Klägerin mit seinem Mercedes Personenkraftwagen (2213 ccm) über die BundesStraße Auf der Strecke zwischen PfBHBHl und K^HHHHMHl fuhr er zunächst mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/st in einer Entfernung von 150 - 200 m hinter einem Jeep her« Als dieser langsamer fuhr, näherte sich der Mercedes etwas dem voranfahrenden Jeep, setzte aber daraufhin, auch seine Geschwindigkeit herab* Zur gleichen Zeit fuhr der Beklagte mit seinem DKW (684 ccm) Meisterklasse in entgegengesetzter Richtung über die Bundesstraße Er fuhr durch hinter einem von dem Fahrer HMHMIf gesteuerten schwer beladenen Lastzug her« Dann setzte er zu dem Oberholen an« Bevor er den Lastzug, der mit 40 kn/st fuhr* vollständig überholt hatte, kamen ihm auf der dort 7>30 m*~ breiten übersichtlichen und hindernisfreieii ßundes-straße der Jeep und dahinter der Mercedes des Ehemannes der Klägerin entgegen« Der Beklagte kam noch an demuersten Fahr zeug vorbei« Dagegen erfaßte er den t L dahinter befindlichen Mercedeskraftwagen, in dem sich auch die Klägerin befand, an der linken Vorderseite« Durch den Anprall wurden beide Fahrzeuge herumgerissen und stellten sich quer zur Fahrbahn» Der Lastzug überrollte beide Wagen, wobei er den Mercedes ungefähr an den Vorderrädern erfaßte« Bei diesem Zusammenstoß wurde auch die Klägerin verletzt» Die Revision des Beklagten kann keinen Erfolg haben Über den Hergang des Unfalls hat das Oberlandesgericht folgendes festgestellt: Dem Beklagten kamen nur zwei Kraftfahrzeuge, nämlich ein amerikanischer Jeep und dahinter der Mercedes entgegen» Der Beklagte befand sich erst in Höhe des Führerhauses des Lastkraftwagens, den er überholen wollte, als der Jeep an ihm vorbeifuhr» Als der Beklagte sich etwa 10 m vor dem Lastzug befand, stieß sein Wagen mit dem Mercedes zu- sammen» Der Beklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 kn/st, als er den Lastzug überholte; ob der Mercedes im Augenblick des Zusammenstoßes bereits vollständig angehalten hatte, ist offen geblieben» Ebenso hat das Berufungsgericht effengelassen, ob der Mercedes sich in diesem Zeitpunkte etwa auf der Fahrbahnmitte gehalten hat oder beim Bremsen gar über diese hinaus- geraten sein kann» Es ist jedoch davon überzeugt gewesen, daß der Wagen des Beklagten (DKW) im Augenblick des Zusammenstoßes noch nicht wieder auf der für ihn rechten Fahrbahnseite gewesen ist,' sondern sich mindestens noch teilweise auf der Straßenmitte befunden hat» werden, ob die Kratzspuren und sonstigen Gegenstände' auf der Straße eine Folge deh Zuefg^enstoßes mit : -dem DKW des Beklagten oder des Auff stoens des" Lastzuges waren« Dies ist auch keine * unbegründeteAnnaJbme des Gerichts, wie die Revision verträgt;: sondern die Wieder gäbe der insoweit eindeutigen Angabe des als; Zeugen vor nomenen Hauptwachtmeisters; ZflHN^der Lankespolizei Hier war aber eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen« Zwar läßt sich keine allgemeine Regel dafür auf stellen, welcher Seitenabstand beim Vorbeifahren an einem anderen Verkehrsteilnehmer einzuhalten ist« Im allgemeinen wird ein Seitenabstand von 1 m genügen (BGH VHS 8, 248, 249)- Im vorliegenden Falle war aber kein ausreichender, die Fahrer nicht gefährdender Abstand gegeben« Die .'Fahrbahnbreite betrug 7,30 m« Zwar wäre bei dieser Breite theoretisch ein Nebeneinanderfahren von'drei Fahrzeugen (Lastzug 2,35 m und zwei PKW von insgesamt über 3 m) möglich« Es blieben dann aber für den Abstand der