Die Revision der beklagten Bundesbahn gegen das den Parteien am 11«, und 120 August i960 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 5o Zivil« senats des Oberlandesgerichts München vom 4«. Sie hat die Auffassung vertreten, gegenüber dem grob leichtfertigen Verhalten des Klägers trete die Betriebsgefahr der Eisenbahn Die vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommene Haftung der Beklagten nach Maßgabe der Haftpflichtgesetze ist außer Streit« Die Revision wendet sich aber gegen die Schadensabwägung des Berufungsgericht^ das der Beklagten ein Viertel des Schadens anlastet. Es handle sich um einen verkehrsreichen Bahnübergang an einer Großstadtstraße, der täglich von mehr als 3 750 Fahrzeugen und 150 - 160 Eisenbahnzügen überquert werde, den starken Rangierverkehr nicht gerechnet, der gerade in den Zeiten des Stoßverkehrs auf der Straße am stärksten sei. nen können, daß bei vorzeitigem Öffnen der Schranken Fahrzeuge unvorsichtig vorprellen und durch den noch vorbeifahrenden Zug in Gefahr geraten könnten«, Sein Verhalten müsse bei diesen besonderen Verhältnissen als verantwortungslos bezeichnet werden«, Durch dieses Verhalten sei die für den Unfall ursä'chlich gewordene Betriebsgefahr der Eisenbahn beträchtlich erhöht worden«, 2o) Das Verschulden des zur Unfallzeit er9t 15-jährigen Klägers erscheint dem Berufungsgericht unter den dargelegten Umständen nicht als so schwerwiegend, daß die Betriebs-® gefahr der Bahn und das Verschulden des Schrankenwärters als mitwirkende Ursachen vollständig zurückträten, Der Kläger habe jedoch durch das vorzeitige Losfahren seine gesteigerte Sorgfaltspflicht nach § 3 a Abs«, 4 StVO grob fahrlässig vernachlässigt und durch sein leichtsinniges Verhalten eine wesentliche Unfallursache gesetzt« Die an sich geringe Betriebsgefahr des erst anfahrenden Mopeds ‘sei dadurch erheblich erhöht worden, daß der noch nicht 16-jährige und de halb zur Führung eines solchen Fahrzeugs nicht berechtigte Kläger nach zu spätem Erkennen der Gefahr die Herrschaft über das Fahrzeug verloren und nicht mehr rechtzeitig anzuhalten oder auszuweichen vermocht habe, obwohl dies bei 13 m Entfernung des Güterzuges von der Schranke fahrtechnisJ noch möglich gewesen wäre. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5» Juli 1951 - III ZR 70/50 - wollten die Schranken nicht sehr vor Unachtsamkeit schützen, als vielmehr den unkundigen Wegebenutzer vor einer unversehens auftretenden Gefahr warnen. Unter Hinweis auf dieselbe Entscheidung meint die Revision, von einer Erhöhung der Betriebsgefahr könne keine Rede sein, weil der Kläger die gesamte Situation klar vor sich gesehen habe. Senat habe aaO ausgesprochen, beim Pehlen von Schranken sei eine erhöhte Betriebsgefahr zu verneinen, wenn der Bahnübergang übersichtlich sei und der Wegebenutzer die örtlichen Verhältnisse kenne. Eine Verkennung des Zwecks der Schranken durch das Berufungsgericht ist nicht ersichtlich. Im vorliegenden Palle hat das Berufungsgericht in Würdigung der besonderen Umstände des Falles rechtsfohlerfrei die Überzeugung gewonnen, daß das vorschriftswidrige vorzeitige öffnen der Schranken zu einer für den Unfall ursächlich gewordenen Erhöhung der Betriebsgefahr der Eisenbahn geführt hat. 2.) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe hierbei zu Unrecht angenommen, es handle sich um einen £ verkehrsreichen Übergang; die von ihm angenommene Zahl von 215 Fahrzeugen, die in der Stunde des Unfalls den“ Übergang überquert hätten, reiche nicht einmal aus, den Übergang als verkehrsreich im Sinne des § 16 EBBO erscheinen zu lassen. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg« Es erscheint schon zweifelhaft, ob sich der Schrankenwärter, der lediglich eine Verkehrssicherungsfunktion ausübt, überhaupt auf den nur für Verkehrsteilnehmer geltenden Vertrauensgrundsatz berufen kann Diese Präge kann aber dahinstehen; denn der Schrankenwärter hat durch das vorzeitige Öffnen der Schranken gegen ausdrückliche Dienstanweisungen und gesetzliche Vorschriften (§§ 18 Abs. 5, 48 EBBO) verstoßen, die.der Verhütung von Unfällen dienen. Das Berufungsgericht konnte somit in vorwiegend tatsächlicher Würdigung ohne Rechtsverstoß zu der Auffassung gelangen, unter den dargelegten besonderen Umständen sei für den Schrankenwärter ein unbesonnenes Verhalten des Klägers bei vorzeitigem öffnen der Schranken nicht unvorhersehbar gewesen. Nach der vorherrschenden Auslegung dieser Vorschrift in Schrifttum und Rechtsprechung bezieht sich das Verbot jedoch nicht auf das Anfahren vor vollständiger Öffnung der Schranken* Die Vorschrift will nur, wie der ganze Zusammenhang ergibt, verhindern, daß Verkehrsteilnehmer beim Schließen der Schranken noch den gefährlichen Versuch unternehmen, vor der heruntergehenden Schranke den Bahnübergang zu überqueren (vgl« RG VAE 1940, 177; OLG Frankfurt NJW 1951, 325 Nr* 27; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 11« Aufl. Der Revision ist zuzugeben, daß der Kläger, der den in einer Entfernung von 13 m vorbeifahrenden Güterzug klar vor sich sah, in keinem Augenblick mit der Ungefährlichkeit der Lage rechnen konnte. Das Berufungsgericht wollte aber, v/ie sich aus seinen weiteren Ausführungen ergibt, mit der beanstandeten Wendung lediglich zu dem Ausdruck bringen, daß das vorzeitige öffnen der Schranken zunächst den Anschein der Gefahrlosigkeit der Lage erwecken konnte, weil die Eisenbahrfl mit dem öffnen der Schranken zu dem Ausdruck bringt, daß sie den Übergang nicht mehr in Anspruch nimmt und dem Verkehr freigibt (vgl« BGH Urteil vom 2« Oktober 1952 - III ZR 338/51 VRS 57 35)« Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die gesteigerte Sorgfaltspflicht des Klägers nach § 3 a StVO nicht verkannt und der Schädensabwägung eine grob fahrlässige und leichtfertige Vernachlässigung dieser Pflicht durch den Kläger und eine dadurch bedingte wesentliche Erhöhung der Betriebsgefahr seines Mopeds zugrunde gelegt.
22q 7 VX ZR 235/60 Verkündet am 19« September 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 033 I m amen des Volkes In dem Rechtsstreit , vertreten durch die Bu( I, PflHHBPstro Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen , gesetzlich vertreten 9 UflBI ■, L( den minderjährigen Alexander T durch seinen Vater Alexander Straße V, Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.flBHi- » t hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19<> September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr* Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision der beklagten Bundesbahn gegen das den Parteien am 11«, und 120 August i960 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 5o Zivil« senats des Oberlandesgerichts München vom 4«. August I960 wird zurückgewieseno Die Kosten der Revision werden dieser Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 30* November 1942 geborene Kläger fuhr am 18o Februar 1958 mit seinem Moped (48 ccm) durch die AflilB Straße in M4BH9 stadteinwärts, ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 67 a-Abs. 5 zur Führung des Fahrzeugs vor Vollendung des 16» Lebensjahres zu besitzeno Vor der geschlossenen Schranke am Bahnübergang südwestlich des Bahnhofs MoflB mußte er an-halten. Bevor der aus Regensburg auf Gleis 3 für den Kläger von links - mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st - kommende GUterzug Nr. 6^1) den Bahnübergang völlig passiert hatte? begann der Schrankenwärter der Beklagten, Hermann Stfl^, von dem etwa 15 m nördlich der AflBHfc Straße liegenden Stellwerk aus die Schranke hochzudrehen. Der Kläger, der ah der Schranke in der vordersten Reihe rechts stand, fuhr an, überquerte zwei Schienenpaare und prallte gegen*den viertletzten Güterwagen. Er wurde vom Zug erfaßt und schwer verletzt. Der Kläger nimmt die beklagte Bundesbahn als Betriebsunternehmerin auf Ersatz eines Viertels seiner materiellen Unfallschäden auf Grund der Haftpflichtgesetze vom 7o Juni 1871 und vom 29» April 1940 in Anspruch. Er hat vorgetragen9 das Gatter der Schranke sei vor seinem Standplatz bereits 2 m hoch aufgedreht gewesen, als er angefahren sei. Der Schrankenwärter habe durch das vorschriftswidrig vorzeitige Öffnen der Schranke die erste und entscheidende Ursache zu dem Unfall gesetzt, der bei ordnungsmäßiger späterer Öffnung der Schranke nicht hätte eintreten können. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, gegenüber dem grob leichtfertigen Verhalten des Klägers trete die Betriebsgefahr der Eisenbahn völlig in den Hintergrund« Der Kläger müsse daher seinen Schaden allein tragen« Das Landgericht hat die Klage wegen überwiegender Un-fallverureachung durch das grob fahrlässigeVerhalten des Klägers abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben und die begehrte Feststellung auf Ersatz eines Viertels der Zukunftsschäden getroffen, vorbehaltlich des Hechts-Übergangs auf öffentliche Versicherungsträger. ^ Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klageabv/eisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgrunde: I. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Be- j denken; der Streitwert übersteigt den Betrag von 6 000 DM. Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Gesundheitsschäden des Klägers - seine unfallbedingte Erwerbsminderung beträgt nach dem Gutachten des Chefarztes Dr. Vom 3« Mai I960 70 #>, wobei eher eine Verschlimmerung als eine Besserung zu erwarten steht ist der Feststellungsantrag nach §§ 3> 9 ZPO mit mehr als 6 000 DM zu bewerten« Ho « Die vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommene Haftung der Beklagten nach Maßgabe der Haftpflichtgesetze ist außer Streit« Die Revision wendet sich aber gegen die Schadensabwägung des Berufungsgericht^ das der Beklagten ein Viertel des Schadens anlastet. III« 1«) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß bei der Schadensabwägung in erster linie das Ausmaß der beiderseitigen Unfallverursachung zu berücksichtigen sei« Es ist in eingehender Würdigung der obwaltenden Umstände zu der Auffassung gelangt, der Unfall sei durch das vorzeitige Öffnen der Schranken entgegen der- strengen Dienstvorschrift in entscheidender Weise mitverursacht worden. Es handle sich um einen verkehrsreichen Bahnübergang an einer Großstadtstraße, der täglich von mehr als 3 750 Fahrzeugen und 150 - 160 Eisenbahnzügen überquert werde, den starken Rangierverkehr nicht gerechnet, der gerade in den Zeiten des Stoßverkehrs auf der Straße am stärksten sei. Das habe häufig zu starken. Verkehrsstauungen geführt, zu demal die Schranken zwischen den einzelnen Zügen oft nur auf wenige Minuten geöffnet werden könnten. Durch diese Zustände seien die vor den Schranken ungeduldig wartenden Kraftfahrer wiederholt dazu hingerissen worden, den Schrankenwärter gröblich zu beschimpfen und sogar die Fensterscheiben des Stellwerkes mit Steinen einzuwerfen. Es sei allgemein bekannt, mit welcher Schnelligkeit unter solchen Verhältnissen die aufgehaltenen Kraftfahrer zu dem Überqueren des Bahnübergangs ansetzten, sobald die Schranken geöffent wurden. Der Schrankenwärter, dem diese Umstände genau bekannt gewesen seien, habe daher damit rech- nen können, daß bei vorzeitigem Öffnen der Schranken Fahrzeuge unvorsichtig vorprellen und durch den noch vorbeifahrenden Zug in Gefahr geraten könnten«, Sein Verhalten müsse bei diesen besonderen Verhältnissen als verantwortungslos bezeichnet werden«, Durch dieses Verhalten sei die für den Unfall ursä'chlich gewordene Betriebsgefahr der Eisenbahn beträchtlich erhöht worden«, 2o) Das Verschulden des zur Unfallzeit er9t 15-jährigen Klägers erscheint dem Berufungsgericht unter den dargelegten Umständen nicht als so schwerwiegend, daß die Betriebs-® gefahr der Bahn und das Verschulden des Schrankenwärters als mitwirkende Ursachen vollständig zurückträten, Der Kläger habe jedoch durch das vorzeitige Losfahren seine gesteigerte Sorgfaltspflicht nach § 3 a Abs«, 4 StVO grob fahrlässig vernachlässigt und durch sein leichtsinniges Verhalten eine wesentliche Unfallursache gesetzt« Die an sich geringe Betriebsgefahr