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BGH · VI ZR 235/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 235/12

Nach § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. 4 Insbesondere sind aufgrund der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die vermeintlichen Behandlungsfehler ursächlich geworden sind für die von der Klägerin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch streitet zu ihren Gunsten in diesem Zusammenhang eine Beweislastumkehr. Ein grober Behandlungsfehler ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder in den einzelnen Punkten noch in der Gesamtschau der vermeintlichen Einzelfehler ersichtlich.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeMärzgründenZPOKlägerinZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 235/12
vom 5. Juni 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 28. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 19. März 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
2	Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - Ill ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
-3-
3	Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
4	Insbesondere sind aufgrund der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die vermeintlichen Behandlungsfehler ursächlich geworden sind für die von der Klägerin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch streitet zu ihren Gunsten in diesem Zusammenhang eine Beweislastumkehr. Ein grober Behandlungsfehler ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder in den einzelnen Punkten noch in der Gesamtschau der vermeintlichen Einzelfehler ersichtlich.
Galke	Wellner	Diederichsen
 Pauge
Stöhr
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.01.2011 -80 588/09 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.05.2012 - 7 U 26/11 -