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BGH

Gericht: BGH

Er hat vorgetragen, der Beklagte sei für die ihm bekannten Straßenund Witterungsverhältnisse und den insbesondere auf der hinteren Plattform stark belasteten Omnibus zu schnell gefahren. Sie wendet sich aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu entkräften vermocht. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß zur Ausräumung des Anscheinsbeweises der Nachweis von Tatsachen erforderlich ist, die auf die ernsthafte ^Möglichkeit eines anderen als des nach der Lebenserfahrung zunächst anzunehmenden Gescfaehensablaufs - hier einer für den Unfall ursächlichen Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt durch den Beklagten - hinweisen. Er habe, so erwähnt das Berufungsgericht, insbesondere nicht nachzuweisen vermocht, daß er die Kampstraße ordnungsgemäß befahren habe, und daß dort eine derartige, für ihn nicht voraussehbare Straßenglätte geherrscht habe, daß der Unfall auch bei sorgsamer Fahrweise unvermeidbar gewesen wäre. links ziehen wollen, um besser nach rechts in die Offer-straße einbiegen zu können; in diesem Augenblick sei der Wagen ins Rutschen gekommene Es sei, so erwägt das Berufungsgericht weiter, zwischen den Parteien zunächst unstreitig gewesen, daß in der Kampstraße unter dem - losen - Schnee Eis gewesen sei. Der Sachverständige Fiedler habe in seinem schriftlichen Gutachten selbst für die Kurvenfahrt im Quergefälle und bei starker Schneeglätte Schleuderbewegungen des Omnibusses bei einer Fahrgeschwindigkeit bis zu 20 km/st nicht angenommen. Mit Schneeglätte habe der Beklagte unter den gegebenen Umständen rechnen und seine Fahrweise entsprechend ein-richten müssen, zu demal am Unfallmorgen, wie ihm bekannt gewesen sei, daß bereits zahlreiche - nach seiner eigenen Angabe etwa 40 - Omnibusse die Kampstraße befahren hätten. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Feststellung, an der Unfallstelle habe lediglich Schneeglätte geherrscht, nicht auf die Aussage des Beklagten allein stützen dürfen. der Kampstraße mit einer losen Schneeschicht bedeckt gewesen sei, unter der sich eine Eisschicht befunden habe. Nachdem aber der Beklagte bei seiner Vernehmung zugegeben hatte, am Unfalltage hätten vor ihm bereits etwa 40 Omnibusse die Kampstraße passiert - abgesehen von anderen Kraftfahrzeugen -, war der bis dahin unstreitigen Annahme, die Fahrbahn der Kampstraße sei mit einer losen Schneeschicht bedeckt gewesen, bereits der Boden entzogen. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht, schon im Hinblick auf den Grundgedanken des § 138 ZPO, nicht über die - ersichtlich freiwillig gemachte - Aussage des Beklagten hinweggehen, die Straßenoberfläche an der Unfallstelle sei wohl glatt gewesen, es sei aber kein Bis dort gewesen, sondern glattgefahrener Schnee; diese Beobachtung habe er erst gemacht, als er ausgestiegen sei und sich die Situation habe ansehen können; blankes Bis habe er überhaupt nicht * gesehen. 6 und 7) führt er aus, die Annahme, gerade auf der Kampstraße habe sich im Gegensatz zu den anderen vom Beklagten befahrenen Straßen unter dem Schnee eine Einen solchen Sachverhalt legt allerdings der Sachverständige seiner - ein Verschulden des Beklagten verneinenden - Beurteilung zugrunde, indem er annimmt, die zahlreichen Fahrzeuge, die vor dem Beklagten in die Kampstraße eingebogen seien, hätten in der Kurve den Schnee beiseite gedrückt, so daß die Eisglätte zutage getreten sei. Zu Unrecht rügt die Revision noch, das Berufungsgericht habe, wenn es der nur ganz beiläufig gemachten Äußerung des Beklagten über den Fahrbahnzustand prozeßentscheidende Bedeutung zu demessen wollte, diesen hierauf hinweisen müssen. Die Revision beanstandet endlich, das Berufungsgericht habe das Verteidigungsvorbringen des Beklagten nicht beachtet gerade an der Unfallstelle hätten wegen einer Grundstücksausfahrt Bordsteine gefehlt, die zwei andere Omnibusse vor einem Abrutschen auf den Bürgersteig bewahrt hätten * Diese Rüge scheitert schon daran, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Fiedler (Ergänzung vom 10. Kai 1961) das Heck des vom Beklagten gesteuerten Omnibusses die Hinterachse um 3,40 m überragte, so daß bei einer Breite des Bürgersteiges von nur 1,73 m eine "Berührung des Reifens mit dem Bordstein völlig ausscheidet".