Fahrzeuge voneinander^md zu dem Strassenrand insgesamt nicht einmal 2 m, d«h* der Jeweilige Abstand würde- selbst.. bei gleichmässiger Verteilung des restlichen Raumes auf die Fahrzeuge jeweils weniger als 50 cm betragen« Solche geringen Abstände und Zwischenräume sind aber bei Üb erhol Vorgängen und Begegnungen mit nicht unerheblichen Geschwindigkeiten nicht ausreichend« Sie können leicht bei einem Fahrer ein Unsicherheitsgefühl erwecken und die sonst sichere Führweise, beeinträch—* tigen und somit den Verkehr gefährden« Der Beklagte*. Gegenverkehr-damit in dieser Weise gefährdete, was zweifellos bei dem Jeep der Fall war« Die nicht zu billigende Fahrweise des Beklagten wirkte sich aber, auch für den Mercedes aus« Dieser Wagen konnte eben-. setzen, da der Wagen des Beklagten ’beim Überholen die linke Fahrbahn beanspruchte und damit den Fahrer des Mercedes zwang, scharf zu .bremsen und fast oder ganz anzuhalten« Die schuldhaft verkehrswidrige Fahrweise des Beklagten wäre daher nicht nur - wie die Revision meint - für einen Unfall des Jeep adaequat ursächlich gewesen, sie war es auch für den Zusammenstoß mit dem Mercedes, dies selbst dann, wenn dieser Wagen etwas über die Straßenmitte hinaus gekommen sein sollte, als der Wagen des Beklagten, der mindestens noch zu dem feil auf der StraBenmitte war, gegen ihn prallte« Daß dies 10 m vor dem Lastzug geschah, ändert an der Beurteilung nichts« Auch die durch das Auffahren des Lastzuges hervor— gerufenen Schäden sind ohne Rech^sirrtum als eine adaeqtuat kausale Folge der Fahrweise des Beklagten angesehen worden, für die der Beklagte einstehen > muB« ' • • „ *. Auch die Rügen, mit denen die Revision sich gegen die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes wendet, können keinen Erfolg haben* Es ist zwar richtig, daß der Gradldes Verschuldens des Verpflichteten hei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen ist* Das wird oft eine Prüfung des Verhaltens des Geschädigten oder eines anderen Verkehrsteilnehmers erfordern* Im vorliegenden Palle hat das Gericht zwar offengelassen, ob der Ehemann der Klägerin sich im Zeitpunkt des Unfalls ganz auf der für ihn rechten Straßenhälfte befunden hat oder ob er diese geringfügig überfahren hatte* Diese Prüfung war hier zur Beurteilung des Grades des Verschuldens des Beklagten nicht er-foi&jsglJLch«» Jjegaen. Verfehlt ist auch der Hinweis der Revision auf eine angeblich schuldhaft unrichtige Pahrwcise des ' Ehemannes der Klägerin» Selbst wenn unterstellt wird, eine solche habe Vorgelegen, so berührt diese Tatsache nicht die Höhe des gegen den Beklagten erhobenen Schmerzensgeldanspruchs» Auch d$s.
am 9 idet Januar 1959 JT’JÜotlBoD crsekretär als i/rkur/&sbeamter der Geschäftsstelle 2349 089 ‘i t* Im Hamen des Volkes In dem Rechtsetreit des Ingenieurs Jean R iträße^f. Beklagten, 'Berufungsklägers, Anschluß-berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Rrozeßbevollmächtigters Rechtsanwalti g ey'g-e n die Fabrikantenehefrau Elisabeth 0 >o m Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberuf ungßklägerin imd Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt liat der VI i Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof * Br* Meiß und. der Buhdesrichter Dr. Kleinewefers, -Hanebeck,. Br* Bode und Bri Hauß ; . für Recht erkannt* . ' ; .. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1; Zivilsenats des Oberlahdesgerichts Bamberg'vom 1t.