des erst anfahrenden Mopeds ‘sei dadurch erheblich erhöht worden, daß der noch nicht 16-jährige und de halb zur Führung eines solchen Fahrzeugs nicht berechtigte Kläger nach zu spätem Erkennen der Gefahr die Herrschaft über das Fahrzeug verloren und nicht mehr rechtzeitig anzuhalten oder auszuweichen vermocht habe, obwohl dies bei 13 m Entfernung des Güterzuges von der Schranke fahrtechnisJ noch möglich gewesen wäre. Der Umstand, daß der Kläger selbs-in grob fahrlässiger Weise seine Gefährdung herbeigefüht habe und nicht mehr in der Lage gewesen sei, nach zu spätem Erkennen der Gefahr ausreichend zu bremsen oder dem Güterzug auszuweichen, rechtfertige es angesichts der weit über das gewöhnliche Maß gesteigerten und für den Unfall ursächlich gewordenen Betriebsgefahr der Eisenbahn nicht, dem Kläger jeden Ausgleichsanspruch zu versagen. IV. 1.) Die Revision rügt, das Berufungsgericht verkenne die Bedeutung, die den Schranken an einem Bahnübergang zukomme. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5» Juli 1951 - III ZR 70/50 - wollten die Schranken nicht sehr vor Unachtsamkeit schützen, als vielmehr den unkundigen Wegebenutzer vor einer unversehens auftretenden Gefahr warnen. Es könne somit keine Gefährdung bedeuten, wenn die Schranken vor dem völligen Vorbeifahren des Zuges geöffnet würden. Unter Hinweis auf dieselbe Entscheidung meint die Revision, von einer Erhöhung der Betriebsgefahr könne keine Rede sein, weil der Kläger die gesamte Situation klar vor sich gesehen habe. Der III. Senat habe aaO ausgesprochen, beim Pehlen von Schranken sei eine erhöhte Betriebsgefahr zu verneinen, wenn der Bahnübergang übersichtlich sei und der Wegebenutzer die örtlichen Verhältnisse kenne. * Die Rügen greifen nicht durch. Es kann dahinstehen, ob die Schranken in erster Linie dem Zweck dienen, unkundige Wegebenutzer zu warnen. Sie dienen jedenfalls auch der Warnung und dem Schutz unachtsamer Verkehrsteilnehmer. Eine Verkennung des Zwecks der Schranken durch das Berufungsgericht ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Pehlens von Schranken hat der III. Senat in dem angeführten Urteil lediglich zu dem Ausdruck gebracht, dieses sei für die Schadensabwägung nur dann bedeutungslos, wenn es für den Unfall nicht ursächlich geworden sei. Nur aus der besonderen Lage heraus ist dort die Ursächlichkeit einer im Pehlen der Schranken liegenden Erhöhung der Betriebsgefahr verneint worden (vgl. Urteil vom 5. Mai 1956 - VI ZR 47/55 - VersR 1956, 490, in dem sich der erkennende Senat bereits mit dem angeführten Urteil des III. Senats auseinandergesetzt hat). Im vorliegenden Palle hat das Berufungsgericht in Würdigung der besonderen Umstände des Falles rechtsfohlerfrei die Überzeugung gewonnen, daß das vorschriftswidrige vorzeitige öffnen der Schranken zu einer für den Unfall ursächlich gewordenen Erhöhung der Betriebsgefahr der Eisenbahn geführt hat. 2.) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe hierbei zu Unrecht angenommen, es handle sich um einen £ verkehrsreichen Übergang; die von ihm angenommene Zahl von 215 Fahrzeugen, die in der Stunde des Unfalls den“ Übergang überquert hätten, reiche nicht einmal aus, den Übergang als verkehrsreich im Sinne des § 16 EBBO erscheinen zu lassen. Darauf, ob der Bahnübergang als verkehrsreich im Sinne des § 18 EBBO zu gelten hat, kommt es hier indes nicht an. Ausschlaggebend ist vielmehr der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand, daß es infolge der durch den überaus starken Eisenbahnverkehr bedingten häufigen und lang dauernden Schließung der Schranken in den Zeiten starken Straßenverkehr sehr oft zu Massenstauungen von Kraftfahrzeugen mit den bereits dargelegten Folgen kam. I 5.) Die Revision beanstandet weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein Verschulden des Schrankenwärters bejaht. Dieser habe, mit einem derartig verkehrswidrigen und grob fahrlässigen Verhalten des Klägers nicht rechnen können. Ganz unvernünftiges Handeln eines Verkehrsteilnehmers schließe in