Zitierte Normen: § 448 ZPO
OmnibusUnfallstelleKampstraßeBerufungsgerichtSchneeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

ILZR-235/ÄL
Verkündet am 1. Juni 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2186 085
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kraftfahrers Ernst SflHfe, RflHHHHP, HflBstr.^P?
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Realschullehrer Hans NI
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 1. Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß,
 Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27. Juli 196I wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Am 26. Februar 1958 gegen 7.55 Uhr kam es bei Schnee und Glätte auf der Kamps'traße in Velbert zu einem Verkehrsunfall. Der Kläger wurde als Fußgänger auf dem Bürgersteig von einem nshezu vollbesetzten, von dem Beklagten gesteuerten Omnibus der Wuppertaler Stadtwerke erfaßt, gegen eine Hauswand gedrückt und schwer verletzt. Der Omnibus war auf der Kampstraße ins Rutschen gekommen, hatte sich quer zur Fahrbahn gestellt und war mit dem 3,40 m Uber die Hinterachse hinausragenden Heck in den Kaum Uber den Bürgersteig geraten.
Mit der Klage hat der Kläger neben dem Ersatz von Vermögensschaden ein in das richterliche Ermessen gestelltes Schmerzensgeld verlangt und einen Betrag von 20.000 DM für angemessen erklärt.
Er hat vorgetragen, der Beklagte sei für die ihm bekannten Straßenund Witterungsverhältnisse und den insbesondere auf der hinteren Plattform stark belasteten Omnibus zu schnell gefahren. Für sein Verschulden spreche bereits der Beweis, des ersten Anscheins, da ein Versagen der technischen Einrichtung des Fahrzeugs nicht in Betracht komme. Vor dem Beklagten hätten bereits 40 bis 50 Omnibusse die Kampstraße unfallfrei.befahren. Zwei davon seien zwar ins Schleudern geraten, hätten aber die Gefahrensituation erfolgreich bestanden. Offenbar sei der Beklagte bestrebt gewesen, eine bereits eingetretene Verspätung auszugleichen oder nicht größer werden zu lassen.
Der Beklagte hat Mageabweisung beantragt. Er ist der Rechtsauffassung des Klägers entgegengetreten und hat behauptet, er sei mit ganz geringer Geschwindigkeit in die Kampstraße eingefahren. Die dort unter dem losen Schnee vorhandene Eisdecke habe er nicht erkennen können.
Das Landgericht hat die Ansprüche auf Ersatz der Vermögensschäden dem Grunde nach fiir gerechtfertigt erklärt, den Schmerzensgeldanspruch jedoch abgewieaen.
Das Oberlandesgericht hat auch den Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidun^sgründe:
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten bejaht.
Unstreitig ist der vom Beklagten gesteuerte Omnibus nach längerer Bahrt über schneebedeckte Straßen auf der ihm bekannten, 7,74 m breiten, gerade und eben verlaufenden Kampstraße, auf der kein weiterer Pahr-zeugverkehr herrschte, plötzlich derart ins Rutschen gekommen, daß er sich quer stellte und mit dem Uber die Hinterachse hinausragenden Heck über den rechten Bürgersteig hinweg gegen eine Hauswand schleuderte.