* Juli;= 1957<:wird surückgewiesen. Bie Kosten der’Revision werden dem Beklagten auf erlegt i . v- * . » • Von Rechts wegen -2 - fatbestands * Am 12« März 1952 gegen 17,30 Uhr fuhr der Ehemann der. Klägerin mit seinem Mercedes Personenkraftwagen (2213 ccm) über die BundesStraße Auf der Strecke zwischen PfBHBHl und K^HHHHMHl fuhr er zunächst mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/st in einer Entfernung von 150 - 200 m hinter einem Jeep her« Als dieser langsamer fuhr, näherte sich der Mercedes etwas dem voranfahrenden Jeep, setzte aber daraufhin, auch seine Geschwindigkeit herab* Zur gleichen Zeit fuhr der Beklagte mit seinem DKW (684 ccm) Meisterklasse in entgegengesetzter Richtung über die Bundesstraße Er fuhr durch hinter einem von dem Fahrer HMHMIf gesteuerten schwer beladenen Lastzug her« Dann setzte er zu dem Oberholen an« Bevor er den Lastzug, der mit 40 kn/st fuhr* vollständig überholt hatte, kamen ihm auf der dort 7>30 m*~ breiten übersichtlichen und hindernisfreieii ßundes-straße der Jeep und dahinter der Mercedes des Ehemannes der Klägerin entgegen« Der Beklagte kam noch an demuersten Fahr zeug vorbei« Dagegen erfaßte er den t L dahinter befindlichen Mercedeskraftwagen, in dem sich auch die Klägerin befand, an der linken Vorderseite« Durch den Anprall wurden beide Fahrzeuge herumgerissen und stellten sich quer zur Fahrbahn» Der Lastzug überrollte beide Wagen, wobei er den Mercedes ungefähr an den Vorderrädern erfaßte« Bei diesem Zusammenstoß wurde auch die Klägerin verletzt» Das Landgericht-hat dem geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 6 000 DM un£ der Feststellungsklage stattgegeben,, die weitergehende Klage jedoch abgewiesen« Die hiergegen von beiden Parteien eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter» Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen Eht scheidungsgründe : Die Revision des Beklagten kann keinen Erfolg haben Über den Hergang des Unfalls hat das Oberlandesgericht folgendes festgestellt: Dem Beklagten kamen nur zwei Kraftfahrzeuge, nämlich ein amerikanischer Jeep und dahinter der Mercedes entgegen» Der Beklagte befand sich erst in Höhe des Führerhauses des Lastkraftwagens, den er überholen wollte, als der Jeep an ihm vorbeifuhr» Als der Beklagte sich etwa 10 m vor dem Lastzug befand, stieß sein Wagen mit dem Mercedes zu- ' « 4 sammen» Der Beklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 kn/st, als er den Lastzug überholte; ob der Mercedes im Augenblick des Zusammenstoßes bereits vollständig angehalten hatte, ist offen geblieben» Ebenso hat das Berufungsgericht effengelassen, ob der Mercedes sich in diesem Zeitpunkte etwa auf der Fahrbahnmitte gehalten hat oder beim Bremsen gar über diese hinaus- „ 4 geraten sein kann» Es ist jedoch davon überzeugt gewesen, daß der Wagen des Beklagten (DKW) im Augenblick des Zusammenstoßes noch nicht wieder auf der für ihn rechten Fahrbahnseite gewesen ist,' sondern sich mindestens noch teilweise auf der Straßenmitte befunden hat» Die vom Berufungsgericht ebenso wie vom Landgericht der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegte Feststellung, der DKW habe sich beim Zusammenstoß noch nicht voll— - 4 ~ ständig auf der für ihn rechten Fahrbahhseite befunden, ist rechtlich nicht zu beanstanden* Der Beklagte meint, diese Feststellung habe ein Sachverständigengutachten erfordert, nachdem er vorgetra'gen habe, der Unfall habe sich auf der für ihn rechten Straßenhälfte zugetragen,und hierzu auf, die Spuren, insbesondere