob durch den ersparten Verschleiß am eigenen Wagen ein meßbarer Vorteil entstanden ist, hängt von den Umständen, im besonderen von der Größe der Fahrstrecke ab, für die der YTagen ausgefallen ist» BGH, Urt« v» 10» Mai 1963 - VI ZR 235/62 - OLG Celle LG Hannover X ki YJ-51. 2.35/62 V er kündet am IO» Mai 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Goochäft a st eilc Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Gerhard fstraßel Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land NioderSachsen, donten in Hl vertreten durch den Regierungspräoi- Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Kleinewefers, Hanebeck, Br„ Bode, Br« Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom I« Februar 1962 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt Von Rechts wegen x. Tatbestand; Der Persononlcraftwagen des Klägers (Ford-Taunus, Fahr-kilometcr 26»000), wurde am 1, August I960 durch einen Funkstreifenwagen des beklagten Landes angefahren und beschädigt. Der Kläger mietete für die 11 Tage dauernde Reparaturzeit einen Ersatzv/agcn und benutzte diesen auf einer Fahrstrecke von I,000 Kilometero Die ihm entstandenen Kosten für Mietzins einschließlich Versicherung von 297?— DM stellte er dem beklagten Land in Rechnung, das unstreitig für die Folgen dos Unfalls aufkommen muß (Art» 34 GG, § 839 BGB)» Das beklagte Land kürzte den angeforderten Erstattungsbetrag um 27 DLI und machte zur Begründung geltend, der Kläger müsse sich seine ersparten Sigenkosten (Verschleiß etc») in Höhe von mindestens 27 DI! anrechnen lassen» Die Klage auf Zahlung von 27 DM wurde in beiden Instanzen abgov/iesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter» Entscheidungsgründe; Zutreffend'hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich der Kläger, der'für die entgangene Nutzung seines beschädigten Kraftfahrzeugs Erstattung der ihm entstandenen Mietwagenkosten fordert, einen Betrag für ersparte Eigenkosten anrechnen lassen muß» Für den Kraftv/agenhalter bedeutet es in aller Hegel eine Ersparnis, wenn er sich bei seinen Fahrten auf Kosten eines anderen eines Mietfahrzeugs bedient und den eigenen Wagen schont» Greift der rechtliche Gesichtspunkt der Vorteilsauegleichung ein, so ist der zur Erstattung der Mietwa-gonkosten verpflichtete Schädiger berechtigt, in Höhe dieses Vorteils einen Abzug an der Rechnung vorzunehmen» Die Berechtig gung eijaos solchen Abzugs, wie sie bei der Regulierung von IMetwagonkosten in der Haftpflichtpraxis üblich ist, wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum auch grundsätzlich anerkannte Hur wenn es sich um Fahrten mit . dem gemieteten Wagen von sehr kurzen Strecken handelt, lehnen einige Gerichte eine Anrechnung mit der Begründung ab, es lasse sich eine meßbare Ersparnis des Kraftfahrzeughalters, nicht ermitteln (OLG Hamm um I960, 226; 1962, 305; Düsseldorf DAR 1961, 306; vgl» auch Heyce NJVf I960, 1047)« Diese Ansicht macht sich die Revision zu eigen, die zu dem Ergebnis kommt, der Kläger habe durch die Nichtbenutzung seines Kraftwagens auf einer Fahrstrecke von nur 1»000 km keinen Vorteil erlangt» Dem kann nicht gefolgt werden; Zunächst sind für den Krar fahrzeughalter während der Zeit der Benutzung des Mietwagens gewisse Betriebskosten entfallen, die ihm bei Benutzung dos cigcnon Fahrzeugs entstanden wären® Zwar hat der Mieter des Krsatzfahrzeuge den Treibstoff durchweg selbst zu beschaffen, auch laufen - wenigstens bei kurzem Ausfall - die Kosten für Steuer, Versicherung und Garage weiter, so daß insoweit keine Ersparnis entsteht» Wohl aber fällt ins Gewicht, daß der Kraftfahrzeughalter für eine Fahrstrecke, die der vom Ersatzfahrzeug zurückgelegten Strecke entspricht, keine Aufwendungen für Öl- und Schmierstoffe zu machen braucht und daß er für diese Strecke auch von Kosten für Reifennutzung und Repa- / rutur- (Inspektions-) Anteilen freigestellt v/ird0 Diese "beweglichen Betriebskosten" , die jedem Kraftwagenhalter fortlaufend mit der Benutzung des Kraftfahrzeugs entstehen, lassen sich auf Grund allgemeiner Erfahrungen einigermaßen zuverlässig ermitteln und auf Fahrkilometer aufschlüsseln, wobei sich nach den einzelnen Y/agentypcn unterschiedliche Pauschalbeträge ergeben, die bei durchschnittlichen Verhältnissen brauchbare Anhaltspunkte für die erforderliche Schätzung des Richters geben (vgl» etwa die in den Automobil.