Da ein Kraftfahrer bei winterlichem Wetter und verschneiten Straßen immer mit Glätte rechnen muß, ihr aber in aller Regel aqch durch vorsichtiges Pahren
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begegnen kann, spricht hier, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, das Schleudern bis zu dem Querstellen des Busses nach der Lebenserfahrung typischerweise für einen unfallursäcfclichen Sorgfaltsverstoß des Beklagten bei der Führung des Fahrzeugs (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 24. September 1957 - VI ZR 266/56 - VersR 1957, 737; vom 15. November I960 - VI ZR 4/60 - VersR 1961, 65). Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken. Sie wendet sich aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu entkräften vermocht. Ihre Rügen können jedoch keinen Erfolg haben.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß zur Ausräumung des Anscheinsbeweises der Nachweis von Tatsachen erforderlich ist, die auf die ernsthafte ^Möglichkeit eines anderen als des nach der Lebenserfahrung zunächst anzunehmenden Gescfaehensablaufs - hier einer für den Unfall ursächlichen Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt durch den Beklagten - hinweisen. Solche Tatsachen hat der Beklagte nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht bewiesen. Er habe, so erwähnt das Berufungsgericht, insbesondere nicht nachzuweisen vermocht, daß er die Kampstraße ordnungsgemäß befahren habe, und daß dort eine derartige, für ihn nicht voraussehbare Straßenglätte geherrscht habe, daß der Unfall auch bei sorgsamer Fahrweise unvermeidbar gewesen wäre. Der Beklagte sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 15 km/st in die Kampstraße eingebogen. Nachdem der Omnibus bereits ganz in die Kampstraße eingefahren sei, habe der Beklagte nach seiner eigenen Darstellung wieder Gas gegeben und den Wagen etwas nach
 
links ziehen wollen, um besser nach rechts in die Offer-straße einbiegen zu können; in diesem Augenblick sei der Wagen ins Rutschen gekommene
 Es sei, so erwägt das Berufungsgericht weiter, zwischen den Parteien zunächst unstreitig gewesen, daß in der Kampstraße unter dem - losen - Schnee Eis gewesen sei. Auf Grund der Aussage des Beklagten bei seiner Vernehmung als Partei über den Unfallhergang habe sich jedoch entgegen der früheren Annahme der Parteien heraus-geetellt, daß an der Unfallstelle lediglich Scfcneeglätte geherrscht habe. Der Beklagte habe nämlich ausgesagt, der Schnee sei glatt gefahren, es sei aber kein Eis dort gewesen. Habe aber nur Schneeglätte geherrscht, so sei bei sorgsamer Pahrweise ein Schleudern des Omnibusses vermeidbar gewesen. Der Sachverständige Fiedler habe in seinem schriftlichen Gutachten selbst für die Kurvenfahrt im Quergefälle und bei starker Schneeglätte Schleuderbewegungen des Omnibusses bei einer Fahrgeschwindigkeit bis zu 20 km/st nicht angenommen. Mit Schneeglätte habe der Beklagte unter den gegebenen Umständen rechnen und seine Fahrweise entsprechend ein-richten müssen, zu demal am Unfallmorgen, wie ihm bekannt gewesen sei, daß bereits zahlreiche - nach seiner eigenen Angabe etwa 40 - Omnibusse die Kampstraße befahren hätten. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Feststellung, an der Unfallstelle habe lediglich Schneeglätte geherrscht, nicht auf die Aussage des Beklagten allein stützen dürfen. Eine ParteiVernehmung nach § 448 ZPO sei nur zulässig zu dem Beweise streitiger Tatsachen. Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sei aber unstreitig gewesen, daß die Fahrbahn
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der Kampstraße mit einer losen Schneeschicht bedeckt gewesen sei, unter der sich eine Eisschicht befunden habe. Sogar nach der Vernehmung des Beklagten hätten beide Parteien in ihren Schriftsätzen vorgetragen, es habe sich an der Unfallstelle unter der Schneedecke eine Eisschicht befunden.