der Regel die Voraussehbarkeit eines Unfalls für einen anderen Verkehrsteilnehmer aus. * ♦ Auch diese Rüge hat keinen Erfolg« Es erscheint schon zweifelhaft, ob sich der Schrankenwärter, der lediglich eine Verkehrssicherungsfunktion ausübt, überhaupt auf den nur für Verkehrsteilnehmer geltenden Vertrauensgrundsatz berufen kann Diese Präge kann aber dahinstehen; denn der Schrankenwärter hat durch das vorzeitige Öffnen der Schranken gegen ausdrückliche Dienstanweisungen und gesetzliche Vorschriften (§§ 18 Abs. 5, 48 EBBO) verstoßen, die.der Verhütung von Unfällen dienen. Liegen aber derartige Weisungen oder allgemeine Vorschriften vor, die bestimmte Gefahrenquellen ausschließen sol len, so kann sich der Zuwiderhandelnde in der Regel nicht darauf berufen, der schädigende Erfolg sei nicht voraussehbar gewesen, weil er durch das schuldhafte Verhalten eines anderen verursacht worden sei. Denn solche Vorschriften besagen schon durch ihr Dasein, daß bei Verabsäuraung .der vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln die Gefahr eines Unfalls im Bereich des Möglichen liegt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni. 1955 - VI ZR 31/52 -IM§823 BGB (E) Nr. 5; RGSt 73, 370, 373, auf das sich die Revision zu Unrecht beruft). Das Berufungsgericht konnte somit in vorwiegend tatsächlicher Würdigung ohne Rechtsverstoß zu der Auffassung gelangen, unter den dargelegten besonderen Umständen sei für den Schrankenwärter ein unbesonnenes Verhalten des Klägers bei vorzeitigem öffnen der Schranken nicht unvorhersehbar gewesen. 4.) Das Berufungsgericht hat es dem Kläger nicht als Verschulden angerechnet, daß er bereits anfuhr, als die Schranke noch nicht völlig hochgedreht war. Diese Auffassung ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 3 Abs 4 StVO ist zwar die Überquerung des Bahnübergangs verboten, ''wenn die Schranken bewegt werden oder geschlossen sind". Nach der vorherrschenden Auslegung dieser Vorschrift in Schrifttum und Rechtsprechung bezieht sich das Verbot jedoch nicht auf das Anfahren vor vollständiger Öffnung der Schranken* Die Vorschrift will nur, wie der ganze Zusammenhang ergibt, verhindern, daß Verkehrsteilnehmer beim Schließen der Schranken noch den gefährlichen Versuch unternehmen, vor der heruntergehenden Schranke den Bahnübergang zu überqueren (vgl« RG VAE 1940, 177; OLG Frankfurt NJW 1951, 325 Nr* 27; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 11« Aufl. § 3 a StVO TZ 9; Müller, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl« § 3 a StVO Anm« 9). fl 5«) Die Revision bemängelt endlich die Meinung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich angesichts des Hochgehens der Schranken zunächst auf die Ungefährlichkeit der Lage verlassen dürfen. Der Revision ist zuzugeben, daß der Kläger, der den in einer Entfernung von 13 m vorbeifahrenden Güterzug klar vor sich sah, in keinem Augenblick mit der Ungefährlichkeit der Lage rechnen konnte. Das Berufungsgericht wollte aber, v/ie sich aus seinen weiteren Ausführungen ergibt, mit der beanstandeten Wendung lediglich zu dem Ausdruck bringen, daß das vorzeitige öffnen der Schranken zunächst den Anschein der Gefahrlosigkeit der Lage erwecken konnte, weil die Eisenbahrfl mit dem öffnen der Schranken zu dem Ausdruck bringt, daß sie den Übergang nicht mehr in Anspruch nimmt und dem Verkehr freigibt (vgl« BGH Urteil vom 2« Oktober 1952 - III ZR 338/51 VRS 57 35)« Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die gesteigerte Sorgfaltspflicht des Klägers nach § 3 a StVO nicht verkannt und der Schädensabwägung eine grob fahrlässige und leichtfertige Vernachlässigung dieser Pflicht durch den Kläger und eine dadurch bedingte wesentliche Erhöhung der Betriebsgefahr seines Mopeds zugrunde gelegt. 10 - Die Schadensabwägung ist nach alledem nicht von einem Rechtsfehler beeinflußt, die Schadensverteilung somit für das Revisionsgericht bindend» Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen» * Engels Dr» Bode Dr. Hauß Heinrich Meyer Dr. Pfretzschner V 1