-Zeitschriften laufend veröffentlichten Aufstellungen über die durchschnittlichen Betriebskosten der Kraftv/agenhaltung, ferner Maase-Buschi Die Br satzwagenkosten bei Verkehrsunfällen 2» Aufl«, S. 85; und I-Iaase NJY/ 1961 , 253) * Jedenfalls geht es nicht an, diese Vorteile bei einer Schonung des eigenen \7agens für eine Fahrstrecke von Io000 Kilometern mit der Begründung unberücksichtigt zu lassen, es fehle für eine Berechnung jeder Anhaltspunkt„ Daß die ziffernmäßige Schätzung der ersparten Kosten mit Pauschalsätzen arbeiten muß und den effektiven Vorteil nur mit Annäherungswerten erfassen kann, liegt in der Natur der Sache begründet (§ 287 ZPO)„ Neben diesen ersparten beweglichen Betriebskosten kann auch die ersparte Abnutzung des eigenen Wagens als Vorteil in Betracht kommen,, Allerdings ist einzuräumen, daß sich diese Yerschleißersparnis nicht generell auf Kilometer-Durchschnitto-oätze auf schlüsseln läßt«, Die Berechnung nach tabellenmäßigcn Pauschalsätzen würde der Wirklichkeit jedenfalls nicht immer gerecht werden» Denn einmal mißt die maßgebliche Verkehrsauffassung einer geringen Kilometerdifferenz in der Benutzungs-dauor durchweg keinen Einfluß auf die Bewertung eines Gebrauchtwagens bei» Sodann sinkt der Verkehrswert eines Kraft- fahrzcugs im ersten Stadium seiner Lebensdauer weit rascher ab als im letzten Stadium der Benutzung, Diese Tatsachen darf die Schadencchätzung nicht außer acht lassen. Im vorliegenden Pall hat sich das Berufungsgericht aber nicht mit der Lebenserfahrung in V/iderspruch gesetzt, indem es der Schonung eines recht "jungen" Wagens (26 000 km) für eine Fahrstrecke von 1,000 km bei der Einschätzung des Verkehrswertes Bedeutung boinißt und diesen Vorteil ziffernmäßig schätzt. Wird ein solcher Wagen gegen einen neuen Wägen in Zahlung gegeben, so hängt es oft gerade von Strecken, die um 1,000 km liegen, ab, welcher Prozentsatz vom Neupreis des Wagens abgezogen wird, um den Ubernahmepreis zu ermitteln (OLG Düsseldorf VersR 1961, 92 An dem Einfluß der Fahrleistung auf den Schätzpreis ändert es nichts, daß für die Ermittlung des Verkaufsv/ertes natürlich auch noch andere Faktoren maßgebend sind. Wenn das Berufungsgericht. die vom beklagten Land mit 27 DM berechnete Ersparnis als keineswegs übersetzt bezeichnet, so sind dagegen rechtlich Bedenken nicht zu erheben. Auch die Revision hat gegen die Höh dioses Abzugs keine Einwendungen geltend gemacht. Sic meint nur, wenn das Berufungsgericht schon eine solch geringe Ersparnis als abzugsfähig erkläre, dann habe es auch einen - wenn auch geringen - technischen oder merkantilen Minderwert des Wagens als erstattungsfähig anerkennen müssen. Die cor sei auf einen höheren Betrag zu schätzen als die vom Berufungsgericht berücksichtigte Ersparnis des Klägers, so daß dio Klagofordcrung auch dann begründet sei, wenn man im übrigen dem Standpunkt des Berufungsgerichts folge. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Einmal hat der Kläger in den Tat-cachoninotanzen nicht dargelegt, daß der Y/agen nach durchgeführter Reparatur einen geringeren Y/ert als vor dem Unfall hat Außerdem hat das Berufungsgericht die Reparaturrechnung geprüft und aus der Art der Reparatur keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, daß nach der Ausbesserung der Schäden ein tcch nischer oder merkantiler Minderv/ert des Wagens zurückgeblieben isto Diese Würdigung, die auch ohne Zuziehung eines Sach verständigen möglich war, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen o Die Revision war nach allem zurückzuweisen<> Dr« Kleinewefers Hanebeck Dr„ Bode Dr0 Hauß Heinrich Meyer