die Kratzspuren, hingewiesen und ein Sachverständigengutachten beantragt habe« Ob ein Gericht ein Sachverständigengutachten einholen will, unterliegt' jedoch grundsätzlich seinem pflichtgemäßen Ermessen« Hier bestand umsoweniger Veranlassung .zu einer solchen «iwflMhftahme, als dieMaösächlic&en^ 'für ein Sachverständigengutachten nicht feststellbar waren« Es konnte bei diesem Unfall, bei: dem das Auffahren des schweren Lastzuges wesentliche Veränderungen herbeigeführt hatte, nichtmehr eiitideutig festgestellt . werden, ob die Kratzspuren und sonstigen Gegenstände' auf der Straße eine Folge deh Zuefg^enstoßes mit : -dem DKW des Beklagten oder des Auff stoens des" Lastzuges waren« Dies ist auch keine * unbegründeteAnnaJbme des Gerichts, wie die Revision verträgt;: sondern die Wieder gäbe der insoweit eindeutigen Angabe des als; Zeugen vor nomenen Hauptwachtmeisters; ZflHN^der Lankespolizei * ✓ % * A * % / ' s Verkehrsstreifengruppe« % Das: Beruftmgsgericht ist aÜQh jmit Recht von ; einem schuldhaften Verhalten des Beklagten ausgegahgen. Ohne Rechtsirrtum hat es^ausgeführt ,Maß; de? Beklagte nür^ ; dann mit dem Übex’holen hätte. begiiÄi^ Ä v setzen dürfen, wenn er:>gewiss;seih^^ >, holvorgang zu beenden, ..bevor ihmentgegenk^^^ Fahr-: ■üwwoeuge bege^eten^gmar ist das -IM^halen hiebt deshalb , unstatthaft, weil ein weiteres Fahrzeug ehtgegenkommt«^ ~ 5 - •** ; ■> ♦ Wer überholen will, braucht auch nicht mit einem grob unvernünftigen Verhalten entgegenkommender Verkehrsteilnehmer zu rechnen (BGH VHS 10, 69) * Ist eine Straße so breit, daß drei Fahrzeuge nebeneinander fahren können? ohne sich zu gefährden, so ist gegen das Überholen trotz des entgegenkommenden dritten Fahrzeugs nichts einzuwenden (vgl® BGH VHS 5? 387)® Hier war aber eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen« Zwar läßt sich keine allgemeine Regel dafür auf stellen, welcher Seitenabstand beim Vorbeifahren an einem anderen Verkehrsteilnehmer einzuhalten ist« Im allgemeinen wird ein Seitenabstand von 1 m genügen (BGH VHS 8, 248, 249)- Im vorliegenden Falle war aber kein ausreichender, die Fahrer nicht gefährdender Abstand gegeben« Die .'Fahrbahnbreite betrug 7,30 m« Zwar wäre bei dieser Breite theoretisch ein Nebeneinanderfahren von'drei Fahrzeugen (Lastzug 2,35 m und zwei PKW von insgesamt über 3 m) möglich« Es blieben dann aber für den Abstand der Fahrzeuge voneinander^md zu dem Strassenrand insgesamt nicht einmal 2 m, d«h* der Jeweilige Abstand würde- selbst.. bei gleichmässiger Verteilung des restlichen Raumes auf die Fahrzeuge jeweils weniger als 50 cm betragen« Solche geringen Abstände und Zwischenräume sind aber bei Üb erhol Vorgängen und Begegnungen mit nicht unerheblichen Geschwindigkeiten nicht ausreichend« Sie können leicht bei einem Fahrer ein Unsicherheitsgefühl erwecken und die sonst sichere Führweise, beeinträch—* tigen und somit den Verkehr gefährden« Der Beklagte*. hätte daher hier nicht überholen' dürfen, wenn er den . * % * * * , \ Gegenverkehr-damit in dieser Weise gefährdete, was zweifellos bei dem Jeep der Fall war« Die nicht zu billigende Fahrweise des Beklagten wirkte sich aber, auch für den Mercedes aus« Dieser Wagen konnte eben-. ' so wie der Jeep seinen Weg nicht ungehindert fort— . «*>■*«»» & • \ > V' ■ * *r c" * ■ ■ 7 # v \ % * 6 - r';..T setzen, da der Wagen des Beklagten ’beim Überholen die linke Fahrbahn beanspruchte und damit den Fahrer des Mercedes zwang, scharf zu .bremsen und fast oder