Die Rüge greift nicht durch. Zwar dient, wie die Revision zutreffend vorträgt, die Parteivernehmung nach § 448 ZPO nur dem Beweise streitiger Tatsachen. Nachdem aber der Beklagte bei seiner Vernehmung zugegeben hatte, am Unfalltage hätten vor ihm bereits etwa 40 Omnibusse die Kampstraße passiert - abgesehen von anderen Kraftfahrzeugen -, war der bis dahin unstreitigen Annahme, die Fahrbahn der Kampstraße sei mit einer losen Schneeschicht bedeckt gewesen, bereits der Boden entzogen. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht, schon im Hinblick auf den Grundgedanken des § 138 ZPO, nicht über die - ersichtlich freiwillig gemachte - Aussage des Beklagten hinweggehen, die Straßenoberfläche an der Unfallstelle sei wohl glatt gewesen, es sei aber kein Bis dort gewesen, sondern glattgefahrener Schnee; diese Beobachtung habe er erst gemacht, als er ausgestiegen sei und sich die Situation habe ansehen können; blankes Bis habe er überhaupt nicht * gesehen.
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß der Kläger sich den ihm günstigen Inhalt der Aussage des Beklagten nicht zu eigen gemacht hat. In dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 26. Juni 1961 (S. 6 und 7) führt er aus, die Annahme, gerade auf der Kampstraße habe sich im Gegensatz zu den anderen vom Beklagten befahrenen Straßen unter dem Schnee eine
 
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Eisschicht befunden, sowie die Unterstellung einer besonders dünnen Schneeschicht über dem Eis würden durch keinerlei Tatsachen unterstützt und seien reine Möglichkeiten.
Im übrigen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich an der Unfallstelle unter dem festgefahrenen Schnee Eis befunden hat. Wie der Sachverständige Fiedler in seinem Gutachten (S. 9) ausführt, hatten nur diejenigen Fahrzeuge ungünstigere Reibungsverhältnisse als bei Schneeglätte, deren Reifen durch die Schneedecke hindurch bis auf die vereiste Fläche gelangten. Einen solchen Sachverhalt legt allerdings der Sachverständige seiner - ein Verschulden des Beklagten verneinenden - Beurteilung zugrunde, indem er annimmt, die zahlreichen Fahrzeuge, die vor dem Beklagten in die Kampstraße eingebogen seien, hätten in der Kurve den Schnee beiseite gedrückt, so daß die Eisglätte zutage getreten sei. Bas Berufungsgericht hat diese 4nnahrae jedoch in rechtsirrtumsfreier tatsächlicher Würdigung ausdrücklich abgelehnt mit dem Hinweis, daß die Schleuderbewegungen des Busses unstreitig nicht (beim Einbiegen) in der Kurve, sondern erst etwa 26 m hinter der Einmündung der Kampstraße stattgefunden haben.
Zu Unrecht rügt die Revision noch, das Berufungsgericht habe, wenn es der nur ganz beiläufig gemachten Äußerung des Beklagten über den Fahrbahnzustand prozeßentscheidende Bedeutung zu demessen wollte, diesen hierauf hinweisen müssen. Ber Beklagte hat sich über die ^afar-bahnbeschaffenheit eingehend ausgesprochen, so daß von einer nur "beiläufigen Wendung" nicht die Rede sein kann.
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Die Revision beanstandet endlich, das Berufungsgericht habe das Verteidigungsvorbringen des Beklagten nicht beachtet gerade an der Unfallstelle hätten wegen einer Grundstücksausfahrt Bordsteine gefehlt, die zwei andere Omnibusse vor einem Abrutschen auf den Bürgersteig bewahrt hätten * Diese Rüge scheitert schon daran, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Fiedler (Ergänzung vom 10. Kai 1961) das Heck des vom Beklagten gesteuerten Omnibusses die Hinterachse um 3,40 m überragte, so daß bei einer Breite des Bürgersteiges von nur 1,73 m eine "Berührung des Reifens mit dem Bordstein völlig ausscheidet".
Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum den An scheinsbeweis als nicht entkräftet erachtet.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus ? 97 ZPO zuriickzuweisen.
Dr. Kleinewefers	Hanebeck	Dr. Hauß
 Dr. Pfretzschner
H. Meyer