ganz anzuhalten« Die schuldhaft verkehrswidrige Fahrweise des Beklagten wäre daher nicht nur - wie die Revision meint - für einen Unfall des Jeep adaequat ursächlich gewesen, sie war es auch für den Zusammenstoß mit dem Mercedes, dies selbst dann, wenn dieser Wagen etwas über die Straßenmitte hinaus gekommen sein sollte, als der Wagen des Beklagten, der mindestens noch zu dem feil auf der StraBenmitte war, gegen ihn prallte« Daß dies 10 m vor dem Lastzug geschah, ändert an der Beurteilung nichts« Auch die durch das Auffahren des Lastzuges hervor— gerufenen Schäden sind ohne Rech^sirrtum als eine adaeqtuat kausale Folge der Fahrweise des Beklagten angesehen worden, für die der Beklagte einstehen > muB« ' • • „ *. Ohne Rechtsirrtum hat das' Berufungsgericht, auch davon abgesehen, eine genaue Feststeliuhg darüber ;!.! b zu treffen, ob der Mercedes Fer sonehkraftwageh völlig auf seiner Fahrbshnhälfte war,:, als der: Unfall geschah, oder ob er geringfügig mit seiner Vorderseite über . die Mitte hinaus in die für > ihn (linket F^ferbahn .der ^ Bundesstraße ^ hineingerhten .wW« Baf^y; daß *. die ..y. Klägerin e±n: schuldhäft verkehrswidriges Verhalten; ^ ihres Ehemannes 'unterstellt. dies hätte erkennen !; V; « und verhindern köa^n imd; iMüssen,‘ ist ^chts ersieht- . . lieh« Auch irgehdwelche Zweifel ;an der .FahrtÜchtig-- v ■,.* keit ihres Ehemannes,. die eie;vöhjein^ w* ,. hätten abhalten' müssen, vbrauchte^ nach?5 ,/.!;•; dem bisherigen Sachvortrag nichtzu haben« JBs kann . ; auch keine Rede davon sein, daßhätte aufgeklärt. ^ werden müssen, ob der Ehemann^der Klägerin Neigung V zeigte, allzu*: zügig zu fahren «Die sschon deshalb nicht, v- . v :V 5 Vt..t * N** ' * * * «•* r-** v. 7 -..■Yfc «• »« ■ I weil weder vor dem Tatrichter noch von der Revision hierzu konkrete Behauptungen auf ge stellt oder Beweise angetreten worden .sind« Auch die Rügen, mit denen die Revision sich gegen die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes wendet, können keinen Erfolg haben* Es ist zwar richtig, daß der Gradldes Verschuldens des Verpflichteten hei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen ist* Das wird oft eine Prüfung des Verhaltens des Geschädigten oder eines anderen Verkehrsteilnehmers erfordern* Im vorliegenden Palle hat das Gericht zwar offengelassen, ob der Ehemann der Klägerin sich im Zeitpunkt des Unfalls ganz auf der für ihn rechten Straßenhälfte befunden hat oder ob er diese geringfügig überfahren hatte* Diese Prüfung war hier zur Beurteilung des Grades des Verschuldens des Beklagten nicht er-foi&jsglJLch«» Jjegaen. Pahrweiaa steht fest, für die Beurteilung des Grades seines Verschuldens kommt es dabei nicht auf die offengelassene Tatfrage an« Verfehlt ist auch der Hinweis der Revision auf eine angeblich schuldhaft unrichtige Pahrwcise des ' Ehemannes der Klägerin» Selbst wenn unterstellt wird, eine solche habe Vorgelegen, so berührt diese Tatsache nicht die Höhe des gegen den Beklagten erhobenen Schmerzensgeldanspruchs» Auch d$s. Übersehen eines ausgleichspflichtigen (tesamtschuldnerfc kannnioht zu einer Herabsetzung des Schmerzensgeldes führen, ,#ie die Eevision meint« ' ' N ' * V % Bie Eevision Vfax datier zurückzuweiseh. Me KostenentsQheidung beruht auf §..97 2P0» Heiß . nr. Kleinewefers - ; v;Äan6beck Er. Bede Er* Heiß; .... ' ,. > ; y . . ' . x % ' ' ' ' ' 's , \ * % l% %' % * / • #% r ' ' * * # 'vij.v ' . ' .' . v. * *" * *A* ,'a> * ‘ \; x ^ . '/ .# , V '* V. ' S. ’ w >. * X /